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Pflichtverteidiger (nur) für den Haftprüfungstermin, oder: Gebühren wie ein Verteidiger

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Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den LG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2021 – 21 Qs 53/21 und 54/21. Ergangen ist der Beschluss, den mir der Kollege Reuleke aus Wernigerode geschickt hat, in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen u.a. In dem Verfahren spielt auch die EncroChat-Problamtik eine Rolle. Die interessiert mich aber weniger, da die Problematik für mich derzeit eh ein „alter Hut“ ist bzw. eine Problematik, in der sich bis wir eine BGH-Entscheidung und ggf. mehr vorliegen, nichts bewegt.

Mir geht es hier heute um die gebührenrechtliche Fragestellung, die in dem Beschluss (auch) angesprochen worden ist, und zwar hinsichtlich von Pflichtverteidigergebühren. Insoweit ist aus dem (umfangreichen) Sachverhalt Folgendes von Bedeutung:

Der Verteidiger G. des Beschuldigten konnte in dem auf seinen Antrag anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über den Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehls wegen „Corona-Quarantäne“ nicht erscheinen. Das AG Wernigerode fasste daher im Rahmen des Termins, an dem ein Rechtsanwalt W. teilnahm, einen Beschluss des folgenden Inhalts: „Rechtsanwalt W. wird dem Beschuldigten für den heutigen Termin als Pflichtverteidiger beigeordnet.“ Das AG hat gegen den Beschuldigten dann den Haftbefehl erlassen.

Rechtsanwalt W. hat die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren beantragt. Er hat u.a. Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr geltend gemacht. Das AG hat nur die Terminsgebühr festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte beim AG Erfolg. Das AG hat die Pflichtverteidigergebühren antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Landeskasse hatte keinen Erfolg:

„Das Amtsgericht hat dem Kostenfestsetzungsantrag von Rechtsanwalt W. zu Recht statt-gegeben.

Mit Beschluss vom 23.03.2021 ist Rechtsanwalt W. dem Beschuldigten für den Termin zur mündlichen Verhandlung und Haftbefehlsverkündung an diesem Tage als Pflichtverteidiger bei-geordnet worden.

Die auf diesen Termin beschränkte Beiordnung war zwar — nach dem seit 13.12.2019 geltenden Recht — rechtswidrig, weil §§ 140 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 143 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung für das gesamte Verfahren vorsehen, die mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder durch Aufhebung mit gesonderten Beschluss endet. Dabei sieht § 143 Abs. 2 Satz 4 StPO ausdrücklich für die Fälle des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor, dass eine Aufhebung erfolgen soll, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird — was hier nicht der Fall war. Auch war Rechtsanwalt W. nicht lediglich Terminsvertreter des verhinderten Rechtsanwalts G., was eine zeitlich befristete Bestellung gerechtfertigt hätte. Denn Rechtsanwalt G. war in der Sache noch nicht tätig und auch nicht beigeordnet worden, so dass der Beschuldigte bei dem Verhandlungstermin am 23.03.2021 noch keinen Verteidiger hatte.

Jedoch ist der in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung rechtswidrige Beschluss vom 23.03.2021 nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 StPO angefochten worden, so dass er mit seinem rechtswidrigen Inhalt Bestand hatte.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass Rechtsanwalt W. die Gebühren eines Pflichtverteidigers vollumfänglich geltend machen kann. Denn auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 4102 VV RVG nicht in Betracht (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 20.10.2020, Az. 60 Qs 47/20 rn.w.N. für den Terminsvertreter <juris>).“

Die Entscheidung ist m.E. zutreffend. Das LG setzt mit der Entscheidung seine Rechtsprechung zum alten Recht der Pflichtverteidigung fort- Danach hat das LG hat schon zum Rechtszustand vor Inkrafttreten des „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2128) die zutreffende Auffassung vertreten, dass der für einen Haftprüfungstermin gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO a.F. anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt nicht nur Terminsvertreter i.e.S. ist, sondern Vollverteidiger und daher nicht nur die Terminsgebühr sondern auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zustehen (unzutreffend a.A. OLG Celle RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580; LG Leipzig, RVGreport 2019, 338 = StraFo 2019, 439). Das gilt für das neue Recht nach wie vor bzw. erst recht. Denn nach § 141 Abs. 1 StPO wird dem Beschuldigten ein „Pflichtverteidiger bestellt“. Daher ist schon nach dem Wortlaut der Regelung keine Anwendung für Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG – Einzeltätigkeit. Das hat so auch das LG Aachen entschieden. Denn dort ist der Rechtsanwalt ebenfalls als Pflichtverteidiger bestellt worden und war – anders als das LG Magdeburg meint – nicht nur „Terminsvertreter“.

Vernehmungsterminsgebühr?, oder: Nein, denn du hast im Haftprüfungstermin nicht „verhandelt“.

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Heute dann RVG-Entscheidung.

Und zunächst in dem Kontext eine Entscheidung des OLG Bamberg, die auf das Rechtsmittel der Staatskasse – warum überrascht mich das Rechtsmittel nicht? – gegen den LG Würzburg, Beschl. v. 25.11.2020 – 8 KLs 981 Js 20829/18 – ergangen ist (zu dem Beschluss Vernehmungsterminsgebühr?, oder: Habe ich im Haftprüfungstermin verhandelt?).

Das OLG Bamberg sieht es natürlich anders und hebt die für den Verteidiger günstige Entscheidung des LG Würzburg im OLG Bamberg, Beschl. v. 19.01.2021 – 1 Ws 692/20 – auf. Leitsatz – natürlich auch mit weiteren Fundstellen:

Die sich außerhalb der Hauptverhandlung vor Verkündung eines an die Verfahrenslage angepassten Haftbefehls darin erschöpfende anwaltliche Beratung des Mandaten dahin, keine Angaben zur Sache zu machen, stellt (noch) kein für das Entstehen der Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG notwendiges ‚Verhandeln‘ dar (u.a. Anschluss an OLG Saarbrücken Beschl. v. 25.06.2014 – 1 Ws 85/14 = StraFo 2014, 350 und OLG Jena Beschl. v. 15.10.2013 – 1 Ws 344/13).

Der Beschluss überrascht mich nicht, denn er passt zu der Tendenz der Beschlüsse aus Bamberg: Mauern, mauern, mauern, egal ob im Gebührenrecht oder im OW-Recht. Mich überzeugt diese Entscheidung zudem nicht. Mir erschließt sich vor allem nicht, warum von den beiden angeführten Auffassung nun die eine als „herrschend“ angesehen wird und die andere nicht. Wenn das damit zu tun hat, dass das OLG Bamberg dort zwei OLG sieht, ist auch das nicht überzeugend. Denn übersehen wird das Anliegen, das der Gesetzgeber mit der Einführung der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG im Jahr 2004 gehabt hat. Honoriert wird die Teilnahme an einem Termin, „in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Erforderlich ist also ein Verhandeln. Damit sollen die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst werden. Schließt sich allerdings an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, würde die Terminsgebühr entstehen.“ Sinn und Zweck der Einfügung der Voraussetzung „Verhandeln“ in der Nr. 4102 VV RVG war es, die Teilnahme an den „häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungsterminen“ nicht besonders zu honorieren. Hintergrund war, dass die Bundesländer einen „Haftbefehlsverkündungstourismus“ befürchtet und Angst um ihre schon damals klammen Kassen hatten. Ich habe schon damals nicht verstanden, wie man davon ausgehen konnte, dass Verteidiger, um in den Genuss der Gebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG zu kommen, die nun wahrlich nicht üppig ist, vermehrt Haftprüfungen pp. beantragen und eben auch an reinen Haftbefehlsverkündungen teilnehmen würden. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Entscheidend ist aber, dass auch nach der Gesetzesbegründung die Gebühr immer dann entstehen soll, wenn man es nicht mit einer reinen Haftbefehlsverkündung zu tun hat. Und das war hier – auch wenn es für das OLG Bamberg offenbar schwer zu verstehen ist – der Fall.

Verteidigern kann man im Hinblick auf diese Rechtsprechung der OLG nur empfehlen, im Haftprüfungstermin auf jeden Fall einen Antrag betreffend die Untersuchungshaft zu stellen und darauf zu achten, dass der dann auch ins Protokoll des Termins aufgenommen wird. dann sollte auch das OLG Bamberg zufrieden sein – obwohl man das nie so genau weiß. Die Amtrichters  sind es wegen der Mehrarbeit sicherlich nicht.

Vernehmungsterminsgebühr?, oder: Habe ich im Haftprüfungstermin verhandelt?

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Und dann heute der erste Gebührenfreitag des neuen Jahres. Und die erste gebührenrechtliche Freitagsentscheidung ist der LG Nürnberg, Beschl. v. 25.11.2020 – 8 KLs 981 Js 20829/18.

Folgender Sachverhalt: Der Kollege Janusch, der mir den Beschluss geschickt hat, war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Nach Anklageerhebung erließ die Strafkammer einen neuen, an die Anklage angepassten Haftbefehl. Der darauf folgende Termin zur Verkündung und Eröffnung des neuen Haftbefehls fand in Anwesenheit des Kollegen statt. Nach Feststellung der Personalien des Angeklagten wurde diesem eine übersetzte Haftbefehlsabschrift überreicht. Sodann wurde die Sitzung für neun Minuten unterbrochen. Nach Fortsetzung der Sitzung erklärte der Angeschuldigte, dass er den Haftbefehl heute in polnischer Sprache erhalten habe, dieser ihm vom Dolmetscher vorgelesen worden sei und er ihn verstanden habe. Zudem bestätigte er, die im Haftbefehl benannte Person zu sein. Nach entsprechender gerichtlicher Belehrung über seine Rechte erklärte der Kollege , dass die Einlassung zur Person und zur Sache bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt werde, was der Angeschuldigte bestätigte. Im Anschluss verkündete die Strafkammer des durch sie erlassenen Haftbefehls unter Aufhebung des zuvor erlassenen amtsgerichtlichen Haftbefehls.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragt der Kollege u.a. für die Teilnahme am Termin eine Terminsgebühr gem. Nr. 4102, 4103 VV RVG. Diese ist vom LG nicht festgesetzt worden. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel hatten Erfolg:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts ist um die Festsetzung der Gebühr nach VV 4102, 4103 RVG in Höhe von 166,- EUR zzgl. USt zu ergänzen, da die Gebühr entstanden ist.

1. Die Kammer verkennt nicht, dass die Entscheidung der Rechtspflegerin eine Stütze in der Gesetzesbegründung findet und darüber hinaus die durch die Rechtspflegerin vertretene Rechtsauffassung durch mehrere Oberlandesgerichte vertreten wird. Das Oberlandesgericht Saarbrücken führt etwa in seiner Entscheidung vom 25.06.2014, Az. 1 Ws 85/14 (= StraFo 2014, 350-351, zitiert nach juris) aus, der Gesetzgeber habe mit der Regelung der VV 4102 RVG und dem dort ausdrücklich genannten Erfordernis des „Verhandelns“ erreichen wollen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von diesem Gebührentatbestand erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert werden. Zur Begründung verweist das OLG Saarbrücken u.a. auf die amtliche Gesetzesbegründung BT-Drucks 15/1971, S. 223 sowie auf weitere Gerichtsentscheidungen des OLG Hamm, des KG Berlin sowie des Thüring. OLG. Das OLG Saarbrücken vertritt aus diesem Grunde die im hiesigen Verfahren auch durch die Rechtspflegerin vertretene Auffassung, ein „Verhandeln“ im Sinne der VV 4102 RVG erfordere bereits dem Wortsinn nach, dass der Verteidiger Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt haben muss, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Demgegenüber liege ein „Verhandeln“ nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger dem Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen und dieser hierauf schweigt (OLG Saarbrücken, a.a.O., m.w.N.).

2. Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung jedoch nicht, sondern vertritt die von weiteren Gerichten (LG Traunstein, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 1 Ks 201 Js 3874/11 (2); LG Bielefeld, Beschluss vom 03.03.2005, Az. 10 Ks L 1 / 04 X, zitiert nach juris) und auch von Stimmen der Literatur (vgl. etwa Knaudt in BeckOK zum RVG, 49. Edition, Stand 01.09.2020) geteilte Rechtsauffassung, dass der vorliegende Sachverhalt genügt, um die Gebühr nach VV 4102 RVG entstehen zu lassen. Hierbei lässt sich die Kammer von den nachfolgenden Erwägungen leiten:

a) Der schlichte Wortlaut des „Verhandelns“ im Sinne des VV 4102 RVG steht einer gegenüber der oben genannten Rechtsauffassung abweichenden und hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Denn ein „Verhandeln“ ist – zunächst frei von juristischen Wertungen und Überlegungen – dem eigentlichen Wortsinn nach jedenfalls nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass verschiedenen Interessen durch kontradiktorische Stellungnahmen oder Anträge Ausdruck verliehen werden muss. Unter „Verhandeln“ kann nach Auffassung der Kammer auch die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlungen verstanden werden, welche die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet sind. Hieraus folgt, dass dem Wortsinn nach Parteien auch miteinander verhandeln, wenn sie übereinstimmende Argumente und Sichtweisen teilen und gleichzeitig Handlungen vornehmen, welche auf die Herbeiführung einer – möglicherweise sogar einvernehmlichen – Entscheidung gerichtet sind.

b) Dem Vorgenannten folgend, ergibt sich aus Sicht der Kammer die folgende juristische Bewertung:

Der Verurteilte und damalige Angeschuldigte hat nach entsprechender Belehrung über seine Rechte nicht lediglich geschwiegen. Er hat vielmehr über seinen Verteidiger die ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass eine Einlassung zur Person und zur Sache bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt werden soll und somit derzeit keine weiteren Angaben gemacht werden. Damit hat er von einer ihm zuvor eröffneten Möglichkeit, nämlich sich inhaltlich nicht zur Sache äußern zu müssen, Gebrauch gemacht. Diese bewusste Entscheidung erfordert einen vorherigen Abwägungsprozess, welcher – nicht ausschließbar, jedoch einer Prüfung des Gerichts entzogen – auch zwischen dem Verteidiger und dem damaligen Angeschuldigten in der Sitzungsunterbrechung kommuniziert wurde. Wenn am Ende dieses Abwägungsprozesses die bewusste Entscheidung steht, von dem strafprozessualen Recht Gebrauch zu machen, sich inhaltlich (vorerst) nicht zur Sache zu äußern und dies dem Gericht ausdrücklich erklärt wird, ist diese Erklärung nicht als bloßes Schweigen zu interpretieren, sondern vielmehr als die Abgabe einer sachdienlichen prozessualen Erklärung, die geeignet ist, die Herbeiführung einer vom Gericht zu treffenden Entscheidung, die gerade Gegenstand des stattfindenden Termins ist, zu fördern (in diese Richtung auch LG Traunstein, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 1 Ks 201 Js 3874/11 (2) = AGS 2013, 16-17, zitiert nach juris). Ein „Verhandeln“ nach dem von der Kammer aufgezeigten Wortverständnis liegt somit vor.

c) Die Kammer ist darüber hinaus aber auch der Auffassung, dass teleologische Gesichtspunkte dafür sprechen, in Fällen wie dem vorliegenden von einem „Verhandeln“ im Sinne der VV 4102 RVG und somit vom Entstehen der Gebühr auszugehen:

aa) Die Gegenauffassung lässt es – soweit für die Kammer ersichtlich – für ein „Verhandeln“ und dem-zufolge für die Entstehung der Gebühr im Sinne der VV 4102 RVG bereits ausreichen, wenn der Verteidiger einen Antrag stellt, der auf die Aufhebung des Haftbefehls gerichtet ist. Eine näher gehende Begründung eines solchen Antrags hält die Gegenauffassung nicht für erforderlich, was auch nachvollziehbar ist, fehlt es doch insoweit schlichtweg an jeglichen objektiven Bewertungskriterien. Denn es würden sich eine Reihe weiterer und nicht trennscharf zu beantwortender Fragen auftun, etwa, ob eine solche Begründung beispielsweise von gesteigerter geistiger Substanz sein muss oder ob sie z.B. mindestens zehn Sekunden dauern muss oder doch etwa fünf Minuten, um das Entstehen der Gebühr auszulösen. Von derartigen Kriterien kann die Entstehung der Gebühr offensichtlich jedoch nicht abhängig gemacht werden. Daher würde der einfache Satz: „Ich beantrage die Aufhebung des Haftbefehls“ bereits für die Entstehung der Gebühr auch nach der Gegenauffassung ausreichen, da hierdurch ein Antrag gestellt wurde, der auf die Aufhebung des Haftbefehls gerichtet ist. Im Vergleich zur Wahrnehmung des prozessualen Rechts, sich nicht zur Sache zu äußern, würde dieser kurze Satz weder einen größeren Zeitaufwand erfordern noch wäre hiermit eine erhöhte kognitive Leistung des Verteidigers verbunden, was insbesondere dann gelten würde, wenn der Satz vom Verteidiger ausschließlich zum Zwecke des Aus-lösens des entsprechenden Gebührentatbestands formal ausgesprochen würde. Die Vergütung des Verteidigers bzw. das Entstehen oder Nichtentstehen der streitgegenständlichen Gebühr von dieser – aus Sicht der Kammer – reinen Formalität abhängig zu machen, erscheint der Kammer weder sachgerecht noch überzeugend.

bb) Darüber hinaus sprechen die möglichen und nicht fernliegenden Konsequenzen, die aus der oben skizzierten Gegenauffassung resultieren, gegen die Versagung der Gebühr nach VV 4102 RVG in Fällen wie dem vorliegenden.

Dem Beschuldigten bzw. Angeschuldigten im Strafverfahren steht es frei, sich inhaltlich zur Sache zu äußern oder nicht. Würde eine Gebühr für den Verteidiger in Fällen wie dem vorliegenden nur entstehen, wenn sich der Beschuldigte inhaltlich zum Tatvorwurf oder zu den Haftgründen einlässt und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, besteht die Gefahr, dass auf dem Umweg des Kostenrechts Druck auf den Beschuldigten ausgeübt und er in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt wird, weil es ihm wegen der ansonsten kostenrechtlich nachteiligen Folgen für seinen Verteidiger zweckmäßiger erscheinen könnte, sich inhaltlich zur Sache zu äußern, damit sein Verteidiger keinen Gebührennachteil erleidet (so auch LG Traunstein, a.a.O.). Gleichzeitig gibt die Gegenauffassung auch für den Verteidiger einen sachfremden Anreiz, seinem Mandanten möglicherweise zu einer Einlassung zu raten, um den Gebührentatbestand auszulösen, obwohl es in der Sache für seinen Mandanten objektiv vorzugswürdiger sein könnte, sich nicht zur Sache einzulassen. Auch wenn der sicherlich weit überwiegende Teil der Anwaltschaft sich alleine bereits aus berufsrechtlichen und berufsethischen Gründen eines solchen Anreizes widersetzen kann, besteht kein nachvollziehbarer Grund dafür, ebendiese lauteren Rechtsanwälte gegenüber ihren unlauteren Berufskollegen gebührenrechtlich zu benachteiligen.

Zuletzt weist die Kammer auf folgende Erwägung hin: In Fällen, in denen ein Verteidiger gleichwohl aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen ausschließlich zu dem Zweck, den Gebührentatbestand auszulösen, seinem Mandanten zu einer Einlassung rät und daraufhin eine solche (möglicherweise wenig zielführende und sachdienliche) Einlassung folgt verbunden mit einem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, würde dies in vielen Fällen nicht nur den Interessen des Mandanten widersprechen, ein solches Gebaren würde auch die personellen und zeitlichen Ressourcen der Gerichte aus nicht nachvollziehbaren Gründen unnötig belasten.“