Vernehmungsterminsgebühr für einen „Hafttermin“, oder: Hauptsache, es wird zur Haft „verhandelt“

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Und heute dann „Money-Day“ 🙂 mit zwei schönen AG-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem AG Neuss, Beschl. v. 18.05.2022 – 6 Ds-110 Js 6494/20-314/20 – zur Nr. 4102 Tiff. 3 VV RVG – Stichwort: Hafttermin. Das AG hat eine Vernehmungsterminsgebühr festgesetzt:

„Nach Nr. 4102 Ziff.3 VV RVG erhält der Verteidiger eine Terminsgebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Vorliegend handelte es sich um einen solchen Termin und nicht um einen Termin, in dem lediglich ein Haftbefehl verkündet wurde. Der Haftbefehl wurde erst im Verlauf des Termins erlassen und anschließend verkündet.

Für das Entstehen der Gebühr ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die Verhandlung stattgefunden hat und in welchem Umfang verhandelt worden ist. Ob der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers schweigt oder Angaben zur Sache macht, ist ebenfalls nicht maßgeblich. Das Gebrauchmachen vom Schweigerecht – wie es vorliegend vom Verteidiger erklärt worden ist – stellt ein Verhandeln zum dringenden Tatverdacht als Voraussetzung -für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO dar. Das Schweigen des Angeklagten beeinflusst die Entscheidungsfindung des Ermittlungsrichters, da daraufhin allein maßgeblich das sich im Zeitpunkt der Haftentscheidung aus den Ermittlungsakten ergebende gerichtsverwertbare Ermittlungsergebnis ist. Dem Gebrauchmachen vom Schweigerecht liegt mithin eine verfahrenstaktische Überlegung und Beratung des Verteidigers zugrunde, ob eine Einlassung zu diesem Zeitpunkt für den Beschuldigten sinnvoll ist oder nicht.

Insoweit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob darüber hinaus auch noch -insoweit nicht protokolliert, aber nach der dienstlichen Stellungnahme des Ermittlungsrichters nicht ausgeschlossen – über die Haftfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf eine Suchterkrankung und die Voraussetzungen einer Fluchtgefahr verhandelt wurde, was ebenfalls den Gebührentatbestand der Nr. 4102 Ziff. 3 W RVG auslösen würde.“

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