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Ist im Haftprüfungstermin verhandelt worden?, oder: Einlassung zur Sache und Antragstellung

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Weihnachten rückt immer näher, aber ein wenig dauert es noch. Hier gibt es heute daher erst noch zwei Gebührenentscheidungen. Und vor Weihnachten natürlich zwei „richtige“ Entscheidungen.

Ich starte mit dem LG Augsburg, Beschl. v. 23.11.2023 – 8 Qs 307/23 -, dem folgenden Sachverhalt zugrunde liegt:

Die Pflichtverteidigerin hat nach Ergreifung des Verurteilten aufgrund eines vom AG erlassenen Haftbefehls am 04.08.2022 an der Vernehmung des Beschuldigten durch den zuständigen Richter (§ 115 StPO) vor dem AG teilgenommen. In diesem Termin gab die Pflichtverteidigerin für den Beschuldigten eine Einlassung zur Sache ab und stellte den Antrag, nach Aktenlage zu entscheiden.

Die Pflichtverteidigerin hat dan die Festsetzung ihrer Gebühren beantragt und hat u.a. auch für die Teilnahme an dem Termin vom 04.08.2022 eine Gebühr nach Nrn. 4102, 4103 VV RVG begehrt. Das AG hat diese Gebühr zunächst nicht festgesetzt. Auf die Erinnerung der Pflichtverteidigerin ist die Gebühr dann festgesetzt worden. Dagegen hat die Staatskasse Beschwerde eingelegt, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet und hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts Augsburg entsprechen der Sach- und Rechtslage.

Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen, das sich in dem wiederholten Vorbringen erschöpft, ein „Verhandeln“ im Sinne des Gebührentatbestands habe nicht stattgefunden, nicht entkräftet. Die Kammer teilt die Auffassung, dass die Terminsgebühr VV 4103, 4102 Nr. 3 RVG angefallen und dementsprechend auch festzusetzen ist.

VV 4103 RVG sieht eine Gebühr mit Zuschlag für die Gebührentatbestände der VV 4102 RVG vor. VV 4102 Nr. 3 RVG sieht eine Terminsgebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, vor.

Bei der am 04.08.2022 erfolgten Vernehmung des (damaligen) Beschuldigten nach Ergreifung aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls durch den zuständigen Richter(§ 115 StPO) vor dem Amtsgericht Augsburg handelt es sich um einen solchen Termin außerhalb der Hauptverhandlung, in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Unstreitig kann ein solcher Termin nämlich auch ein sog. ,,Vorführtermin“ sein, der hier zweifelsfrei außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt ist.

Wie seitens der Staatskasse zutreffend ausgeführt wird, ist für das Entstehen dieser Gebühr ein „Verhandeln“ erforderlich (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4102 Rn. 13). Mit diesem Erfordernis wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von diesem Gebührentatbestand erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (vgl. OLG Saarbrücken, B. v. 25.06.2014, 1 Ws 85/14 – juris Rn. 7).

Entgegen der Auffassung der Staatskasse hat ein solches „Verhandeln“ im Termin vom 04.08.2022 jedoch stattgefunden. Daran ändert auch der abermalige Verweis der Staatskasse in der Beschwerdebegründung vom 05.10.2023 auf die Entscheidungen des OLG Saarbrücken (B. v. 25.06.2014, 1 Ws 85/14 – juris) und OLG Bamberg (B. v. 19.01.2012, 1 Ws 692/20 – juris) nichts, da selbstverständlich die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind und den zitierten Entscheidungen – soweit ersichtlich – ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag:

Der Entscheidung des OLG Bamberg lag ein Haftbefehlseröffnungstermin zugrunde, nachdem das Landgericht nach Anklageerhebung gegen den später Verurteilten einen neuen, an die Anklage angepassten Haftbefehl erließ. Der darauf folgende Termin zur Verkündung und Eröffnung des neuen Haftbefehls fand in Anwesenheit des Pflichtverteidigers statt. Nach der Vereidigung des Dolmetschers und der Feststellung der Personalien des zum damaligen Zeitpunkt Angeschuldigten wurde diesem eine Haftbefehlsabschrift überreicht. Anschließend wurde die Sitzung kurz unterbrochen. Nach Fortsetzung der Sitzung erklärte der Angeschuldigte, dass er den Haftbefehl erhalten habe, dieser ihm vom Dolmetscher vorgelesen worden sei und er ihn verstanden habe. Er bestätigte, die im Haftbefehl benannte Person zu sein. Nach gerichtlicher Belehrung des Angeschuldigten über dessen Rechte erklärte der Verteidiger, dass eine Einlassung zur Person und zur Sache bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt werde. Dies bestätigte der Angeschuldigte. Anschließend bestätigte das Landgericht den neuen Haftbefehl.

Ersichtlich erfolgte in diesem Haftprüfungstermin gerade keine Einlassung zur Sache, auch eine Antragstellung durch den Verteidiger erfolgte nicht. Vielmehr erschöpfte sich die „Leistung“ des Verteidigers hier darin, seinen Mandanten dahingehend zu beraten, keine Einlassung zur Sache und zur Person abzugeben. Zutreffend ließ das OLG Bamberg dies nicht ausreichen, da das Landgericht durch diese Erklärung gar nicht in die Lage versetzt werden konnte über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft ernsthaft zu entscheiden.

Auch hinsichtlich des der Entscheidung des OLG Saarbrücken zugrunde liegenden Sachverhalts hatte sich der damalige Beschuldigte nach vorläufiger Festnahme im Rahmen zweier Haftvorführungen nicht zum Sachverhalt oder zu den Haftgründen eingelassen, sondern von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht. Anträge stellte der Verteidiger – soweit sich der Entscheidung entnehmen lässt – jeweils nicht.

Damit wird bereits der Unterschied zu dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt deutlich: In dem Termin am 04.08.2022 hat die Verteidigerin für den (damaligen) Beschuldigten eine Einlassung zur Sache abgegeben, an die sich der Beschuldigte anschließend im Rahmen eines (etwaigen) Hauptverfahrens auch zu messen hätte. Zusätzlich hat die Verteidigerin auch den Antrag gestellt, nach Aktenlage zu entscheiden. Wie sich sowohl den zitierten Entscheidungen als auch der Kommentarliteratur (vgl. etwa Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4102 Rn. 14) wie auch der Gesetzesbegründung (vgl. ST-Drucks. 15/1971, S. 223) entnehmen lässt, sollen die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine von dem Gebührentatbestand nicht erfasst werden. Schließt sich allerdings eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, entsteht die Terminsgebühr (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 223).

Vorliegend hat ein solches „Verhandeln“ über die Fortdauer der Untersuchungshaft stattgefunden. Wie ein Blick in § 112 Abs. 1 StPO zeigt, setzt die Anordnung der Untersuchungshaft voraus, dass der Beschuldigte einer Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Dementsprechend kann selbstverständlich auch eine Einlassung zur Sache die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft entfallen lassen. Hierzu hat sich der Beschuldigte in dem Termin über seine Verteidigerin eingelassen. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf nicht bestritten hat, kann seiner Verteidigerin bei der Beurteilung, ob ein Verhandeln im Sinne des Gebührentatbestands vorliegt, nicht anschließend im Kostenfestsetzungsverfahren zum Nachteil gereichen.

Zusätzlich hat die Verteidigerin auch den Antrag gestellt, nach Aktenlage zu entscheiden. Damit hat sie sehr wohl einen Antrag hinsichtlich der Fortdauer der Untersuchungshaft gestellt:

Das Amtsgericht Augsburg ist nämlich bei Erlass des Haftbefehls am 15.07.2022 irrig davon ausgegangen, dass der Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt saß der Beschuldigte jedoch bereits in Strafhaft in anderer Sache in einer Justizvollzugsanstalt ein, sodass das Amtsgericht Augsburg spätestens bei der Haftbefehlseröffnung am 04.08.2022 dazu angehalten gewesen wäre, den Haftbefehl vom 15.07.2022 nicht aufrechtzuerhalten, sondern richtigerweise aufzuheben und ggf. einen neuen Haftbefehl mit einem tragfähigen Haftgrund zu erlassen.

Ein darüberhinausgehendes Verhandeln – wie von den Bezirksrevisoren des Amtsgerichts Augsburg für erforderlich erachtet – ist hier nicht zu fordern. Die Verteidigerin hat mit ihrer Tätigkeit innerhalb des Termins am 04.08.2022 alles Erforderliche hierfür getan, den Gebührentatbestand VV 4103, 4102 Nr. 2 RVG zu erfüllen.“

M.E. zutreffend und: Es hätte m.E. gar nicht so viel Worte zur Begründung der Festsetzung der Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG gebraucht, wie sie hier das LG gemacht hat. Denn das LG weist selbst zutreffend darauf hin, dass es Sinn und Zweck des Erfordernisses des „Verhandelns“ in der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG ist, die reinen Haftbefehlsverkündungen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen. Erfasst werden sollen aber alle (Verkündungs-)Termine, in denen mehr geschehen ist, also die bloße Verkündung eines Haftbefehls (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. VV 4102 Rn 13 ff. m.w.N.). Und das war hier der Fall.

Notwendige Aufwendungen des Pflichtverteidigers, oder: Gerichtliche Feststellung bindet Kostenbeamten

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Und die zweite „Vorschussentscheidung“ kommt dann aus dem Strafverfahren bzw. einem Auslieferungsverfahren.

Das AG hatte in einem Auslieferungsverfahren dem Verfolgten die Kollegin E.Hößler, Dillingen a.d.Donau als Pflichtbeiständin (fürchterliches Wort 🙂 ) beigeordnet. Diese beantragte mit Schreiben vom 02.06.2021 gemäß § 46 Abs. 2 RVG die gerichtliche Feststellung, dass die Übersetzung von 259 Seiten aus den Verfahrensakten des dem Antrag auf Auslieferung zugrundeliegenden, in Serbien geführten Strafverfahren für eine ordnungsgemäße Verteidigung notwendig sei.

Mit Beschluss vom 15.06.2021 stellte das AG die Notwendigkeit der Übersetzung fest. Eine vorherige Anhörung des Bezirksrevisors erfolgte nicht. Der Beschluss enthält keine Gründe.

Mit Schreiben vom 04.08.2021 beantragte die Kollegin dann unter Rechnungsvorlage die Erstattung der angefallenen Übersetzerkosten in Höhe von insgesamt 25.000,63 EUR direkt an die Übersetzerin. Der Kostenbeamte verlangte mit Schreiben vom 01.09.2021 eine Glaubhaftmachung des Kostenansatzes. Nach Anhörung des Bezirksrevisors wurden die zu erstattenden Übersetzungskosten nur teilweise festgesetzt, weil der Kostenbeamte – ohne weitere Begründung – bei einer Vielzahl der übersetzten Dokumente deren Übersetzung für eine sachgerechte Verteidigung nicht für erforderlich erachtete. Die Kollegin hat Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhoben und unter Verweis auf die vom AG festgestellte Notwendigkeit der Übersetzung die Erstattung der gesamten beantragten Übersetzungskosten beantragt. Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab. Das AG hat der Erinnerung in vollem Umfang abgeholfen und die Kostenfestsetzungsbeschlüsse mit der Maßgabe aufgehoben, dass die weiteren Übersetzungskosten i.H.v. 7.808,48 EUR ebenfalls aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die hiergegen von der Staatskasse eingelegte Beschwerde hat LG Augsburg mit dem LG Augsburg, Beschl. v. 28.09.2022 – 3 Qs 285/22 – verworfen. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde der Staatskasse hatte keinen Erfolg. Das OLG München gat sie im OLG München, Beschl. v. 07.12.2022 – 4 Ws 23/22 – zurückgewiesen:

„3. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Augsburg, deren Begründung der Senat beitritt, der Sach- und Rechtslage entspricht. Ergänzend ist anzumerken:

a) Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwaltes erfolgt in zwei Stufen:

Auf der ersten Stufe entscheidet das Gericht, das den Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt hat, dem Grunde nach darüber, ob die geltend gemachten Auslagen für eine sachgemäße Durchführung der Sache, hier der Vertretung des Auszuliefernden im Rahmen des Auslieferungsverfahrens, erforderlich waren. In keinem Fall ist für Feststellung der Erforderlichkeit der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Denn es geht um solche Fragen, die nur das erkennende Gericht aus seiner Beurteilung der materiell-rechtlichen und prozessualen Gesamtsituation beantworten kann (vgl. Toussaint/Toussaint, 52. Aufl. 2022, RVG § 46 Rn. 38). Nach der ausdrücklichen und unmissverständlichen Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG ist die gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit von Auslagen, zu denen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG auch die Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher gehören, für das weitere Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Die Entscheidung des Gerichts, mit der die Erforderlichkeit festgestellt wird, erfolgt nach Anhörung des Bezirksrevisors und sie ist zu begründen. Sie ist jedoch nicht anfechtbar (vgl. Toussaint/Toussaint, 52. Aufl. 2022, RVG § 46 Rn. 46), auch nicht für die Staatskasse (NK-GK/Hagen Schneider, 3. Aufl. 2021, RVG § 46 Rn. 28).

Auf der zweiten Stufe, nämlich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG, entscheidet der zuständige Kostenbeamte, ob die auf der ersten Stufe vom Gericht für erforderlich erachteten Auslagen auch der Höhe nach erstattungsfähig sind. Werden Auslagen für Übersetzungen oder Dolmetscher geltend gemacht, so prüft er insbesondere, ob diese sich – wie in § 46 Abs. 2 Satz 3 2. HS RVG geregelt – auf die nach JVEG erstattungsfähigen Beträge beschränken.

b) Dies zugrunde gelegt hatte der Kostenbeamte die mit Beschluss vom 15.06.2021 getroffene Entscheidung des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau, dass die Übersetzung der fraglichen 259 Seiten für eine sachgerechte Verteidigung im Auslieferungsverfahren erforderlich war, hinzunehmen. Er war nicht berechtigt, unter Verstoß gegen die ausdrückliche gesetzliche Regelung und unter Missachtung der gesetzlich bestimmten Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Prüfung der Höhe inzident erneut und ohne Zuständigkeit die Erforderlichkeit der Übersetzungskosten zu prüfen, wie dies im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.04.2022 geschehen ist.

Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Entscheidung des Amtsgerichts insofern fehlerhaft war, als weder eine Anhörung des Bezirksrevisors noch eine eigene Prüfung der beantragten Auslagen stattgefunden hat und der Beschluss außerdem jegliche Begründung vermissen lässt. Stellt ein Gericht, und sei es auch fehlerhaft, die Erforderlichkeit einer Reise oder anderer Auslagen fest, schafft es für den Rechtsanwalt einen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Rechtsanwalt verlassen darf (Hartung/Schons/Enders/Hartung, 3. Aufl. 2017, RVG § 46 Rn. 59).

Anzumerken ist, dass der Kostenbeamte, wenn er sich denn über eine gerichtliche Entscheidung hinwegsetzen möchte, seine eigene zumindest in einem solchen Umfang begründen sollte, damit eine inhaltliche Nachprüfung möglich ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.04.2022 teilt zu keinem der als nicht für eine sachgerechte Verteidigung erforderlich erachteten Dokumente mit, worauf sich diese Einschätzung stützt. Auch die Stellungnahme des Bezirksrevisors verhält sich dazu nicht.

Da die Höhe der geltend gemachten Kosten, dh. das für das jeweilige Einzeldokument geltend gemachte Zeilenhonorar, vom Kostenbeamten nicht beanstandet wurde, hat es mit der Entscheidung des Landgerichts Augsburg sein Bewenden.“

Die Entscheidung ist zutreffend und erinnert noch einmal daran, dass es für den Pflichtverteidiger sinnvoll ist/sein kann, beim Gericht die Feststellung der Notwendigkeit von als erforderlich angesehener Auslagen/Aufwendungen, also z.B. Kopien aus der Akte, Reisen oder eben auch Übersetzungen, zu beantragen. Stellt das Gericht die Notwendigkeit fest, gilt das auch für das Kostenfestsetzungsverfahren. An der Stelle sollte es dann keinen Streit mehr mit der Staatskasse geben. Lehnt das Gericht die Feststellung ab, ist damit nichts verloren. Denn diese Ablehnung ist anders als die positive Bescheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht bindend (s. Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 219 ff.).

Ich empfehle auch die Lektüre des Beschlusses des LG Augsburg. Denn das hat in seiner Entscheidung zudem darauf hingewiesen, dass die Staatskasse zu Recht moniere, dass die Übersetzung von insgesamt 259 Seiten, welche lediglich äußerst pauschal als „Aktenteile aus dem in Serbien gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren nebst anwaltlichem Schriftverkehr und einen Social-Media-Chat“ bezeichnet worden seien, nicht zwingend – wie seitens des AG geschehen – vollumfänglich als erforderliche Aufwendung hätten angesehen werden müssen. Auf die Frage kam es dann letztlich aber wegen der grundsätzlichen Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Feststellungsbeschlusses zwar nicht mehr an. Die Ausführungen des LG sollten jedoch Anlass sein, nicht ggf. „blind“ die gesamte Akte übersetzen zu lassen.

Die Videos zum „Augsburger Königsplatzfall“, oder: Das Mitgaberecht des Verteidigers

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Als zweites Posting des Tages dann noch einmal etwas zum/aus dem „Augsburger Königsplatzfall“. Über das Verfahren bzw. eine Entscheidung aus dem Verfahren hatte ich neulich ja schon berichtet. Ich erinnere an dem mehr als deutlichen Ordnungsruf des BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 09.03.2020 – 2 BvR 103/20 – gegenüber dem OLG München betreffend die U-Haft-Frage bei einem Beschuldigten (vgl. dazu U-Haft I: Keine U-Haft im “Augsburger Königsplatz-Fall”, oder: Deutliche Worte vom BVerfG).

Heute kann ich einen weiteren Beschluss aus dem Verfahren vorstellen, nämlich den LG Augsburg, Beschl. v. 18.02.2020 – J Qs 51/20 jug. In diesem Beschluss geht es um die Frage, inwieweit ein Verteidiger Anspruch auf die Mitgabe verfahrensrelevanter Videoaufzeichnungen hat. Ich erinnere, wobei ich davon ausgehe, dass der Tatvorwurf: Verdacht des Totschlags und/oder der der Beihilfe zum Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung, bekannt ist. Sonst ggf. beim BVerfG nachlesen.

Also: Gegen die sieben Beschuldigten des Verfahrens erging seitens des AG Augsburg zunächst Haftbefehl. Auf entsprechende Beschwerde hin wurden sechs der Beschuldigten durch Beschluss der Jugendkammer des LG Augsburg wieder auf freien Fuß gesetzt. Gegen diesen Beschluss wiederum hat die StA Augsburg Beschwerde eingelegt. Das OLG München hat der Beschwerde der StA stattgegeben, so dass die sechs Beschuldigten nach einer Woche Freiheit wieder inhaftiert wurden. Das hat sich inzwischen wohl durch die Entscheidung des BVerfG erledigt.

Über die vorgeworfene Tat existieren als zentrales Beweismittel zwei Videos. Die Staatsanwaltschaft hat verfügt, dass die Verteidiger die Videos nur in den Räumen der Kripo einsehen dürfen. Die Mitgabe wurde den Verteidigern verweigert. Dagegen ist Rechtsmittel eingelegt worden. Das LG hat nunmehr die StA angewiesen, die Videos herauszugeben:

„1. Die Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 147 Abs. 5 S. 2, 306 Abs. 1 StPO.

Es liegt der Fall des § 147 Abs. 5 S. 2 StPO vor. Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft in dem Verfahren, in dessen Akten er die Einsichtnahme begehrt und damit nicht auf freiem Fuß. In diesem Fall wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugelassen (Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 147, Rn. 39). Um eine effektive Verteidigung — die eine eigenständige Be- und Verwertung von Ermittlungsergebnissen beinhaltet — zu ermöglichen, bedarf es zur Beurteilung des Tatverdachts in der Regel einer vollständigen Akteneinsicht (MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 147 Rn. 27-28).

Bei den bei den Akten befindlichen Datenträgern und den darauf gespeicherten Daten handelt es sich nicht um nicht herausgabefähige Beweisstücke i.S.d. § 147 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO. Sie stellen verkörperte Kopien dar, die nicht – aus Gründen des Substanz- und Integritätsschutzes von Beweisstücken – dem Mitgabeverbot unterliegen (vgl. hierzu Wettley/Nöding, NStZ 2016, 633, 634 m.w.N.). Durch die Übergabe des Datenträgers an das Gericht wurde dieser vielmehr Bestandteil der Akte (vgl. nur Meyer-Goßner, § 147 Rn. 19c). Solche bei den Akten befindliche Datenkopien sind demnach Aktenbestandteile, die nicht dem Besichtigungsrecht von Beweisstücken, sondern dem Akteneinsichtsrecht unterfallen.

§ 32 f Abs. 3 StPO steht nicht entgegen, da unter den hier vorliegenden Umständen nicht lediglich die Art und Weise der Akteneinsicht betroffen ist, sondern faktisch bereits das „Ob“ der vollständigen Gewährung von Akteneinsicht.

Denn ist das Vorspielen der Ton- und/oder Filmaufnahmen zur Informationsvermittlung nicht ausreichend, hat der Verteidiger einen Anspruch auf Herstellung einer amtlich gefertigten Kopie des Video- oder Tonbandes oder des Films (OLG Frankfurt am Main StV 2001, 611; Köllner StraFo 1995, 50 m.w.N.; BeulkeNVitzigmann StV 2013, 75 in der Anm. zu OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742; vgl. auch BayObLG NJW 1991, 1070 und OLG Koblenz NStZ 2001, 584). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn trotz der eher kurzen Dauer der Videoaufzeichnungen von der Tat haben diese, u.a. aufgrund der mehrfachen Vergrößerung, eine derart schlechte Qualität, dass ein reines Besichtigungsrecht der originär bei der Polizei gespeicherten Daten zu Informationszwecken, insbesondere zur vollständigen Erfassung des Geschehensablaufs, aufgrund seiner erheblichen Dynamik, der Dunkelheit und der Anzahl der beteiligten Personen vernünftigerweise „vor Ort“ nicht ausreicht.

2. Das Rechtsmittel ist darüber hinaus auch begründet. Die Aushändigung und Mitgabe der (jeweiligen) Datenträger-Kopie an die Verteidiger begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken.

a) Rechte Dritter stehen der Herausgabe der Datenträger-Kopie nicht entgegen. § 32 f Abs. 2 S. 3 StPO lässt die Aushändigung und Mitgabe von Akten und Aktenbestandteilen nur zu, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen.

Persönlichkeits- und Datenschutzrechte Dritter stellen in der Regel keine derartigen Ausschluss-gründe dar. Dies zeigt bereits ein systematischer Vergleich zu der Vorschrift des § 147 Abs. 4 StPO. Einem nichtverteidigten Beschuldigten sind Auskünfte und Abschriften aus der Akte nur zu erteilen, wenn – u.a. – überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Zu-dem dürfen die Akten dem Beschuldigten grundsätzlich nicht überlassen werden, wie sich aus einem Vergleich mit der für Rechtsanwälte geltenden Regelung des § 32f Abs. 2 StPO ergibt. Die Einschränkung der entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen Dritter dient ausweislich der Gesetzesbegründung der „Wahrung der Intimsphäre Dritter“ (BT-Dr. 14/1484, 22). Bei Gewährung von Akteneinsicht an einen Verteidiger hat der Gesetzgeber von dieser Einschränkung hin-gegen bewusst abgesehen. Der nur für unverteidigte Beschuldigte geltende Verweis auf den datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz des § 477 Abs. 2 StPO erübrigt sich ausweislich der Gesetzesbegründung für den Verteidiger, da sich für diesen die Zweckbindung der Akteneinsicht bereits aus der Aufgabe der Verteidigung und der besonderen Stellung des anwaltlichen Verteidigers, eines Organs der Rechtspflege, ergebe und sich in ihrem Inhalt an diesen Kriterien orientiere (BT-Dr. 14/1484, 22).

Maßgeblich ist hier jedoch, dass es sich – anders als in den sonst vorliegenden verfahrensgegenständlichen Fällen – nicht um Ton- oder Videoaufzeichnungen aus dem geschützten Raum im Rahmen einer TKÜ-Maßnahme, sondern um eine Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum handelt, auf die zudem durch zahlreiche Schilder explizit hingewiesen wird und alle Betroffenen daher auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Überwachung und Aufzeichnung haben.

b) Eine weitergehende „Eingriffsvertiefung“ ist bei Mitgabe an den Verteidiger nicht zu befürchten, da dieser lediglich an einem anderen Ort von seinem ohnehin bestehenden Einsichtsrecht Gebrauch macht. Die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe an Dritte besteht bei Verteidigern ¬als Organen der Rechtspflege – nicht (so auch KG, Beschluss vom 15. März 2015 – 2 StE 14/15, Rn. 11 für dem Gericht bekannte Verteidiger); im Übrigen beugt auch das Standesrecht dem vor, vgl. §§ 19 BORA, 43, 43a BRAO. Schließlich würde sich eine etwaige Gefahr der unkontrollierten Weitergabe von Akteninhalten auch bei – unstreitig an den Verteidiger zu übersendenden – schriftlichen Aktenbestandteilen nicht verneinen lassen. Die in § 101 Abs. 8 S. 1 StPO statuierte Verpflichtung zur Löschung der gewonnenen Daten wird durch die Aushändigung an den Verteidiger ebenfalls nicht vereitelt, denn dieser ist als Organ der Rechtspflege auch ohne besonderen Hin-weis oder vorheriger Verpflichtungserklärung verpflichtet, die erhaltenen Datenträger (und eventuell angefertigte Kopien) an das Gericht zurückzugeben. Darüber hinaus gelten nunmehr für die Akteneinsicht des Verteidigers zudem die Vorschrift des § 32 f Abs. 5 StPO, welche diese Verpflichtungen des Verteidigers explizit regelt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidiger mit den Daten unsachgemäß oder rechtswidrig umgehen werden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Verteidiger auch im Falle der Inaugenscheinnahme der Dateien in Räumen der Justizverwaltung das Recht zusteht, Aufzeichnungen zu fertigen oder Lichtbilder herzustellen (vgl. Meyer-Goßner, § 147 Rn. 19 m.w.N.). Daher wäre auch in diesem Falle die Beeinträchtigung der Rechte Dritter durch Verbreitung der Daten niemals völlig auszuschließen.

c) Darüber hinaus bestünde hier, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist, bei bloßer Zugänglichmachung der Tonaufnahmen in den Räumen der KPI Augsburg ein dem Grundsatz des fairen Verfahrens zuwiderlaufendes Defizit auf Seiten der Verteidigung bei der Möglichkeit zur Kenntnisnahme der für sie notwendigen Informationen. Diese läge nicht nur in einer räumlich und zeitlich begrenzten, sondern auch gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft unterlegenen Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Dies umso mehr, als zwei gerichtliche Instanzen aufgrund der Auswertung des Videomaterials zu unterschiedlichen Bewertungen der Haftfrage gekommen sind, wobei jedenfalls die Jugendkammer sich ein Bild nur aufgrund stundenlanger Wiederholungen des Abspielvorgangs über Tage hinweg machen konnte.“

M.E. zutreffend…. Ich bin auf die Hauptverhandlung gespannt. Da scheint sich ein „fröhliches Hauen und Stechen“ abzuzeichen, aber wohl zwischen Gericht und StA 🙂 .

Durchsuchung II: Kein Anfangsverdacht bei anonymer Anzeige….

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In der zweiten Durchsuchungsentscheidung, dem LG Augsburg, Beschl. v. 12.09.2017 – 1 Qs 339/17 – geht es ebenfalls um den Anfangsverdacht als Grundlage einer Durchsuchungsanordnung. Das AG Augsburg hatte den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfol. AG und LG meinen: Bei einer anonymen Anzeige liegt kein Anfangsverdacht vor:

„Am 24. Juli 2017 ging beim Polizeipräsidium Schwaben-Nord ein datumsloses und nicht unterschriebenes handschriftlich gefertigtes Schreiben ein. Dieses lautet:

„Die Pädophilen sind überall. So ist mir bekannt, dass auch in D. die Pädophilen ihr Unwesen treiben. Besonders Herr … und sein Sohn vertreiben Kinderpornographie der übelsten Art. Der Computer ist im Keller versteckt“.

Die zuständige KPI stellte fest, dass die namentlich benannten Personen tatsächlich existierten, dass aber deren Wohnadresse falsch angegeben sei. Beide seien polizeilich noch nicht in Erscheinung getreten…..

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der drei beantragten Durchsuchungsbeschlüsse ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Bei der vorliegenden Sachlage kann schon kein Anfangsverdacht angenommen werden.

Es gibt kein einziges, auf irgendeine Art und Weise objektivierbares Indiz, das einen Tatverdacht gegen die Beschuldigten begründen könnte.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Abs. 1 GG gebietet, dass nur dann in den daraus resultierenden Schutzbereich eingegriffen werden darf, wenn hierfür konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.

Im Einklang mit der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.07.2016, 2 BvR 2474/14) bedeutet dies, dass eine anonyme Anzeige grundsätzlich nicht ausreicht, einen Anfangsverdacht zu begründen.

Jegliche andere Sichtweise würde dem Denunziantentum Tür und Tor öffnen. Es ist mit der Rechtsordnung und dem Wertesystem der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar, wenn allein aufgrund einer anonymen Behauptung Durchsuchungen bei bislang völlig unbescholtenen Bürgern erfolgen. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft auch die Unschuldsvermutung zu beachten.

Soweit die Staatsanwaltschaft die anonyme Anzeige rechtsirrig für nicht pauschal erachtet, weil eine Adresse angegeben wurde und als Standort eines Computers der Keller genannt wurde, verkennt sie, dass sich aus derart nichtssagenden Angaben bei objektiver Betrachtung keinerlei Erkenntnisse ergeben, die einen Verdacht begründen oder erhärten können.

Daraus, dass ein Haus einen Keller hat, lässt sich jedenfalls kein Schluss darauf ziehen, dass kinderpornographische Schriften vertrieben werden. Und die Behauptung, dort sei ein Computer, ist genauso pauschal gehalten, wie die Beschuldigung selbst. Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der anonymen Anzeige lassen sich hieraus nicht ziehen.

Anders als bei namentlich gekennzeichneten Anzeigen setzt sich ein anonymer Anzeigeerstatter nicht der Strafverfolgung wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede aus. Weder die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters noch die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ist für die Ermittlungsbehörden einschätzbar. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb im bereits zitierten Beschluss ausführlich und zu Recht dargelegt, dass eine anonyme Anzeige nur genügen kann, „wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wird.“

Beides ist im vorliegenden Fall so offensichtlich nicht gegeben, dass sich die Frage stellt, ob die Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Fall überhaupt zulässig war, zumal bereits Form und Diktion der Anzeige im vorliegenden Fall die Glaubhaftigkeit der Behauptungen nicht unterstreichen.“

„..die lichtvollen Ausführungen … hat die Kammer dankbar ….. zur Kenntnis genommen“, oder: Muss das sein?

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Bei manchen Entscheidungen frage ich mich: Was soll das eigentlich bzw. musste das sein? Da geht es dann aber häufig nicht um die entschiedene Rechtsfrage, also den rechtlichen Inhalt der Entscheidung, sondern meist um Formulierungen in der Entscheidung. So war es beim OLG Rostock, Beschl. v. 17.11.2015 – 21 Ss OWi 158/15 betreffend die Zulässigkeit der Auswertung einer Geschwindigkeitsmessung durch einen privaten Dienstleister (vgl. dazu Ring frei III: OLG Rostock zur Auswertung von Messungen durch Private, oder: Alles in allem – unschön). Da hatte mich der in meinen Augen schon harsche Rüffel des Amtsrichters durch den Einzelrichter des OLG erstaunt/geärgert.

Und so ist es auch mit einem Beschluss der LG Augsburg, der mir in den vergangenen Tagen „zugespielt“ worden ist. Ergangen ist der Beschluss in einem Haftprüfungsverfahren. Das AG Augsburg hat gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen – der Vorwurf und die Haftgründe tun hier jetzt nichts zur Sache. Gegen diesen Beschluss legt der Verteidiger beim Amtsgericht Haftbeschwerde ein. Und da er damit beim AG Augsburg schon mal leidvolle Erfahrung gemacht hat – das Haftgericht hatte früher, alledings ein anderer als der jetzt zuständige Ermittlungsrichter, mal eine Haftbeschwerde 11 Tage liegen lassen, bevor die dem Beschwerdegericht vorgelegt wurde -, hat er in seiner Haftbeschwerde unter „6“. wie folgt formuliert/ausgeführt:

„Nach allem ist der Haftbefehl aufzuheben.

Hilfsweise ist er gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen.

Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich das Gericht ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass über die Beschwerde binnen drei Tagen entschieden werden muss oder unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen ist.

Ich verweise auf § 306 Abs. 2 HS. 2 StPO. Die inzwischen als Mindermeinung anzusehende Ansicht, dass es sich hier um eine reine Sollvorschrift handele, die lediglich „nach Möglichkeit anzuhalten sei“ verkennt, dass die Vorschrift unmittelbarer Ausfluss des zu beachtenden Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ist (so ausdrücklich OLG Naumburg NStZ-RR 2011, 123 f. = StraFo 2010, 464 f. = StRR 2011, 34 = StV 2011, 39; ebenso bereits früher OLG Hamm StV 2006, 91; OLG Hamm StV 2002, 492; OLG Hamm StV 2000, 153). Eine Verzögerung kann und darf deshalb nicht hingenommen werden. Die Frist darf nicht nur zur Formalie mutieren. Konsequenz eines Verstoßes muss deshalb die Aufhebung des Haftbefehls sein. Ich verweise zum ganzen auf Herrmann in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Auflage 2016, § 117 Rn. 46.

Die Staatsanwaltschaft wurde unmittelbar informiert. Ich habe ihr eine Kopie der Haftbeschwerde per Telefax zugeleitet und um Vorlage der Akten an das Haftgericht gebeten.

Ich darf das Gericht dennoch bitten, die Frist zur Entscheidung über die Haftbeschwerde vorzumerken.

Sollte die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig die Akte vorlegen, dann müsste ohne Akten entschieden werden.

Sollte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Sache abgeben, dann bitte ich, mir diese bekannt zu machen. Ich beanspruche für meinen Mandanten insofern rechtliches Gehör. Um die Sache nicht zu verzögern bitte ich um Übersendung per Telefax.“

Und er bekommt eine Haft(fortdauer)entscheidung des LG Augsburg, in der seine Beschwerde zurückgewiesen wird; auch die dafür angeführten Gründe tun hier nichts zur Sache. In der Entscheidung heißt es dann am Schluss:

„Die lichtvollen Ausführungen am Ende der Beschwerdeschrift (unter Punkt 6) hat die Kammer dankbar und voller Interesse zur Kenntnis genommen.“

Ja, das steht da wirklich so. Da frage ich mich nun wirklich, was soll das? Hat eine Strafkammer es nötig, so auf in der Darstellung neutrale und m.E. in keiner Weise zu beanstandenden Vortrag eines Verteidigers zu reagieren? Es ist ja schön und zu begrüßen, wenn die  Kammer den hinter diesen Ausführungen des Verteidigers stehenden Streit in Rechtsprechung und Literatur kennt. Dann nehme ich diesen Vortrag zur Kenntnis, kommentiere ihn aber nicht, jedenfalls nicht so. Kannte die Kammer den Streit nicht, dann sollte sie wirklich „dankbar“ sein über die „lichtvollen Ausführungen“. Jedenfalls liegen für mich die Ausführungen neben der Sache. Sind sie arrogant und/oder überheblich, sind sie nur – aus welchem Grund – spöttisch, oder auch zynisch? Das mag jeder für sich entscheiden. Jedenfalls zeigen sie mir ein doch – gelinde ausgedrückt – recht eigenartiges richterliches Selbstverständnis. Also: Muss das sein? Und: Man mag sich auch mal Gedanken darum machen, welchen Eindruck solche Formulierungen bei dem Beschuldigten hinterlassen…..