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U-Haft III: Zuständigkeitswechsel bei Haftbeschwerde, oder: Umdeutung der nicht erledigten Haftbeschwerde

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Und dann noch als dritte Entscheidung der OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2023 – 3 Ws 127/23. Es geht umd die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine (nicht erledigte) Haftbeschwerde bei einem Zuständigkeitswechsel im Laufe des Verfahrens.

Dazu meint das OLG – ebenso wie die überwiegende Meinung, so dass die Leitsätze reichen:

1. Eine Haftbeschwerde, die nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht an einen anderen Spruchkörper eingelegt worden ist, ist grundsätzlich in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten.

2. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn eine Umdeutung lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristig erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die Anrufung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (gegebenenfalls als Beschwerdegericht) getroffen hat. Hat der neue Spruchkörper zur Zeit der Beschwerdeeinlegung jedoch noch keine begründete Haftentscheidung getroffen, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, diesem lediglich die bloße Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) zu überlassen.

U-Haft III: Der Erlass eines neuen BGH-Haftbefehls, oder: Gegenstandslose Haftbeschwerde

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Und zum Tagesschluss noch etwas Verfahrensrechtliches zur U-Haft, und zwar der BGH, Beschl. v. 19.07.2022 – StB 30/22.

Der Beschuldigte ist in dieser Sache am 07.02.2022 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 08.02.2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Lörrach vom selben Tag. Am 13.07.2022 hat der Ermittlungsrichter des BGH unter Aufhebung dieser Entscheidung einen neuen Haftbefehl erlassen und verkündet, der seither vollzogen wird.

Gegenstand des aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte, der im Sinne der sog. Reichsbürger-Bewegung die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Staatsorgane in Abrede stelle, habe am 07.02.2022 bei W. aus niedrigen Beweggründen versucht, durch den gezielten Zusammenstoß mit dem von ihm geführten PKW einen Polizisten zu töten, um sich einer von ihm als rechtswidrig erachteten Verkehrskontrolle zu entziehen, wobei er dem Beamten schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen zugefügt habe, strafbar unter anderem als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls.

Nachdem das AG Karlsruhe die Haftkontrolle vom AG Lörrach übernommen hatte, hat es sie – nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den GBA – mit Beschluss vom 23. 06.2022 auf den Ermittlungsrichter des BGH übertragen. Dieser hat am 28.06.2022 darauf erkannt, dass mit dem vorbenannten Beschluss die Zuständigkeit für die weiteren Haftentscheidungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO auf ihn übergegangen ist.

Gegen den Haftbefehl des AG Lörrach hatte der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.06.2022 beim AG Karlsruhe Beschwerde eingelegt. Über den GBA ist sie am 28.06.2022 dem Ermittlungsrichter des BGH übersandt worden, der ihr nicht abgeholfen und sie am Folgetag dem BGH-Senat vorgelegt hat. Der hat nun die Beschwerde als gegenstandslos angesehen:

„Die Beschwerde gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Lörrach vom 8. Februar 2022 ist gegenstandlos.

Die Untersuchungshaft wird nicht mehr aufgrund dieses Haftbefehls vollzogen, sondern auf der Grundlage des neuen erweiterten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2022. Dies führt infolge prozessualer Überholung zur Unstatthaftigkeit der gegen den ursprünglichen Haftbefehl erhobenen Beschwerde. Da die Untersuchungshaft weiter vollzogen wird und der Beschuldigte den neuen Haftbefehl vollumfänglich angreifen kann, besteht für die Beschwerde gegen die erstmalige Haftanordnung auch unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses kein Rechtsschutzbedürfnis. Weil die Unzulässigkeit des Rechtsmittels erst nach seiner Einlegung eingetreten ist, ist es infolge Erledigung für gegenstandslos zu erklären (s. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2013 – StB 10/12, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 2 Ws 664/15, juris Rn. 3 ff.; BeckOK StPO/Krauß, 43. Ed., § 117 Rn. 7).“

U-Haft II: „Totschlagsargument „Corona-Virus“,, oder: „…. in den Bereich der Geschmacklosigkeit“

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Die zweite Haftentscheidung des Tages kommt vom OLG Jena. Das hat im OLG Jena, Beschl. v. 30.04.2020 – 1 Ws 146/20 – zu der zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abschließend geklärten Frage der Haftfortdauer in Coronazeiten Stellung genommen.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 03.04.2019 in Untersuchungshaft. Das AG hat ihn mit Urteil vom 02.10.2019 der Vergewaltigung und der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Dagegen die Berufungen des Angeklagten und der StA. Mit Verfügung vom 10.02.2020 bestimmte der Vorsitzende der Berufungskammer des LG Erfurt Beginn der Berufungshauptverhandlung auf den 26.03.2020 und Termine zur Fortsetzung auf den 27. und 30.03. sowie den 20., 23. und 24.04.2020. Mit Beschluss vom 18.03.2020 hob der Vorsitzende alle Termine ab dem 26.03.2020 auf und kündigte an, dass neuer Termin von Amts wegen ergehe. Zur Begründung ist ausgeführt, dass we­gen der Corona-Pandemie aus Schutzgründen nicht verhandelt werde.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers/seiner Verteidiger hat der Angeklagte Antrag auf mündliche Haftprüfung, Aufhebung des Haftbefehls und hilfsweise Gewährung von Haftverschonung beantragt. Das LG hat die Anträge zurückgewie­sen, Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs u. a. darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass die Berufungshauptverhandlung noch vor dem Sommer 2020 stattfinden könne. Dagegen die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten.

Die hatte beim OLG keinen Erfolg. Zum mit der Beschwerde offenbar auch angegriffenen dringenden Tatverdacht weist das OLG darauf hin, dass die Bewertung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender bzw. – wie hier – aufgrund bereits (durch Urteil) abgeschlossener Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt, was ständige Rechtsprechung ist.  Nach durch Urteil abgeschlossener Hauptverhandlung komme eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Beschwerdegericht nur ganz ausnahmsweise bei offenkundiger Begründetheit des Rechtsmittels in Betracht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 117 Rn. 11b). Das hat das OLG hier verneint.

Und zum Beschleunigungsgrundsatz – insoweit spielt dann „Corona“ eine Rolle:

„4. Der Fortdauer der Untersuchungshaft steht bislang auch nicht die mit der Beschwerde gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.01.2014, Az. 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, bei juris) setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45, 49; 53, 152, 158).

Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermitt­lungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines ge­ordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungs­haft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht ge­rechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 23.01.2019, 1 Ws 13/19, Rn. 17 juris).

Gemessen daran ist der bisherige Verfahrensgang nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nach der – mittlerweile ständigen – Senatsrechtsprechung nichts gegen den mit der Beschwerde pri­mär angegriffenen Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 18.03.2020 zu erinnern, mit dem die in den Monaten März und April 2020 zunächst vorgesehenen Verhandlungstermine wieder aufge­hoben wurden. Denn diesem Aufschub der Hauptverhandlung liegt mit den zum betreffenden Zeitpunkt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen dringend gebotenen und nicht nur bundes-, sondern weltweit ergriffenen pandemiebedingten Gefahrenabwehrmaßnahmen im Gesundheits­sektor zum Schutz der Gesamtbevölkerung (COVID-19) ein nachvollziehbarer und wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zu Grunde (vgl. u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020, HEs 1 Ws 84/20, juris), der eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aus­schließt.

Hierzu hat der Senat in jüngster Vergangenheit – u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des Bun­desverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der Haftfortdauer bei Verfahrensverzögerungen durch unvorhersehbare, schicksalhafte Ereignisse (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.01. 2019, 2 BvR 2429/18, juris) – bereits mehrfach entschieden, dass eine aus der pan­demiebedingten Verschiebung von Hauptverhandlungen resultierende Verlängerung der Untersu­chungshaft, die auf ein außerhalb der Sphäre der Justiz liegendes schicksalhaftes Ereignis zu­rückgeht, von den Betroffenen in gewissen Grenzen hinzunehmen ist (u. a. Beschl. v. 20.03.2020, Az. 1 Ws 77/20, u. v. 08.04.2020, 1 Ws 109/20). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal die Hauptverhandlung nach derzeitiger – nicht zu beanstandender – Planung der Straf­kammer jedenfalls zeitnah „noch vor dem Sommer“, mithin spätestens Juni 2020 beginnen soll.

Unangebracht erscheint in diesem Kontext der Vorwurf des Verteidigers PP2, dass die Berufungs­kammer seit über einem Monat „im Stillstand“ verharre, da bekanntermaßen erst mit der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Co­ronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO) vom 18.04.2020 die Beschränkun­gen des öffentlichen Lebens teilweise zurückgenommenen wurden, ohne dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 20.04.2020 absehbar war, wie sich die Lockerungen auf die erst zwei Wochen später seriös bewertbare Entwicklung der Infektionszahlen auswirkt.

Die darüber hinaus im Schriftsatz vom 20.04.2020 gewählte Formulierung „Totschlagsargument „Corona-Virus’“, mit der eine vermeintlich unnötige Verzögerung zu Lasten des „bereits seit über 13 Monaten in Untersuchungshaft“ befindlichen Angeklagten angeprangert werden soll, gerät an­gesichts der in zahllosen amtlichen Erklärungen und zuverlässigen Medien hinlänglich erläuterten Problemstellung der unbedingten Vermeidung einer drohenden – und in einigen Staaten mit einer Vielzahl von Todesfällen leidvoll erfahrenen – Überforderung des Gesundheitssystems bereits in den Bereich der Geschmacklosigkeit.

Soweit in diesem Zusammenhang betont wird, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten be­reits mehr als 1 Jahr andauert, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, zumal während dieser Zeit bereits ein Urteil gegen den Angeklagten ergangen ist. Zwar gewinnt im Rahmen der gebotenen Abwägung des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates ersterer mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft an Gewicht. Allerdings vergrößert sich mit einer gerichtlichen Verurteilung auch das in die Abwä­gung einzustellende Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil aufgrund einer durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Um­stand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.12.2005, 2 BvR 2057/05, juris).

Ungeachtet dessen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es angesichts der nach Maßga­be der 3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO vom 18.04.2020 teilweise zurückgenommenen Be­schränkungen, die auch nach Ablauf der Inkubationszeit von ca. 2 Wochen keine Verschärfung erfahren haben, mit Blick auf den Freiheitsanspruch des – zwar immerhin in einem ersten Rechtszug, aber noch nicht rechtskräftig verurteilten – Angeklagten nunmehr geboten erscheint, unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen, deren Ausgestaltung nach Art und Weise gem. § 3 Abs. 3 der 3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO dem Richter überlassen bleibt, alsbald auf eine zeitnahe Neuterminierung hinzuwirken.“

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass das OLG von der Argumentation betreffend „Corona“ „not amused“ war. Die Formulierungen „unangebracht“ und „in den Bereich der Geschmacklosigkeit“ deuten darauf hin 🙂 . Ist/war ja auch irgendwie zweispältig: Da wurde einerseits beklagt, dass bzw. wenn verhandelt wurde, wenn nicht verhandelt wurde, wurde ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz reklamiert.

Haftentscheidung des BGH im „Fall Lübcke“, oder: „Starke Formulierung“

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Die 38. KW. eröffne ich mit BGH-Entscheidungen. Und den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 22.08.2019 – StB 21/19. Der „Aktenzeichenkenner“ erkennt an dem Aktenzeichen, dass es sich um eine Haftbeschwerdeentscheidung des BGH handeln muss. Stimmt, denn es ist die Entscheidung des BGH über die (Haft)Beschwerde des Beschuldigten, dem Beihilfe zur Tötung des Kasseler Regierungspräsidenten, Dr. Walter Lübcke, durch Vermittlung des Kontakts zu einem Waffenhändler Anfang 2015 vorgeworfen wird.

Der Ermittlungsrichter des BGH hatte am 27.06.2019 Haftbefehl erlassen. Dagegen die Haftbeschwerde, die der BGH nun verworfen hat. Ganz interessant, was man bislang ermittelt hat. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den BGH, Beschluss. Was mich beim ersten Lesen ein wenig gestört hat, war folgende Formulierung des BGH: „a) Am 1. Juni 2019 gegen 23.30 Uhr erschoss der Mitbeschuldigte den Regierungspräsidenten im Regierungsbezirk Kassel, Dr. Walter Lübcke, auf der Terrasse dessen Wohnhauses wissentlich und willentlich mittels eines Trommelrevolvers, Kaliber.38.“ Die Formulierung erschien mir ein wenig „stark“ – Stichwort: Unschuldsvermutung. Ich hätte da anders formuliert. Aber: „Hinsichtlich des äußeren Geschehens beruht der dringende Tatverdacht insbesondere auf den Angaben des Mitbeschuldigten anlässlich seiner verantwortlichen Vernehmung vom 25. Juni 2019. Darin hat er zum einen die Tötung des Dr. Lübcke eingeräumt, wobei das Geständnis durch die am Opfer gesicherten DNA-Spuren gestützt wird.“ Damit passt das dann wohl.

Interessant dann aber vor allem auch die Ausführungen des BGH zur Zuständigkeit des GBA und damit des BGH:

4. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142a Abs. 1 GVG.

a) Der Beschwerdeführer ist der Beihilfe zum Mord (§ 212 Abs. 2, § 27 StGB), mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig.

b) Die Tat ist ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a StPO). Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Tat des Mitbeschuldigten staatsgefährdenden Charakter, denn diese beruht auf dessen Ablehnung des freiheitlich demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems der Bundesrepublik in seiner Ausprägung als Demokratie. Der Mitbeschuldigte wählte sein Opfer aus, weil es dieses System und dessen (Flüchtlings-)Politik als Amtsträger repräsentierte.

c) Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat dieser rechtsfehlerfrei bejaht.

Die „besondere Bedeutung“ im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 – 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37). Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, aaO; vom 22. September 2016 – AK 47/16, juris Rn. 23). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind neben dem individuellen Schuld- und Unrechtsgehalt auch die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – AK 47/16, aaO mwN).

Daran gemessen hat der Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung der Tat zu Recht bejaht. Der Mitbeschuldigte wählte den von ihm getöteten Regierungspräsidenten bewusst als Repräsentanten des Staates aus und nahm dessen Engagement bei der Flüchtlingsunterbringung im Regierungsbezirk Nordhessen zum Anlass des Übergriffs. Für den Mitbeschuldigten war das Opfer eine Symbolfigur für eine von ihm ungewollte, verhasste Entwicklung, gegen die er – wie auch der Beschuldigte – Widerstand leisten wollte. Die Tat reiht sich in eine Serie bereits früher bekannt gewordener Straftaten zum Nachteil von Personen ein, die mit Blick auf ihr Engagement für Geflüchtete und deren Aufenthalt in Deutschland eingeschüchtert werden sollten. Sie ist mithin geeignet, bei Politikern und Bürgern, die mit der Aufnahme Geflüchteter betraut sind oder sich für diese einsetzen, ein Klima der Angst vor willkürlichen und grundlosen gewaltsamen Angriffen zu schaffen; ihr kommt damit über die Verletzung individueller Rechtsgüter hinaus eine gesamtstaatliche Bedeutung zu. Die Tat ist überdies geeignet, eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu begründen und Signalwirkung für Nachahmungstäter auszulösen.

NSU: Wohlleben „bleibt drin“, oder: Man hätte es besser gelassen

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In den letzten Tagen gab es mal wieder einige Meldungen aus dem NSU-Verfahren. U.a. hatte LTO hier über (weiteren) Streit zwischen den Verteidgern von B. Zschäpe abr auch zwischen den Verteidigern und den Nebenklägervertretern berichtet. Wir hatten ja lange nichts mehr von dem Verfahren gehört, in meinen Augen ein (fast) vergessenes Verfahren, aber es lebt dann doch wohl noch.

Zu dem Verfahren gab es dann gestern eine Entscheidung des BGH, und zwar den BGH, Beschl. v.  14.07.2016 – StB 20/16. Es handelt sich um eine Haftfortdauerentscheidung betreffend den Angeklagten Wohlleben, der – wie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht anders zu erwarten „drin bleibt“. Der BGH hat seine (Haft)Beschwerde gegen eine Haftfortdauerentscheidung des OLG München aus Februar 2016 verworfen. Na ja, ganz schön lange hate man gebraucht. Lag ab er wohl nicht am BGH, das OLG hat erst im Juni die Nichtabhilfe beschlossen.

Der BGH nimmt in der Entscheidung noch einmal zur Frage der Beurteilung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung Stellung:

„a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 5. Februar 2015 (StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3) dargelegt hat, unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642 f.), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise ist den Urteilsgründen vor-behalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfah-ren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.“

Und: Er meint, dass das OLG „hinreichend konkret dargelegt [hat], dass auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses der dringende Verdacht der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes fortbesteht.“  Das ist natürlich etwas, was man als Verteidiger gar nicht gerne liest, aber ein solches Präjudiz ist die große Gefahr bei solchen Rechtsmitteln. Man könnte auch sagen: Der BGH richtet es schon mal….

Und zur Strafzumessung – wenn es denn zur Verurteilung kommt – gibt es auch gleich einen Hinweis:

„Auch in Anbetracht der insgesamt zu erwartenden Verfahrensdauer steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartenden Strafe (vgl. hierzu auch EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 – Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775). Zwar wird sich der Angeklagte, soweit derzeit absehbar, zum Zeitpunkt des Urteils noch deutlich länger als die bislang vollzogenen vier Jahre und sieben Monate in Untersuchungshaft befinden. Das aufzuklärende Tatgeschehen stellt sich jedoch nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als eine er-hebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den konkret gegebenen Um-ständen schwer. Die im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Strafe wird deshalb bis auf Weiteres die Untersuchungshaft nicht nur unwesentlich übersteigen. ….“

M.E. hätte man es besser gelassen.