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StPO I: Durchsuchungsgrundlage anonymer Hinweis, oder: Abwarten bis zur richterlichen Entscheidung

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Und heute dann dreimal StPO, und zwar fünf Entscheidungen, zwei aus dem Ermittlungsverfahren, zwei aus dem Bereich der Hauptverhandlung und eine zum Urteil.

Ich beginne mit den beiden Entscheidungen aus dem Ermittlungsverfahren. Beide betreffen die Durchsuchung. Zu beiden stelle ich aber nur die Leitsätze vor, da die Fragen schon häufiger Gegenstand der Berichterstattung waren. Hier sind dann:

1. Eine anonyme Anzeige über ein Hinweisgebersystem kann eine für die Anordnung einer Durchsuchung gemäß § 102 StPO ausreichende Verdachtsgrundlage bieten.
2. Eine derartige Anzeige muss von beträchtlicher sachlicher Qualität sein oder es muss mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden sein.
3. In diesen Fällen müssen die Eingriffsvoraussetzungen des § 102 StPO besonders sorgfältig geprüft werden.

1. Eine noch nicht erlassene Durchsuchungsanordnung kann zeitlich vor ihr liegende Rechtseingriffe nicht rechtfertigen. Grundlage der Maßnahmen ist eine indes eigene Anordnung der Ermittlungspersonen, die diese im Rahmen der Eilzuständigkeit aus §§ 103, 105 Abs. 1 S. 1 HS 2 StPO gegenüber dem Beschwerdeführer getroffen haben.
2. Es entspricht ggf. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, eine Durchsuchung zunächst nicht durchzuführen, sondern sich bis zu einer richterlichen Entscheidung auf weniger eingreifende Sicherungsmaßnahmen in eigener Kompetenz zu beschränken.
3. Auf diese Weise kann die Beachtung des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1 S. 1 StPO trotz gegebener Gefahr im Verzug gewahrt bleiben.

StPO I: Einiges zur Durchsuchungsanordnung, oder: Reichsbürger, anonyme Anzeige, BtM-Zusendung u.a.,

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Heute dann StPO-Entscheidungen.

Den Opener machen hier einige LG-Entscheidungen zur Durchsuchung, und zwar zu den Anordnungsvoraussetzungen. Da sind ja meist die LG die „letzte Instanz“. Eine Entscheidung stammt aber nicht „aus der StPO“.

Hier sind dann folgende Entscheidungen, allerdings nur mit den Leitsätzen:

Ein geltend gemachtes Auskunftsverweigerungsrecht hindert nicht, dass gegen die auskunftsverweigerende Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann. Treten weitere Anhaltspunkte hinzu, ist die Strafverfolgungsbehörde nicht gehindert, eine Durchsuchung mit dem Ziel, weitere Beweismittel aufzufinden, zu veranlassen, um einen bestehenden Tatverdacht zu überprüfen, sofern sich dieselbe nicht als unverhältnismäßig darstellt.

Eine anonyme Anzeige kann nur dann als Grundlage für eine Durchsuchung genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wurde.

Zur Bejahung eines für die Anordnung einer Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdachts bei BtM-Zusendungen.

Allein die Zugehörigkeit zu der Reichsbürgerbewegung stellt noch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar.

 

Durchsuchung I: Anfangsverdacht, oder: Eine anonyme Anzeige geht nicht/kaum

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Und hier dann der Start in die 47 KW., die dritte Woche des zweiten Lockdowns. Mal sehen, ob heute „Bergfest“ ist – ich denke eher nicht. Und mal sehen, was wir noch alles aus den USA hören vom „nor re-elected President“, der schmollend wie ein kleines Kinde in der Ecke sitzt – und, was ich schlimm finde, nichts tut. Und das in diesen Zeiten.

Nichts desto trotz: Hier geht es normal weiter. Und ich starte in die Woche mit zwei Durchsuchungsentscheidungen. Die erste, der LG Hildesheim, Beschl. v. 27.10.2020 -26 Qs 61/20 -, hat mir der Kollege Siebers aus Braunschweig geschickt, die Entscheidung hat ein Mitverteidiger von ihm erstritten.

Gegen den beschuldigten Mandanten ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das WaffenG anhängig. In dem ist am 28.07.2020 die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen des Beschuldigten gemäß §§ 102, 105 StPO angeordnet worden, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Schusswaffen und Munition führen werde. Den Verdacht hat das AG auf einen anonymen Hinweis gestützt. Noch bevor die Durchsuchung erfolgte, hat das AG auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 25.8.2020 die Durchsuchung des Bankschließfaches des Beschuldigten bei der Kreissparkasse zum Zwecke des Auffindens von scharfen Schusswaffen, Munition und Waffenbauteilen angeordnet. Die Durchsuchungen sind am 28.8.2020 von Polizeibeamten vollzogen worden. Der Beschuldigte hat gegen beide Durchsuchungsbeschlüsse Beschwerde eingelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit der angeordneten Durchsuchungen festzustellen. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

Das LG beanstandet, dass Grundlage der Durchsuchungsanordnung bei der Beurteilung des erforderlichen Anfangsverdachts lediglich eine anonyme Anzeige gewesen sein. Die/das sei aber nicht ausreichend gewesen:

„……

Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden. Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen. Als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2016, 2 BvR 2474/14).

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnungen lag lediglich eine schriftliche anonyme „Aussage“ und das Ermittlungsergebnis zum Schließfach des Beschuldigten vor. Die anonyme Anzeige erreicht sachlich nicht eine solche Qualität, dass ein hinreichender Anfangsverdacht für Durchsuchungsanordnungen hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetzt gegen den Beschuldigten besteht. Der anonyme Hinweisgeber wendet sich mit seinem Schreiben gegen die in Peine lebende Familie pp. und führt aus, wo die verschiedenen Familienmitglieder wohnen und arbeiten. Der Beschuldigte und ein weiteres Familienmitglied hätten mehrere Häuser in Peine und in der Türkei von dem Geld eines Familienclans pp. aus pp. gekauft. Bezüglich des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Waffengesetz trägt er lediglich vor: „In jeder von diesen Wohnungen gibt scharfe Waffen.“ Konkrete Angaben zu den Waffen, z.B. ob er diese gesehen hat und näher beschreiben kann oder woher er diese Erkenntnis hat, fehlen. Zwar hat sich die Angabe des Hinweisgebers, dass der Beschuldigte ein Bankschließfach hat, bestätigt. Hierauf kann aber nicht der Verdacht des unerlaubten Waffenbesitzes gestützt werden, weil der Hinweisgeber ausgeführt hat, dass in diesem viel Geld und Gold sei. Weitere Ermittlungen haben auch nicht zur Konkretisierung des pauschalen Vorwurfs des Hinweisgebers geführt. Insbesondere ist der Beschuldigte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insoweit ist der polizeiliche Vermerk im Rahmen der Anregung der Durchsuchungsanordnung, dass polizeiliche Ermittlungen eine latente Steigerung des Verlangens einzelner Straftäter in allen Deliktsbereichen, sich zu bewaffnen, belegen würden, für die Kammer nicht nachvollziehbar.“

Durchsuchung II: Kein Anfangsverdacht bei anonymer Anzeige….

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In der zweiten Durchsuchungsentscheidung, dem LG Augsburg, Beschl. v. 12.09.2017 – 1 Qs 339/17 – geht es ebenfalls um den Anfangsverdacht als Grundlage einer Durchsuchungsanordnung. Das AG Augsburg hatte den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfol. AG und LG meinen: Bei einer anonymen Anzeige liegt kein Anfangsverdacht vor:

„Am 24. Juli 2017 ging beim Polizeipräsidium Schwaben-Nord ein datumsloses und nicht unterschriebenes handschriftlich gefertigtes Schreiben ein. Dieses lautet:

„Die Pädophilen sind überall. So ist mir bekannt, dass auch in D. die Pädophilen ihr Unwesen treiben. Besonders Herr … und sein Sohn vertreiben Kinderpornographie der übelsten Art. Der Computer ist im Keller versteckt“.

Die zuständige KPI stellte fest, dass die namentlich benannten Personen tatsächlich existierten, dass aber deren Wohnadresse falsch angegeben sei. Beide seien polizeilich noch nicht in Erscheinung getreten…..

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der drei beantragten Durchsuchungsbeschlüsse ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Bei der vorliegenden Sachlage kann schon kein Anfangsverdacht angenommen werden.

Es gibt kein einziges, auf irgendeine Art und Weise objektivierbares Indiz, das einen Tatverdacht gegen die Beschuldigten begründen könnte.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Abs. 1 GG gebietet, dass nur dann in den daraus resultierenden Schutzbereich eingegriffen werden darf, wenn hierfür konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.

Im Einklang mit der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.07.2016, 2 BvR 2474/14) bedeutet dies, dass eine anonyme Anzeige grundsätzlich nicht ausreicht, einen Anfangsverdacht zu begründen.

Jegliche andere Sichtweise würde dem Denunziantentum Tür und Tor öffnen. Es ist mit der Rechtsordnung und dem Wertesystem der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar, wenn allein aufgrund einer anonymen Behauptung Durchsuchungen bei bislang völlig unbescholtenen Bürgern erfolgen. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft auch die Unschuldsvermutung zu beachten.

Soweit die Staatsanwaltschaft die anonyme Anzeige rechtsirrig für nicht pauschal erachtet, weil eine Adresse angegeben wurde und als Standort eines Computers der Keller genannt wurde, verkennt sie, dass sich aus derart nichtssagenden Angaben bei objektiver Betrachtung keinerlei Erkenntnisse ergeben, die einen Verdacht begründen oder erhärten können.

Daraus, dass ein Haus einen Keller hat, lässt sich jedenfalls kein Schluss darauf ziehen, dass kinderpornographische Schriften vertrieben werden. Und die Behauptung, dort sei ein Computer, ist genauso pauschal gehalten, wie die Beschuldigung selbst. Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der anonymen Anzeige lassen sich hieraus nicht ziehen.

Anders als bei namentlich gekennzeichneten Anzeigen setzt sich ein anonymer Anzeigeerstatter nicht der Strafverfolgung wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede aus. Weder die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters noch die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ist für die Ermittlungsbehörden einschätzbar. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb im bereits zitierten Beschluss ausführlich und zu Recht dargelegt, dass eine anonyme Anzeige nur genügen kann, „wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wird.“

Beides ist im vorliegenden Fall so offensichtlich nicht gegeben, dass sich die Frage stellt, ob die Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Fall überhaupt zulässig war, zumal bereits Form und Diktion der Anzeige im vorliegenden Fall die Glaubhaftigkeit der Behauptungen nicht unterstreichen.“