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Durchsuchung II: Schluss mit weiterer Durchsicht, oder: Wenn das AG der StA „die Leviten“ liest

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen Beschluss des AG Hamburg vor. Es ist zwar „nur“ ein AG-Beschluss, aber lesenswert, wie das AG der StA die Leviten liest. Denn die war ihrer Verpflichtung zur Leitung der Ermittlungen nach Auffassung des LG zu lange nicht nachgekommen.

Bei dem Beschluss handelt es sich um den AG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2026 – 166 Gs 767/24. Es geht um eine Durchsuchung und Sicherstellung in einem KiPo-Verfahren. Folgende zeitliche Eckdaten sind von Bedeutung:

  • Das AG ordnet mit Beschluss vom 19.04.2024  die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten an.
  • Der Beschluss wurde am 11.09.2024 vollstreckt. Im Rahmen der Durchsuchung wurden bei dem Beschuldigten sieben elektronische Geräte uaufgefunden und zum Zwecke der Durchsicht der in ihnen verbauten Datenträger nach § 110 StPO auf die Dienststelle der Einsatzkräfte mitgenommen.
  • Am 05.12.2024 bestätigte das AG gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO die Rechtmäßigkeit der Mitnahme zur Durchsicht der vorläufig sichergestellten Gegenstände.
  • Mit Verfügung vom 10.12.2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten, dass beabsichtigt sei, ein Sachverständigenbüro mit der Auswertung der sichergestellten Speichermedien zu beauftragen.
  • Mit Verfügung vom 07.01.2025 bestimmte die Staatsanwaltschaft dann einen Sachverständigen für IT Forensik bzw. sein Unternehmen für die Auswertung dem ermittelnden LKA 544. Zudem wies sie die Ermittler an, die vorläufig sichergestellten Datenträger zu verpacken und zusammen mit dem Gutachtenauftrag an das Unternehmen zu übersenden.
  • Das LKA übersandte die Datenträger und den Gutachtenauftrag dann aber erst am 26.11.2025
  • Mit Schreiben vom 28.11.2025 teilte das Unternehmen mit, dass mit dem Abschluss der Begutachtung nach ca. 17-18 Monaten gerechnet werden könne. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft nicht.
  • Der Verteidiger hat am 13.03.2206 beantragt, die Rechtswidrigkeit der weiteren Durchsicht festzustellen. Auf diesen Antrag forderte das AG bei der Staatsanwaltschaft die Akten an und bat um Mitteilung. ob und wann die Sichtung abgeschlossen sei.
  • Die Mitteilung geht am 27.03.206 ein: Zum Teil könne nicht auf die Geräte zugegriffen werden. Für zwei könne seitens des Unternehmens eine sog. „inhouse-Entsperrungsmaßnahme“ unter Berechnung einer gesonderten Gebühr i.H.v. 950 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angeboten werden.
  • Die Staatsanwaltschaft hat mit der Aktenübersendung an das AG angekündigt, diese Entsperrungsmaßnahmen in Auftrag zu geben.

Das AG hat mit dem Beschluss vom 26.04.2026 festgestellt, dass die Art und Weise der (fortdauernden) Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten in Form der (noch zu erwartenden) Zeitdauer für die Beendigung der Durchsicht der, vorläufig sichergestellten, Datenträger rechtswidrig ist (§ 98 Abs. 2 StPO analog:

„3. Eine im Ermittlungsverfahren nach einem erheblichen Grundrechtseingriff eintretende Verzögerung und die damit verbundene Fortdauer des Eingriffs ist dem Beschuldigten nur in engen Grenzen und damit jedenfalls nicht allein aufgrund allgemeiner Überlastung der Justiz zuzumuten. Es ist nicht seine Sache, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen. Abstufungen sind dabei unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessenlage möglich. Selbst der Verdacht schwerster Delikte erlaubt es aber nicht, statt zügiger Aufklärung auf die Macht des Faktischen zu setzen. Die ebenfalls Verfassungsrang genießenden Belange effektiver Strafverfolgung erfordern es zwar, der Justiz die Zeit einzuräumen, die zum Aufklären nötig ist. Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs lassen sich ihr deshalb nur begrenzt zurechnen. Kann allerdings das konkrete Verfahren länger als über eine noch akzeptable kurze Dauer nicht gefördert werden, so verwirklicht sich die in den Risikobereich der justizpolitischen Verantwortung fallende Unwucht zwischen übertragenen Aufgaben und Sachausstattung bzw. Personalzuweisung.

Das seitens der Ermittlungsbehörden an den Tag gelegte Vorgehen erweist sich daran gemessen als rechtsstaatlich bedenklich. Zunächst gilt festzustellen, dass bereits die bloße Versendung der Asservate ohne erkennbaren Grund über zehn Monate nach Anweisung durch die das Verfahren leitende Staatsanwältin für sich genommen als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung beschrieben werden muss.

Das Gericht teilt zwar die Auffassung, dass grundsätzlich die Inanspruchnahme externer Sachverständiger in der vorliegenden Verfahrenskonstellation zulässig ist. Die Aufgabe des Sachverständigen umfasst nämlich nicht lediglich die Sichtung, Ordnung und Sortierung von Dateien, was nach § 110 Abs. 1 u. 3 StPO die Aufgabe der Ermittlungsbehörden darstellt.

Er hat die Datenträger auftragsgemäß auszulesen, versteckte oder unformatierte Partitionen sowie verwaiste Verzeichnisse und Dateien zu ermitteln, gelöschte Inhalte wiederherzustellen und die vorgefundenen Daten zu analysieren. Mithilfe seiner spezifischen Fachkenntnisse und unter Verwendung spezieller, nicht jedermann zur Verfügung stehender Techniken (insb. Software) ist der Datenbestand im Hinblick auf potenziell strafrechtlich relevante Mediendateien und Anzeichen für Löschungen deren Spuren zu untersuchen. Durch Auslesen von Protokolldateien und Arbeitsspeichern kann das Kommunikationsverhalten festgestellt werden, es können die Zeitpunkte und Quellen beziehungsweise Adressaten der Übersendung und des Empfangs ermittlungsrelevanter Daten bestimmt werden.

Bei alldem gilt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin faktisch in der Lage sein muss, das Ermittlungsverfahren zu leiten. Dazu sind Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen technisch und personell grds. in die Lage zu versetzen, regelmäßige und in hoher Frequenz anfallende Maßnahmen eigenständig durchzuführen. Die Inanspruchnahme privater Sachverständiger wird dann problematisch, wenn der Fortgang der Ermittlungen von den personellen und technischen Kapazitäten eingesetzter Sachverständiger abhängig ist.

Im vorliegenden Ermittlungsverfahren erfolgte seit der Abgabe des Vorgangs an die Polizei am 07.01.2025 keinerlei Sachleitung durch die Staatsanwaltschaft. So gab es weder Sachstandsanfragen, noch Bemühungen sich Kenntnis darüber zu verschaffen, ob überhaupt die technische Möglichkeit des Auslesens der übersandten Datenträger besteht. Eine Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft und Sachverständigenbüro fand zu keinem Zeitpunkt statt. Dies auch nicht, als das Sachverständigenbüro fast elf Monate nach Abgabe an das LKA mitteilte, dass die Erledigung des Gutachtenauftrags vermutlich 17-18 Monate in Anspruch nehmen werde. Erst auf Intervention der Verteidigung und Nachfrage des Gerichts kontaktierte die Staatsanwaltschaft erstmalig am 24.03.2026 das von ihr beauftragte Sachverständigenunternehmen.

Die andauernde Sichtung ist mittlerweile rechtswidrig, das Verfahren ist seit geraumer Zeit vollständig zum Erliegen gekommen. Bei der rechtlichen Bewertung war die Vorwurfslage im konkreten Fall zu berücksichtigen. So handelt es sich angesichts der Bandbreite der möglichen Vorwürfe im gegenständlichen Deliktsbereich um einen solchen am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit.

Darüber hinaus gilt:

…….“

Man mag es nicht glauben, wenn man es liest. Da versendet das LKA die zu untersuchenden Gegenstände 10 Monate nach Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft, die aber auch nicht alarmiert ist, als dann vom Sachverständigen die Mitteilung kommt, dass man (weitere) 17 – 18 Monate (!) benötige, um auszuwerten. Also: Voraussichtliche Gesamtdauer der Durchsicht und vorläufigen Sicherstellung 27 – 28 Monate (!). Da verwundert es nicht, wenn dann dem AG der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“ springt und es das Verhalten der Staatsanwaltschaft mit deutlichen Worten kritisiert.

Es ist in der Tat nicht Aufgabe des Beschuldigten, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen, bzw. er muss es nicht hinnehmen, wenn dieses Verhältnis, wie leider häufig nicht vorhanden ist. Und das schon gar nicht in einem Verfahren im Deliktsbereich am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Das man bei schwerwiegenden Delikten anders sein, woraus das AG zutreffend hinweist, aber auch da ist irgendwann das „Maß voll“.

Pflichti I: Pflichtiwechsel trotz versäumter Auswahl, oder: Rückwirkende Bestellung (jetzt) unzulässig

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Und dann heute mal wieder eine Pflicht-Tag. Allerdings so ganz viel ist es nicht.

Ich stelle hier zunächst zwei AG-Entscheidungen zum Beiordnungsverfahren vor, und zwar:

Zunächst kommt hier der AG Hamburg, Beschl. v. 07.08.2023 – 166 Gs 1438/23 -, mit dem das AG einen Pflichtverteidigerwechsel vorgenommen hat:

„Auf Antrag des Beschuldigten war der Beschluss dieses Gerichts vom 02.08.2023, mit dem ihm in Vorbereitung des anzuberaumenden Haftbefehlverkündungstermins Herr Rechtsanwalt pp. gemäß § 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, aufzuheben, da ein Fall des § 143a Abs. 2 Ziffer 1 StPO vorliegt.

Danach ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers unter anderem dann aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn einem Beschuldigten bei seiner vorangegangenen normativ erforderlichen Anhörung zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt worden ist. Dem Beschuldigten ist aktuell zumindest nicht zu widerlegen, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall vorliegen. Zwar ist dem Beschuldigten mit Schriftsatz dieses Gerichts vom 21.07.2023 eine „an sich angemessene“ Frist von einer Woche gesetzt worden, um dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, von dem er als (Pflicht-)Verteidiger vertreten werden möchte. Erst nach dem Ausbleiben einer Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist ist ihm sodann mit Rechtsanwalt pp. ein Pflichtverteidiger aus dem Kreis der Hamburger Strafverteidiger von Amts wegen beigeordnet worden. In Anlehnung an den Inhalt des Schriftsatzes des von dem Beschuldigten erst danach beauftragten Rechtsanwalts pp2 vom 03.08.2023 wird ihm allerdings nicht zu widerlegen sein, dass es ihm aufgrund der mit seiner aktuellen Inhaftierung (in anderer Sache) einhergehenden Widrigkeiten und organisatorischen Schwierigkeiten kaum möglich gewesen ist, die gesetzte Frist einzuhalten. Zumindest in dieser Fallkonstellation muss die ihm gerichtlich gesetzte Frist als zu kurz bemessen angesehen werden, so dass der Rechtsgedanke des § 143a Abs. 2 Ziffer 1 StPO auch im Falle dieses Beschuldigten fruchtbar zu machen ist. Da die Antragstellung zur Umbeiordnung durch den „neuen“ Verteidiger des Beschuldigten bereits am 03.08.2023 und damit innerhalb der vom Gesetzgeber grundsätzlich dafür eingeräumten Dreiwochenfrist erfolgt ist und der Umbeiordnung keine wichtigen Gründe entgegen stehen, insbesondere keine nennenswerte Verfahrensverzögerung durch die Umbeiordnung zu erwarten ist, war dem Antrag des Beschuldigten  im Ergebnis stattzugeben. Der Beschuldigte befindet sich in anderer Sache weiterhin in staatlichem Gewahrsam (§ 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO). Die Anhörung aller beteiligten Personen ist erfolgt. Der Beschluss ergeht im Einverständnis aller Beteiligten.“

Und dann – nur zur Abrundung – noch der AG Zweibrücken, Beschl. v. 26.10.2023 – 1 Gs 1248/23 -, in dem das AG jetzt auch davon ausgeht, dass die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht zulässig ist. Es hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

U-Haft I: Zur Haftprüfung wird nicht „verschubt“?, oder: Aufhebung des Haftbefehls

entnommen wikimedia commons Author Renardo la vulpo

Und auch heute dann „normaler“ Arbeitstag, auch wenn „Vatertag“ ist. Es werden ja nicht alle mit dem Bollerwagren unterwegs sein. Ich bin es nicht. Ich bin zwar unterwegs, aber nicht mit dem Bollerwagen, sondern nach Borkum 🙂 .

Ich mache heute dann mal einen U-Haft-Tag. In den starte ich mit dem AG Hamburg, Beschl. v. 14.01.2022 – 164 Gs 1489/21. Der Beschluss ist zwar schon etwas 🙂 älter, aber ein Bericht lohnt sich (noch). Denn das AG ha im AG Hamburg, Beschl. v. 14.01.2022 – 164 Gs 1489/21 – wegen einer nicht möglichen/erfolgten Vorführung des Beschuldigten zum Haftprüfungstermin den Haftbefehl aufgehoben.

„Der o.g. Haftbefehl war aufzuheben, da ein weiteres Aufrechterhalten jedenfalls nicht mehr verhältnismäßig wäre.

Wie das hiesige Gericht heute zufällig auf Nachfrage bei der JVA pp. erfahren hat, wurde der Beschuldigte nicht – wie angekündigt – von der JVA pp. nach Hamburg verschubt, sondern ist in der JVA pp. verblieben.

U.a. durch E-Mail vom 3.1.2022 war dem hiesigen Gericht zuvor von der JVA pp., Herrn pp. mitgeteilt worden, dass der Beschuldigte am 6.1.2022 verschubt und voraussichtlich auf 11.1.2022 in Hamburg eintreffen wird.

Von dieser Verschubung wurde, ohne dass das die Haftkontrolle führende hiesige Gericht in die Entscheidung einbezogen und darüber informiert wurde, auf unbekannte Veranlassung abgesehen. Auf telefonische Nachfrage am heutigen Tag wurde dem hiesigen Gericht von der JVA mitgeteilt, dass eine Unterrichtung des zuständigen Gerichts nicht üblich sei.

Das hiesige Gericht hat, da der Beschuldigte eine Haftprüfung beantragt hat, innerhalb der gesetzlichen Fristen von 14 Tagen persönlich eine Anhörung des Beschuldigten durchzuführen. Diese gesetzliche Frist kann hier im Hinblick auf die einfach unterbliebende Verschubung des Beschuldigten nach Hamburg nicht mehr eingehalten werden. Dieser Umstand darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, zumal der Beschuldigte über seinen Verteidiger am heutigen Tag eine aktuelle Ladungs- und Zustellanschrift mitgeteilt hat.

Der Haftbefehl war daher – nach Anhörung des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft Hamburg – aufzuheben.

Der Beschuldigte wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass er, sollte er nicht unter der benannten Anschrift c/o pp. oder einer anderweitig mitgeteilten neuen Anschrift zuverlässig für Staatsanwaltschaft und Gericht erreichbar sei, er gegebenenfalls jederzeit erneut mit dem Erlass eines Haftbefehls zu rechnen hat.“

Ich frage mich allerdings, was mit § 118a Abs. 2 Satz 2 StPO ist. Dazu sagt das AG nichts.

Durchsuchung II: Handy-Durchsicht fast 3 Jahre?, oder: „Kannst ja die Passwörter nennen…“

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Für das zweite „Durchsuchungsposting“ geht es von ganz oben, also vom BGH, nach ganz unten, also zum AG, und zum AG Hamburg. Das hat im AG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2023 – 162 Gs 2237/21 – zur Rechtswidrigkeit einer andauernden Durchsuchung Stellung genommen. Stichwort: Durchsicht von Papieren ua.

In einem Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ist mit Beschluss vom 22.10.2021 die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume der Beschuldigten angeordnet worden. Die Vollstreckung dieses Beschlusses erfolgte am 01.11.2021. Im Rahmen der Durchsuchung wurden bei der Beschuldigten vier elektronischen Gegenstände aufgefunden und in Fortsetzung der Durchsüchung zum Zwecke der Durchsicht der in ihnen verbauten Datenträger nach § 110 StPO auf die Dienststelle der Einsatzkräfte mitgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04.02.2022 ist die Rechtmäßigkeit der am 01.11.2021 erfolgten Mitnahme zur Durchsicht von zwei der vorgenannten Datenträger zwischenzeitlich gemäß § 110 Abs. 4 StPO i. V. m. § 98  Abs. 2 StPO bestätigt worden.

Mit Verfügung vom 27.06.2022 hat die Staatsanwaltschaft.Hamburg das für die Sachbehandlung zuständige LKA 66 gebeten, die Ermittlungen in der vorliegenden Sache abzuschließen, insbesondere eine Auswertung der Inhalte der sichergestellten Datenträger vorzunehmen. Nach dem Inhalt des Vermerks des LKA 66 vom 14.09.2022 waren die  Datenträger bereits zuvor am 18.05.2022 an das mit der (technischen) Auswertung befasste LKA 542 – Forensische LuK – weitergeleitet worden. Nach dem weiteren Inhalt dieses Vermerks soll seitens des stellvertretenden Sachgebietsleiters des LKA 542 die Ansage erfolgt sein, dass mit der „Bearbeitung der Laptops voraussichtlich im Juli 2023 und mit der Bearbeitung der Mobiltelefone voraussichtlich im Juli 2024 begonnen“ werde. Der Vermerk des LKA 66 endet daher mit der Feststellung, dass die Ermittlungen in der vorliegenden Sache in Form der Auswertung der Daten auf den elektronischen Datenträgern „frühestens“ im Juli/August 2023 fortgesetzt werden können. Mit Verfügung vom 26.09.2022 hat die Staatsanwaltschaft die Verteidigung über die vom LKA 66 getroffenen Feststellungen in Kenntnis gesetzt und darauf verwiesen, dass eine „Beschleunigung“ von dort aus „leider nicht veranlasst werden“ könne. Letzteres könne allerdings dadurch geschehen, wenn die Beschuldigte bereit sei, die entsprechenden Passwörter der Geräte zu benennen. Bereits mit einer vorangegangenen Email hatte die Verteidigung eine entsprechende Preisgabe abgelehnt, dafür mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz vom 20.02.2023 beantragt, nunmehr im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung die Herausgabe der im Tenor dieser Entscheidung bezeichneten Geräte zu beschließen.

Das AG sieht das als rechtswidrig an.

„Auch wenn in dem Antrag der Verteidigung auf gerichtliche Entscheidung eine konkrete Rechtsgrundlage für das dort als solches formulierte Herausgabeersuchen nicht genannt ist, versteht das Gericht den rechtlichen Kern des dortigen Begehrens dahingehend, dass die Beklagte die gerichtliche Feststellung begehrt, dass aufgrund des bisherigen Zeitablaufs bzw. der bis zum -Abschluss der ausstehenden Auswertungsarbeiten noch zu erwartenden Zeit ein weiterer Einbehalt der streitbefangenen elektronischen Geräte durch die Ermittlungsbehörden nicht länger verhältnismäßig wäre. Da nach allgemeiner Auffassung eine Mitnahme von Unterlagen und/oder Datenträgern im Sinne des § 110 StPO in Fortsetzung einer laufenden Durchsuchung erfolgt, die zum Nachteil der Beschuldigten pp. angeordnete Durchsuchung mithin auch aktuell noch andauert, legt das Gericht das rechtliche Begehren der Verteidigung dahingehend aus, dass in. entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO die Art und Weise der Durchsuchung, insbesondere der zeitliche Umfang der Durchsichtsmaßnahme gerügt wird.

Dem so verstandenen Antragsbegehren der Beschuldigten war in der tenorierten Form stattzugeben. Wie von der Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen, erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass sich die Ermittlungsbehörden im Falle einer Mitnahme zur Durchsicht nach § 110 StPO zügig an die Durchsicht der vorgefundenen Unterlagen/Daten mit dem Ziel machen, in angemessener Zeit selektiv zu erarbeiteten, ob und ggf. welche der zur Durchsicht mitgenommenen Unterlagen/Daten dem Gericht für eine machfolgende Beschlagnahmeanordnung vorzulegen sind. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang zu konzedieren, dass entsprechende normative Vorgaben, in welcher Zeit eine entsprechende Durchsicht zu erfolgen hat, nicht vorhanden sind, so dass eine entsprechende Bewertung unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht festzuhalten, dass die vorläufige Sicherstellung der zu sichtenden Datenträger bei der Beschuldigten bereits am 01.11.2021 erfolgt ist und damit fast siebzehn Monate zurückliegt. Seit dieser Zeit befinden sich die durchzusehenden Geräte im Gewahrsam der Ermittlungsbehörden und stehen seitdem grundsätzlich für entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung: Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass insoweit auch der – allerdings von dritter Seite im Anschluss an die Durchsuchung gestellte – Antrag nach § 110 Abs. 4 StPO i. V. m. § 98 Abs. 2 StPO nichts an der Richtigkeit der Aussage ändert, da einem solchen Antrag grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung beizumessen ist. Tatsächlich standen daher der Durchsicht der Datenträger der sichergestellten Geräte seit deren Mitnahme keine rechtlichen Erwägungen entgegen.

In diesem Zusammenhang erachtet es das Gericht bereits als bedenklich, dass die auszuwertenden Geräte nach dem Vermerk des LKA 66 erst am 1.8.05.2022, also mehr als ein halbes Jahr nach deren Sicherstellung, an das für die technische Auswertung zuständige LKA 542 weitergeleitet worden sind. Für das Gericht nicht nachvollziehbar und daher rechtlich inakzeptabel ist allerdings die prognostische Einschätzung des stellvertretenden Sachgebietsleiters des LKA 542, wonach mit der Auswertung der Laptops erst im Juli 2023 und mit der Auswertung der Handys voraussichtlich erst im August 2024 begonnen werden könne. Vor dem Hintergrund einer solchen Aussage, die bislang in keiner Form von den Ermittlungsbehörden oder der Staatsanwaltschaft relativiert worden ist, muss das Gericht davon ausgehen., dass die erforderliche, zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal begonnene Durchsicht noch weitere Auswertungszeiträume von deutlich über einem (weiteren) Jahr in Anspruch nehmen wird. Dabei gilt es festzuhalten, dass die absehbare Auswertungsdauer nicht etwa einer besonderen Schwierigkeit der konkreten Einzelfallsituation geschuldet ist, sondern ersichtlich darauf beruht, dass seitens der Polizei entsprechend ausreichende personelle und/oder technische Kapazitäten nicht zur Verfügung stehen. Wie vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach betont, ist es aber unzulässig, dem Grunde nach rechtmäßige Einschränkungen der Grundrechte dadurch zu intensivieren, dass aufgrund fehlender Ressourcen die gebotene Beendigung des Eingriffs bzw. der Eingriffsintensität nicht zeitgerecht erfolgen kann. Dabei spielt es bei der rechtlichen Beurteilung der Sache nach keine Rolle, dass die Beschuldigte Iden Auswertungszeitraum in der Tat verkürzen könnte, wenn sie bereit wäre, den Ermittlungsbehörden mittels Eröffnung der Passwörter Zugang zu ihren Speichermedien zu verschaffen, da eine derartige Mitwirkungsverpflichtung im deutschen Strafprozessrecht nicht besteht und daher auch nicht auf die vorbezeichnete Art und Weise erzwungen werden kann.

Aufgrund der – unwidersprochenen – Ankündigung des stellvertretenden Sachgebietsleiters des LKA 542, dass mit einem Abschluss der Durchsichtsmaßnahmen nicht vor Mitte 2024 zu rechnen ist, war das Spannungsverhältnis zwischen einer sachgerechten Strafverfolgung auf der einen und dem Grundrechtsschutz der Betroffenen auf der anderen Seite dahingehend aufzulösen, dass dem Antrag der Verteidigung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der so gekennzeichneten Art und Weise der (fortgesetzten) Durchsuchung zu entsprechen ist.“

M.E. zutreffend. Und: Sehr schön der Hinweis auf die nicht bestehenden Mitwirkungspflichten…..

OWi I: Gibt es eine Halterhaftung beim E-Scooter?, oder: AG Frankfurt/Main versus AG Hamburg-Altona

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Am Dienstag heute ist OWi-Tag.

Zum Warmwerden beginne ich mit zwei AG-Entscheidungen zur Halterhaftung nach § 25a StVG, und zwar: Halterhaftung beim E-Scooter?

Bei der einen Entscheidung handelt es sich um den schon etwas älteren AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.08.2022 – 971 OWi 51/21. Da lag der Bescheid gegen ein bundesweit agierendes Unternehmen, das u. a. E-Scooter Dritten für einen spontanen Gebrauch zur eigenverantwortlichen Nutzung mittels App überlässt, zugrunde. Ein E-Scooter war verbotswidrig abgestellt worden. Das AG Frankfurt am Main hat eine „Haftung“ des Unternehmens abgelehnt. Bei einem E-Scooter handele es sich nach § 1 Abs. 1 eKFV  um ein sog. Elektrokleinstfahrzeuge. Für die gelte nach § 9 eKFV die StVO nach Maßgabe von §§ 10 bis 13 eKFV. Nach  § 11 Abs. 5 eKFV gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen damit  die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Damit sei zugleich die Anwendung der für Kraftfahrzeuge im Übrigen geltenden Parkvorschriften der §§ 12 und 13 StVO ausgeschlossen.

Demgegenüber hat das AG Hamburg-Altona im AG Hamburg – Altona, Beschl. v. 23.01.2023 – 327b OWi 1/23,  die Anwendbarkeit bejaht. Das hat es damit begründet, dass es spezielle Parkvorschriften für Fahrräder nicht gibt. Für Fahrräder komme allein ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO, also das allgemeine Rücksichtnahmegebot in Betracht. Nur dieses könne der Gesetzgeber mit seinem Verweis auf die „Parkvorschriften für Fahrräder“ also gemeint haben. In dem Falle stelle daher ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO somit auch einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a StVG dar.

Die letztere Entscheidung dürfte im Hinblick darauf, dass es allgemeine Meinung ist, dass § 25a StVG auch in den Fällen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet, m.E. zutreffend sein.