Schlagwort-Archive: erneute Antragstellung

Pflichti I: Wieder etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere Folgen, schwierige Sache, Betreuung

© pedrolieb -Fotolia.com

Und heute dann ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Zunächst hier einige Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, wie immer „nur“ die Leitsätze. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Bereits die Anordnung der Betreuung allein kann einen Fall einer notwendigen Verteidigung begründen. Jedenfalls liegt aber im Falle eines geistigen Gebrechens dann ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn auf Grund des Grades der Behinderung die Möglichkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, gerade nicht vorliegt.

1. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung unter anderem dann vor, wenn wegen der Schwere der drohenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Dies bestimmt sich nicht lediglich nach der im konkreten Verfahren zu erwartenden Rechtsfolge, sondern es haben auch sonstige schwerwiegende Nachteile wie beispielsweise ein drohender Bewährungswiderruf in die Entscheidung mit einzufließen.
2. § 141 StPO setzt nicht voraus, dass der Beschuldigte förmlich durch Eröffnung des Tatvorwurfs gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren erlangt hat.

Die Rechtslage ist nicht schwierig im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO, wenn einem nicht deutschsprachigen Betroffenen ein Bußgeldbescheid zwar zur wirksamen Verteidigung und im Hinblick auf ein faires Verfahren zu übersetzen gewesen und damit ggf. mit Übersetzung zuzustellen gewesen wäre, die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids und dem damit verbundenen Lauf der Einspruchsfrist jedoch keine Rolle (mehr) spielt.

1. Die Ablehnung der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Hauptverfahren. Eine Ausnahme kann etwa dann anzunehmen sein, wenn zwischenzeitlich andere Tatsachen bekannt geworden sind.
2. Eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe, die für sich genommen allein bereits die – ohnehin nicht starr zu betrachtende – Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe überschreitet, führt nicht dazu führen, dass jedes weitere Verfahren ohne jegliche Prüfung einen Fall notwendiger Verteidigung auslöst, vor allem dann nicht, wenn der Verurteilte im Strafverfahren der in Rede stehenden Bewährungssache anwaltlich vertreten und damit ausreichend verteidigt ist.

Angesichts des Umstandes, dass eine vorliegende, nicht einschlägige und geringfügige, Tat bereits mehr als 15 Monate zurück liegt und nach Aktenlage keine anderweitigen Bewährungsverstöße bekannt geworden sind, ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung knapp vor Ablauf der Bewährungszeit bereits aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausgeschlossen und daher eine Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich.

StPO II: Adhäsionsantrag unter Bedingung von PKH, oder: Nach Bewilligung erneute Antragstellung!

© yvon52 – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung der BGH, Beschl. v. 18.01.2022 – 4 StR 432/21 – zu einer Problematik betreffend das Adhäsionsverfahren, die häufig übersehen wird.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR zu bezahlen, und festgestellt, dass die Forderung des Adhäsionsklägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Dagegen die Revision, die wegen des Adhäsionsausspruchs Erfolg hatte:

„2. Dagegen hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand, weil es an einem wirksam gestellten Adhäsionsantrag gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO fehlt, dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 ‒ 4 StR 542/08 und vom 18. Juli 2018 ‒ 4 StR 170/18 Rn. 29, mwN).

a) Wird ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine ‒ nunmehr unbedingte ‒ Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 ‒ 4 StR 352/16 und vom 6. Juni 2017 ‒ 2 StR 536/16, jeweils mwN).

b) Die im Hauptverhandlungstermin am 7. Juni 2021 verlesenen Adhäsionsanträge wurden nur „für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ gestellt. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2021 ist bis zum Beginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung erfolgt.

Daher liegen ordnungsgemäß gestellte Adhäsionsanträge nicht vor.

c) Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidungen und zum Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren.“