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StPO I: Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls, oder: Hinreichender Tatverdacht gegeben?

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Und heute dann mal wieder drei StPO-Entscheidungen. Alle drei stammen von Landgerichten.

Die erste Entscheidung, den LG Karlsruhe, Beschl. v. 04.01.2023 – 16 Qs 98/22 – hatte ich bereits wegen einer der vom LG behandelten materiellen Fragen vorgestellt (vgl. hier StGB III: Sind die Audioaufnahmen „unbefugt“ erstellt?, oder: Restriktive Auslegung bei Beweisnot ). Ich komme heute dann auf den Beschluss zurück, und zwar wegen der Problematik in Zusammenhang mit der Problematik der Ablehnung des Strafbefehlserlasses durch das AG.

Dazu führt das LG aus:

„Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn ist gem. §§ 311 Abs. 1, 408 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 2 StPO statthaft und gem. §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 Satz 1 StPO form- und fristgerecht erhoben.

II.

Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet. Das Amtsgericht Maulbronn hat den Erlass des Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO zu Recht abgelehnt. Es fehlt vorliegend an dem für den Erlass eines Strafbefehls erforderlichen hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Ein hinreichender Tatverdacht ist nur zu bejahen, wenn nach praktischer Erfahrung bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.2003 – StB 3/03, juris, dort Rn. 9; BGH, Urt. v. 18.06.1970 – III ZR 95/68, juris, dort Rn. 15). Ein hinreichender Tatverdacht besteht dagegen nicht, wenn (i) nach Aktenlage offensichtlich ist, dass tatsächliche Zweifel am Schuldnachweis nicht zu überwinden sind oder (ii) ein nicht behebbares Verfahrenshindernis besteht oder (iii) der aufgrund der Ermittlungen wahrscheinliche Tatvorgang aus Rechtsgründen nicht strafbar ist (vgl. Maur in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 408 Rn. 17; Szesny in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, 2017, Wirtschaftsstrafrecht, § 408 StPO Rn. 4).

1. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – weist zunächst zu Recht darauf hin, dass unüberwindbare tatsächliche Zweifel am Schuldnachweis nicht offensichtlich sind. Verbleibende tatsächliche Zweifel am Tatnachweis berechtigen den Tatrichter lediglich dazu, analog § 202 Satz 1 StPO Nachermittlungen anzuordnen oder die Hauptverhandlung gem. § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO anzuberaumen (vgl. BeckOK StPO/Temming, 45. Ed. 01.10.2022, StPO § 408 Rn. 5; Szesny in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 2017, § 408 StPO Rn. 4; a.A. AG Meiningen Beschl. v. 02.04.2009 – 340 Js 3972/08 – 8Cs, BeckRS 2010, 22265; KK-StPO/Maur, StPO, 9. Aufl. 2023, § 408 Rn. 9). Der Tatrichter darf den Strafbefehl in diesen Fällen aber nicht gem. § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO ablehnen (vgl. MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 408 Rn. 8). Weder kommt dem Tatrichter insoweit ein Ermessen zu noch greift der Grundsatz „in dubio pro reo“ bei der anzustellenden Wahrscheinlichkeitsprognose über den hinreichenden Tatverdacht (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1970 – III ZR 95/68, juris, dort Rn. 15 f.; Schmitt/Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, § 408 Rn. 7 unter Verweis auf § 203 Rn. 2).“

Aber: Der Strafbefehl war aber auch aus anderen Gründen nicht zu erlassen.

Pflichti II: Entpflichtung des Pflichtverteidigers, oder: häufige Verhinderung, gestörtes Vertrauen, Ermessen

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Im zweiten Posting stelle ich drei Entscheidungen zur Entpflichtung vor, und zwar einmal BGH, einmal OLG Köln und einmal LG Hamburg. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze der Entscheidungen ein. Die genauen Einzelhieten dann bitte ggf. in den verlinkten Volltexten nachlesen. Hier kommen dann.

Es ist aus einem „sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet, wenn der Pflichtverteidiger an acht von 16 Hauptverhandlungstagen verhindert ist. Bei der Prüfung der insoweit maßgeblichen Grundsätze ist das Interesse des Angeklagten an der Beibehaltung des bisherigen, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers gegenüber der insbesondere in Haftsachen gebotenen Verfahrensbeschleunigung abzuwägen.

    1. Das Strafverfahren im Sinne von § 143 Abs. 1 StPO umfasst auch dem Urteil nachfolgende Entscheidungen, die den Inhalt des rechtskräftigen Urteils zu ändern oder zu ergänzen vermögen. Hierzu gehören auch Entscheidungen nach § 57 JGG.
    2. Liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers vor, ist diese grundsätzlich gemäß § 143 a Abs: 1 Satz 1 StPO vorzunehmen. Ein Ermessen des Vorsitzenden des Gerichts, die Bestellung eines Verteidigers gleichwohl fortdauern zu lassen, besteht schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht.
    1. Der Beschuldigte muss die für eine etwaige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sprechenden Umstände, die zu einer Entpflichtung des Pflichtverteidigers führen soll,  hinreichend konkret vorbringen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen, eine Entpflichtung nicht.
    2. Hinsichtlich des Entpflichtungsantrag eines Verteidigers gilt, dass die Frage, ob das Vertrauensverhältnis endgültig gestört ist, vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen ist. Der Beschuldigte soll die Entpflichtung nicht durch eigenes Verhalten erzwingen können. Ein im Verhältnis des Beschuldigten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund ist deshalb regelmäßig nicht anzuerkennen, wenn dieser Grund allein vom Beschuldigten verschuldet ist.

 

Entbindungsantrag, oder: Will der Amtsrichter die Sache schnell/einfach los werden?

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Und als dritte OLG-Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 03.01.2017 – 3 Ws (B) 692/16 – 162 Ss 186/16. Er stammt aus dem reichlich gefüllten Fundus der sog. „Entbindungsentscheidungen“ – §§ 73, 74 OWiG.  Ergangen ist er in einem Bußgeldverfahren. Der Betroffene hatte Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung beantragt, das AG hatte den Antrag abgelehnt. Als der Betroffene dann in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, hat das AG seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das KG sagt – kurz und knapp, aber zutreffend: So nicht. Denn:

„Die Rüge ist auch begründet. Der Betroffene war nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden. Denn der Betroffene hatte erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit war zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht nicht im Ermessen des Gerichts; dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (Senat in std. Rspr., vgl. u. a. VRS 111, 146 und Beschlüsse vom 8. Juni 2011 — 3 Ws (B) 283/11 — und 5. Juni 2014 — 3 Ws (B) 288/14 —). Die pauschale Begründung des Amtsgerichts, der Betroffene solle mit dem Tatvorwurf konfrontiert werden, lässt nicht erkennen, welche Erkenntnisse durch die Anwesenheit eines schweigenden Betroffenen hätten gewonnen werden können.

Der Entbindungsantrag konnte auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung durch den zur Vertretung bevollmächtigten Verteidiger angebracht werden. Dies ist nach überwiegender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, zulässig (vgl. Senat VRR 2014, 155 [Volltext bei juris]; ausführlich OLG Celle VRS 116, 451 mwN; OLG Zweibrücken zfs 2011, 708 mwN).“

Als ich es gelesen habe, habe ich nur gedacht: Das ist doch alles nichts Neues. Dass „die pauschale Begründung….., der Betroffene solle mit dem Tatvorwurf konfrontiert werden“ nicht reicht, um einen Entbindungsantrag abzulehnen, ist „ausgepaukt“, zumal nun auch wirklich nicht erkennbar ist, „welche Erkenntnisse durch die Anwesenheit eines schweigenden Betroffenen hätten gewonnen werden können.“ Warum brauche ich dafür ein OLG? Und warum setzen die Amtsrichter die Rechtsprechung der Obergerichte zur „Entbindungsproblematik“, die dioe OLG quasi gebetsmühlenartig wiederholen, nicht einfach um, auch wenn sie ihnen ggf. nicht gefällt. Man hat den Eindruck, dass es heißt: Erst mal verwerfen, dann muss der Verteidiger ja die Verfahrensrüge erheben und das schafft er ggf. nicht und man ist die Sache einfach und schnell los…….