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StPO III: Hinreichender Tatverdacht beim Strafbefehl, oder: Grundsätze wie bei der Anklage

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Zum Tagesschluss dann noch der LG Potsdam, Beschl. v. 02.04.2025 – 25 Qs 8/25.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Potsdam den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen fahrlässiger Brandstiftung beantragt. Hintergrund der zur Last gelegten Tat ist eine Silvesterfeier des Angeschuldigten in dem von ihm angemieteten Reihenhaus in der Silvesternacht 2023/2024, bei der sechs Gäste bzw. Bewohner anwesend waren. Gegen Mitternacht begab sich die Feiergesellschaft hinaus in den Garten und zündete im hinteren Teil pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Raketen und Feuerfontänen. Gegen 0:15 Uhr entzündeten sich brennbare Materialien, insbesondere Gartenmöbel aus Kunststoff, die sich auf der Terrasse des Nachbargrundstücks befanden; dadurch zerbarsten wiederum dort befindliche Propangasflaschen hitzebedingt innerhalb weniger Minuten. Das benachbarte Reihenhaus wurde hierdurch vollständig zerstört, das eigene Haus teilweise sowie ein weiteres benachbartes Haus ebenfalls vollständig zerstört. Die Bewohner der beiden benachbarten Häuser waren zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesend.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Strafbefehlsantrag angenommen, dass der Brand durch einen pyrotechnischen Gegenstand, der vom Grundstück des Angeschuldigten herrührte, aufgrund unachtsamen Verhaltens ausgelöst wurde – entweder durch ihn persönlich oder einen seiner Gäste bzw. Bewohner, was sich nicht aufklären lasse. Dem Angeschuldigten wird dabei vorgeworfen, seine Sorgfaltspflicht jedenfalls dadurch verletzt zu haben, dass er die Verwendung von Pyrotechnik in seinem Garten gestattet habe, ohne hinreichend dafür Sorge zu tragen, dass keine pyrotechnischen Gegenstände auf das Nachbargrundstück gelangen können.

Das Amtsgericht Zossen hat den Erlass des Strafbefehls mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeschuldigte nicht hinreichend verdächtig sei. So habe der Sachverständige in seinem Gutachten keine Zündquelle und auch keinen Verursacher für den Brand identifizieren können. Ein Tun werde dem Angeschuldigten im Strafbefehl zudem nicht vorgeworfen, vielmehr komme lediglich ein Unterlassen in Betracht, wofür es jedoch an einer Garantenpflicht fehle. Es entspreche zudem der Üblichkeit und in weiten Teilen der Welt einem Brauch, zum Jahreswechsel Feuerwerk zu zünden, es sei daher in Deutschland unter den Voraussetzungen der § 23 Abs. 2 der 1. SprengV erlaubt, sein Verhalten mithin nicht sorgfaltswidrig.

Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim LG keinen Erfolg hatte. Das LG führt zum hinreichenden Tatverdacht aus – die übrigen Einzelheiten bitte dem Volltext entnehmen:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der hinreichende Tatverdacht einer fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 StGB nicht vorliegt.

Ein hinreichender Tatverdacht erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Dies erfordert nicht nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte eine Straftat – retrospektiv – begangen hat, sondern auch, dass ihm dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Hauptverhandlung – prospektiv – nachgewiesen werden kann (s. dazu MüKoStPO/Kölbel/Neßeler StPO § 170 Rn. 15).

In Bezug auf die beschwerdegegenständliche fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss die vorstehend skizzierte Wahrscheinlichkeitsbewertung sich insbesondere auch darauf beziehen, dass der Angeschuldigte den Brand adäquat-kausal verursacht (dazu a)) und hierdurch gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat (dazu b)).

Das ist vorliegend indes nicht anzunehmen.

…..

(1) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung mag es zwar – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – gleichwohl vertretbar sein, aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe in tatsächlicher, retrospektiver Hinsicht eine – noch – überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, dass der Brand von der Silvestergesellschaft des Angeschuldigten herrührte.

(2) In prospektiver Hinsicht ist dies jedoch nicht der Fall.

(a) Dass die zweifelsfreie Verursachung durch den Angeschuldigten (durch eigenes Handeln bzw. das seiner Gäste/Bewohner) im Rahmen einer Hauptverhandlung festgestellt werden könnte, ist vielmehr fernliegend. Denn aktuell ist kein Beweismittel – insbesondere Zeuge – ersichtlich, das eine weitergehende Aufklärung erwarten lässt. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) entfaltet daher vorliegend eine Vorwirkung, die bereits auf den hinreichenden Tatverdacht durchschlägt („mittelbare Berücksichtigung“, vgl. BeckOK StPO/Gorf, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 170 Rn. 3; s. auch OLG Bamberg NStZ 1991, 252). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass richterliche Vernehmungen der Zeugen (oder das Auffinden weiterer) weitergehende Erkenntnisse hervorbringen könnten. Aufgrund der umfassenden Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und des Umstands, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte oder Details einer Aussage zu einem anderen Ergebnis führen könnten, liegt dies den Umständen nach fern.

(b) Daran ändert auch nichts, dass der Bezugspunkt des hinreichenden Tatverdachts die zu erwartende Aufklärung im Rahmen einer Hauptverhandlung ist (die hier abgelehnt wurde), obwohl es sich im vorliegenden Fall um ein Strafbefehlsverfahren handelt, bei dem es gerade nicht zu einer Hauptverhandlung kommen muss.

Dies beruht nicht nur darauf, dass im vorliegenden Fall die Einlegung eines Einspruchs naheliegt, womit es zur Durchführung einer Hauptverhandlung käme (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Vielmehr ist dies zwingender Ausfluss von Rechtsstaats- und Schuldprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) im Zusammenhang mit dem Zweifelsgrundsatz (als Ausfluss von Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK). Denn das Strafbefehlsverfahren dient lediglich der Entlastung der Justiz und Verfahrensbeschleunigung; der herabgesetzte Maßstab für den Tatnachweis – der hinreichende Tatverdacht – lässt sich jedoch lediglich im Vorgriff auf die – insoweit zunächst vermutete – zweifelsfreie Schuldfeststellung rechtfertigen, die durch einen Angeschuldigten durch Einlegung eines Einspruchs aufgrund des verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes nach Belieben verlangt werden kann. Ist diese Vermutung des Vollbeweises der Schuld indes bereits ausnahmsweise im Vorfeld als widerlegt anzusehen – wie vorliegend –, dann verbietet sich auch der Erlass eines Strafbefehls.

Der Maßstab des hinreichenden Tatverdachts ist daher – auch bezüglich des prognostischen Elements – identisch mit dem der Anklageerhebung.

…“

 

EÖB I: Hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung?, oder: „nicht unüberwindbar erscheinende Zweifel“

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Und dann geht es in die neue Woche. Es ist schon die 40. aus 2025 – die Zeit rast.

Ich starte dann mit zwei Entscheidungen zur Eröffnung des Verfahrens. Zunächst kommt hier mit dem BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – StB 69/24 – etwas vom BGH. Es handelt sich aber nicht um eine Revisionsentscheidung, sondern um eine Beschwerdeentscheidung. Ergangen ist sie in einem Verfahren, in dem der GBA der Angeklagten mit der Anklage vorwirft, sie habe in drei Fällen die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) unterstützt. Das OLG Dresden hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich zwei der erhobenen Tatvorwürfe abgelehnt. Dagegen hat der GBA sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim BGH Erfolg.

Ich verweise wegen des der Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts auf den verlinkten Volltext. Hier geht es mir nämlich nur um die allgemeinen Ausführungen des BGH zur Eröffnung. Dazu führt er aus:

„Die nach § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Hauptverfahren ist vor dem Oberlandesgericht zu eröffnen, da ein die originäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründender (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG) hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen besteht.

1. Gemäß § 203 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeklagte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist. Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 7. Oktober 2021 – StB 31/21 u.a., juris Rn. 9; vom 22. April 2003 – StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2, jeweils mwN).

Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse – nicht unüberwindbar erscheinende – Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und auf keiner unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 16; vom 18. Dezember 2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60, jeweils mwN). In einem derartigen Zweifelsfall dürfen diffizile Beweiswürdigungsfragen nicht im Zuge einer vorläufigen Tatbewertung auf Aktenbasis, ohne den unmittelbaren Eindruck gerade des Personalbeweises auf das erkennende Gericht, womöglich endgültig entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – StB 29/24 u.a., juris Rn. 31; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, aaO, Rn. 79; BeckOK StPO/Ritscher, 55. Ed., § 203 Rn. 6; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 203 Rn. 5; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 203 Rn. 14 mwN).

Lehnt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, so hat das Beschwerdegericht dessen Wahrscheinlichkeitsurteil und rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen sowie die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 – StB 16/13, juris Rn. 16; vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.). Gleiches gilt, soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedriger Ordnung richtet (s. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – StB 75/24 u.a., juris Rn. 38; vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 11).

2. Die dem Senat danach obliegende umfassende Überprüfung hat ergeben, dass die Angeklagte nach vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses – neben dem vom Oberlandesgericht zu Recht angenommenen hinreichenden Verdacht der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung betreffend den Tatvorwurf III. 3 der Anklage – in allen drei angeklagten Fällen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend verdächtig ist (dazu nachfolgend a]); dem abweichenden Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts ist nicht beizutreten (dazu unten b]). In rechtlicher Hinsicht steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung dem hinreichenden Tatverdacht weder ganz noch teilweise entgegen (dazu unten c]). ….“

Und wegen des Restes dann bitte auch „Selbstleseverfahren“.

StPO I: Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls, oder: Hinreichender Tatverdacht gegeben?

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Und heute dann mal wieder drei StPO-Entscheidungen. Alle drei stammen von Landgerichten.

Die erste Entscheidung, den LG Karlsruhe, Beschl. v. 04.01.2023 – 16 Qs 98/22 – hatte ich bereits wegen einer der vom LG behandelten materiellen Fragen vorgestellt (vgl. hier StGB III: Sind die Audioaufnahmen „unbefugt“ erstellt?, oder: Restriktive Auslegung bei Beweisnot ). Ich komme heute dann auf den Beschluss zurück, und zwar wegen der Problematik in Zusammenhang mit der Problematik der Ablehnung des Strafbefehlserlasses durch das AG.

Dazu führt das LG aus:

„Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn ist gem. §§ 311 Abs. 1, 408 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 2 StPO statthaft und gem. §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 Satz 1 StPO form- und fristgerecht erhoben.

II.

Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet. Das Amtsgericht Maulbronn hat den Erlass des Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO zu Recht abgelehnt. Es fehlt vorliegend an dem für den Erlass eines Strafbefehls erforderlichen hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Ein hinreichender Tatverdacht ist nur zu bejahen, wenn nach praktischer Erfahrung bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.2003 – StB 3/03, juris, dort Rn. 9; BGH, Urt. v. 18.06.1970 – III ZR 95/68, juris, dort Rn. 15). Ein hinreichender Tatverdacht besteht dagegen nicht, wenn (i) nach Aktenlage offensichtlich ist, dass tatsächliche Zweifel am Schuldnachweis nicht zu überwinden sind oder (ii) ein nicht behebbares Verfahrenshindernis besteht oder (iii) der aufgrund der Ermittlungen wahrscheinliche Tatvorgang aus Rechtsgründen nicht strafbar ist (vgl. Maur in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 408 Rn. 17; Szesny in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, 2017, Wirtschaftsstrafrecht, § 408 StPO Rn. 4).

1. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – weist zunächst zu Recht darauf hin, dass unüberwindbare tatsächliche Zweifel am Schuldnachweis nicht offensichtlich sind. Verbleibende tatsächliche Zweifel am Tatnachweis berechtigen den Tatrichter lediglich dazu, analog § 202 Satz 1 StPO Nachermittlungen anzuordnen oder die Hauptverhandlung gem. § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO anzuberaumen (vgl. BeckOK StPO/Temming, 45. Ed. 01.10.2022, StPO § 408 Rn. 5; Szesny in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 2017, § 408 StPO Rn. 4; a.A. AG Meiningen Beschl. v. 02.04.2009 – 340 Js 3972/08 – 8Cs, BeckRS 2010, 22265; KK-StPO/Maur, StPO, 9. Aufl. 2023, § 408 Rn. 9). Der Tatrichter darf den Strafbefehl in diesen Fällen aber nicht gem. § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO ablehnen (vgl. MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 408 Rn. 8). Weder kommt dem Tatrichter insoweit ein Ermessen zu noch greift der Grundsatz „in dubio pro reo“ bei der anzustellenden Wahrscheinlichkeitsprognose über den hinreichenden Tatverdacht (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1970 – III ZR 95/68, juris, dort Rn. 15 f.; Schmitt/Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, § 408 Rn. 7 unter Verweis auf § 203 Rn. 2).“

Aber: Der Strafbefehl war aber auch aus anderen Gründen nicht zu erlassen.

OWi III: Die Betroffene ist Ehefrau des Halters, oder: Das reicht nicht für einen hinreichenden Tatverdacht

Und als dritte Entscheidung dann noch ein kleines Schmankerl, nämlich der AG Vaihingen/Enz, Beschl. v. 01.12.2022 – 2 OWi 25 Js 36850/22.

Das AG hat das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen offensichtlich ungenügender Sachverhaltsaufklärung gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Stadt Vaihingen/Enz zurückverwiesen. Denn:

„Ein hinreichender Tatverdacht ergibt sich aus der Verfahrensakte offensichtlich nicht. Aus der Verfahrensakte ergibt sich nicht, warum die Bußgeldbehörde davon ausgeht, dass es sich bei der Fahrerin auf dem Beweisfoto (BI. 1) um die Betroffene handelt. Ein Lichtbild der Betroffenen befindet sich nicht in der Verfahrensakte. Alleine der Umstand, dass die Betroffene offensichtlich die Ehefrau des Fahrzeughalters ist, reicht für einen hinreichenden Tatverdacht sicherlich nicht aus.“

Eröffnung des Hauptverfahrens, oder: Welche Zeugenaussagen begründen den hinreichenden Tatverdacht

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Und als zweite Entscheidung dann der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 03.03.2021 – 12 KLs 504 Js 1658/18 – zum Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, wenn die Staatsanwaltschaft den Anklagevorwurf – teils auch – auf aus anderen Ermittlungsverfahren stammende Zeugenaussagen stützt, die im gegenständlichen Strafverfahren nur auszugsweise und teils geschwärzt präsentiert werden und bei denen die Zeugenpersonalien nur rudimentär angegeben sind.

Dazudas LG:

„(2) Die vorstehend genannten Zeugenaussagen sind beweistechnisch wertlos. Es handelt sich hierbei um teils collageartig zusammengestellte Aussageschnipsel, die aus Vernehmungen in anderen Verfahren stammen, teils nur wenige Zeilen lang und teils – darüber hinaus – geschwärzt. Der (jeweils mutmaßlich vorhandene) Rest der jeweiligen Aussagen ist nicht Aktenbestandteil, sodass die Kammer den Kontext und den weiteren Gehalt der jeweiligen Aussagen und teils auch die jeweilige Fragestellung, die zu den Aussagen geführt hat, nicht beurteilen kann, auf den es – siehe oben unter cc – aber entscheidend ankommen kann. Es liegen entgegen § 200 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht einmal, jenseits von Name, Vorname und teils Beruf, die jeweiligen vollständigen Zeugenpersonalien vor, sodass das Gericht, wenn es denn darauf ankäme, die Zeugen nicht laden könnte. Was soll die Kammer mit derartigen „Beweismitteln“ anfangen?“ OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 1 Ws 131/08, juris Rn. 13; pointiert AG Gummersbach, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 81 Ds 922 Js 2198/14 – 326/14, juris Rn. 7 ff.). Letztere wären allerdings erforderlich, wollte man das Jahr 2011 für die Strafverfolgung noch retten…..“