Schlagwortarchiv: Hinreichender Tatverdacht

StPO III: Nichteröffnung eines KiPo-Verfahrens, oder: Cyber Tipline Report der NCMEC genügt nicht

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Und dann habe ich zum Tagesschluss die dritte LG-Entscheidung zur StPO, und zwar den LG  Regensburg, Beschl. v. 27.07.2026 – I Qs 23/26 jug.

Auch hier geht es um die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mit einem KiPo-Vorwurf durch das AG. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Mitteilung des „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC), einer US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation. Der sog. CyberTipline Report (pp.) wurde dem Bundeskriminalamt über eine gesicherte Datenverbindung bereitgestellt. Nach dortiger Prüfung einer strafrechtlichen Relevanz in Deutschland wurden die Vorgänge den Landeskriminalämtern und sodann folgend den sachlich und örtlich zuständigen Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt.

Gemäß der hier maßgeblichen Mitteilungen habe ein unbekannter Nutzer am 06.05.2024 um 17:23 Uhr mit dem Nutzernamen pp.  über die IP-Adresse pp. via Snapchat Kontakt zu kinderpornographischen Inhalten gehabt und eine Datei im Internet hochgeladen oder her-untergeladen. Die jeweils hinterlegte Rufnummer pp. sei laut Abfragen beim Telekommunikationsbetreiber D009 Vodafone zu diesem Zeitpunkt einem pp. zugewiesen gewesen. An der genannten Adresse seien zudem vier weitere Personen gemeldet, insbesondere dessen Mutter, Vater und Bruder. Die hinterlegte Mailadresse stimme mit den Personalien des ebenfalls dort amtlich gemeldeten Angeschuldigten überein.

Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnräume des Beschuldigten, welcher erlassen wurde. Ein Durchsuchungsbeschluss gegen Dritte wurde nicht erwirkt. Im Zuge der am 14.05.2025 vollzogenen Durchsuchung beim Beschuldigten wurden ein Mobiltelefon Oneplus 90 Pro, des Angeschuldigten beschlagnahmt. Im Rahmen einer Sichtung des Mobiltelefons konnten diesbezüglich keine inkriminierten Dateien festgestellt werden. Die E-Mail Adresse pp. konnte bei diversen Apps als hinterlegt festgestellt werden. Der Angeschuldigte hat keine Angaben zur Sache gemacht.

Die Staatsanwaltschaft hat dann Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, §§ 1, 105 JGG erhoben. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Dagegen die Beschwerde der StA, die keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese beantragt, den Beschluss des Amtsgericht Regensburg vom 02.06.2026 aufzuheben und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 210 Abs. 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt und ist auch ansonsten zulässig.

2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eröffnung des Hauptverfahrens liegen nach. Ansicht der Kammer nicht vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich im Rahmen der Überprüfung als rechtsfehlerfrei.

a) Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. „Hinreichender Verdacht“ im Sinne dieser Vorschrift besteht bei vorläufiger Tatbewertung bei Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Die notwendige, aber auch hinreichende Wahrscheinlichkeit wird danach angenommen, wenn bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs des Hauptverfahrens mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (OLG Nürnberg NJW 2010, 3793), wobei auch die Grundsätze des Indizienbeweises Anwendung finden sollen (BGH BeckRS 2003, 4494). Die gleich hohe Wahrscheinlichkeit wie bei dringendem Tatverdacht im Sinne der §§ 112 Abs. 1 S. 1, 126a Abs. 1 StPO wird dabei nicht vorausgesetzt (MüKo StPO, § 203 Rn. 10 mwN).

Es muss also für eine Straftat des Angeschuldigten einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld wahrscheinlich genügender Beweis vorliegen, ohne dass ein persönlicher Strafausschließungs- oder -aufhebungsgrund gegeben ist:

b) Dies ist hier nicht der Fall.

Mit ihrer Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten die Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte zur Last und stützt sich in der Beweisführung weit überwiegend auf die sog. Cyber Tipline Reports der US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation NCMEC.

Diese alleine sind nach Auffassung der Kammer zwar geeignet einen Anfangsverdacht zu begründen. Ein hinreichender Tatverdacht lässt sich jedoch sowohl aus dem Inhalt des vorliegend in Rede stehenden Berichts als auch aus der Art und Weise seiner Entstehung nicht ableiten. Im Gegenteil: Die Aussagekraft des jeweiligen Berichts beschränkt sich auf den Umstand, dass – gegebenenfalls nicht einmal näher »konkretisierbar in welcher Weise – der Angeschuldigte Kontakt mit kinderpornographischem Material hatte. Der Nachweis des Besitzes, des wissentlichen und willentlichen Uploads oder des Unternehmens in den Besitz kinderpornographischer Inhalte zu gelangen, um die potentiell in Rede stehenden Deliktsvarianten des § 184b StGB zu nennen, kann durch den. Bericht alleine nicht geführt werden.

(1) Der Cyber Tipline Report nennt als Ausgangspunkt den durch das jeweils meldende Unternehmen bekannt gegebenen Nutzernamen, eine Handynummer, eine E-Mail-Adresse oder eine IP-Adresse. Hingegen vermittelt der Bericht kein sicheres Wissen darüber, welches Endgerät hierfür in Nutzung war – man denke an mehrere Nutzer eines geteilten WLANs -.und welcher Nutzer hinter dem jeweiligen Account als reale Person tatsächlich steht. Die Überprüfung der Meldeadresse ergab insbesondere, dass neben dem Angeschuldigten drei weitere Personen an der benannten Adresse amtlich gemeldet sind. Die Möglichkeit, dass mithin eine. andere Person als der Angeschuldigte – obschon auch Beweisanzeichen, in erster Linie der gewählte Nutzername, für sein Handeln sprechen – handelte, wurde seitens der Ermittlungsbehörden nicht in Betracht gezogen.

Für eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit hätten jedoch eben diese Zweifel im Rahmen der Ermittlungen ausgeräumt und eine eindeutige Zuordnung zur Person des Angeschuldigten erfolgen müssen.

(2) Die Kammer ist im Rahmen der Überprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die Cyber Tipline Reports als solche nicht als Beweismittel im engeren Sinne im Strafverfahren verwertbar sind.

Der Akteninhalt liefert keinen näheren Aufschluss darüber, wie die relevanten Daten, in den Besitz der Nichtregierungsorganisation NCMEC gekommen sind. Auch eine eigeninitiative Recherche der Kammer, ob womöglich eine Verlesung von Dokumenten im Hinblick auf die Methodik ermöglicht werden könnte, erbrachte dahingehend keine weiteren Erkenntnisse. Wie letztlich die Kooperation der meldenden Unternehmen, also vorliegend Snapchat und Instagram, und der NCMEC aussieht, insbesondere also wie die Daten gesammelt, ausgewertet und den jeweiligen Nutzerprofilen zugeordnet werden, wie der Bericht entsteht, ob eine menschliche Überprüfung stattfindet oder nicht, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist demnach auch nicht überprüfbar, ob Fehlerquellen bei der Zuordnung aufgedeckt und die Ergebnisse aussortiert werden sowie, ob Manipulationen ausgeschlossen werden können. Nicht zuletzt, um eine adäquate Verteidigung für den Angeschuldigten zu sichern und im Rahmen der Urteilsfindung die Beweisquelle und deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen, müsste eine Aufklärung dahingehend jedoch erfolgen. Die Unkenntnis der Hintergründe zur Datengewinnung, Auswertung und Weiterleitung stehen der Verwertung des Reports selbst als Beweismittel entgegen.

(3). Auch die Vernehmung eines polizeilichen Ermittlungsbeamten kann dieses erhebliche Defizit nicht kompensieren, da die inländischen Ermittlungsmaßnahmen sich letztlich in der Durchführung der Durchsuchung, der Beschuldigtenvemehmung und der Zusammenfassung der gesammelten Erkenntnisse erschöpfen. Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Ermittlungsbehörden über internes (Firmen-)Wissen, wie oben dargestellt, verfügen, bestehen hingegen nicht.“

StGB III: Herstellen „Ausweisen“ der „Republik Baden“, oder: Beweiseignung/potentielle Adressaten

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Und dann stelle ich zum Abschluss des heutigen Tages noch den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2026 – 1 Ws 9/26 – vor. Das OLG nimmt zum hinreichenden Tatverdacht der Urkundenfälschung durch die Herstellung von „Staatsangehörigkeitsausweisen“, „Reisepässen“ und „Führerscheinen“ einer nicht existenten „Republik Baden“ Stellung.

Nach der Darstellung in der Anklageschrift waren die Angeschuldigten zwischen 2016 und 2020 Mitglieder der „Zentralregierung“ der sogenannten „Republik Baden“. Hierbei handelte es sich um einen Zusammenschluss von Personen, die die alleinige Existenz der Bundesrepublik Deutschland ablehnten und sich stattdessen als Bürger der „Republik Baden“ als eines vermeintlichen Gliedstaats des „Deutschen Reiches“ gemäß dessen Verfassungsstand März 1919 und „im Gebietsstand 1914“ ansahen.

Ziel der „Zentralregierung“ der „Republik Baden“ und ihrer Mitglieder war die Errichtung eines Parallelstaats neben der Bundesrepublik Deutschland mit eigenen staatlichen Strukturen. Die „Republik Baden“ war neben der „Zentralregierung“ u.a. mit „Staatsämtern“ und „Landeskommissariaten“ konstituiert. Der Vereinigung gehörten – teils sukzessive – mindestens 53 Personen an.

Die Angeschuldigten Eheleute N. und M. W. (Gründungsmitglieder) und die der „Republik Baden“ in der Folgezeit beigetretenen Angeschuldigten A. D., M. N. und G. G., die sich jeweils gegenseitig „Bestallungsurkunden“ ausstellten und sich dadurch als Regierungsmitglieder der „Republik Baden“ ansahen, trafen ab 2016 die Abrede, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken arbeitsteilig offizielle Legitimationspapiere der von ihnen als existentes Staatsgebilde betrachteten „Republik Baden“ auszustellen. Dabei sollte es sich insbesondere um „Staatsangehörigkeitsausweise“, „Reisepässe“ und „Führerscheine“ handeln. Diese Dokumente sollten nach dem Willen der Angeschuldigten als offizielle Legitimationspapiere im Rechtsverkehr zum Nachweis der Zugehörigkeit zur „Republik Baden“ dienen. Diese Papiere sollten auf Antrag und gegen Bezahlung an die Mitglieder der „Republik Baden“ ausgestellt werden, um der „Republik Baden“ den Anschein eines völkerrechtlich anerkannten Staatsgebildes zu verleihen und um über deren tatsächliche staatliche Legitimation im Rechtsverkehr zu täuschen.

Die Angeschuldigten waren ab verschiedenen Zeitpunkten – und dadurch in unterschiedlichem Umfang – und in verschiedenen „Verwaltungsfunktionen“ innerhalb der „administrativen Regierung“ am Antragsprozess, der Mitteleintreibung, der Her- und Ausstellung von „Staatsangehörigkeitsausweisen“, „Reisepässen“ und „Führerscheinen“ beteiligt. Sie erstellten in arbeitsteiligem Zusammenwirken im Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 16.10.2019 insgesamt 92 „Ausweise“ der „Republik Baden“, darunter mindestens 55 „Staatsangehörigkeitsausweise“, 24 „Reisepässe“ und 13 „Führerscheine“ gegen die Erhebung von Gebühren .

Auf dieser Grundlage legt die Anklageschrift den Angeschuldigten M. und N. W. zur Last, in allen 92 Fällen an der Erstellung von „Ausweisen“ mitgewirkt zu haben, was sie in rechtlicher Hinsicht als bandenmäßige Urkundenfälschung in 92 Fällen wertet.

Das LG hat das Hauptverfahren nicht eröffnet, da dass das Herstellen von Ausweispapieren der – vermeintlichen – „Republik Baden“ aus Rechtsgründen nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Ich stelle hier nun nicht aus der Entscheidung des OLG Auszüge ein. Das würde bei dem mehr als 20 Seiten langen Beschluss den Rahmen sprengen. Ich begnüge mich mit den Leitsätzen und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext.

Die Leitsätze lauten:

1. Bei der Beurteilung der Beweiseignung einer Urkunde (§ 267 StGB) sind potentielle Adressaten einzubeziehen, deren Bildungs- und Informationshintergrund nicht ausreicht, um ein vermeintlich behördliches Identifikationspapier fundiert auf einen legitimen behördlichen Ursprung hin zu überprüfen. Dabei sind auch ausländische Amtswalter und Privatpersonen als Adressaten in Betracht zu ziehen.

2. Bei der Abgrenzung zwischen Urkunden, die beweisgeeignet und mit einer vermeintlichen Garantiefunktion versehen sind, und solchen Dokumenten, bei denen das Fehlen eines Ausstellers für den Rechtsverkehr offensichtlich ist, kommt der augenscheinlichen „Authentizität“ eines „Identitätspapiers“, also der Grad der Ähnlichkeit, die das Dokument in Bezug auf seine Optik, Haptik, inhaltliche Gestaltung und etwaige besondere Merkmale mit vergleichbaren, typisierten Ausweisdokumenten aufweist, besondere Bedeutung zu.

3. Die Nichtexistenz einer „Republik Baden“ ist dann nicht offensichtlich, wenn die einem plausibel benannten, fiktiven Staatswesen zugeschriebenen „Ausweise“ nach ihrer Ausgestaltung einem gültigen behördlichen Dokument nachgeahmt sind und deshalb zumindest in Teilen des Rechtsverkehrs, in dem das betreffende Papier eine Rolle spielt, den unzutreffenden Eindruck erwecken können, die Ausstellerangabe bezeichne eine existente und für die Ausstellung solcher Dokumente zuständige Stelle.

StPO III: Hinreichender Tatverdacht beim Strafbefehl, oder: Grundsätze wie bei der Anklage

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Zum Tagesschluss dann noch der LG Potsdam, Beschl. v. 02.04.2025 – 25 Qs 8/25.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Potsdam den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen fahrlässiger Brandstiftung beantragt. Hintergrund der zur Last gelegten Tat ist eine Silvesterfeier des Angeschuldigten in dem von ihm angemieteten Reihenhaus in der Silvesternacht 2023/2024, bei der sechs Gäste bzw. Bewohner anwesend waren. Gegen Mitternacht begab sich die Feiergesellschaft hinaus in den Garten und zündete im hinteren Teil pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Raketen und Feuerfontänen. Gegen 0:15 Uhr entzündeten sich brennbare Materialien, insbesondere Gartenmöbel aus Kunststoff, die sich auf der Terrasse des Nachbargrundstücks befanden; dadurch zerbarsten wiederum dort befindliche Propangasflaschen hitzebedingt innerhalb weniger Minuten. Das benachbarte Reihenhaus wurde hierdurch vollständig zerstört, das eigene Haus teilweise sowie ein weiteres benachbartes Haus ebenfalls vollständig zerstört. Die Bewohner der beiden benachbarten Häuser waren zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesend.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Strafbefehlsantrag angenommen, dass der Brand durch einen pyrotechnischen Gegenstand, der vom Grundstück des Angeschuldigten herrührte, aufgrund unachtsamen Verhaltens ausgelöst wurde – entweder durch ihn persönlich oder einen seiner Gäste bzw. Bewohner, was sich nicht aufklären lasse. Dem Angeschuldigten wird dabei vorgeworfen, seine Sorgfaltspflicht jedenfalls dadurch verletzt zu haben, dass er die Verwendung von Pyrotechnik in seinem Garten gestattet habe, ohne hinreichend dafür Sorge zu tragen, dass keine pyrotechnischen Gegenstände auf das Nachbargrundstück gelangen können.

Das Amtsgericht Zossen hat den Erlass des Strafbefehls mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeschuldigte nicht hinreichend verdächtig sei. So habe der Sachverständige in seinem Gutachten keine Zündquelle und auch keinen Verursacher für den Brand identifizieren können. Ein Tun werde dem Angeschuldigten im Strafbefehl zudem nicht vorgeworfen, vielmehr komme lediglich ein Unterlassen in Betracht, wofür es jedoch an einer Garantenpflicht fehle. Es entspreche zudem der Üblichkeit und in weiten Teilen der Welt einem Brauch, zum Jahreswechsel Feuerwerk zu zünden, es sei daher in Deutschland unter den Voraussetzungen der § 23 Abs. 2 der 1. SprengV erlaubt, sein Verhalten mithin nicht sorgfaltswidrig.

Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim LG keinen Erfolg hatte. Das LG führt zum hinreichenden Tatverdacht aus – die übrigen Einzelheiten bitte dem Volltext entnehmen:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der hinreichende Tatverdacht einer fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 StGB nicht vorliegt.

Ein hinreichender Tatverdacht erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Dies erfordert nicht nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte eine Straftat – retrospektiv – begangen hat, sondern auch, dass ihm dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Hauptverhandlung – prospektiv – nachgewiesen werden kann (s. dazu MüKoStPO/Kölbel/Neßeler StPO § 170 Rn. 15).

In Bezug auf die beschwerdegegenständliche fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss die vorstehend skizzierte Wahrscheinlichkeitsbewertung sich insbesondere auch darauf beziehen, dass der Angeschuldigte den Brand adäquat-kausal verursacht (dazu a)) und hierdurch gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat (dazu b)).

Das ist vorliegend indes nicht anzunehmen.

…..

(1) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung mag es zwar – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – gleichwohl vertretbar sein, aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe in tatsächlicher, retrospektiver Hinsicht eine – noch – überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, dass der Brand von der Silvestergesellschaft des Angeschuldigten herrührte.

(2) In prospektiver Hinsicht ist dies jedoch nicht der Fall.

(a) Dass die zweifelsfreie Verursachung durch den Angeschuldigten (durch eigenes Handeln bzw. das seiner Gäste/Bewohner) im Rahmen einer Hauptverhandlung festgestellt werden könnte, ist vielmehr fernliegend. Denn aktuell ist kein Beweismittel – insbesondere Zeuge – ersichtlich, das eine weitergehende Aufklärung erwarten lässt. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) entfaltet daher vorliegend eine Vorwirkung, die bereits auf den hinreichenden Tatverdacht durchschlägt („mittelbare Berücksichtigung“, vgl. BeckOK StPO/Gorf, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 170 Rn. 3; s. auch OLG Bamberg NStZ 1991, 252). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass richterliche Vernehmungen der Zeugen (oder das Auffinden weiterer) weitergehende Erkenntnisse hervorbringen könnten. Aufgrund der umfassenden Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und des Umstands, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte oder Details einer Aussage zu einem anderen Ergebnis führen könnten, liegt dies den Umständen nach fern.

(b) Daran ändert auch nichts, dass der Bezugspunkt des hinreichenden Tatverdachts die zu erwartende Aufklärung im Rahmen einer Hauptverhandlung ist (die hier abgelehnt wurde), obwohl es sich im vorliegenden Fall um ein Strafbefehlsverfahren handelt, bei dem es gerade nicht zu einer Hauptverhandlung kommen muss.

Dies beruht nicht nur darauf, dass im vorliegenden Fall die Einlegung eines Einspruchs naheliegt, womit es zur Durchführung einer Hauptverhandlung käme (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Vielmehr ist dies zwingender Ausfluss von Rechtsstaats- und Schuldprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) im Zusammenhang mit dem Zweifelsgrundsatz (als Ausfluss von Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK). Denn das Strafbefehlsverfahren dient lediglich der Entlastung der Justiz und Verfahrensbeschleunigung; der herabgesetzte Maßstab für den Tatnachweis – der hinreichende Tatverdacht – lässt sich jedoch lediglich im Vorgriff auf die – insoweit zunächst vermutete – zweifelsfreie Schuldfeststellung rechtfertigen, die durch einen Angeschuldigten durch Einlegung eines Einspruchs aufgrund des verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes nach Belieben verlangt werden kann. Ist diese Vermutung des Vollbeweises der Schuld indes bereits ausnahmsweise im Vorfeld als widerlegt anzusehen – wie vorliegend –, dann verbietet sich auch der Erlass eines Strafbefehls.

Der Maßstab des hinreichenden Tatverdachts ist daher – auch bezüglich des prognostischen Elements – identisch mit dem der Anklageerhebung.

…“

 

EÖB I: Hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung?, oder: „nicht unüberwindbar erscheinende Zweifel“

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Und dann geht es in die neue Woche. Es ist schon die 40. aus 2025 – die Zeit rast.

Ich starte dann mit zwei Entscheidungen zur Eröffnung des Verfahrens. Zunächst kommt hier mit dem BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – StB 69/24 – etwas vom BGH. Es handelt sich aber nicht um eine Revisionsentscheidung, sondern um eine Beschwerdeentscheidung. Ergangen ist sie in einem Verfahren, in dem der GBA der Angeklagten mit der Anklage vorwirft, sie habe in drei Fällen die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) unterstützt. Das OLG Dresden hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich zwei der erhobenen Tatvorwürfe abgelehnt. Dagegen hat der GBA sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim BGH Erfolg.

Ich verweise wegen des der Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts auf den verlinkten Volltext. Hier geht es mir nämlich nur um die allgemeinen Ausführungen des BGH zur Eröffnung. Dazu führt er aus:

„Die nach § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Hauptverfahren ist vor dem Oberlandesgericht zu eröffnen, da ein die originäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründender (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG) hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen besteht.

1. Gemäß § 203 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeklagte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist. Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 7. Oktober 2021 – StB 31/21 u.a., juris Rn. 9; vom 22. April 2003 – StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2, jeweils mwN).

Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse – nicht unüberwindbar erscheinende – Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und auf keiner unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 16; vom 18. Dezember 2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60, jeweils mwN). In einem derartigen Zweifelsfall dürfen diffizile Beweiswürdigungsfragen nicht im Zuge einer vorläufigen Tatbewertung auf Aktenbasis, ohne den unmittelbaren Eindruck gerade des Personalbeweises auf das erkennende Gericht, womöglich endgültig entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – StB 29/24 u.a., juris Rn. 31; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, aaO, Rn. 79; BeckOK StPO/Ritscher, 55. Ed., § 203 Rn. 6; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 203 Rn. 5; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 203 Rn. 14 mwN).

Lehnt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, so hat das Beschwerdegericht dessen Wahrscheinlichkeitsurteil und rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen sowie die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 – StB 16/13, juris Rn. 16; vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.). Gleiches gilt, soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedriger Ordnung richtet (s. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – StB 75/24 u.a., juris Rn. 38; vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 11).

2. Die dem Senat danach obliegende umfassende Überprüfung hat ergeben, dass die Angeklagte nach vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses – neben dem vom Oberlandesgericht zu Recht angenommenen hinreichenden Verdacht der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung betreffend den Tatvorwurf III. 3 der Anklage – in allen drei angeklagten Fällen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend verdächtig ist (dazu nachfolgend a]); dem abweichenden Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts ist nicht beizutreten (dazu unten b]). In rechtlicher Hinsicht steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung dem hinreichenden Tatverdacht weder ganz noch teilweise entgegen (dazu unten c]). ….“

Und wegen des Restes dann bitte auch „Selbstleseverfahren“.

StPO I: Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls, oder: Hinreichender Tatverdacht gegeben?

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Und heute dann mal wieder drei StPO-Entscheidungen. Alle drei stammen von Landgerichten.

Die erste Entscheidung, den LG Karlsruhe, Beschl. v. 04.01.2023 – 16 Qs 98/22 – hatte ich bereits wegen einer der vom LG behandelten materiellen Fragen vorgestellt (vgl. hier StGB III: Sind die Audioaufnahmen „unbefugt“ erstellt?, oder: Restriktive Auslegung bei Beweisnot ). Ich komme heute dann auf den Beschluss zurück, und zwar wegen der Problematik in Zusammenhang mit der Problematik der Ablehnung des Strafbefehlserlasses durch das AG.

Dazu führt das LG aus:

„Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn ist gem. §§ 311 Abs. 1, 408 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 2 StPO statthaft und gem. §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 Satz 1 StPO form- und fristgerecht erhoben.

II.

Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet. Das Amtsgericht Maulbronn hat den Erlass des Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO zu Recht abgelehnt. Es fehlt vorliegend an dem für den Erlass eines Strafbefehls erforderlichen hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Ein hinreichender Tatverdacht ist nur zu bejahen, wenn nach praktischer Erfahrung bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.2003 – StB 3/03, juris, dort Rn. 9; BGH, Urt. v. 18.06.1970 – III ZR 95/68, juris, dort Rn. 15). Ein hinreichender Tatverdacht besteht dagegen nicht, wenn (i) nach Aktenlage offensichtlich ist, dass tatsächliche Zweifel am Schuldnachweis nicht zu überwinden sind oder (ii) ein nicht behebbares Verfahrenshindernis besteht oder (iii) der aufgrund der Ermittlungen wahrscheinliche Tatvorgang aus Rechtsgründen nicht strafbar ist (vgl. Maur in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 408 Rn. 17; Szesny in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, 2017, Wirtschaftsstrafrecht, § 408 StPO Rn. 4).

1. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – weist zunächst zu Recht darauf hin, dass unüberwindbare tatsächliche Zweifel am Schuldnachweis nicht offensichtlich sind. Verbleibende tatsächliche Zweifel am Tatnachweis berechtigen den Tatrichter lediglich dazu, analog § 202 Satz 1 StPO Nachermittlungen anzuordnen oder die Hauptverhandlung gem. § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO anzuberaumen (vgl. BeckOK StPO/Temming, 45. Ed. 01.10.2022, StPO § 408 Rn. 5; Szesny in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 2017, § 408 StPO Rn. 4; a.A. AG Meiningen Beschl. v. 02.04.2009 – 340 Js 3972/08 – 8Cs, BeckRS 2010, 22265; KK-StPO/Maur, StPO, 9. Aufl. 2023, § 408 Rn. 9). Der Tatrichter darf den Strafbefehl in diesen Fällen aber nicht gem. § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO ablehnen (vgl. MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 408 Rn. 8). Weder kommt dem Tatrichter insoweit ein Ermessen zu noch greift der Grundsatz „in dubio pro reo“ bei der anzustellenden Wahrscheinlichkeitsprognose über den hinreichenden Tatverdacht (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1970 – III ZR 95/68, juris, dort Rn. 15 f.; Schmitt/Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, § 408 Rn. 7 unter Verweis auf § 203 Rn. 2).“

Aber: Der Strafbefehl war aber auch aus anderen Gründen nicht zu erlassen.