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OWi II: Einsichtsrechtrecht in Messunterlagen usw., oder: Hier wird noch einmal schön zusammengefasst.

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An sich wollte ich keine bzw. nur noch „besondere“ Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren bringen, weil die Thematik m.E. „ausgekaut“ ist. Hier ist dann aber doch noch einmal ein AG-Beschluss, und zwar der AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 07.07.2021 – 304 OWi 58/21 -, der noch einmal die anstehenden Fragen zusammenfasst:

„Der Antrag der Verteidigung ist zulässig und auch überwiegend begründet.

1. Im Grundsatz wohl noch zutreffend geht die Verwaltungsbehörde davon aus, dass eigentlich nur diejenigen Unterlagen der Akteneinsicht nach § 147 StPO iVm § 46 OWiG unterliegen, die auch tatsächlich (schon) Aktenbestandteil sind. Auch handele es sich bei dem hier verwendeten Messgerät ESO ES3.0 um ein seit Jahren angewandtes, in der Rechtsprechung anerkanntes, sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“.

2. Gerade letzterer Umstand ist es aber auch, der die Herausgabe der begehrten Daten an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger unerlässlich macht, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

3. Im Rahmen standardisierter Messverfahren gehen die Gerichte in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich a priori von der Richtigkeit der in Frage stehenden Messung aus, wenn nicht der Betroffene im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für etwaige Mess- oder Bedienfehler vorträgt. Entschließt man sich aber unter Praktikabilitätsgesichtspunkten dazu, entgegen der auch im Bußgeldverfahren geltenden Unschuldsvermutung und dem vorherrschenden Amtsermittlungsgrundsatz dem Betroffenen de facto eine Exculpationspflicht aufzuerlegen, so darf ihm diese nicht überdies dadurch erschwert werden, dass ihm völlig unproblematisch verfügbare Daten vorenthalten werden, indem sie entgegen konkreter Anforderung im Einzelfall nicht zum Aktenbestandteil gemacht werden. Denn nur dadurch ist es dem Betroffenen überhaupt möglich, zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens vorliegen und die dafür notwendigen Schritte auch eingehalten wurden.

4. Das Gericht verkennt nicht, dass nach langjähriger Erfahrung die Quote von Bedien- und Messfehlern bei entsprechend geschulten Messbeamten praktisch gegen Null tendieren dürfte; um dies prüfen zu können, sind die Daten aber für die Verteidigung im Lichte des Fair-Trial-Grundsatzes unerlässlich. Insbesondere – und das erscheint ein wesentliches Kriterium zu sein – ermöglicht die Überlassung der Daten dem Betroffenen die fundierte und sinnvolle Prüfung, ob es überhaupt Erfolg verspricht, ein – mit zusätzlichen Kosten und Aufwand verbundenes – Einspruchsverfahren aufzunehmen, bzw. weiter zu betreiben. Ergibt nämlich die Auswertung der überlassenen Daten keine Anhaltspunkte für Messfehler, dürfte sich einem verständigen und wirtschaftlich denkenden Betroffenen regelmäßig die Rücknahme des Einspruches aufdrängen.

5. Der Betroffene kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verwiesen werden, dass z.B. der Schulungsnachweis des Messbeamten in aller Regel im Rahmen einer etwaigen Hauptverhandlung erörtert bzw. vorgelegt wird. Dies verlagert die Verteidigungsrechte des Betroffenen ohne erkennbaren Grund auf einen späteren Zeitpunkt und zwingt ihn sogleich faktisch, über den im Raum stehenden Verstoß eine öffentliche Verhandlung über sich ergehen zu lassen. Es kann durchaus Gründe geben, wieso der Betroffene nach Einsichtnahme in die vollständigen Daten – hierunter auch die Schulungsnachweise – eben dies vermeiden will (lange Anreise, Terminsgebühr, Mehrkosten, etc.)

6. Nach alledem hat der Betroffene das Recht, Einsicht in die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen zu nehmen. Da die Akte bisher unvollständig war, ist ihm neuerlich und ohne erneute Erhebung der Gebühr Ziffer 9003 KV-GKG Akteneinsicht zu gewähren.

7. Nicht notwendig zur Akte zu geben sind allerdings das Originalfoto (weil in den digital zur Verfügung zu stellenden Daten ohnehin enthalten und als Hochglanzausdruck in der Akte schon vorhanden), der Beschilderungsnachweis (denn der im Raum stehende Verstoß basiert nicht auf einer durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern auf der allgemeinen Regelung des § 3 Abs. 3 Ziffer 2. c) StVO. Einer Liste aller aufgenommenen Verstöße bedarf es ebenfalls nicht – zum einen kann der Betroffene sich diese selbst aus den Rohmessdaten erarbeiten, zum anderen sind andere als Geschwindigkeitsverstöße für die Beurteilung der Richtigkeit der Messreihe nicht relevant (es wäre z.B. unerheblich, ob im Rahmen einer etwaigen Anhaltung auch ein Gurtverstoß, o.ä. festgestellt worden wäre). Soweit Unterlagen bzgl. des Messgerätes begehrt werden, ist darauf zu verweisen, dass das Messgerät ESO ES3.0 bauartbedingt über eine generelle Zulassung verfügt und daher eine Zulassung des einzelnen Gerätes nicht mehr notwendig ist. Der Eichschein des Gerätes impliziert seine bauartbedingte Zulassung – und befindet sich schon bei der Akte. Die Daten der gesamten Messreihe sind indes herauszugeben (vgl. z.B. AG Schleiden, Beschluss vom 03.03.2021, 13 OWi 19/21, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, zur Überlassung des Tokens AG Trier, Beschl. v. 09.09.2015 – 35 OWi 640/15, ferner LG Bielefeld, Beschl. v. 25.08.2020 – 10 Qs 278/20, OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.05.2021 – 1 OWi 2 SsRs 19/21 – derzeit in entsprechender Divergenzvorlage vor dem Bundesgerichtshof befindlich, Entscheidung ausstehend.)

8. Bedenken des Datenschutzes stehen dem nicht entgegen. Ohne weitere Anhaltspunkte erscheint schon die Ermittlung der Identität der übrigen Betroffenen schwer bis gar nicht möglich. Das ggf. auf dem Messbild erkennbare amtliche Kennzeichen führt höchstens in Richtung des Halters, nicht zwingend des Fahrers und grundlose Halteranfragen zu Kennzeichen werden in der Regel nicht beantwortet. Selbst wenn es dem Betroffenen bzw. im konkreten Fall seinem Verteidiger gelänge, die Identität anderer Betroffener zu ermitteln (woran ehrlicherweise keinerlei erkennbares Interesse besteht), würden diese Daten lediglich Bestandteil der anwaltlichen Handakte bzw. der Gerichtsakte. Beide Akten sind besonders geschützt, eine Einsichtnahme nur unter engen Voraussetzungen möglich und der breiten Öffentlichkeit generell nicht zugänglich. Würde der Verteidiger des Betroffenen (nochmal: ein sinnvoller Grund hierfür liegt nicht vor) die Daten preisgeben, stellte dies einen schweren Verstoß gegen die Berufspflichten des Rechtsanwalts dar. Schon aus diesem Grund erscheint es nahezu undenkbar, dass die Daten anders als für die Verteidigung des konkreten Falles genutzt werden würden. Auf BVerfG 2 BvR 1616/18, Beschluss vom 12.11.2020 wird abschließend hingewiesen.“

Bestellung von BtM im Darknet, oder: Hinreichender Tatverdacht?

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Ich habe ja schon häufiger über Darknet-Entscheidungen berichtet bzw. über Entscheidungen von AG, in denen bei bestellungen von BtM über das Internet die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Heute hier dann zum Wochenanfang zwei weitere Entscheidungen zu der Problematik. Beide kommen vom AG Dillingen. Ich stelle hier die aktuellere Entscheidung, nämlich den AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 18.02.2019 – 307 Ls 302 Js 122579/18 – vor- Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt:

„Mit der Anklageschrift vom 20.12.2018 (Bl. 102/105 d.A.) legt die Staatsanwaltschaft Augsburg dem Angeschuldigten zwei Taten zur Last. Unter Ziffer 1. die Bestellung von 64,40 Gramm Amphetamin und 10,16 Gramm MDMA zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 02.03.2018 über das sogenannte Darknet, in der Absicht, durch den späteren Verkauf dieser Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen.

Unter Ziffer 2. der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung am 20.07.2018 diverse Kleinmengen verschiedener Betäubungsmittel (Haschisch, Marihuana, Amphetamin, Ecstasy und LSD) unerlaubt besessen zu haben – ebenfalls in der Absicht, durch den späteren Verkauf Gewinn zu erzielen.

II.

Hinsichtlich des ersten der beiden Tatvorwürfe war die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, da insoweit ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht.

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens richtet sich nach § 203 StPO. Das Gericht eröffnet das Hauptverfahren, wenn der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat „hinreichend verdächtig“ ist. Der Grad an Wahrscheinlichkeit entspricht hierbei nicht einer „Sicherheit“ oder „weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit“, sondern lediglich einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ der Verurteilung – im Sinne von „51% oder mehr“ (streitig, so wohl aber herrschende Meinung; zum Sachstand KK-StPO, § 203, Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Gericht eine „konstante Beweislage“ zu unterstellen, also zu prüfen, wie eine mutmaßliche Hauptverhandlung ausgehen würde, wenn die in der Akte befindlichen Beweismittel (insbesondere Zeugen, sofern vorhanden) sich nicht weiter verändern.

2. An diesen Maßstäben orientiert besteht kein hinreichender Tatverdacht, dass der Angeschuldigte die ihm unter Ziffer 1. der Anklageschrift vom 20.12.2018 zur Last gelegte Tat tatsächlich selbst begangen hat. Er selbst bestreitet dies.

a) Der Nachweis eines persönlichen Kontakts zwischen dem Angeschuldigten und dem Versender der abgefangenen Postsendung ergibt sich aus der Akte nicht. Dies ist Betäubungsmittelgeschäften via Darknet in der Regel immanent, ändert jedoch nichts daran, dass insoweit keine Beweismittel aufgefunden wurden. Insbesondere die Auswertung des Telefons des Angeschuldigten ergab keinerlei Hinweise auf den Besuch des Darknets – ja nicht einmal über das Vorhandensein der hierfür notwendigen Software (z.B. TOR-Browser).

Im kriminellen Milieu allgemein und im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten im Speziellen ist die Verwendung vom Fremd- und Aliaspersonalien und hierzu gehöriger Adressen keinesfalls unüblich. Auf die Idee, Paketsendungen entsprechend zu bestellen und dann „abzufangen“ kommen entsprechende „Kunden“ häufiger.

b) Im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeschuldigten wurden auch keinerlei sonstige Dokumente oder Anhaltspunkte dafür aufgefunden, die eine entsprechende Bestellung belegen könnten. Soweit in seiner Wohnung eine „Auflistung mit Bitcoinwährungen“ entdeckt worden sein soll, ist auf zweierlei hinzuweisen:

Zum einen hätte es sich wohl angeboten, diese Auflistung auch sicherzustellen, wenn man sie denn aus ermittlungstaktischer Sicht schon für erwähnenswert hält. Bei der Akte befindet sie sich weder im Original noch in Kopie.

Zum anderen legt die Existenz einer entsprechenden Auflistung keinesfalls Betäubungsmittelgeschäfte nahe. Es sind zahlreiche andere mögliche – legale – Verwendungen denkbar.

Kryptowährungen – zu denen z.B. auch „Bitcoin“ gehört – unterlagen im fraglichen Zeitraum einem regelrechten „Boom“ oder „Goldrausch“. Die Kurse entsprechender Währungen überboten sich binnen kürzester Zeit regelmäßig selbst in immer fantastischere (unrealistische) Höhen, bis es Ende 2018 zum „Crash“ entsprechender Kurse kam. Kryptowährungen können wie Aktien gehandelt werden, aber auch selbst durch Betreiben entsprechender „Mining-Programme“ mittels komplexer Rechenaufgaben, zu deren Lösung man „Arbeitszeit“ eigener Computer zur Verfügung stellen konnte, generiert werden

(vergleiche hierzu etwa: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Wertverlust-bei-Kryptowaehrungen-Bitcoin-Absturz-se tzt-sich-fort-4225809.html)

Viele Online-Dienstleister vom Versandhandel bis zum Softwaremarkt akzeptieren und akzeptierten diverse Kryptowährungen als legales Zahlungsmittel.

c) Auch die Vorahndungen des Angeschuldigten sprechen für sich genommen nicht für eine Tatbeteiligung. Der Angeschuldigte hat zuletzt wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Bewährungsstrafe erhalten. Die Bewährungszeit hat er allerdings durchstanden, die Strafe wurde erlassen. Allein der Umstand, in der Vergangenheit entsprechende Taten begangen zu haben, lässt nicht den Schluss zu, dass er dies auch erneut tun würde.

d) Auch der ausgewertete Chatverkehr mit der Zeugin G. u.a. lässt nicht den Schluss zu, dass der Angeschuldigte die entsprechende Bestellung getätigt hat.

Insoweit ist zwar zu sehen, dass zwischen dem 27.02.2018 und dem Datum des Abfangs der Betäubungsmittellieferung durch die Kreispolizei Borken ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht.

Allerdings ist zu beachten, dass der Angeschuldigte (oder jedenfalls irgendjemand über das von ihm genutzte Mobiltelefon) am 02.03.2018 seinerseits an die Zeugin G. schrieb: „Wie ist der Stand eigentlich? Bei mir wird´s langsam janzschön dünne“. Diese Formulierung legt eher nah, dass – wenn überhaupt – der Angeschuldigte seinerseits „etwas“ benötigt haben könnte; auf seine Qualität als potentieller Verkäufer – von was auch immer – lässt der Chatverkehr eher nicht schließen.

Die Zeugin wurde vernommen und bestritt irgendeinen Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften. Sie verweist darauf, dass der Angeschuldigte ihr ab und an Aquaristikbedarf aus dem Internet bestellt habe und sie deshalb in Kontakt standen. Das mag man für eine Schutzbehauptung halten, jedenfalls wurden aber im Rahmen der Durchsuchung in der Wohnung des Angeschuldigten diverse Aquarien nebst Zubehör aufgefunden (siehe Lichtbilder). Dass die Zeugin die Lichtbilder kannte und ihre Aussage hieran ausgerichtet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ihre Angaben insoweit sind daher schwerlich zu widerlegen.

e) Die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich Ziffer 1. der Anklageschrift war daher gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, da nicht zu erwarten steht, dass insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung eine Verurteilung erfolgen würde.“