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OWi I: (Abgelehnter) OWi-Akteneinsichtsantrag, oder: Umfang, Rechtsmittel, Datenschutz

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Urheber Jepessen

In die neue Woche, die 10. KW., starte ich mit OWi-Entscheidungen. Es handelt sich aber um nichts Besonderes, sondern nur um Entscheidungen, die zu schon bekannten Themen Stellung nehmen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Umfang der Akteneinsicht, und zwar:

1. Der Zweck der Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Das ist der Fall, wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine Geldbuße von 90,00 € festgesetzt worden und eine Nebenfolge nicht angeordnet worden ist, da gegen ein entsprechendes Urteil eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig wäre.

2. Der Betroffene hat auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens auch ein Recht auf Einsicht in nicht bei den Akten befindlichen -bezeichneten Dokumente, wie z.B. Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token) und Falldatei.

1. Es besteht kein Anspruch des Betroffene darauf, dass die Verwaltungsbehörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, da das Programm beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden kann.

2. Es besteht aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe, die neben dem Betroffenen auch sämtliche Daten aller anderen an dem Tattag gemessenen Personen enthält.

StPO I: Auskunftverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Konkrete Drohung strafrechtlicher Verfolgung?

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In der Berichterstattung gibt es heute noch einmal StPO-Entscheidungen. Heute kommen die aber nicht vom BGH, sondern „aus der Instanz“.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 Ws 152/25 – mit dem das OLG zum Auskunfstverweigerungsrecht (§ 55 StPO) eines Zeugen Stellung genommen hat.

Der Zeuge, gegen den früher eine Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG anhängig war, das aber inzwischen eingestellt ist, soll nun gegen den Angeklagten aussagen. Der Zeige hat sich aber auf § 55 StPO berufen. Den deswegen gestellten Antrag auf Anordnung von Beugehaft hat das LG abgelehnt. Das OLG folgt dem:

„2. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung i. S. von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste -, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (BGH StV 199, 351 – 352; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, juris).

Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, 2839, 2840; BGH NStZ 1999, 415, 416; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 1Ws 274/02 – ; OLG Koblenz StV 1996, 474, 475; KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 -, juris). Denn andernfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein (und eine falsche Verdächtigung des anderen enthalten oder – umgekehrt – eine strafvereitelnde Zielrichtung gehabt haben), ohne weiteres jede weitere Auskunft zu verweigern (vgl. OLG Karlsruhe OLGSt § 55 StPO Nr. 2; OLG Koblenz aaO). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf §55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters (vgl. KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 55 Rn. 7a), dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; OLG Celle NStZ-RR 2011, 377; KG, Beschluss vom 07. Mai 2013 – 4 Ws 51/13, juris). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat (vgl. OLG Celle a.a.O.). Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BGHSt 10, 104, 105), weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 07. Mai 2013, a.a.O., m.w.N.)

Selbst wenn hiernach eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge gemäß §55 Abs.1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, 07. Juli 2005 – StB 12/05, 04. März 2010 – StB 46/09; juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen („Name 01“) stehe ausnahmsweise ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, nicht zu beanstanden. Dem Beschluss der Kammer vom 12. November 2025 ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Akteninhalt – einschließlich des gegen den Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens (426 Js 18149/25) – sowie das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme ausgewertet und umfassend gewürdigt hat. Bei seiner Entscheidung hat es zutreffend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass bei der Befragung des Zeugen zu dem Tatvorwurf der versuchten Erpressung auch erforderlich sei zu klären, was herausverlangt werden sollte. Da es sich dabei um die bereits erwähnte SIM-Karte mit Kontakten zu mutmaßlichen Betäubungsmittelabnehmern gehandelt haben soll, wäre eine Aussage des Zeugen ohne Nennung der Hintergründe kaum möglich. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin („Name 02“) zur selben Tatzeit und am selben Tatort, wie in der Anklageschrift vom 11. Juli 2025 unter Ziffer 5. und 6. beschrieben, – nämlich am 24. Januar 2024 im Bereich („Ort 01“) – mit dem Zeugen („Name 01“) getroffen haben soll, um von ihm Betäubungsmittel zu erhalten. Somit steht die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem potentiell strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Beschwerdegegner ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat wahrheitsgemäß aussagen könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 26. Mai 2025 eingestellt wurde, da damit kein Strafklageverbrauch eingetreten ist und das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Da dem Zeugen aus den obigen Erwägungen bereits ein vollständiges Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit der Aussage aufgrund einer möglichen fehlerhaften Belehrung des Zeugen nicht mehr an.“

OWi II: Rohmessdaten der gesamten Messreihe, oder: Einsichtsrecht des Verteidigers

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Im zweiten OWi-Posting dann mal wieder etwas zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar der AG Neustadt a. Rbge., Beschl. v. 17.10.2025 – 67 OWi 338/25. In dem Beschluss hat das AG die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Verteidigung des Betroffenen Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe zu gewähren:

„Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Verteidigung des Betroffenen hat bereits Akteneinsicht erhalten. In der Akte befinden sich das Fallprotokoll. das Messprotokoll, die Behördenerklärung zu Wartungs- und Reparaturbelegen. die Einverständniserklärung der Polizei zur Überwachung des fließenden Verkehrs. die Ausbildungsnachweise des Messbeamten/Schulungsbeamten. die Konformitätserklärung. die Konformitätsbescheinigung und der Eichschein zu dem verwendeten Messgerät, ebenso Lichtbilder der Messung. Die verschlüsselte digitale Falldatei. der Token und das Passwort zur Einsichtnahme wurden ebenfalls übersandt.

Die Verteidigung beantragt gerichtliche Entscheidung über die Einsicht in die Messdatei der gesamten Messreihe.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann grds. Anspruch auf Einsicht auch in solche Unterlagen bestehen, die nicht in der Akte befindlich sind, da gerade im Hinblick auf die geringeren Anforderungen an die Beweisführung im standardisierten Messverfahren dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, die Messung selbst zu überprüfen.

Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht für den Fall der Rohmessdaten bzgl der konkreten Messung bereits so entschieden (BVerfG, 2BvR 1616/18).

Vor diesem Hintergrund besteht Anspruch auf Einsicht in die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen.

Aus dieser Entscheidung folgt zwar nicht, dass grenzenlos in sämtliche Unterlagen Einsicht gewährt werden müsste.

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich mit dem Gebot der Waffengleichheit begründet. nach dem grds. auch Anspruch auf Einsicht in Erkenntnisse der Behörde besteht, die nicht zu den Akten gelangt sind.

Das BVerfG führt explizit aus, dass dieses Einsichtsrecht nicht unbegrenzt gilt. Vielmehr sei gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten, um der Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs entgegenzuwirken.

Daher sei es erforderlich. dass die begehrten (hinreichend konkret benannten) Informationen mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG. 2BvR 1616/18 Rn 56 ff.).

Demnach sei im Einzelfall zu entscheiden. zu welchen Informationen Zugang zu gewähren ist. eine generell-abstrakte Bestimmung des Umfangs sei laut BVerfG weder möglich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, 2BvR 1616/18 Rn. 58).

Des Weiteren könnten gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter der Gewährung des Informationszugangs entgegenstehen. Ohnehin seien auch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eben nicht alle Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten zwischen Verwaltungsbehörde und Verteidigung auszugleichen (BVerfG, 2 BvR 1616/18 Rn. 59)

Hinsichtlich der Rohdaten hat das BVerfG explizit entschieden, dass in diese Einsicht gewährt werden muss. Eine Vorenthaltung von Passwort und Tocken würde diese Regelung untergraben und gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. auch wenn diese Schlüssel über die hessische Eichdirektion erlangt werden können. Diesen kostenintensiven Weg zu gehen. ist Betroffenen nicht zumutbar. sofern sie lediglich Zugang zu den Daten wünschen. Wenn es tatsächlich einmal um die Frage etwaiger Manipulationen geht. steht dieser Weg als zusätzliche Option zur Verfügung.

Es besteht ebenfalls Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der vollständigen Messreihe. Auf die Stellungnahme der PTB vom 30.03.2020 („Der Erkenntniswert von Statistikdatei. gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“) wird Bezug genommen. Nach dieser haben zwar die übrigen Daten der Messreihe, ebenso wie Statistikdatei und Case-List, keine Aussagekraft für die Richtigkeit der konkreten Messung.

Es ist allerdings zu beachten, dass etwaige nicht nachvollziehbare Messungen ggf. die Messbeständigkeit in Frage ziehen könnten. sodass eine Relevanz für die Verteidigung gegeben sein dürfte.

Wenn bereits nach der Messung erfolgte und nicht eichpflichtige Wartungen/Arbeiten am Messgerät von Interesse sein können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2022 — 2 Ss (OWi) 264/21), dann erst recht etwaige fehlerhafte Messungen. Dabei ist außerdem zu beachten, dass es bei der Beurteilung der Relevanz nach der Entscheidung des BVerfG maßgeblich auf die Sicht des Betroffenen bzw. der Verteidigung ankommt.

Dabei werden zwar auch die Rechte einer unter Umständen großen Zahl Dritter berührt. Allerdings werden die Daten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Zuordnung zu namentlichen Personen durch die Verteidigung zulassen. Eine Übersendung erfolgt zudem nur an Rechtsanwälte, welche Organ der Rechtspflege sind. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt insoweit zu Gunsten d. Betr. aus (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2021 — 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21)“.

Hatten wir alles schon. Aber manche Verwaltungsbehörden lernen es offenbar nie.

Kipo I: Besitz kinder-/jugendpornografischer Inhalte, oder: Feststellungen, Strafzumessung, Tateinheit

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Ich stelle heute dann Entscheidungen zu sog. KiPo-Verfahren vor, und zwar einmal KG und zweimal LG.

Und ich starte mit dem KG, Beschl. v. 23.06.2025 – 3 ORs 28/25 – u.a. zum Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte nach §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3 StGB. Das AG hat den Angeklagten zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den vom AG  getroffenen Feststellungen wurden am 22.062022 anlässlich einer Vernehmung des Angeklagten auf dessen Mobiltelefon zwei Bilddateien und zwei Videodateien – jeweils mit entsprechend inkriminierten kinderpornografischen Inhalten – sichergestellt. Daneben verwahrte der Angeklagte am 06.102022 in seiner Wohnung auf einem Notebook und einem Tablet-PC nebst Speicherkarte drei kinderpornografische Bilddateien und eine jugendpornografische Bilddatei. Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht ausgeführt, dieser stehe nach der geständigen Einlassung des Angeklagten fest; das Gericht habe keinerlei Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die beim KG Erfolg hat. Dem gefällt u.a. die Feststellungen des AG nicht:

„1. Bereits die getroffenen Feststellungen erweisen sich als lückenhaft.

Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Angeklagter die Straftatbestände von § 184b Abs. 3 StGB oder 184c Abs. 3 StGB erfüllt hat, bedarf es hinreichend konkreter Feststellungen zum Inhalt der Abbildungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 5 StR 245/23 -, juris; BeckRS 2018, 19227; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 2 ORs 26/24 -, juris; Fischer, StGB 72. Aufl., § 184b Rn. 10). Wird ein Angeklagter wegen mehrerer selbstständiger Straftaten verurteilt, so müssen die einzelnen Taten so präzise dargestellt werden, dass das Revisionsgericht in Bezug auf jede einzelne Tat in der Lage ist zu prüfen, ob sie den Straftatbestand in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. Denn nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe im Falle einer Verurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, wobei es dem Gericht unbenommen bleibt, hinsichtlich von Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf bei den Akten befindliche Lichtbilder zu verweisen. Die bloße – wörtliche oder sinngemäße – Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 2 StR 279/07 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 203 StRR 589/24 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 1 ORs 85/23 -, juris; OLG Celle BeckRS 2024, 12389).

Diesen Anforderungen hält das angefochtene Urteil nicht stand. Es gibt lediglich sinngemäß die Gesetzestexte von § 184b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB wieder. Zum Inhalt der Dateien der Fälle 1 und 2 wird im Sachverhalt lediglich abstrakt verallgemeinernd und jeweils gleichlautend dargelegt, dass „die Dateien ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten und in einer den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise ausschließlich weibliche Kinder“ (Fall 1) und „ausschließlich weibliche Kinder und einen männlichen Jugendlichen (Fall 2) bei unnatürlichem Posieren unter besonderer Betonung von Geschlechtsteilen sowie weibliche Kinder bei sexuellen Aktivitäten an sich selbst zeigen“ (UA S. 2). Es fehlt die Mitteilung der konkreten Inhalte der Bilder. Das Urteil enthält – wegen der Einzelheiten – auch keine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbildungen nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ebenso wenig werden Tatsachen mitgeteilt, die eine Differenzierung zwischen kinder- und jugendpornografischen Abbildungen ermöglichen.“

Das KG moniert außerdem die Beweiswürdigung, weil das AG nicht mitgeteilt hat, wie sich der Angeklagte eingelassen hat. Und außerdem:

„3. Die Rechtsfolgenentscheidung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ebenso wenig stand.

a) Bereits die Wahl der für die Taten anzuwendenden Strafrahmen ist fehlerhaft.

Die ab dem 1. Juli 2021 geltende Fassung des § 184b Abs. 3 StGB sah als Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor. In der seit dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dieser Strafrahmen wäre als das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB auf die abgeurteilten Taten anzuwenden gewesen. Der vom Amtsgericht demgegenüber zugrunde gelegte Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren) hat deshalb keine gesetzliche Grundlage.

b) Die Strafzumessung erweist sich als lückenhaft. Das Amtsgericht hat zu Lasten des Angeklagten den Weg berücksichtigt, auf dem dieser die Bilder erlangt hat, ohne mitzuteilen, wie dies geschehen ist. Dem Senat ist daher die Prüfung versagt, ob es sich dabei um eine rechtlich zulässige Strafzumessungserwägung handelt.“

Und dann gibt es noch folgende „Segelanweisung“:

„Zur weiteren Sachbearbeitung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte sich das Amtsgericht nach erneut durchzuführender Beweisaufnahme die Überzeugung verschaffen, dass der Angeklagte die in der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025 aufgeführten Taten begangen hat, wäre der Angeklagte nicht wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte in zwei Fällen zu verurteilen, sondern wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Inhalte gemäß §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53 StGB. Der gleichzeitige Besitz kinder- und jugenpornografischer Inhalte stellt eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2025 – 1 StR 494/24 -, juris und NStZ 2024, 669).“

Alles in allem: Gehe zurück auf Start und beginne neu…..

OWi II: Umfang der Akteneinsicht des Verteidigers, oder: AG Gotha topp, AG Mainz hopp

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Und dann habe ich hier mal wieder zwei AG-Entscheidungen zur Einsicht bzw. zum Umfang der Einsicht in Messunterlagen durch den Verteidiger. Man sollte ja glauben, dass die Problematik erledigt ist. Ist sie aber, wie die veröffentlichten Entscheidungen immer wieder zeigen, leider nicht.

Es geht um folgende zwei Entscheidungen:

AG Gotha, Beschl. v. 09.04.2025 – 9 AR 13/25 OWi: Das AG Gotha hat in der Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 11/R 1616/18) und des OLG Jena (OLG Jena, Beschl. v.  17.03.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20) aus dem Recht auf faire Verfahrensgestaltung im Bußgeldverfahren einen grundsätzlichen Anspruch des Betroffenen gegenüber der Bußgeldbehörde auf Zugang zu den bei ihr vorhandenen, nicht zur Akte gelangten Informationen, die aus Sicht des Betroffenen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung bedeutsam sein können, bejaht. Allerdings sollen Rohmessdaten davon nicht erfasst werden.

AG Mainz, Beschl. v. 19.05.2025 – 409 OWi 370/25: Das AG Mainz meint demgegenüber, dass es dem fairen Verfahren entspreche, wenn der Verteidigung alle Unterlagen vorliegen, die auch dem Gericht vorliegen und die von dem Gericht für die Entscheidung herangezogen werden. Das faire Verfahren soll nicht voraussetzen, dass der Verteidigung Dateien und Unterlagen zur Verfügung stehen, die für die gerichtliche Entscheidungsfindung nicht nötig seien.

Zur Bewertung: Die Entscheidung des AG Gotha ist weitgehend zutreffend. Ob das auch wegen der Rohmessdaten gilt, wird sich zeigen, wenn der BGH über die Divergenzvorlage des OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24 – entschieden hat.

Über die Entscheidung des AG Mainz kann man nur den Kopf schütteln. Wenn man die liest, hat man den Eindruck, dass die Rechtsprechung der Obergerichte aus den letzten Jahren um Mainz einen Bogen gemacht hat. Denn es ist einhellige Meinung, dass der Betroffene eben auch einen Anspruch auf die Unterlagen hat, die aus seiner Sicht für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung bedeutsam sein können. Das BVerfG lässt grüßen. Allerdings: Wenn man so manche Entscheidung des „übergeordneten“ OLG Koblenz oder des OLG Frankfurt am Main liest, wundert die Entscheidung dann nicht mehr so sehr.