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Mitteilungspflicht II: Unterredung vor der HV, oder: (Nicht) mehr als ein Sondierungsgespräch?

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Die zweite Entscheidung zur Mitteilungspflicht kommt vom KG. Dem KG, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 40/26 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das AG Tiergarten hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich hat es ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränkt. Das LG hat die Berufung auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen Rechts und begründet seine Verfahrensrüge damit, dass vor Aufruf der Berufungshauptverhandlung Erörterungen stattgefunden hätten, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten, welche wiederum nicht von dem Vorsitzenden dokumentiert worden seien.

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Vor Beginn der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende bei dem Verteidiger unter Ausschluss des Angeklagten und der Öffentlichkeit das Ziel der Berufung erfragt. Der Verteidiger hat mitgeteilt, dass es ihm im Wesentlichen um die Reduzierung des Fahrverbots gehe. Der Verteidiger hat weiter erklärt, dass er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Dauer des Fahrverbots beschränken würde, um den Beteiligten eine umfassende erneute Tatsachenfeststellung zu ersparen, wenn die Höhe des Fahrverbots herabgesenkt werden würde. Der Vorsitzende hat zu erkennen gegeben, dass er die Höhe des Fahrverbots wohlwollend prüfen werde; eine konkrete Zusage über die Höhe hat er nicht getätigt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat eine Reduzierung des Fahrverbots nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte sollte jedoch noch zu seinen persönlichen Verhältnissen vortragen. In der dann durchgeführten Sitzung hat der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und „innerhalb dessen auf die Frage der Dauer des Fahrverbots“ beschränkt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat zugestimmt.

Über das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräch ist in der Hauptverhandlung nicht berichtet worden. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und vor Schluss der Beweisaufnahme festgestellt, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben.

Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

2. Der Angeklagte beanstandet zu Recht eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

a) Der Rüge liegt ? soweit für die Entscheidung von Bedeutung ? folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

….

b) Das vorgetragene Verfahrensgeschehen sowie die dienstliche Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft ist der revisionsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden lag wegen Erkrankung nicht vor.

c) Hiernach erfüllte der Vorsitzende seine verständigungsspezifischen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten nicht.

Ein Verständigungsgespräch liegt dann vor, wenn nach seinem Inhalt ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verfahrensabsprache im Raum steht. Ob dies der Fall ist, ist maßgeblich danach zu beurteilen, ob in dem Gespräch Verfahrensfragen erörtert und zueinander in Beziehung gesetzt werden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 und Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –; BGH, NStZ-RR 2022, 355; BGH, wistra 2022, 384). Abzugrenzen sind solche Erörterungen, bei denen ein Verfahrensergebnis einerseits und ein prozessuales Verhalten des Angeklagten andererseits in ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von Leistung und Gegenleistung gesetzt werden, von sonstigen verfahrensfördernden Gesprächen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielen (vgl. BGH, NStZ 2020, 237; BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15 –, juris). Auch kann die Abgrenzung zwischen einem reinen Aufzeigen der jeweils eigenen Standpunkte und dem Ein-stieg, wie diese möglicherweise in Einklang gebracht werden können, fließend sein. Im Zweifel ist ein solches Gespräch mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 StR 211/25 –, juris m.w.N.).

Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört dabei zu den vom Gesetzgeber zur Absicherung des Verständigungsverfahrens normierten Transparenz- und Dokumentationsregeln, durch die gewährleistet werden soll, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 64/22 –; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 209/21 –; vom 18. Juli 2016 – 1 StR 315/15 –, vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14 –, jeweils juris).

Nach §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 324 Abs. 1 Satz StPO hat der Vorsitzende daher nach seinem Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens über Erörterungen gemäß §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die vor der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Kommt es zu solchen Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dies bekanntzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 3 StR 102/20 –, juris; BGH, NStZ-RR 2020, 87). Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sollen daher nicht nur darüber informiert werden, dass Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, wer an den Gesprächen teilgenommen hat, welche Standpunkte von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O. sowie Urteil vom 19. März 2013, a.a.O.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – 2 StR 381/13 –, juris; BGH NStZ-RR 2022, 80; BGH NStZ 2021, 506; BGH NStZ-RR 2021, 180). Diese Umstände sind auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.).

An diesen Grundsätzen gemessen traf den Vorsitzenden eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Bei der Unterredung vor Beginn der Hauptverhandlung am 1. Februar 2024 wurde durch den Verteidiger eine Verknüpfung zwischen einer möglichen Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung, also dem prozessualen Verhalten des Angeklagten, und dem Verfahrensergebnis – Reduzierung der Dauer des Fahrverbots – hergestellt. Die Erörterung ging damit über die bloße Darstellung der eigenen Meinung hinaus, und es handelte sich nicht lediglich um „Sondierungsgespräche“ ohne Bezug zu einer einverständlichen Verfahrenserledigung. Dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wie diese in ihrer dienstlichen Stellungnahme dargelegt hat, von einem „informellen Rechtsgespräch“ ausging, nimmt dem Begehren des Verteidigers nicht den auf eine Verständigung gerichteten und damit mitteilungspflichtigen Inhalt. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Vorsitzende das Gespräch offensichtlich selbst nicht als mitteilungspflichtig eingeschätzt hat.

d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlenden Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht.

Es erscheint möglich, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht das Prozessverhalten des Angeklagten beeinflusst hat. Darauf, dass dieser von seinem Verteidiger über das Gespräch unterrichtet wurde, kommt es nicht an, weil eine von Verständnis und Wahrnehmung des Verteidigers beeinflusste Information die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung durch das Gericht nicht ersetzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 StR 367/16 –, juris).

Zudem darf die Frage, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO beruht, nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Prozessverhalten des Angeklagten beurteilt werden. Hierdurch wird die Bedeutung der Transparenzvorschriften für die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die auch dem Schutz des Angeklagten vor sachfremder Beeinflussung durch das Gericht und damit der Verfahrensfairness dient, ausgeblendet. Der auf die Kontrolle durch die Öffentlichkeit abzielende Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO beansprucht unabhängig vom Prozessverhalten des Angeklagten Geltung und muss bei der Beruhens-prüfung stets Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020, a.a.O). Auch insoweit liegt hier kein Ausnahmefall vor, bei dem zweifelsfrei ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil ausgeschlossen werden könnte.“

Aufklärungshilfe III: Name des Mittäters genannt, oder: Unerheblich, wenn es eine DNA-Spur gibt

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Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 StR 238/26. Das ist nicht ganz so viel Text wie bei der heute Mittag vorgestellten Entscheidung.

Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung – ich vermute wegen Raubes – Revision eingelegt. Ohne Erfolg, und zwar auch keinen Erfolg bei der Strafzumessung:

„Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten ohne Rechtsfehler abgelehnt. Dieser hatte schon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung den Vornamen seines Mittäters, des Mitangeklagten, benannt. Das Landgericht hat seine Ermessensentscheidung im Einklang mit der Vorgabe in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB unter anderem darauf gestützt, dass diese Aufklärungshilfe für die Überführung des Mitangeklagten angesichts einer am Tatort gesicherten und auf ihn hindeutenden DNA-Spur eine eher untergeordnete Rolle gespielt habe. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Feststellungen, wonach zum Zeitpunkt der Offenbarung die DNA-Spur schon gesichert und das DNA-Profil des Mitangeklagten bereits in einer Analysedatei gespeichert war. Hieraus durfte die Strafkammer den Schluss ziehen, dass der Mitangeklagte auch ohne die Benennung durch den Angeklagten in den Fokus der Ermittlungen geraten wäre. Dass sie die DNA-Spur in den Urteilsgründen unzureichend dargestellt hat, da eine Angabe dazu fehlt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellten Merkmalskombinationen bei einer anderen Person zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2025 – 3 StR 78/25 Rn. 18 mwN), stellt ihre lediglich einem hypothetischen Ermittlungsverlauf geltende Schlussfolgerung nicht infrage.“

OWi III: Verlesung des Berichts vom Polizeibeamten, oder: Noch einmal Akteneinsicht in Messdaten

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Und zum Tagesschluss habe ich dann hier noch zwei verfahrensrechtliche Entscheidungen.

Zunächst kommt der Hinweis auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26 – zum Vorrang des Personalbeweises bei der eigenen Wahrnehmung von Ordnungswidrigkeiten durch Polizeibeamte. Gegenstand des Verfahrens war ein Verstoß gegen das VersammlungsG. In der Hauptverhandlung hatte das AG im Hinblick auf die zu treffenden Feststellungen den Bericht eines Polizeibeamten über die Geschehnisse verlesen. Die Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Betroffene selbst – hatten der Verlesung nicht zugestimmt und es war während der Hauptverhandlung auch kein Gerichtsbeschluss ergangen, mit dem die Verlesung angeordnet worden war. Das OLG hat das Urteil des AG aufgehoben, weil die Verlesung des Berichts unzulässig war:

Eine Erklärung der Behörde über eine Ermittlungshandlung im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO (anwendbar gemäß § 71 Abs. 1 OWiG) liegt nicht vor, wenn ein Polizeibeamter seine vorangegangene Wahrnehmung einer Ordnungswidrigkeit nach späterer Einleitung des Bußgeldverfahrens in einem Bericht festhält.

Und dann habe ich noch den AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 14.04.2026 – 49E OWi 102/26 -, der sich noch einmal zur Gewährung von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren äußert, und zwar.

Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind.

9 x mal etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: u.a. Alkohol-/Drogenmissbrauch, unbewusster Konsum

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Zum Wochenschluss dann heute Verkehrsverwaltungsrecht. Da habe sich in der letzten Zeit einige Entscheidungen angesammelt, die ich heute vorstelle. Ich stelle hier aber nur jeweils die Leitsätze ein, den Rest dann ggf. in den verlinkten Volltexten lesen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen, die sich mit dem Thema „Entziehung der Fahrerlaubnis befassen:

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern durfte, wenn berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat und diese noch verwertbar sind.

2. Auch Trunkenheitsfahrten, die vor einem positiven Fahreignungsgutachten und einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen wurden, können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 lit. a StVG) und damit verwertbar sind.

3. Bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰, jedoch mindestens 1,1 ‰, stellt das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eine sog. Zusatztatsache im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar, soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist.

Die Feststellung mangelnder Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV setzt voraus, dass die Behörde sie anhand der ihr bekannten Umstände ohne weiteres selbst treffen kann. Dies kann bei einer Alkoholproblematik ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn noch verwertbare verkehrsmedizinische und ggf. verkehrspsychologische Unterlagen vorliegen, die eindeutige, ohne spezifische Fachkenntnisse zu ziehende Schlussfolgerungen zulassen (hier: erneute Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts).

Da eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt, muss derjenige, der sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist. 

1. Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so liegt neben der Tatauffälligkeit grundsätzlich auch eine Zusatztatsache vor, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

2. Eine Zusatztatsache ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration ab 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

3. Liegt ein die Fahreignung ausschließender Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor, so erlangt der Betroffene gemäß der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung erst wieder, wenn er die Beendigung des Missbrauchs nachweist; hierfür bedarf es grundsätzlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

1. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG soll dazu dienen, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Diese Bindungswirkung lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die fehlende Eignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

1. Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellen.

2. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen, es sei denn, bei der Falschangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler), die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist.

3. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit.

1. Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme i. S. v. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur sporadisch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird.

2. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht in solchen Fällen gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest. Es bedarf nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV.

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann das Vorbringen, auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut beruhten auf dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel, dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen gegessen hat (hier: Auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut sollen mit dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel erklärt werden).

1. Auch nach der Änderung der FEV durch das CanG ist die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich an den für Arzneimittel geltenden Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu messen.

2. Danach führt eine Dauerbehandlung mit Cannabis dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

3. Die Notwendigkeit einer medizinischen Dauerbehandlung muss der Fahrerlaubnisinhaber nachweisen.

OWi I: (Abgelehnter) OWi-Akteneinsichtsantrag, oder: Umfang, Rechtsmittel, Datenschutz

entnommen wikimedia.org
Urheber Jepessen

In die neue Woche, die 10. KW., starte ich mit OWi-Entscheidungen. Es handelt sich aber um nichts Besonderes, sondern nur um Entscheidungen, die zu schon bekannten Themen Stellung nehmen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Umfang der Akteneinsicht, und zwar:

1. Der Zweck der Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Das ist der Fall, wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine Geldbuße von 90,00 € festgesetzt worden und eine Nebenfolge nicht angeordnet worden ist, da gegen ein entsprechendes Urteil eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig wäre.

2. Der Betroffene hat auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens auch ein Recht auf Einsicht in nicht bei den Akten befindlichen -bezeichneten Dokumente, wie z.B. Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token) und Falldatei.

1. Es besteht kein Anspruch des Betroffene darauf, dass die Verwaltungsbehörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, da das Programm beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden kann.

2. Es besteht aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe, die neben dem Betroffenen auch sämtliche Daten aller anderen an dem Tattag gemessenen Personen enthält.