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Was wird von den „Pflichtigebühren“ angerechnet?, oder: Alles wird angerechnet

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Und heute dann noch zum Wochenausklang RVG- bzw. Kostenentscheidungen.

Zunächst stelle ich den LG Koblenz, Beschl. v. 07.11.2022 – 9 Qs 74/22 – vor, der sich noch einmal mit der Frage der Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren im Rahmen der Kostenerstattung befasst.

Die Staatsanwaltschaft hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Diebsstahls in sechs Fällen angeklagt. Der Kollege Herzog aus Koblenz, der mir den Beschluss geschickt hat, ist der Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Das AG hat die Angeklagte – nach Einstellung des Verfahrens gern. § 154 Abs. 2 StPO im Übrigen – wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und Diebstahls unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Wegen eines weiteren versuchten Diebstahls wurde sie darüber hinaus zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Auf die Berufung der Angeklagten hat das LG diese wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und der Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurde einem damals weiteren Mitangeklagten und der Angeklagten auferlegt – dieser jedoch mit Ausnahme ihrer notwendigen Auslagen, die der Staatskasse auferlegt wurden.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kollege die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren für die erste und zweite Instanz in Höhe von 4.817,54 EUR beantragt. Die Kostenfestsetzung erfolgte antragsgemäß, der festgesetzte Betrag wurde angewiesen. Mit einem weiteren Kostenfestsetzungsantrag hat der Kollege dann beantragt, zusätzlich für das Berufungsverfahren Wahlverteidigergebühren in Höhe von 233,24 EUR (insgesamt 919,87 EUR abzüglich der bereits festgesetzten und ausgezahlten Pflichtverteidigervergütung für die zweite Instanz in Höhe von 686,63 EUR) festzusetzen. Zugleich legte er eine Abtretungsvereinbarung vor.

Die Bezirksrevisorin beim LG hat beantragt, die Gebühren und Auslagen auf 0,00 EUR festzusetzen, da infolge einer Anrechnung der bereits vom Verteidiger bezogenen Pflichtverteidigervergütung für das Verfahren erster und zweiter Instanz nach § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG kein festzusetzender Betrag mehr verbleibe. Der Kollege hat hierzu gemeint, die Bezirksrevisorin verstehe die von ihr selbst in Bezug genommene Rechtsprechung und Literatur völlig falsch, die Wahlverteidigervergütung sei höher, als die gezahlte Pflichtverteidigervergütung zuzüglich der beantragten Differenz zur Wahlverteidigervergütung. Das AG hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung sei auf die Wahlanwaltsvergütung anzurechnen. Insoweit werde alleine auf den gesamten Erstattungsbetrag abgestellt, den der Verteidiger aus der Staatskasse erhalten habe – unabhängig davon, für welche Verfahrensabschnitte er diesen Betrag erhalten habe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kollegen hatte beim LG keinen Erfolg:

„Zu Recht hat das Amtsgericht Koblenz den Antrag des weiteren Beteiligten auf Festsetzung einer Wahiverteidigervergütung zurückgewiesen.

Die mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Vergütung für den Berufungsrechtszug ist tatsächlich angefallen, jedoch ist von dem geltend gemachten Betrag in Höhe von noch 233,24 Euro die dem Verteidiger bereits ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung in Abzug zu bringen. Da diese die geltend gemachte Wahlverteidigervergütung um ein Vielfaches übersteigt, war die aus-zuzahlende Vergütung im Ergebnis auf 0,00 Euro festzusetzen.

Zwar war der Verteidiger der Verurteilten zum Pflichtverteidiger bestellt und auch im Berufungsrechtszug als solcher tätig, doch ist wegen der Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 RVG es möglich, anstatt der dem Verteidiger zustehenden Pflichtverteidigergebühren für das Verfahren zweiter Instanz für letzteres Wahlverteidigergebühren auf Grundlage der vom Landgericht Koblenz getroffenen Kostengrundentscheidung zu Lasten der Staatskasse abzurechnen.

Denn nach § 52 Abs. 1 1. Halbsatz RVG kann auch der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, wenn und soweit dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Dies ist hier geschehen.

Der dem Verurteilten gerichtlich beigeordnete Verteidiger hat auf Grundlage der Kostengrundentscheidung des Landgerichts Koblenz mit seinem Kostenfestsetzungsantrag – nach Abtretung eines vermeintlich bestehenden Anspruchs des Verurteilten – eine Wahlverteidigervergütung beansprucht und hiermit das sich aus § 52 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RVG ergebende Wahlrecht ausgeübt.

In § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG ist allerdings weiter geregelt, dass der Anspruch des Verteidigers gegen den Beschuldigten insoweit entfällt, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.

Hier hat die Staatskasse bereits eine Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 4.817,54 Euro an den Verteidiger ausgezahlt, die die nunmehr geltend gemachte Wahlverteidigervergütung übersteigen.

Die durch diese Regelung erfolgte Verrechnung der Vergütungsansprüche hat ihren sachlichen Grund in dem Umstand, dass es sich bei der an den Pflichtverteidiger gezahlte Vergütung um Kosten des Verfahrens handelt, die der Beschuldigte im Falle seiner Verurteilung zu tragen hat und hinsichtlich derer ein Zahlungsanspruch der Staatskasse gegen den Beschuldigten besteht (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021, § 52 Rdnr. 15 m. w. N.). Durch die Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG wird mithin lediglich eine ansonsten erforderliche ausdrückliche Aufrechnungserklärung der Staatskasse obsolet.“

Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der inzwischen h.M. in der Rechtsprechun, von der ein Teil auch auf meiner Homepage steht. Wegen der genauen Fundstellen verweise ich auf die Entscheidungen zu § 52 RVG und auf die Kommentierung zu § 52 RVG im RVG-Kommentar.

Nikolaustag II: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, oder: Pflichtverteidigervergütung

Und als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des OLG Bamberg. Ja, richtig gelesen. Etwas Positives vom OLG Bamberg, man – zumindest ich – glaube es kaum.

Ich stelle hier nämlich den OLG Bamberg, Beschl. v. 11.06.2019 – 1 Ws 265/19 – vor. Entschieden hat das OLG über die Pflichtverteidigervergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Insoweit besteht Streit, ob die ursprüngliche Pflichtverteidigerbestellung die Tätigkeiten noch umfasst. Die h.M. bejaht das.

Das OLG Bamberg – zutreffend auch. Hier dann der amtliche Leitsatz der Entscheidung:

„Einem Verteidiger steht für seine Tätigkeit im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO eine Vergütung nach Nrn. 4204, 4205 VV-RVG zu (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2018 – 2 Ws 106/18 = JurBüro 2019, 23 = AGS 2018, 494). Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass sich die schon frühere Beiordnung als Pflichtverteidiger regelmäßig auf das Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung erstreckt.“

Geldregen für Mollath-Verteidiger? – das meint offenbar der Focus

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Bei Focus-Online wird spekuliert, und zwar in einem Interview, das Focus-online mit dem Kollegen Prof. Dr. Ernst Fricke aus Landshut bei München um die Hintergründe der Mandatsniederlegung der beiden Wahlverteidiger von G.Mollath und deren anschließende Pflichtverteidigerbestellung führt. Das Ganze unter dem Titel „Die finanzielle Notbremse gezogen“ Wurde Mollaths Verteidiger-Hick-Hack inszeniert, damit der Staat bezahlt?“  Als ich es gestern Abend noch gelesen habe, wollte ich schon dazu bloggen, habe dann aber eine Nacht darüber geschlafen und bin jetzt dann doch ein wenig weniger verärgert/aufgeregt, so dass es „sine ira et studio“ gehen müsste. Zu dem Beitrag/Intervie daher folgende Anmerkungen:

Vorab: Zu den eigentlichen  Hintergründen des Hin und Her um die Verteidiger kann ich nichts sagen. Das kann im Grunde außer G. Mollath und seinen beiden (Wahl)Verteidigern niemand. Damit bleibt alles vage und das Interview in meinen Augen nicht viel mehr als Spekulation, aus welchen Gründen auch immer. Aber: In dem Interview sind zwei gebührenrechtliche Aussagen des interviewten Kollegen Prof. Dr. Ernst Fricke, die man so m.E. nicht stehen lassen kann/sollte. und zwar:

1. Im Interview heißt es u.a.: „Zweitens: Es könnte sich auch um ein inszeniertes Zerwürfnis handeln. Mollath gibt stets an, keine eigenen Einkünfte zu haben. Es ist also naheliegend, dass ihm das Geld fehlt, um die Wahlverteidiger Strate und Rauwald weiterhin zu bezahlen. Wenn sie ihn jetzt als Pflichtverteidiger vertreten, muss nicht mehr Mollath, sondern der Staat die Verteidigungskosten bezahlen. Es könnte also eine finanzielle Notbremse gewesen sein. Nix Genaues weiß man nicht.“

Das ist hinsichtlich der Zahlung der Verteidigungskosten durch den Staat so nicht richtig bzw. zumindest ungenau. Denn die Kosten der Pflichtverteidigung sind Verfahrenskosten/Auslagen, die nach Nr. 9007 KV GKG nach Abschluss des Verfahrens vom ggf. verurteilten Angeklagten erhoben werden. Es ist also nicht in erster Linie der Staat, der die Verteidigungskosten zahlt. Ob die Kosten, wenn der Angeklagte nicht zahlen kann, ggf. nicht erhoben und/oder niedergeschlagen werden und dann beim Staat bleiben, steht auf einem anderen Blatt. Auf einem anderen Blatt steht auch, ob die (Wahl)Verteidiger Strate und Rauwald die gesetzlichen Gebühren überhaupt geltend machen. Denn nach dem, was in der Vergangenheit in verschiedenen Presseveröffentlichungen zu lesen war, soll ja zumindest G. Strate pro bono arbeiten.

2. Im Interview geht es dann weiter:

„FOCUS Online: Wie viel bekommt ein Pflichtverteidiger denn ungefähr für einen solchen Prozess?

Fricke: Die Pflichtverteidigervergütung dürfte zwischen 500 und 1000 Euro pro Tag liegen.“

Und das ist der Punkt, an dem ich gestern Abend mehr als gestutzt habe und gedacht habe: Habe ich im RVG etwas übersehen? „Pflichtverteidigervergütung dürfte zwischen 500 und 1000 Euro pro Tag “ Wie das?

Wir halten fest: Es geht bei der Frage um einen, nicht um beide Pflichtverteidiger. Es geht um Gebühren bei der Strafkammer – nicht Schwurgericht, und zwar um die Hauptverhandlungsterminsgebühr/Tag. Das bedeutet:

Es entsteht pro Hauptverhandlungstag eine Gebühr Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 256 €. Die entsteht ohne Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, da G. Mollath ja auf freiem Fuß ist. Wenn mehr als fünf bis zu acht Stunden verhandelt wird, entsteht noch ein Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 128 € und, wenn man als acht Stunden verhandelt wird, entsteht ein solcher von 256 €. D.H.: Bei einer Verhandlung von mehr als acht Stunden, was m.E. ein Sonderfall ist, liegt die Pflichtverteidigergebühr bei 512 €/Tag. Mehr gibt es nicht, mehr kann es auch nicht geben, wenn wir die Frage eine Pauschgebühr mal außen vor lassen.

Selbst wenn ich nun noch die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG), Fahrtkosten und Hotelkosten (Nr. 7003 ff. RVG) mitrechne – wobei man nicht weiß, wie hoch diese Auslagen sind und wie sie auf die einzelnen Termine zu verteilen sind – bin ich m.E. noch ein ganzes Stück von den 1000 € weg. Und ob man in dem Interview die Auslagen überhaupt auch im Auge hatte, wage ich zu bezweifeln. Allerdings: Es ist von „Pflichtverteidigervergütung“ die Rede, das wären nach § 1 Abs. 1 RVG „Gebühren und Auslagen“. Aber ob der Focus und der Interviewte gebührenmäßig so feinsinnig gedacht haben, ist dann die nächste Frage. M.E. nicht/kaum.

Dann bleibt nur noch die Frage: Was will man mit solchen Zahlen eigentlich erreichen? Ich weiß es nicht….

Pech gehabt Frau Rechtspflegerin, oder: Die Doppelbelastung der Staatskasse

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Folgender Ausgangsfall: Das AG spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt. In dem Verfahren wurde der Angeklagte durch den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vertreten. Dieser beantragte die  Festsetzung der Gebühren als Wahlverteidiger und legte dabei eine Geldempfangsvollmacht für den Angeklagten vor. Die Rechtspflegerin setzte die beantragten Kosten als Wahlverteidigergebühren ungekürzt fest. Zu einer Auszahlung des Gebührenanspruches kam es jedoch nicht, weil die Landeskasse wegen weiterer Ansprüche der Landeskasse gegenüber dem Angeklagten die Aufrechnung erklärte. Daraufhin beantragte der Rechtsanwalt die Kostenfestsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren. Die Rechtspflegerin wies den Antrag zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine nochmalige Kostenfestsetzung nicht in Betracht käme, weil die Landeskasse bereits den höheren Betrag der Wahlverteidigervergütung festgesetzt und geleistet habe.

Das LG Magdeburg setzt dann im LG Magdeburg, Beschl. v.02.04.2014 – 22 Qs 21/14:

Dem in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführer steht gem. § 45 Abs. 3 S. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 4100 ff. VV zum RVG der geltend gemachte Vergütungsanspruch zu. Hierbei handelt es sich um einen eigenen Anspruch des zum Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführers gegen die Staatskasse, der selbstständig neben den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Mandanten aus § 52 RVG tritt und diesem gegenüber nicht subsidiär ist, sondern wahlweise geltend gemacht werden kann (vgl. Hartmann in Kostengesetze, 43. Aufl., § 52 RVG Rn. 9). Der gesetzliche Anspruch des Pflichtverteidigers auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren erlöscht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Aschersleben nicht durch eine Auszahlung an dessen Mandanten aufgrund der Eigenständigkeit dieses Anspruchs (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 2011, 34). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 58 Abs. 3 RVG. Danach kommen auf die Pflichtverteidigergebühren nur solche Vorschüsse und Zahlungen zur Anrechnung, die der Rechtsanwalt auch tatsächlich erhalten hat. Dies ist vorliegend aufgrund der durch die Staatskasse erklärten Aufrechnung gegenüber den Wahlverteidigergebühren jedoch nicht der Fall ist, da eine Auszahlung gerade nicht erfolgt ist.

Ein Anspruch auf Pflichtverteidigervergütung besteht auch dann, wenn bereits eine Wahlverteidigervergütung festgesetzt wurde (vgl. BVerfG, JurBüro 2009, 418). Die danach grundsätzlich mögliche Doppelbelastung der Staatskasse muss nicht hingenommen werden. Vielmehr kann sich die Staatskasse etwa dadurch schützen, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigergebühren auffordert (vgl. BVerfG, a. a. O.; Landgericht Duisburg, JurBüro 2006, 425). Falls ein solcher Verzicht nicht erklärt wird, lassen sich Doppelbelastungen dadurch vermeiden, dass Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen (vgl. BVerfG, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Macht die Staatskasse – wie hier – von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, sondern schafft sie selbst durch Aufrechnung des Risiko von Doppelbelastungen, so ist das von dem betroffenen Rechtsanwalt nicht zu verantworten und vermag eine Kürzung seines gesetzlich vorgesehenen Honorars nicht zu rechtfertigen (vgl. so auch BVerfG, a. a. O.),“

Was lernen wir daraus? Antwort:

  1. Die Rechtspflegerin kannte die Rechtsprechung des BVerfG nicht.
  2. Eine Doppelbelastung der Staatskasse ist möglich, kann aber verhindert werden.
  3. Der Verteidiger sollte ggf. § 43  RVG nicht übersehen und eine ggf. erfolgte Abtretung anzeigen. Dann ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.