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KCanG II: „Neue“ „nicht geringe Menge“ liegt bei 75 g, oder: Fortbildung des AG Mannheim für den BGH?

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Und hier aber dann mal ein kleiner Lichblick in der „nicht geringen Menge-Diskussion“, und zwar das – rechtskräftige – AG Mannheim, Urt. v. 16.04.2024 – 2 Ls 801 Js 37886/23, das sich auch zur nicht geringen Menge verhält. Nach Auffassung des AG liegt der (jetzt) bei 75 g:

„2. Demgegenüber nicht erfüllt ist das Regelbeispiel des Handeltreibens mit einer „nicht geringen Menge“ Cannabis gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des KCanG keine Bestimmung der „nicht geringen Menge“ vorgenommen, sondern die Festlegung des Grenzwertes bewusst der Rechtsprechung überlassen. Der Grenzwert der „nicht geringen Menge“ ist nach Auffassung des Gerichts im Regelungsregime des KCanG überschritten, wenn sich das Handeln des Täters auf eine Cannabismenge bezieht, welche mindestens 75 Gramm THC enthält. Dieser ist vorliegend mit 72,418 Gramm THC nicht erreicht.

a) Schon im Geltungsbereich des BtMG war die Festlegung des Grenzwertes der „nicht geringen Menge“ Cannabis der Rechtsprechung überlassen. Der Bundesgerichtshof hatte diesen Wert bei einer Wirkstoffmenge von mindestens 7,5 Gramm THC festgelegt (Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84). Dem lag die Erwägung zugrunde, dass der Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ eines bestimmten Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen ist. Maßgeblich ist danach zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Lässt sich eine solche Dosis – wie bei Cannabis – sachverständig nicht oder nicht hinreichend sicher feststellen, so errechnet sich der Grenzwert ausgehend von der Menge einer durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss der Droge gewöhnten Konsumenten als ein Vielfaches dieses Wertes, wobei das Maß der Vervielfachung nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst gesundheitsschädigenden Potentials zu bestimmen ist. Der Bundesgerichtshof ist insoweit -sachverständig beraten – davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Konsumeinheit Cannabis bei einer THC-Menge von 15 mg anzusetzen ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18.07.1984 3 StR 183/84; Hanseatisches OLG, a.a.O.).

Als Maß der Vervielfachung dieses Wertes hat der Bundesgerichtshof den Faktor 500 gewählt, wobei der Wahl dieses Faktors ein Abgleich mit der – als weitaus höher angenommenen und mit dem Faktor 150 bemessenen – Gefährlichkeit von Heroin zugrunde liegt. Daraus ergibt sich die Menge von 15 mg x 500 = 7,5 Gramm (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84; Hanseatisches OLG, a.a.O.).

b) Nach Auffassung des Gerichts ist der Grenzwert der „nicht geringen Menge“ im Lichte des KCanG neu zu bestimmen und auf 75 Gramm THC festzusetzen.

aa) Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht sich in seiner genannten Entscheidung vom 09.04.2024 dafür ausgesprochen hat den Grenzwert wie bisher bei 7,5 Gramm THC zu belassen, überzeugt dies nicht.

(1) Das Oberlandesgericht hat hierbei wesentlich darauf abgestellt, dass angesichts der sich entsprechenden Wortlaute und Ziele der Regelungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG kein Anlass bestünde, durch die Neuregelung in § 34 KCanG Veränderungen an dieser Grenzziehung vorzunehmen. Zwar lasse sich dem Gesetz aufgrund des herabgesetzten Strafrahmens entnehmen, dass der Gesetzgeber den Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge nunmehr für weniger strafwürdig halte als vormals unter Geltung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Daraus ergäben sich aber keine Folgerungen für die Frage, ab welcher Mengengrenze der Handel mit Cannabis der gegenüber dem Grundtatbestand verschärften Strafandrohung des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG unterliegen solle. Soweit die Gesetzesbegründung die Erwartung an die Rechtsprechung formuliere, dass der konkrete Wert einer nicht geringen Menge „aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln“ sein werde, und dass man „im Lichte der legalisierten Mengen an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten“ könne, der Grenzwert also im Ergebnis „deutlich höher liegen [müsse] als in der Vergangenheit“ (BT-Drs. 20/8704, S. 132), folge der Senat dem nicht. Die Regierungsbegründung verhalte sich nicht klar dazu, worin die „geänderte Risikobewertung“ von Cannabis liege. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Festlegung der Grenze auf 7,5 Gramm THC beruhe auf einer bestimmten, auch sachverständig vermittelten Einschätzung der Menge einer Konsumeinheit und der Gefährlichkeit von Cannabis. Dass sich an diesen wissenschaftlichen Grundlagen der Einschätzung etwas geändert habe, sei weder dem KCanG selbst, noch den zur Auslegung heranzuziehenden Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Auch „im Lichte der legalisierten Mengen“ (BT-Drs. 20/8704, S. 132) müsse der durch den Bundesgerichtshof zum BtMG wirkstoffbezogen festgelegte Grenzwert von 7,5 Gramm THC für die „nicht geringe Menge“ an Cannabis nicht geändert, gar erhöht werden, um die mit dem KCanG bezweckte Entkriminalisierung des Besitzes von Cannabis zu erreichen. Der Gesetzgeber habe die Besitzmengen des KCanG gerade nicht wirkstoffbezogen festgelegt. In Anbetracht der vorkommenden Variationsbreite beim Wirkstoffgehalt würden in der Praxis regelmäßig (strafbare) Besitzmengen vorkommen, deren THC-Gehalt den Grenzwert von 7,5 Gramm THC unterschreiten, so dass gegen die vom Senat vorgenommene Grenzziehung nicht eingewandt werden könne, dass der Besitz einer gerade eben strafbaren Menge Cannabis -also geringfügig mehr als 60 Gramm – stets auch das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG verwirkliche.

(2) Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Erwartung des Gesetzgebers, wo-nach eine Neufestlegung und deutliche Erhöhung des Grenzwertes geboten sei, im Gesetzes-wortlaut keinen Niederschlag gefunden hat. Gleichwohl ist die der Gesetzesbegründung eindeutig zu entnehmende gesetzgeberische Wertung, im Rahmen der Teillegalisierung des Besitzes von Cannabis auch die „nicht geringe Menge“ (deutlich) anzuheben, bei der Auslegung der Vorschrift und Bestimmung des Grenzwertes zu beachten:

„Der konkrete Wert einer nicht geringen Menge wird abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln sein. Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit.“ (BT-Drs. 20/8704, S. 132).

Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht im Weiteren darauf abstellt, dass aufgrund der vor-kommenden Variationsbreite beim Wirkstoffgehalt in der Praxis regelmäßig (strafbare) Besitz-mengen vorkommen würden, deren THC-Gehalt den Grenzwert von 7,5 Gramm THC unter-schreiten, vermag auch dies letztlich nicht zu überzeugen. Nach den dem Gericht vorliegenden statistischen Erhebungen des Bundeskriminalamtes für Baden-Württemberg lag der Wirkstoffge-halt im Jahr 2022 für Cannabisblüten im Mittelwert bei 14,3 Prozent, im Median bei 15,2 Prozent und bei Cannabisharz im Mittelwert bei 26,2 Prozent und im Median bei 29,6 Prozent verfügbarem THC. Dabei dürften die Zahlen bundesweit vergleichbar sein (vgl. die Informationen des Bun-desministeriums für Gesundheit, „Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz“, wonach laut den aktuellen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden und dem Zoll der durchschnittliche THC-Gehalt von Cannabisblüten bei circa 14 Prozent, bei Cannabisharz bei circa 20 Prozent liege: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz; zuletzt abgerufen am 18.04.2024; vgl. zu früheren Zahlen auch: Patzak/Dahlenburg: „Die aktuellen Wirk-stoffgehalte von Cannabis“, NStZ 2022, 146, 147 ff.).

Somit zeigt sich, dass der bisherige Grenzwert von 7,5 Gramm THC schon bei dem Besitz einer gerade eben strafbaren Menge Cannabis von etwas über 60 Gramm mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 14 Prozent überschritten würde, sodass das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG zwar nicht stets, aber doch regelmäßig verwirklicht werden würde. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn eine Cannabismenge von 50 Gramm mit leicht überdurchschnittlichen 15 Prozent Wirkstoff (entsprechend 7,5 Gramm verfügbares THC) zwar noch legal wäre und noch nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 b)), zugleich jedoch die nicht geringe Menge THC überschritten wäre.

Schließlich lässt sich aus dem von der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bezug genommenen Zweck des KCanG, lediglich den Konsumenten privilegieren zu wollen, ebenfalls keine tragfähige Begründung zur Beibehaltung des bisherigen Grenzwertes ableiten. Wenngleich das Handeltreiben mit Cannabis grundsätzlich – anders als der Besitz – ohne Mindestmenge strafbar bleibt, ist zu sehen, dass § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG hinsichtlich der „nicht geringen Menge“ ohne Differenzierung nach den unterschiedlichen Tatmodalitäten auf § 34 Abs. 1 KCanG verweist. Der festzulegende Grenzwert der „nicht geringen Menge“ wird daher wie schon bisher – für den Besitz wie das Handeltreiben gleichermaßen einheitlich gelten müssen. Für einen je nach Tatmodalität spezifisch festzulegenden Grenzwert findet sich jedenfalls weder im Gesetzeswortlaut, noch in der Gesetzesbegründung eine ausreichende Stütze. Wenn aber – wie aufgezeigt – die Beibehaltung des bisherigen Grenzwertes im Bereich des strafbaren Cannabisbesitzes zu einer gesetzgeberisch nicht intendierten, regelmäßigen Erfüllung des Regelbeispiels führt, wird dieser nicht mit Verweis auf die Tatmodalität des Handeltreibens einer An-passung entzogen werden können. Vielmehr muss der Grenzwert, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, „im Lichte der legalisierten [Besitz-]Mengen“ einheitlich und damit auch für das Handeltreiben mit Cannabis erhöht werden.

bb) Nach Auffassung des Gerichts kann die Festlegung des Grenzwertes• der „nicht geringen Menge“ hierbei nicht losgelöst vom THC-Gehalt, allein anhand der (getrockneten) Cananbismenge erfolgen, sondern hat sich weiterhin am THC-Gehalt zu bemessen.

Für die vom Amtsgericht Karlsruhe in der Entscheidung vom 09.04.2024 (Az. 1 Ls 610 Js 32177/23) vorgenommene Grenzziehung ausschließlich auf Grundlage der Cannabismenge (wobei das Amtsgericht Karlsruhe die Grenze zur „nicht geringen Menge“ bei einer Überschreitung der nach § 3 KCanG erlaubten Menge um mehr als das 10-fache als überschritten ansieht) sprechen zwar die ausweislich der dortigen Pressemitteilung der Entscheidung zugrundeliegenden Praktikabilitätserwägungen. Demnach könne der Konsument die erlaubte Menge durch eigenes Abwiegen ohne Zuhilfenahme einer Laboruntersuchung zur Wirkstoffbestimmung selbst ermitteln.

Allerdings steht auch diesem Ansatz der eindeutige gesetzgeberische Wille entgegen; denn nach der Gesetzesbegründung ist „der konkrete Wert einer nicht geringen Menge […] abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt“ zu bestimmen. Zudem führt ein solcher Ansatz zu Wertungswidersprüchen: bestimmt man die Grenze zur „nicht geringen Menge“ unabhängig vom Wirkstoffgehalt, würde beispielsweise der Besitz von 501 Gramm Cannabis mit einem sehr geringen Wirkstoffgehalt von 1 Prozent, entsprechend 5,01 Gramm THC, dem Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KCanG unterfallen, während der Besitz von 61 Gramm Cannabis mit einem hohen Wirk-stoffgehalt von 25 Prozent und damit mehr als der dreifachen THC-Wirkstoffmenge sich am untersten Rand der Strafbarkeit bewegen würde.

Dem Wirkstoffgehalt muss daher auch unter Geltung des KCanG maßgebliche Bedeutung für die Bemessung der „nicht geringen Menge“ zukommen.

cc) Diese ist nach Auffassung des Gerichts ab einem Wirkstoffgehalt von 75 Gramm THC über-schritten. Maßgebend hierfür sind die folgenden Überlegungen:

Die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2023 – 1 StR 276/23) aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ eines Betäubungsmittels sind auf das Cannabis im Regelungsbereich des KCanG zu übertragen; der Grenzwert ist folglich weiterhin durch eine Multiplikation einer Einzeldosis (hier in Form einer durchschnittlichen Konsumeinheit) mit einer Maßzahl, in der die Wirkung und Gefährlichkeit der Droge zum Ausdruck kommen, festzulegen. Eine durchschnittliche Konsumeinheit Cannabis kann dabei weiterhin bei 15 mg THC angesetzt werden. Anzupassen ist indes das Maß der Vervielfachung, welches im Lichte der legalisierten Mengen zu erhöhen ist. Dabei erscheint der Faktor 10 zur bisherigen nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC sinnvoll und angezeigt.

Dies einerseits deshalb, weil die vom Bundesgerichtshof ursprünglich angesetzten 500 Konsum-einheiten schon bei der legalen Menge von 50 Gramm Cannabis mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 14 Prozent (= 7,0 Gramm THC, entsprechend 467 Konsumeinheiten) nahezu erreicht und bei der gerade noch nicht strafbaren Menge von 60 Gramm Cannabis mit entsprechendem Wirkstoffgehalt (= 8,4 Gramm THC, entsprechend 560 Konsumeinheiten) indes bereits überschritten werden. Andererseits ist bei der Frage, um wie viel die Maßzahl zu erhöhen ist, zu-gleich zu beachten, dass der Anwendungsbereich der strafbaren „Normalmenge“ – also derjenigen Menge, die zwar § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG, nicht aber § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG unterfällt – nicht zu eng gerät. In Anbetracht dessen ist die Maßzahl nunmehr mit dem Faktor 10 auf 5.000 Konsumeinheiten anzusetzen, sodass sich ein Grenzwert von 75 Gramm THC ergibt.“

Na, meine Damen und Herren aus dem 1., 5. und 6. Strafsenat und vom KG und OLG Hamburg. Kleine Fortbildung beim AG Mannheim gefällig? Vielleicht macht der Kollege Schöffenrichter das ja. Würde sich sicherlich lohnen :-).

Allerdings: Das Urteil ist zwar rechtskräftig, was mich schon wundert, aber: Ich glaube, es wird so ganz viele „Lichtblicke“ nicht (mehr) geben, nachdem der BGh die Pflöcke so tief eingehauen hat.

Widerruf eines mehrstufigen Anwaltsvertrages, oder: (Keine) Anwendbarkeit des FernabsatzG

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Und als zweite Entscheidung dann das AG Mannheim, Urt. v. 23.06.2023 – 17 C 1517/23 – zum Widerruf eines Anwaltsvertrages mit Vergütungsvereinbarung.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt/Verteidiger, verlangt von der Beklagten die Zahlung von restlichem Anwaltshonorar für die strafrechtliche Verteidigung der Tochter der Beklagten. Die Beklagte macht mit der Widerklage die Rückzahlung eines Vorschusses geltend.

Am 5. oder 6.09.2022 wurde der Kläger von der Beklagten telefonisch mit der Verteidigung ihrer minderjährigen Tochter in einem Ermittlungsverfahren der beauftragt. Hierzu wurde unter anderem ein Stundenhonorar in Höhe von 300,00 EUR zzgl. 19 % MwSt. vereinbart. Ferner wurde vereinbart, dass der Beklagten nach Akteneinsicht ein Pauschalhonorar angeboten wird und sie einen Vorschuss von 892,50 EUR brutto zu zahlen hat. Dieser wurde auch ausgeglichen.

Nachdem Akteneinsicht gewährt und der Arbeitsaufwand abgeschätzt werden konnte, wurde mit der Beklagten am 16.12.2022 in den Kanzleiräumlichkeiten des Klägers eine Pauschalhonorarvereinbarung für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren über 1.700,00 EUR zzgl. 19 % MwSt. und Auslagen getroffen. Rechengrundlage für die Höhe des Pauschalhonorars war das zuvor vereinbarte Stundenhonorar. Unter Berücksichtigung des Aktenumfangs (255 Seiten), der administrativen Tätigkeiten, der notwendigen Abstimmung mit Kollegen (mehrere Beschuldigte), der ausführlichen Besprechung mit der Beklagten und deren Tochter sowie des Aufwands für die Erstellung der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft wurde ein Gesamtaufwand zwischen 5 und 7 Stunden geschätzt.

Mit Schreiben vom 17.12.2022 wurde der Beklagten die Abrechnung übersandt. Nach Abzug des bereits geleisteten Vorschusses verblieb ein Rechnungsbetrag in Höhe von 1.168,58 EUR. Dieser Restbetrag war bis spätestens zum 30.12.2022 auszugleichen, da bis zum 6.1.2023 die Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft hätte abgegeben werden müssen. Nachdem die Zahlungsfrist ohne Zahlungsausgleich verstrich, wurde das Mandat vom Kläger mit Schreiben vom 6.1.2023 niedergelegt.

Der Kläger hat sich im Verfahren zur Begründung seiner (Rest)Forderung auf die in seinen Kanzleiräumlichkeiten geschlossene Vergütungsvereinbarung vom 16.12.2022 gestützt. Es liege – so der Kläger – ein gestreckter bzw. mehrstufiger Vertragsschluss vor, der nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei. Die eigentliche Beratung in der Sache sei erst an diesem Tag im Rahmen des persönlichen Gesprächs erfolgt. Schließlich liege bei ihm kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vor.

Die Beklagte hatte sich demgegenüber darauf berufen, dass sie, nachdem der Rechtsberatungsvertrag unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln mit der Beklagten als Verbraucherin geschlossen worden sei, ein Fernabsatzwiderrufsrecht habe. Sie hätte zudem auch belehrt werden müssen, was hier noch nicht der Fall sei, so dass die Widerrufsfrist frühestens nach einem Jahr und 14 Tagen ablaufe. Dementsprechend widerrufe sie sämtliche, auf Abschluss eines Rechtsberatungsvertrages gerichtete Willenserklärungen. Danach habe der Kläger auch den bezahlten Vorschuss zurück zu gewähren. Ein späterer persönlicher Kontakt, eine spätere nochmalige Beauftragung und ähnliches heile den ursprünglichen Verstoß nicht. Der Kläger sei tätig geworden, habe Vorschuss gefordert und Akteneinsicht genommen. Es habe sich gerade nicht um eine bloße Voranfrage oder Terminsanfrage gehandelt. Hätte sie vor dem ersten persönlichen Treffen vom Vertrag Abstand genommen, hätte der Kläger sicherlich auf einem Vertragsschluss bestanden und den entstandenen Arbeitsaufwand abgerechnet.

Das AG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das AG führt aus:

„Die zulässige Klage ist begründet, während die zulässige Widerklage unbegründet ist.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.168,58 € aus §§ 611 Abs. 1, 675 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anwaltsvertrag.

Der zwischen den Parteien zustande gekommene Anwaltsvertrag stellt einen mehrstufigen Vertrag dar, bei dem nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Damit konnte die Beklagte den Vertrag nicht nach den Regeln über Fernabsatzverträge widerrufen.

Zwar ist der als Mandatsvertrag bezeichnete Anwaltsvertrag vom 05.09.2022 zwischen den Parteien zunächst unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gemäß § 311 c BGB zustande gekommen. Das Erstgespräch fand telefonisch statt und die Vollmacht vom 06.09.2022 sowie der unterzeichnete Mandatsvertrag vom 05.09.2022 wurden per E-Mail versandt.

Allerdings wurde die „ergänzende Vergütungsvereinbarung“ vom 13.12.2022 bei persönlicher Anwesenheit beider Parteien in den Kanzleiräumlichkeiten des Klägers unterzeichnet. Diese Vergütungsvereinbarung ist nach Auffassung des Gerichts kein eigenständiger Vertrag, sondern als Teil des Anwaltsvertrags vom 05.09.2022 zu qualifizieren. Dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als „ergänzende Vergütungsvereinbarung“ sowie aus dem Einleitungssatz, wonach sie „in Ergänzung des Mandatsvertrags mitsamt Vergütungsvereinbarung vom 05.09.2022″ vereinbart wurde. Der Kläger hat im Rahmen der Klageschrift zudem nachvollziehbar vorgetragen, dass die Rechengrundlage für die Höhe des Pauschalhonorars in der ergänzenden Vergütungsvereinbarung das zuvor vereinbarte Stundenhonorar gewesen sei. Außerdem wird bereits im Mandatsvertrag vereinbart, dass nach erfolgter Akteneinsicht dem Auftraggeber – also der Beklagten – ein Pauschalhonorar angeboten werden wird. Gegen die Annahme eines eigenständigen Vertrags spricht auch, dass die „ergänzende Vergütungsvereinbarung“ nicht alle essentialia negotii enthält. So fehlt insbesondere der Auftragsgegenstand, welcher lediglich im Mandatsvertrag bezeichnet wird.

Somit ist der Anwaltsvertrag in seiner Gesamtheit, das heißt unter Berücksichtigung der dazugehörigen Pauschalvergütungsvereinbarung, nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Denn die hinsichtlich des Pauschalhonorars seitens der Beklagten abgegeben Willenserklärungen ist in Form einer Unterschrift im Rahmen eines persönlichen Kontakts in den Kanzleiräumlichkeiten des Klägers erfolgt.

Schließlich spricht auch das Gesamtbild des streitgegenständlichen Anwaltsvertrags nicht für die Annahme eines einheitlichen Fernabsatzvertrags. Denn die Konkretisierung der vertraglichen Leistung ist im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 16.12.2022 erfolgt. Dementsprechend ist die Konkretisierung der Leistung und ggf. die gesamte Leistungserbringung gerade nicht fern-kommunikativ erfolgt — wie etwa im Rahmen einer Rechtsberatung über eine „Anwalts-Hotline“ (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312c Rn. 17).

Der Vortrag der Beklagten überzeugt nicht. Sie meint, der spätere Abschluss einer Vergütungs-vereinbarung ändere nichts daran, dass die ursprüngliche Beauftragung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt sei und sie insoweit nicht belehrt worden sei. In diesem Fall wären die ursprüngliche Beauftragung in Form des Anwaltsvertrags und die spätere Vergütungs-vereinbarung zwei voneinander zu unterscheidende eigenständige Verträge. Danach könnte zwar der Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag widerrufen werden, die später geschlossene Vergütungsvereinbarung bliebe jedoch als eigenständiger Vertrag bestehen und diente dem Kläger weiter als Rechtsgrundlage für seine Forderung. Dementsprechend bleibt die Beklagte die Beantwortung der Frage, was bei Zugrundelegung ihrer Auffassung mit der Vergütungsvereinbarung passiert, die unstreitig nicht unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, schuldig.

Im Ergebnis ist die „ergänzende Vergütungsvereinbarung“ entweder ein Teil des Anwaltsvertrags, der dann nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde und dann nicht widerrufen werden kann, oder sie ist eine eigenständige Vereinbarung, die bei Widerruf des Anwaltsvertrags wirksam bleibt und den Kläger berechtigt, das vereinbarte Pauschalhonorar zu fordern. Das Gericht bevorzugt aus den bereits genannten Gründen die erste Auffassung. Letztlich führen jedoch beide zum gleichen Ergebnis, dass der Kläger einen Anspruch auf das vereinbarte Pauschalhonorar abzüglich des bereits geleisteten Vorschusses besitzt.“

AG II: Betäubungsmittel aus dem Darknet, oder: Auch der TOR-Browser reicht nicht für einen hinreichenden Tatverdacht

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Bei der zweiten AG-Entscheidung handelt es sich um den AG Mannheim, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 Ls 805 Js 21014/15. Problematik: Mal wieder die Frage des hinreichenden Tatverdachts bei Bestellungen von Betäubungsmitteln im Darknet. Dazu gibt es ja bei mir inzwischen eine ganze Sammlung.

Auch das AG Mannheim hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung:

„Die Eröffnung war abzulehnen, da ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht.

Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass es in einer Hauptverhandlung zu einer Verurteilung des Angeschuldigten kommen wird.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Täterschaft des Angeschuldigten wird nicht nachgewiesen werden können.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des ZFA Berlin-Brandenburg konnte der gesondert Verfolgte pp. als Inhaber des silk-road-Accounts pp. ermittelt werden, Er überließ den Ermittlern eine Aufstellung von angeblichen Betäubungsmittelerwerbern.

In dieser Aufstellung ist folgender Datensatz enthalten:

pp.

Straße

0,5 Gramm Koks

verschickt am 13.05.

per Standardbrief

Einen persönlichen Kontakt zwischen dem gesondert verfolgten pp. und dem Erwerber pp.  gab es nicht. Damit kann nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei dem Besteller der 0,5 Gramm Kokain tatsächlich um den Angeschuldigten pp. handelte. Im Betäubungsmittelbereich ist es durchaus üblich Fremdpersonalien, mit oder ohne Wissen des Betroffenen, zu verwenden.

Die angebliche Lieferung von 0,5 Gramm Kokain wurde per Standardbrief verschickt. Damit ist nicht nachvollziehbar, wer die Sendung in Empfang genommen hat und ob diese überhaupt abgeschickt wurde.

Wie sich aus einem Lichtbild des Anwesens pp.Straße auf google-streetview ergibt, handelt es sich hierbei um einen Gebäudekomplex mit mehreren Wohneinheiten. Die Briefkastenanlage befindet sich im Eingangsbereich vor der Abschlusstür und ist insoweit frei zugänglich. Es handelt sich insgesamt um mindestens 30 Briefkästen.

Vor diesem Hintergrund wird nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden können, dass der Angeschuldigte als Benutzer MP 0,5 Gramm Kokain von dem gesondert verfolgten pp. bezogen hat. Mithin fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der Tat Ziffer 8.

Aus dem Ausgeführten ergibt sich jedoch, dass auch hinsichtlich der Taten 1 bis 7 eine Verurteilung des Angeschuldigten nicht zu erwarten ist. Der Nachweis, dass er die Person war, die als Nutzer pp. die Betäubungsmittel erworben und erhalten hat, wird nicht geführt werden können.

Die elektronischen Endgeräte des Angeschuldigten wurden seitens der Polizei ausgewertet. Auf keinem der Geräte befanden sich relevante Dateien (Schuldnerlisten oder ähnliches). Soweit auf dem noch sichergestellten PC des Angeschuldigten ein TOR-Browser installiert ist, vermag dies ebenfalls einen Tatverdacht nicht zu begründen.

Zwar ist der TOR-Browser erforderlich, um sich in das sogenannte Darknet einzuwählen.

Allerdings ist es mittlerweile so, dass dieser Browser sogar über seriöse Webseiten (z.B. Chip.de) zum download angeboten wird, damit der interessierte Nutzer sich einen Einblick in das Darknet verschaffen kann. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass beabsichtigt ist, rechtswidrige Taten zu begehen, ist nicht statthaft.

Mithin wird in einer Hauptverhandlung der Nachweis nicht geführt werden können, dass der Angeschuldigte als pp. bei den Verkäufern pp. und pp. Betäubungsmittel bestellt und erhalten hat.“

Dank an den Kollegen T.Abel aus Mannheim für die Übersendung der Entscheidung.

Terminsverlegung, oder: Da hat noch mal einer die Kurve gekriegt bzw: Der macht das nie wieder so…

entnommen openclipart.org

Und auch die zweite Sache, die ich heute hier vorstellen möchte, hat ihren Ausgang in einer Diskussion unter Verteidigern. Es geht ebenfalls um eine Terminsverlegung, und zwar in einem Bußgeldverfahren wegen einer Abstandsunterschreitung. Der Betroffene ist Arzt und hat an zu dem terminierten Zeitpunkt OP-Termine, die Verteidigerin hat einen Arzttermin mit ihrer minderjähringen Tochter. Der Verlegungsantrag wird abgelehnt. Dagegen die Beschwerde und ein Befangenheitsantrag, über den dann jetzt das AG Mannheim im AG Mannheim, Beschl. v. 06.03.2018 – 32 OWi 500 Js 30963/17 – entschieden hat. Der Befangenheitsantrag wird abgelehnt, aber:

„Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nähme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend ist dabei der Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (so ausdrücklich OLG Frankfurt vom 03.01.2012 – 2 WS 166/11 – m.w.N., zitiert nach juris). Geht es, wie vorliegend, um die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung, ist dabei zunächst davon auszugehen, dass die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders ist es jedoch dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (Brandenburgisches OLG vom 13.11.2014 – 10 WF 113/14 zitiert nach juris).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, könnte bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung und Gesamtbetrachtung des Sachverhalts zunächst ein solcher Ausnahmefall in Betracht gekommen sein, da der abgelehnte Richter bei – der tatsächlich gegebenen Unlesbarkeit des per Fax übermittelten Auszugs aus dem Terminkalender des Betroffenen – die Verteidigung hierauf hätte hinweisen und eine lesbare Kopie anfordern können. Weiter hätte der abgelehnte Richter die Verteidigerin um nähere Konkretisierung des vorgetragenen Arztbesuchs der minderjährigen Tochter der Verteidigerin bitten können.

Allerdings hat der abgelehnte Richter nach Kenntnisnahme der mit Schriftsatz vom 05.02.2018 eingelegten Beschwerde mit Beschluss vom 06.02.2018 den Termin vom 07.02.2018 mit der Begründung „Verhinderung eines Beteiligten“ aufgehoben. Dieser Umstand zeigt, dass der abgelehnte Richter sich im Ergebnis der Argumentation der Verteidigung angeschlossen hat und es ihm mit der ursprünglichen Entscheidung, die beantragte Terminsverlegung abzulehnen, nicht darum ging, das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren zu missachten. Der Beschluss, mit dem der Termin vom 07.02.2018 aufgehoben wurde, belegt vielmehr, dass der abgelehnte Richter gegenüber dem Betroffenen keine innere Haltung eingenommen hat, die bei verständiger Würdigung des Gesamtsachverhalts Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Richter Ppp. begründen. Falls tatsächlich aufgrund der ursprünglich abgelehnten Terminsverlegung bei dem Betroffenen Anhaltspunkte vorlagen, die dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des § 24 StPO Anlass zur Sorge hätte bieten müssen, sind diese jedenfalls durch die am 06.02.2018 erfolgte Terminsverlegung ausgeräumt.“

Wenn ich es richtig lese/deute: Der Befangnheitsantrag wäre wahrscheinlich erfolgreich egwesen, wenn der Richter den Hauptverhandlungstermin nicht doch aufgehoben hätte. Also inosfern „die Kurve (noch) gekriegt“. Und die Worte des Kollegen sind dann doch recht deutlich. Von daher: „Der macht das nie wieder…“. Hoffentlich.

„AG Mannheim und das Ende des standardisierten Messverfahrens?“

entnommen wikimedia.org Urheber KarleHorn

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Urheber KarleHorn

Gerade ist der VUT-Newsletter 14/2016 „über die Ticker“ gelaufen. Der hat die o.a. Überschrift. In dem Newsletter geht es noch einmal um den AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 –, den ich hier ja auch schon vorgestellt hatte (vgl. Mal wieder Poliscan Speed, oder: Verstoß gegen Bauartzulassung = keine Verurteilung/Einstellung).

Dazu verweise ich dann jetzt auch auf den VUT-Newsletter mit weiterführenden Hinweisen. In dem Newsletter heißt es:

„Das AG Mannheim hat vor kurzem in einem Beschluss (Beschl. v. 29.11.2016 Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15) den Messgeräten der PoliScan-Familie die Eignung als standardisiertes Messverfahren abgesprochen. Grundlage des Beschlusses war vor allem auch der Umstand, dass sich das Gericht nicht zu einer eigenen Beweisführung im Stande sah, da entscheidende Sachverhalte – auch nach Befragung von Hersteller und PTB – nicht aufgeklärt werden konnten.

In unserer aktuellen Stellungnahme zum Beschluss des AG Mannheim setzen wir uns nicht nur mit der zutreffenden Argumentation des Gerichts, den korrekten technischen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und den widersprüchlichen Aussagen der PTB in diesem Verfahren auseinander, sondern auch und vor allem mit der Frage:

Ist dies das Ende des standardisierten Messverfahrens?

Unsere Stellungnahme mit der überraschenden Antwort und den Beschluss des AG Mannheim finden Sie, wie immer, in der Infothek auf unserer Website als kostenlosen Download.“

Vielleicht kann man ja als Verteidiger mit der Stellungnahme der VUT etwas anfangen 🙂 .