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BtM II: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Kausalität Betäubungsmittelabhängigkeit –> Tat

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Im zweiten Posting geht es mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.01.2026 – 203 VAs 403/25 – um § 35 BtMG und dabei um den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat. Den hat das BayObLG verneint:

„b) Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden. Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden. Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum. Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. November 2025 – 203 VAs 378/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

c) Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele. Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag. Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein. Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist. Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (zum Ganzen Senat a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).

d) Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen. Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (Senat a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

e) Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach §35 BtMG nicht geboten. Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

f) Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen. Denn die Zurückstellung der gegen den Antragsteller verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wäre nur möglich, wenn die Tat vom 2. Oktober 2021 als die der Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegende erheblichere Straftat aufgrund der Abhängigkeit begangen worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Den Urteilsgründen (§ 267 StPO) ist hier nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Antragsteller den räuberischen Diebstahl von Spirituosen und den rechtlich zusammentreffenden vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen hätte. Die Frage der Kausalität ist im Urteil nicht tatsachenbasiert behandelt. Die Kausalität wird nach den oben dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung weder durch den festgestellten Konsum von Betäubungsmitteln während der Tat(en) noch durch den festgestellten eingeübten schädlichen Substanzmittelgebrauch belegt. Da sich das Berufungsgericht mit der Frage einer Kausalität nicht substantiiert befasst hat, erweisen sich die Urteilsgründe insoweit als lückenhaft (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, 11. Aufl. 2024, BtMG § 35 Rn. 87). Der floskelhaften Aussage in den Urteilsgründen kommt daher keine maßgebliche Aussagekraft für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde zu (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 1 VAs 1/16, BeckRS 2016, 9293). Die §§ 35 ff. BtMG geben nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch, an Stelle des Strafvollzuges die Freiheitsstrafe zur Teilnahme an einer Drogentherapie nutzen zu können; vielmehr kommt diese Bevorzugung nur solchen Gefangenen zu, deren Taten in engem Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit oder mit der Betäubungsmittelbeschaffung standen oder die unter Entzugserscheinungen oder unter der Angst vor Entzugserscheinungen gehandelt haben. Einen „Freibrief“ für sonstige Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, enthalten diese Vorschriften nicht (KG a.a.O. Rn. 9).

bb) Aus dem Akteninhalt (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, a.a.O. § 35 Rn. 84 ff.) und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die Straftaten.

cc) Weitere Ermittlungen waren von Seiten der Vollstreckungsbehörde nicht geboten.“

BtM III: Zurückstellung der Strafvollstreckung?, oder: Begriff der Betäubungsmittelabhängigkeit

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Im dritten Beitrag des Tages stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 18.11.2025 – 203 VAs 378/25 – vor.

In dem Verfahren geht es um die Gewährung von PKH in einem Verfahren nach § 35 BtMG, also Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Das LG hatte gegen den Antragsteller wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren verhängt, die der Antragsteller derzeit verbüßt. Die Staatsanwaltschaft  hat den Antrag abgelehnt, da die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden wäre. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Strafgefangenen hatte keinen Erfolg. Dagegen nun noch der PKH-Antrag, der aber beim BayObLG ebenfalls keinen Erfolg hatte.

„…..

2. Zutreffend ist die Vollstreckungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG bezüglich der vom Landgericht Weiden i.d.Opf. verhängten Freiheitsstrafe nicht vorliegen. Eine Ermessensentscheidung ist ihr daher nicht eröffnet gewesen.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckung einer Strafe für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sieht eine entsprechende Geltung von Absatz 1 vor, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

b) Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden (Weber/Dietsch in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG; 7. Aufl. 2025, § 1 Rn. 35; Bohnen in BeckOK BtMG, 28. Ed. 15.9.2025, BtMG § 35 Rn. 86). Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 24 m.w.N.). Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum (Weber/Dietsch a.a.O.). Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen.

c) Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. § 35 Rn. 95 ff., insb. 96 m.w.N.; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 33). Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 30; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 76). Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein (Senat a.a.O.; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 103). Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist (Senat a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 204 VAs 536/20 -, juris Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 35; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96). Der Gesetzgeber wollte mit § 35 BtMG nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch auf Teilnahme an einem Drogentherapieprogramm an Stelle des Strafvollzugs gewähren (vgl. Fabricius a.a.O.§ 35 Rn. 95). Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96a).

d) Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen (Senat a.a.O. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2024 – 204 VAs 62/24 -, juris Rn. 41; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36). Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus (Senat a.a.O.). Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (KG, Beschluss vom 22. März 2013 – 4 VAs 17/13, BeckRS 2013, 13937; OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2019 – 1 VAs 75/19, BeckRS 2019, 42768 Rn. 3; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 103a; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36).

e) Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach §35 BtMG nicht geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 203 VAs 419/23 -, juris Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 87). Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2023 a.a.O. Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 33, 142 m.w.N.), es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat; Beschluss vom 10. März 2025 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 92 m.w.N.; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 43 m.w.N.).

f) Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen.

aa) Nach dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich die von ihm behauptete Betäubungsmittelabhängigkeit zur Tatzeit und die Kausalität nicht aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Weiden i.d.Opf. Nach den durch die Ergebnisse einer Haaranalyse untermauerten Feststellungen des zudem gutachterlich unterstützten Tatgerichts war der Antragsteller damals, wenn überhaupt, nur gelegentlicher Konsument von Cannabisprodukten gewesen.

….“

Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne des RVG, oder: Besonders umfangreiche/schwierige Tätigkeit

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Im zweiten Posting dann etwas zivilrechtliches, und zwar das AG Köln, Urt. v. 30.10.2025 – 131 C 258/25Entschieden hat das AG über den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bezüglich Schadensersatzforderungen wegen einer Flugstornierung. Es ist also nichts straf-/bußgeldrechtliches, aber da ich ja gelegentliche unter dem Stichwort. Verkehrsrecht, auch „Reiseentscheidungen“ vorstelle, kann ich den hier bringen.

Der Kläger buchte über die Q. bei der Beklagten einen Flug. Für diesen zahlte er 1.856,34 EUR und löste Meilen ein. Für den Fall der Kündigung war mit der Beklagten vereinbart, dass Meilen wie Zuzahlung erstattet werden. Der Kläger kündigte den Beförderungsvertrag vor Abflug, erhielt aber lediglich die Meilen erstattet. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.03.2025 erfolglos zur Zahlung auf.

Am 31.03.2025 beauftragte er seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung des Vorgangs sowie der lediglich außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche. Dabei traf er mit diesen eine Vergütungsvereinbarung, nach der er pauschal zur Zahlung von 299 EUR verpflichtet war, solange die Tätigkeit drei Stunden Arbeitsaufwand nicht überschreitet. Außerdem war vereinbart: „Es wird keine Inkassodienstleistung und kein Mahnschreiben beauftragt.“

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers prüften den Fall unter Berücksichtigung der Tarifregeln sowie der 19-seitigen Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten. Daneben berücksichtigten sie, dass eine LX-Flugnummer verwendet wurde und aufgrund der eingelösten Meilen auch Ansprüche gegen die Q. in Betracht kamen, außerdem gegen die die Flüge für die Beklagte durchführenden Luftfahrtunternehmen H.. Schließlich forderten sie die Beklagte zur Zahlung der 1.856,34 EUR auf. Daneben forderten sie die Beklagte zur Freistellung des Klägers von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 280,60 EUR unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für den Fall des Fristablaufs auf. Die Gebühren wurden ordnungsgemäß abgerechnet.

Nachdem die Beklagte die Hauptforderung gezahlt hat, sind/waren noch Anwaltskosten im Streit. Die hat das AG ebenfalls zugesprochen:

„Die zulässige Klage ist im nach übereinstimmender Teilerledigung noch rechtshängigen Umfang weitgehend begründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich in tenorierter Höhe verlangen.

Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB.

2. Dem Kläger ist ein Schaden in Form seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden. Diese beruhen jedoch nur in tenorierter Höhe kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten.

a) Rechtsverfolgungskosten stellen einen kausalen Schaden dar, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu ersetzen, da sie darüber hinaus nicht erforderlich sind (stRspr., vgl. BGH, NJW 2014, 939 Rn. 48 f. mwN).

b) Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 299 EUR waren in gesetzlicher Höhe erforderlich und zweckmäßig, weil der Kläger mangels anderer Anhaltspunkte hoffen durften, dass die Beklagte sich durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung doch zur Zahlung entschließen würde.

c) Die gesetzlichen Gebühren betragen nach § 2 Abs. 2 RVG iVm Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG beim vorliegenden Gegenstandswert bis 2.000 EUR lediglich 201,59 EUR (= (166 EUR x 0,9 + 20 EUR) x 1,19). Insbesondere durften die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 0,9-fache Geschäftsgebühr bestimmen.

aa) Die Bestimmung einer höheren Gebühr ist nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG nicht möglich.

Danach kann bei Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betreffen, eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 8 zur 1,3-fachen Schwellengebühr des Abs. 1).

(1) Bei der vorgerichtlichen Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich um eine Inkassodienstleistung im Sinne der Norm.

Der Begriff der Inkassodienstleistung ist in § 2 Abs. 2 S. 1 RDG legaldefiniert. Inkassodienstleistung meint danach die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung. Diese Definition ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG zugrunde zu legen, da dieser im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich Inkassodienstleistungen nicht zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern unterschieden hat und mit der Einführung der über § 13e Abs. 1 RDG auch auf Inkassodienstleister anwendbaren Norm auch deren ersatzfähige Kosten begrenzen wollte (vgl. nur BT-Drucksache 19/20348, S. 62 ff.; so im Ergebnis auch Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/H. Schneider, 11. Aufl. 2024, RVG VV 2300 Rn. 35a). Anders als der Kläger meint, steht das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung und Beratung der Qualifikation als Inkassodienstleistung also nicht entgegen. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung von Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 RVG, entsprechende Tätigkeiten bei der Forderungseinziehung als Inkassodienstleistung zu qualifizieren. Der Gesetzgeber nahm an, es werde im Rahmen von Inkassodienstleistungen oft zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgen, Beratungsbedarf im nennenswerten Umfang zwar nicht in der Regel, grundsätzlich zuweilen aber auch, wobei dann eine Überschreitung der Schwellengebühr möglich sein soll (vgl, BT-Drucksache 19/20348, S. 23).

(a) Die vorgerichtliche Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers war auf die Einziehung einer diesem zustehenden, für die jetzigen Prozessbevollmächtigten also fremden Forderung in Form des Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte gerichtet. Dass in der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist, es solle keine Inkassodienstleistung erfolgen, stellt insoweit eine unbeachtliche Falschbezeichnung der Tätigkeit dar, denn eine andere Tätigkeit als die Einziehung, was entsprechend der obigen Ausführungen auch die Prüfung des richtigen Anspruchsgegners umfassen kann, war nicht vereinbart.

(b) Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers betreiben die Forderungseinziehung als Rechtsanwälte auch im Rahmen eines eigenständigen Geschäfts.

(c) Soweit der Kläger meint, es handle sich nicht um eine Inkassodienstleistung im Sinne der Norm, weil eine anwaltliche Tätigkeit beauftragt gewesen sei, verkennt er, dass das RVG und damit auch die VV RVG überhaupt nur anwendbar sind, wenn eine anwaltliche Tätigkeit erfolgt (vgl. auch Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/H. Schneider, 11. Aufl. 2024, RVG VV 2300 Rn. 2).

(2) Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist vorgerichtlich unstreitig geblieben.

(3) Eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit ist nicht dargetan.

Maßgeblich ist insoweit die Abweichung von einer typischen Inkassodienstleistung (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 51). Ein besonderer Umfang kommt danach beispielsweise in Betracht, wenn zahlreiche Mahnungen und weitere Korrespondenz mit dem Schuldner erfolgt oder mehrfach Nachforschungen zu dessen Aufenthaltsort erfolgen müssen. Eine besonders schwierige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn sich komplizierte Rechtsfragen stellen oder auch ausländisches Recht zu prüfen ist.

Angesichts dieses Maßstabs ist die vorgerichtliche Tätigkeit nicht als besonders umfangreich oder schwierig zu qualifizieren. Die Höhe der geltend zu machenden Forderung stand fest. Ebenso war klar, dass diese gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden sollte, da der Kläger diese bereits selbst gemahnt hatte. Dass zusätzlich noch eine Schlüssigkeitsprüfung mit Blick auf die weiteren potentiellen Schuldner erfolgte, begründet allein keinen besonderen Umfang oder keine besondere Schwierigkeit, zumal nicht dargetan ist, dass die Prüfung kompliziert war oder das Tarifwerk oder die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten insoweit eingehend zu studieren waren. Es wurden auch keine besonders umfangreichen Beitreibungsbemühungen entfaltet, sondern lediglich eine erfolglose Zahlungsaufforderung versandt.

bb) Die Gebühr ist aber auch nicht nach Nr. 2300 Abs. 2 S. 2 VVRVG auf 0,5 begrenzt, weil kein einfacher Fall im Sinne der Norm vorliegt.

Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird.

Eine Zahlung erfolgte nicht. Zwar haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers nur ein Schreiben versandt, sodass für die Beitreibung selbst kein größerer Aufwand entstand, als bei Zahlung binnen zwei Wochen nach erster Zahlungsaufforderung. Aufgrund der erforderlichen Prüfung der Schlüssigkeit unter Berücksichtigung der Tarifbedingungen sowie der allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten überschreitet die Tätigkeit den Umfang eines einfachen Falles dennoch.

cc) Eine 0,9-fache Geschäftsgebühr liegt angesichts dieser durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers entfalteten Tätigkeit auch jedenfalls im20%-igen Toleranzrahmen, der diesen bei Bestimmung der Geschäftsgebühr zustand (vgl. BGH, NJW 2012, 2813 Rn. 10 mwN).“

Das AG hat die Berufung zugelassen. Mal sehen, ob und was das LG Köln ggf. dazu sagt.

Teilnahme des Verteidigers am Anhörungstermin, oder: OLG sagt: Doch Vernehmungsterminsgebühr

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Und heute dann Gebührenrecht.

Und ich beginne mit einem OLG Brandenburg-Beschluss. Dabei handelt es sich um die Rechtsmittelentscheidung zu dem LG Potsdam, Beschl. v. 12.08.2024 – 25 KLs 5/23, über den ich im September 2024 berichtet habe (vgl. hier: Teilnahme des Verteidigers am Anhörungstermin, oder: Keine Vernehmungsterminsgebühr).

Es ging um die Frage, ob die Teilnahme des Verteidigers an einem Anhörungstermin zur vorübergehende Unterbringung zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 81 StPO mit eine Vernehmungsterminsgebühr gemäß Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG honoriert wird. Das LG Potsdam hatte das verneint. Das OLG Brandenburg hat das jetzt im OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.01.2025 – 1 Ws 136/24 (S)  – auf das Rechtsmittel des Verteidigers anders gesehen und die Gebühr festgesetzt:

„Die Teilnahme an einem Anhörungstermin zur Erörterung der ob wiederholten Nichterscheinens zur gerichtlich angeordneten Exploration bei dem Sachverständigen erwogenen vorübergehenden Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens gemäß 81 StPO unterfällt dem Tatbestand von Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG.
Grundsätzlich werden Termine außerhalb der Hauptverhandlung nicht zusätzlich vergütet, sondern sind vielmehr durch die jeweilige Verfahrensgebühr mit abgegolten, die sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt umfasst (vgl. hierzu und dem Folgenden: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. August 2011, Az.: 1 Ws 89/11).
Den gebührenrechtlichen Regelungen in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses sind nur zwei Ausnahmetatbestände zu entnehmen; namentlich die hier in Rede stehende Nr. 4102 VV RVG und Nr. 4141 VV RVG. Mit diesen Regelungen sollte im Verhältnis zur früher geltenden BRAGO die anwaltliche Tätigkeit, insbesondere die des Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren, grundsätzlich besser honoriert werden, und der Verteidiger zur Mitwirkung durch Teilnahme an derartigen Terminen animiert werden, da sich der Gesetzgeber hiervon eine verfahrensabkürzende Wirkung versprach (vgl hierzu BT-Drucksache 15/1971, S. 222; Burhoff/ Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, Nr. 4102 VV, Rn. 2).
Aus dieser gesetzgeberischen Intention folgt auch die (weitere) Voraussetzung für die Auslösung des Gebührentatbestandes Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG, namentlich das Verhandeln, was hier unstreitig auch seitens des Landgerichts in seinem angefochtenen Beschluss für das Verhalten des Verteidigers am 29. August 2023 positiv festgestellt wurde. Dabei sieht Nr. 4102 in Satz 1 Nr. 3 VV RVG ihrem Wortlaut nach die zusätzliche Vergütung bei außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Verhandlungen „über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung“ vor. Dass hier der Wortlaut der amtlichen Überschrift des § 126a StPO durch den Gesetzgeber gewählt wurde, wurde auch durch das Landgericht als Begründung dafür herangezogen, dass nur die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG unterfällt, nicht aber die Unterbringung nach § 81 StPO. Indes ist Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG keine Bezugnahme auf die Paragraphen der 112 ff. und 126a StPO zu entnehmen. Und auch wenn in der Literatur dies teils derart in Bezug genommen wird (vgl. Burhoff/ Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, Nr. 4102 VV RVG, Rn. 6: „Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft (§§ 115, 118 StPO) oder der einstweiligen Unterbringung (§ 126 i.V.m. §§ 115, 118 StPO)“; textliche Hervorhebung dient der Verdeutlichung), so findet die Unterbringung über die Wiedergabe des Gesetzestextes hinaus in großen Teilen der Kommentarliteratur zu Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG keine Erwähnung (vgl. Bischof/ Jungbauer/ Bräuer/ Hellstab/ Klipstein/ Klüsener/ Kerber, RVG Kommentar, 9. Auflage, Nr. 4100 – 4103 W, Rn. 78; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 25 Auflage, VV 4102, 4103, Rn. 12), ohne dass dortseits die Anwendung auf eine (einstweilige) Unterbringung in Abrede gestellt werden dürfte. Die Überschriften, denen Ausführungen zu Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG in der Kommentarliteratur nachfolgen, sprechen von „Termine(n) in Untersuchungshaft – und Unterbringungssachen“ (Ahlmann/ Kapischke/ Pankatz/ Rech/ Schneider/ Schütz, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 11. Auflage 2024, Rn. 12), von „(Haftprüfungs)Termin(en) außerhalb der Hauptverhandlung“ (Burhoff/ Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, Nr. 4102 VV, Rn. 6) oder „Teilnahme an Haftprüfungsterminen“ (Gerold/ Schmidt, RVG Kommentar, 25 Auflage, VV 4102, 4103, Rn. 12) und halten damit den exakten Terminus unter Verwendung der Begrifflichkeiten „Untersuchungshaft“ und „einstweilige Unterbringung“ nicht ein. Vielmehr erfolgt danach zusammenfassend eine Unterteilung in „Haft“ und „Unterbringung“. Zudem gilt mit einem Selbstverständnis die Verhandlung zu § 230 StPO außerhalb der Hauptverhandlung als von der Regelung Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG umfasst (LG Berlin, Beschluss vom 08. November 2010, Az. 524 – 58/09; Gerold/ Schmidt, RVG Kommentar, 25. Auflage, VV 4102, 4103, Rn. 13; Burhoff/ Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, Nr. 4102 VV, Rn. 32). Folgt man der landgerichtlichen Annahme, dass der Gesetzeswortlaut eng begrenzt nur die exakt dem Wortlaut entsprechenden freiheitsentziehenden Maßnahmen der StPO inkludiert, wäre die praktizierte (direkte) Anwendung der Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG auf Verhandlungen zu § 230 StPO contra legem, da es sich bei § 230 StPO um keine Untersuchungshaft handelt, sondern vielmehr um eine Haft zur Verfahrenssicherung, die auch nicht den Anforderungen des § 112 StPO unterliegt. Ferner führt die unstreitige Anwendung auf Verhandlungen zu § 230 StPO außerhalb der Hauptverhandlung dazu, dass der – aus Sicht des Senats ob der Definition von „einstweilig“ als „vorläufig, vorübergehend“ ohnehin kritisch zu bewertenden Annahme -, dass nur die einstweilige – und damit „grundsätzlich bis auf Weiteres angeordnete“ Unterbringung nach § 126a StPO von Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG umfasst sei, hingegen nicht die – maximal sechswöchige – Unterbringung zur Vorbereitung der Begutachtung nach § 81 StPO, der Boden entzogen wird. Denn die Hauptverhandlung ist im Falle der Vollstreckung des Haftbefehls nach § 230 StPO in angemessener Frist durchzuführen, die sich im zeitlichen Rahmen der Dauer der Unterbringung nach § 81 StPO bewegt, wohingegen die zeitliche Parallele von § 126a StPO zu §§ 112 ff. StPO zu ziehen sein dürfte. Unter besonderem Augenmerk auf die eingangs benannte Intention des Gesetzgebers, den Verteidiger zu einer verfahrensabkürzenden Mitwirkung zu animieren, dürfte diese – wie der vorliegende Fall zudem deutlich macht – auch im Anwendungsbereich des § 81 StPO erfüllen, da der Verteidiger durch seine Verhandlung im Anhörungstermin am 29. August 2023 die Unterbringung nach § 81 StPO ob der erwirkten Mitwirkung des Verurteilten zur Exploration obsolet werden ließ.
Die ebenfalls durch das Landgericht argumentativ herangezogene – nicht unstreitige – Tatsache, dass der zu Begutachtende anders als bei § 126a StPO i.R.v. § 81 StPO nicht anzuhören sei, führt zu keiner anderen gebührenrechtlichen Wertung, da es nicht auf die entfaltete Tätigkeit des Probanden für die Entstehung des Vergütungstatbestandes ankommt, sondern auf die des Verteidigers, der im Übrigen auch bei § 81 StPO zwingend anzuhören ist.

2. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die landgerichtlichen Ausführungen zur fehlenden Analogiefähigkeit von Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG uneingeschränkt geteilt werden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. 2 Ws 156/22).“

Mich überzeugt das nicht. Verteidiger wird die Entscheidung allerdings freuen und sie werden ihrem Kollegen dankbar sein, dass er die Frage der Anwendbarkeit der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG auf den hier stattgefundenen Anhörungstermin bis zum OLG getragen hat, obwohl in der Praxis sicherlich nicht häufig solche Anhörungstermine stattfinden werden. Mich lässt die Entscheidung bzw. die Begründung der Auffassung des OLG allerdings ein wenig ratlos zurück. Ich verstehe nämlich nicht so richtig, was das OLG hier macht: Ist es eine erweiternde Auslegung oder ist es doch eine Analogie, die das LG ja ausdrücklich abgelehnt hatte, was vom OLG ebenso ausdrücklich gebilligt wird. Dann also eine „versteckte Analogie“, versteckt nämlich unter dem Deckmantel der Auslegung? Die überzeugt mich aber auch nicht, denn der Wortlaut, dem die OLG sonst gern erhebliche Bedeutung beimessen, spricht nun mal eindeutig von „einstweiliger Unterbringung“. Hier soll also der Wortlaut dann keine Bedeutung haben? Nun ja, nehmen wir es hin. Es gibt Schlimmeres.

Teilnahme des Verteidigers am Anhörungstermin, oder: Keine Vernehmungsterminsgebühr

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Im Strafverfahren gibt es zahlreiche Termine außerhalb der Hauptverhandlung, an denen der Verteidiger mit seinem Mandanten teilnehmen kann/muss. Es stellt sich dann immer die Frage, ob der Verteidiger dafür eine sog. Vernehmungsterminsgebühr abrechnen kann. Dazu äußert sich für einen Anhörungstermin in Zusammenhang mit der Unterbringung des Angeklagten das LG Potsdam im LG Potsdam, Beschl. v. 12.08.2024 – 25 KLs 5/23.

In einem Verfahren wegen des Vorwurfs des schweren Raubes hatte die Strafkammer zugleich mit der Eröffnung des Verfahrens die psychologische Begutachtung des – mittlerweile rechtskräftig verurteilten – Angeklagten angeordnet. Da der Angeklagte mehrfach nicht zu Explorationsterminen beim Sachverständigen erschienen ist, hat die Strafkammer seine vorübergehende Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens gemäß § 81 StPO erwogen und den Angeklagten hierzu mündlich angehört. Zu dem Anhörungstermin am 29.08.2023 hat die Kammer auch den Pflichtverteidiger geladen. Die vorübergehende Unterbringung des Angeklagten ist dann nicht erfolgt, da der Angeklagte in dem Anhörungstermin mit dem ebenfalls anwesenden Sachverständigen Explorationstermine vereinbart hat, die er auch einhielt.

In seinem Vergütungsfestsetzungsantrag hat der Pflichtverteidiger für die Wahrnehmung des Anhörungstermins eine Vernehmungsterminsgebühr gemäß Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG mit 150,00 EUR berechnet. Die Rechtspflegerin hat diese Gebühren nicht festgesetzt und darauf verwiesen, dass die Wahrnehmung des Anhörungstermins durch die allgemeine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG abgegolten sei. Dagegen hat der Pflichtverteidiger Erinnerung eingelegt, die die Strafkammer, der die Sache vom Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist, zurückgewiesen hat:

„2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Dem Verteidiger steht für die Wahrnehmung des Anhörungstermins vom 29. August 2023 keine Gebühr gemäß Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG zu.

a) Nach dieser Vorschrift kann der Verteidiger die Vergütung seiner Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung verlangen, in dem „über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung“ verhandelt wird. Nach dem Wortlaut der Regelung ist mit der „einstweiligen Unterbringung“ nur die – grundsätzlich bis auf Weiteres – angeordnete Freiheitsentziehung gemäß § 126a StPO gemeint und nicht die – auf die Dauer der Untersuchung, längstens jedoch auf sechs Wochen befristete – vorläufige Unterbringung zur Begutachtung gemäß § 81 StPO. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, die ausdrücklich die „einstweilige Unterbringung“, und damit die amtliche Überschrift von § 126a StPO, in Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass die Vergütungsvorschrift die „einstweilige Unterbringung“ neben dem Haftbefehl aufführt, was ebenfalls – nur – auf § 126a StPO hinweist, da die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO das Pendant zum Haftbefehl darstellt, wie die vielfältigen Verweise in § 126a Abs. 2 StPO auf das Haftbefehlsrecht belegen. Abgesehen hiervon erfordert die Unterbringung zur Begutachtung gemäß § 81 StPO nicht zwingend eine Anhörung oder gar die Verkündung einer Entscheidung. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur – ganz selbstverständlich – davon ausgegangen, dass die Vergütungsregel in Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG nur die Verkündungs- und Vorführungstermine gemäß § 126a Abs. 2 in Verbindung mit §§ 115, 118 StPO erfassen, nicht jedoch Anhörungstermine im Vorfeld einer Entscheidung gemäß § 81 StPO oder ähnliche Anhörungen (vgl. etwa Felix in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., RVG VV 4102, Rn. 11; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4102 VV, Rn. 25; Knaudt in: BeckOK RVG, 64. Ed., VV 4102, Rn. 8). Soweit dies ersichtlich ist, ist diese Frage in der Rechtsprechung und der Literatur jedoch nicht – jedenfalls nicht tragend – entschieden worden, sodass der hier zu treffenden Entscheidung eine gewisse grundsätzliche Bedeutung beikommt. Im Falle seiner Anwendbarkeit lägen nämlich die kostenrechtlichen Voraussetzungen der Nr. 4102 Satz 1 Nr. 3 VV RVG vor, da der Verteidiger in dem Anhörungstermin verhandelt hat, indem er Erklärungen und Stellungnahmen abgegeben hat, auch wenn dies aus dem Terminsprotokoll nicht ersichtlich ist, da sich dieses auf die Erklärungen des Angeklagten konzentriert. So hat der Verteidiger die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung zur Gutachtenvorbereitung aufgeworfen und im Übrigen den Sinn der Maßnahme bezweifelt, da eine gegen ihren Willen zwangsweise untergebrachte Person sich kaum für ein zielführendes Explorationsgespräch öffnen dürfte; hierbei hat der Verteidiger die besonderen Persönlichkeitsvariablen des Angeklagten dargelegt, der Probleme im Umgang mit fremdbestimmten Situationen habe.

b) Eine entsprechende Anwendung der Nr. 4102 VV RVG auf weitere, dort nicht bezeichneten Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb der Hauptverhandlung kommt nicht in Betracht. Bei der genannten Regelung handelt es sich nämlich um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen und eine Analogie nicht zugänglich ist. Der Gesetzgeber hat dem Verteidiger enumerativ nur in den dort genannten Fallgestaltungen einen Vergütungsanspruch für Termine außerhalb der Hauptverhandlung zugesprochen. Dies ist die allgemeine Meinung in der Literatur (vgl. Kapischke in: Ahlmann/Kapischke/Pankaz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., VV 4102, Rn. 22; Burhoff, a.a.O., VV 4102 Rn.47 f.; ders. in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., VV 4102, Rn. 5; Felix in Toussaint, a.a.O., VV RVG Nr. 4102, Rn. 3; Knaudt, a.a.O., VV 4102, Rn. 11), während in der Rechtsprechung bisweilen trotzdem Analogien gezogen worden sind (etwa LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2020, 601 Qs 28/20; vgl. auch die Nachweise bei Knaudt, a.a.O., VV 4102, Rn. 11.1). Diese ausnahmsweise vorgenommenen Analogien sind jedoch systemwidrig, da Nr. 4102 VV RVG selber eine Ausnahmeregelung ist, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Rechtsanwalt eine Gebühr beanspruchen kann. Abgesehen hiervon fehlt es an einer (zudem: systemwidrigen) Regelungslücke, die durch eine Analogie zu schließen wäre, da sich aus der Vorbemerkung 4.1 Abs. 2 zum vierten Teil VV RVG ergibt, dass durch die im VV geregelten Gebühren die gesamte Tätigkeit des Verteidigers entgolten wird, soweit keine ausdrückliche abweichenden Regelungen erfolgen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.8.2011, 1 Ws 89/11; KG, Beschluss vom 18.11.2011,1 Ws 86/11; OLG Köln, Beschluss vom 23.7.2014, III-2I Ws 416/14 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.1.2023, 2 WS 156/22 (S); jeweils zitiert nach Juris). Die Tätigkeit des Verteidigers im dem Anhörungstermin vom 29. August 2023 ist durch seine allgemeine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG abgegolten.“

So traurig es auch ist: Man muss dem LG folgen. Der Hinweis auf den Wortlaut ist eindeutig. In der Nr. 4102 S. 1 Nr. 3 VV RVG ist nur von der „einstweiligen Unterbringung“, also von § 126a StPO, die Rede. Zutreffend ist es auch, dass das LG die Vorschrift nicht entsprechend angewendet hat. Den Argumenten des LG ist nichts hinzuzufügen. Sie entsprechen der Argumentation in der Literatur und der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung.

Es ist zu wünschen und zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber endlich mal aufrafft und in einem 3. KostRMoG die Nr. 4102 VV RVG überarbeitet und durch sie weitere Termine erfasst, an denen der Rechtsanwalt teilnimmt. Denn der Verweis auf die Verfahrensgebühr ist für diesen angesichts der doch recht geringen Gebührensätze nur ein schwacher Trost.

Das LG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Frage gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. mit § 33 Abs. 3 S. 2 RVG die Beschwerde zugelassen. Man wird zu der Frage also ggf. bald etwas vom OLG Brandenburg hören, allerdings wird es m.E. wahrscheinlich die Entscheidung des LG bestätigen. Das würde auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des OLG liegen.