Schlagwortarchiv: Begriff

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Begriff der Alkoholabhängigkeit

© roostler – Fotolia.com

Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 21.7.2026 – 11 CS 26.391 – zum Begriff der Alkoholabhängigkeit im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis wegen „Alkoholabhängigkeit“ entzogen. IM Verfahren gem § 80 Abs. 5 VwGo wird jetzt darum gestritten, ob zu Recht. Der BayVGH sagt ja:

„1. Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), vor Erlass des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, weil krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 15; B.v. 6.12.2020 – 11 CS 20.1581 – juris Rn. 11). Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ohne dass diese hinreichend sicher feststeht, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber an (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV).

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht, sondern setzt ihn voraus und knüpft dabei an das medizinische Verständnis an, wie es sich aus der ICD-10 ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2020 a.a.O. Rn 12; OVG NW, B.v. 28.5.2026 – 16 B 30/26 – juris Rn. 9). Hierbei sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl S. 198) als Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen. Diese verweisen in Abschnitt 3.13.2 (S. 76) auf folgende diagnostische Leitlinien nach ICD 10 (vgl. hierzu auch DGVP/DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 5. Auflage 2026, S. 107 ff.): „Die sichere Diagnose «Abhängigkeit» sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren: 1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. 2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. 3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. 4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tode führen würden). 5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. 6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.“

Das Landratsamt ist von Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen feststehender Alkoholabhängigkeit (§ 11 Abs. 7 i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV) ausgegangen und hat sich dabei auf das zur Feststellung von Dienstunfallfolgen erstellte, vom Antragsteller nach Aufforderung vorgelegte und damit grundsätzlich verwertbare forensisch-psychiatrische Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 22. Mai 2025 gestützt. Dem hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (BA S. 13 ff. mit ausführlicher Begründung).

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 13. März 2026 beschränken sich auf die Behauptung, der Antragsteller sei alkoholabstinent und habe eine weitere Haaranalyse veranlasst, deren Ergebnis noch ausstehe. Die ihn behandelnden Ärzte hätten niemals eine Auffälligkeit hinsichtlich erhöhten Alkoholkonsums festgestellt. Dies werde durch hierzu erhobene aktuelle Blutuntersuchungen mit Werten im Norm- bzw. Referenzbereich bestätigt. Mit dem Gutachten des Max-Planck-Instituts, das insbesondere aufgrund des Ergebnisses einer Haaranalyse vom 11. Dezember 2024 mit erhöhten Werten (290 pg/mg) des Alkoholabbauprodukts Ethylglucuronid (EtG) zu dem Ergebnis gekommen ist, die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit liege nahe bzw. es sei von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (S. 29), setzen sich weder die Beschwerdebegründung noch die dieser beigefügten ärztlichen Atteste auseinander.

Wie im Erörterungstermin am 8. Mai 2026 angesprochen hat der Senat zwar Zweifel, ob eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers aufgrund des Gutachtens vom 22. Mai 2025 mit hinreichender Gewissheit i.S.v. § 11 Abs. 7 FeV feststeht oder ob „nur“ ein Anfangsverdacht vorliegt mit der Folge, dass der Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens aufgefordert werden müsste. Auch wenn der EtG-Wert als sehr zuverlässiger Marker für Alkoholkonsum gilt, ein (hier weit überschrittener) Wert von mehr als 30 pg/mg für übermäßigen Alkoholkonsum spricht (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Auflage 2018, S. 293; DGVP/DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, S. 375, 415) und ein festgestellter Wert von 290 pg/mg damit für den Nachweis einer Toleranz ausreichen dürfte, gibt es die ICD-10 nicht her, allein daraus auf eine Alkoholabhängigkeit zu schließen. Eine darauf beruhende externe Diagnose kann daher in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres übernommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2021 – 11 CS 21.1631 – juris Rn. 30 f.). Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die vom Gutachter bejahten drei Kriterien des ausgeprägten Verlangens (Craving), der Toleranzentwicklung und des Konsums trotz bereits eingetretener Schädigung hier gleichzeitig innerhalb des letzten Jahres, wie nach den derzeit geltenden Begutachtungsleitlinien erforderlich, vorgelegen haben und ob allein aus erhöhten Laborwerten in den Jahren 2012 und 2021 auf eine bereits eingetretene körperliche Schädigung geschlossen werden kann, über die sich der Antragsteller, wie nach den Begutachtungsleitlinien ebenfalls erforderlich, im Klaren gewesen sein muss.

Da jedoch diese im Nachgang zum Erörterungstermin (und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist) zwischen den Beteiligten unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen umfassend und kontrovers diskutierten Fragen in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort angesprochen wurden, sieht sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 3. Juni und 10. Juli 2026 gehindert, dem im Beschwerdeverfahren nachzugehen. Die Klärung muss daher dem beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem zu prüfen sein wird, ob die Annahme feststehender Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gerechtfertigt war oder nicht.“

StPO II: Begriff der Verhaftung i.S. von § 310 StPO, oder: Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Bild von Arek Socha auf Pixabay

Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.08.2026 – 1 Ws 155/26 – vor. Der äußert sich noch einmal zum Begriff der Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

Der Verurteilte ist durch rechtskräftiges Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst Ratenzahlung mit der Maßgabe bewilligt, dass die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate nicht oder nicht in der bewilligten Höhe bezahlt wird. Ab 14.05.2025 hat der Verurteilte die Zahlungen eingestellt. Nach erfolglosen Mahnungen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.08.2025 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und den Verurteilten zum Strafantritt geladen. Der Verurteilte hat sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung gewendet, dass nach einer Anordnung des Justizministeriums nach Zahlung der Hälfte einer Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr vollstreckt werden solle, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gegen seine Menschenwürde verstoße und er seine Ehefrau zu versorgen habe. Das AG hat durch Beschluss vom 30.09.2025 die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss hat das LG  als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer „Beschwerde“ und führt aus: Der Haftbefehl gegen ihn habe nicht ergehen dürfen. Er werde die Geldstrafe bezahlen, wenn er wieder zahlungsfähig sei. Die Kosten für den angefochtenen Beschluss wolle er nicht zahlen.

Das OLG hat das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen:

„Bei dem Rechtsmittel des Verurteilten handelt es sich, soweit er sich gegen die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe wendet, um eine weitere Beschwerde, soweit er sich gegen die Pflicht zur Kostentragung wendet, um eine sofortige Beschwerde. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist in der Hauptsache gem. § 310 Abs. 2 StPO kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Gegenstand der Entscheidung ist keine Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Hierzu gehören lediglich Entscheidungen, die unmittelbar die Inhaftnahme oder die Aufrechterhaltung der Haft betreffen, nicht hingegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.02.2019, 1 Ws 22/19, BeckRS 2019, 19206).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO unzulässig, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung – die Beschwerdeentscheidung – des Landgerichts – nicht statthaft ist.“

Kurz, knapp und richtig.

BtM II: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Kausalität Betäubungsmittelabhängigkeit –> Tat

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Im zweiten Posting geht es mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.01.2026 – 203 VAs 403/25 – um § 35 BtMG und dabei um den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat. Den hat das BayObLG verneint:

„b) Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden. Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden. Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum. Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. November 2025 – 203 VAs 378/25 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

c) Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele. Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag. Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein. Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist. Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (zum Ganzen Senat a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).

d) Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen. Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (Senat a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

e) Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach §35 BtMG nicht geboten. Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

f) Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen. Denn die Zurückstellung der gegen den Antragsteller verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wäre nur möglich, wenn die Tat vom 2. Oktober 2021 als die der Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegende erheblichere Straftat aufgrund der Abhängigkeit begangen worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Den Urteilsgründen (§ 267 StPO) ist hier nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Antragsteller den räuberischen Diebstahl von Spirituosen und den rechtlich zusammentreffenden vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen hätte. Die Frage der Kausalität ist im Urteil nicht tatsachenbasiert behandelt. Die Kausalität wird nach den oben dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung weder durch den festgestellten Konsum von Betäubungsmitteln während der Tat(en) noch durch den festgestellten eingeübten schädlichen Substanzmittelgebrauch belegt. Da sich das Berufungsgericht mit der Frage einer Kausalität nicht substantiiert befasst hat, erweisen sich die Urteilsgründe insoweit als lückenhaft (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, 11. Aufl. 2024, BtMG § 35 Rn. 87). Der floskelhaften Aussage in den Urteilsgründen kommt daher keine maßgebliche Aussagekraft für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde zu (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 1 VAs 1/16, BeckRS 2016, 9293). Die §§ 35 ff. BtMG geben nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch, an Stelle des Strafvollzuges die Freiheitsstrafe zur Teilnahme an einer Drogentherapie nutzen zu können; vielmehr kommt diese Bevorzugung nur solchen Gefangenen zu, deren Taten in engem Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit oder mit der Betäubungsmittelbeschaffung standen oder die unter Entzugserscheinungen oder unter der Angst vor Entzugserscheinungen gehandelt haben. Einen „Freibrief“ für sonstige Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, enthalten diese Vorschriften nicht (KG a.a.O. Rn. 9).

bb) Aus dem Akteninhalt (vgl. Patzak/Fabricius/Fabricius, a.a.O. § 35 Rn. 84 ff.) und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Kausalität einer Betäubungsmittelabhängigkeit für die Straftaten.

cc) Weitere Ermittlungen waren von Seiten der Vollstreckungsbehörde nicht geboten.“

BtM III: Zurückstellung der Strafvollstreckung?, oder: Begriff der Betäubungsmittelabhängigkeit

Bild von Dad Grass auf Pixabay

Im dritten Beitrag des Tages stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 18.11.2025 – 203 VAs 378/25 – vor.

In dem Verfahren geht es um die Gewährung von PKH in einem Verfahren nach § 35 BtMG, also Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Das LG hatte gegen den Antragsteller wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren verhängt, die der Antragsteller derzeit verbüßt. Die Staatsanwaltschaft  hat den Antrag abgelehnt, da die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden wäre. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Strafgefangenen hatte keinen Erfolg. Dagegen nun noch der PKH-Antrag, der aber beim BayObLG ebenfalls keinen Erfolg hatte.

„…..

2. Zutreffend ist die Vollstreckungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG bezüglich der vom Landgericht Weiden i.d.Opf. verhängten Freiheitsstrafe nicht vorliegen. Eine Ermessensentscheidung ist ihr daher nicht eröffnet gewesen.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckung einer Strafe für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sieht eine entsprechende Geltung von Absatz 1 vor, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

b) Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden (Weber/Dietsch in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG; 7. Aufl. 2025, § 1 Rn. 35; Bohnen in BeckOK BtMG, 28. Ed. 15.9.2025, BtMG § 35 Rn. 86). Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 24 m.w.N.). Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum (Weber/Dietsch a.a.O.). Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen.

c) Ein Kausalzusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftat im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG ist gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Straftat entfiele (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – 203 VAs 656/24 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. § 35 Rn. 95 ff., insb. 96 m.w.N.; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 33). Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit kann eine Tat denknotwendig nur begangen worden sein, wenn die Abhängigkeit zur Tatzeit bereits bestand. Wurde die Abhängigkeit erst in einem späteren Urteil festgestellt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie schon zur Tatzeit vorlag (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 30; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 76). Die Abhängigkeit darf nicht nur begleitender Umstand, sondern muss die Bedingung der Straffälligkeit gewesen sein (Senat a.a.O.; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 103). Eine Ursächlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand oder wenn die Tat aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit heraus zu erklären ist (Senat a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 204 VAs 536/20 -, juris Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 35; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96). Der Gesetzgeber wollte mit § 35 BtMG nicht jedem drogenabhängigen Strafgefangenen einen Anspruch auf Teilnahme an einem Drogentherapieprogramm an Stelle des Strafvollzugs gewähren (vgl. Fabricius a.a.O.§ 35 Rn. 95). Eine erhebliche Mitursächlichkeit reicht aus, etwa bei einer Polytoxikomanie (Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96a).

d) Die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit muss mit Gewissheit bestehen (Senat a.a.O. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2024 – 204 VAs 62/24 -, juris Rn. 41; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36). Die Angaben eines Verurteilten reichen zum Nachweis nicht aus (Senat a.a.O.). Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht; vielmehr liegt die Beweislast beim Betroffenen (KG, Beschluss vom 22. März 2013 – 4 VAs 17/13, BeckRS 2013, 13937; OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2019 – 1 VAs 75/19, BeckRS 2019, 42768 Rn. 3; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 96; Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 103a; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36).

e) Umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des Verfahrens nach §35 BtMG nicht geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 203 VAs 419/23 -, juris Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 36; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 87). Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Tat grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2023 a.a.O. Rn. 14; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 33, 142 m.w.N.), es sei denn, die Kausalität ergäbe sich hinreichend nachvollziehbar „aus den Urteilsgründen“ (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG, Senat; Beschluss vom 10. März 2025 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 92 m.w.N.; Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 43 m.w.N.).

f) Nach diesen Vorgaben war die Zurückstellung hier abzulehnen.

aa) Nach dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich die von ihm behauptete Betäubungsmittelabhängigkeit zur Tatzeit und die Kausalität nicht aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Weiden i.d.Opf. Nach den durch die Ergebnisse einer Haaranalyse untermauerten Feststellungen des zudem gutachterlich unterstützten Tatgerichts war der Antragsteller damals, wenn überhaupt, nur gelegentlicher Konsument von Cannabisprodukten gewesen.

….“

Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne des RVG, oder: Besonders umfangreiche/schwierige Tätigkeit

Bild von Bruno Glätsch auf Pixabay

Im zweiten Posting dann etwas zivilrechtliches, und zwar das AG Köln, Urt. v. 30.10.2025 – 131 C 258/25. Entschieden hat das AG über den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bezüglich Schadensersatzforderungen wegen einer Flugstornierung. Es ist also nichts straf-/bußgeldrechtliches, aber da ich ja gelegentliche unter dem Stichwort. Verkehrsrecht, auch „Reiseentscheidungen“ vorstelle, kann ich den hier bringen.

Der Kläger buchte über die Q. bei der Beklagten einen Flug. Für diesen zahlte er 1.856,34 EUR und löste Meilen ein. Für den Fall der Kündigung war mit der Beklagten vereinbart, dass Meilen wie Zuzahlung erstattet werden. Der Kläger kündigte den Beförderungsvertrag vor Abflug, erhielt aber lediglich die Meilen erstattet. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.03.2025 erfolglos zur Zahlung auf.

Am 31.03.2025 beauftragte er seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung des Vorgangs sowie der lediglich außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche. Dabei traf er mit diesen eine Vergütungsvereinbarung, nach der er pauschal zur Zahlung von 299 EUR verpflichtet war, solange die Tätigkeit drei Stunden Arbeitsaufwand nicht überschreitet. Außerdem war vereinbart: „Es wird keine Inkassodienstleistung und kein Mahnschreiben beauftragt.“

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers prüften den Fall unter Berücksichtigung der Tarifregeln sowie der 19-seitigen Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten. Daneben berücksichtigten sie, dass eine LX-Flugnummer verwendet wurde und aufgrund der eingelösten Meilen auch Ansprüche gegen die Q. in Betracht kamen, außerdem gegen die die Flüge für die Beklagte durchführenden Luftfahrtunternehmen H.. Schließlich forderten sie die Beklagte zur Zahlung der 1.856,34 EUR auf. Daneben forderten sie die Beklagte zur Freistellung des Klägers von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 280,60 EUR unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für den Fall des Fristablaufs auf. Die Gebühren wurden ordnungsgemäß abgerechnet.

Nachdem die Beklagte die Hauptforderung gezahlt hat, sind/waren noch Anwaltskosten im Streit. Die hat das AG ebenfalls zugesprochen:

„Die zulässige Klage ist im nach übereinstimmender Teilerledigung noch rechtshängigen Umfang weitgehend begründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich in tenorierter Höhe verlangen.

Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB.

2. Dem Kläger ist ein Schaden in Form seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden. Diese beruhen jedoch nur in tenorierter Höhe kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten.

a) Rechtsverfolgungskosten stellen einen kausalen Schaden dar, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu ersetzen, da sie darüber hinaus nicht erforderlich sind (stRspr., vgl. BGH, NJW 2014, 939 Rn. 48 f. mwN).

b) Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 299 EUR waren in gesetzlicher Höhe erforderlich und zweckmäßig, weil der Kläger mangels anderer Anhaltspunkte hoffen durften, dass die Beklagte sich durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung doch zur Zahlung entschließen würde.

c) Die gesetzlichen Gebühren betragen nach § 2 Abs. 2 RVG iVm Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG beim vorliegenden Gegenstandswert bis 2.000 EUR lediglich 201,59 EUR (= (166 EUR x 0,9 + 20 EUR) x 1,19). Insbesondere durften die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 0,9-fache Geschäftsgebühr bestimmen.

aa) Die Bestimmung einer höheren Gebühr ist nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG nicht möglich.

Danach kann bei Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betreffen, eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 8 zur 1,3-fachen Schwellengebühr des Abs. 1).

(1) Bei der vorgerichtlichen Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich um eine Inkassodienstleistung im Sinne der Norm.

Der Begriff der Inkassodienstleistung ist in § 2 Abs. 2 S. 1 RDG legaldefiniert. Inkassodienstleistung meint danach die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung. Diese Definition ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG zugrunde zu legen, da dieser im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich Inkassodienstleistungen nicht zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern unterschieden hat und mit der Einführung der über § 13e Abs. 1 RDG auch auf Inkassodienstleister anwendbaren Norm auch deren ersatzfähige Kosten begrenzen wollte (vgl. nur BT-Drucksache 19/20348, S. 62 ff.; so im Ergebnis auch Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/H. Schneider, 11. Aufl. 2024, RVG VV 2300 Rn. 35a). Anders als der Kläger meint, steht das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung und Beratung der Qualifikation als Inkassodienstleistung also nicht entgegen. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung von Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 RVG, entsprechende Tätigkeiten bei der Forderungseinziehung als Inkassodienstleistung zu qualifizieren. Der Gesetzgeber nahm an, es werde im Rahmen von Inkassodienstleistungen oft zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgen, Beratungsbedarf im nennenswerten Umfang zwar nicht in der Regel, grundsätzlich zuweilen aber auch, wobei dann eine Überschreitung der Schwellengebühr möglich sein soll (vgl, BT-Drucksache 19/20348, S. 23).

(a) Die vorgerichtliche Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers war auf die Einziehung einer diesem zustehenden, für die jetzigen Prozessbevollmächtigten also fremden Forderung in Form des Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte gerichtet. Dass in der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist, es solle keine Inkassodienstleistung erfolgen, stellt insoweit eine unbeachtliche Falschbezeichnung der Tätigkeit dar, denn eine andere Tätigkeit als die Einziehung, was entsprechend der obigen Ausführungen auch die Prüfung des richtigen Anspruchsgegners umfassen kann, war nicht vereinbart.

(b) Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers betreiben die Forderungseinziehung als Rechtsanwälte auch im Rahmen eines eigenständigen Geschäfts.

(c) Soweit der Kläger meint, es handle sich nicht um eine Inkassodienstleistung im Sinne der Norm, weil eine anwaltliche Tätigkeit beauftragt gewesen sei, verkennt er, dass das RVG und damit auch die VV RVG überhaupt nur anwendbar sind, wenn eine anwaltliche Tätigkeit erfolgt (vgl. auch Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/H. Schneider, 11. Aufl. 2024, RVG VV 2300 Rn. 2).

(2) Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist vorgerichtlich unstreitig geblieben.

(3) Eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit ist nicht dargetan.

Maßgeblich ist insoweit die Abweichung von einer typischen Inkassodienstleistung (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 51). Ein besonderer Umfang kommt danach beispielsweise in Betracht, wenn zahlreiche Mahnungen und weitere Korrespondenz mit dem Schuldner erfolgt oder mehrfach Nachforschungen zu dessen Aufenthaltsort erfolgen müssen. Eine besonders schwierige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn sich komplizierte Rechtsfragen stellen oder auch ausländisches Recht zu prüfen ist.

Angesichts dieses Maßstabs ist die vorgerichtliche Tätigkeit nicht als besonders umfangreich oder schwierig zu qualifizieren. Die Höhe der geltend zu machenden Forderung stand fest. Ebenso war klar, dass diese gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden sollte, da der Kläger diese bereits selbst gemahnt hatte. Dass zusätzlich noch eine Schlüssigkeitsprüfung mit Blick auf die weiteren potentiellen Schuldner erfolgte, begründet allein keinen besonderen Umfang oder keine besondere Schwierigkeit, zumal nicht dargetan ist, dass die Prüfung kompliziert war oder das Tarifwerk oder die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten insoweit eingehend zu studieren waren. Es wurden auch keine besonders umfangreichen Beitreibungsbemühungen entfaltet, sondern lediglich eine erfolglose Zahlungsaufforderung versandt.

bb) Die Gebühr ist aber auch nicht nach Nr. 2300 Abs. 2 S. 2 VVRVG auf 0,5 begrenzt, weil kein einfacher Fall im Sinne der Norm vorliegt.

Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird.

Eine Zahlung erfolgte nicht. Zwar haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers nur ein Schreiben versandt, sodass für die Beitreibung selbst kein größerer Aufwand entstand, als bei Zahlung binnen zwei Wochen nach erster Zahlungsaufforderung. Aufgrund der erforderlichen Prüfung der Schlüssigkeit unter Berücksichtigung der Tarifbedingungen sowie der allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten überschreitet die Tätigkeit den Umfang eines einfachen Falles dennoch.

cc) Eine 0,9-fache Geschäftsgebühr liegt angesichts dieser durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers entfalteten Tätigkeit auch jedenfalls im20%-igen Toleranzrahmen, der diesen bei Bestimmung der Geschäftsgebühr zustand (vgl. BGH, NJW 2012, 2813 Rn. 10 mwN).“

Das AG hat die Berufung zugelassen. Mal sehen, ob und was das LG Köln ggf. dazu sagt.