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EuGH-Vorabentscheidungsverfahren, oder: Ist die Fahrt des vorlegenden Richters zum EuGH eine Dienstreise?

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BVerwG, Beschl. v. 15.04.2021 – 2 C 13.20. Die hatte ich über die PM schon länger „auf dem Schirm“. Das BVerwG hat aber jetzt erst den Volltext veröffentlicht. Also kann ich die Entscheidung auch jetzt erst vorstellen.

Es geht um folgenden Sachverhalt:

„Der Kläger beansprucht von seinem Dienstherrn die Kostenerstattung für eine Reise zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Luxemburg. Darüber hinaus erstrebt er Feststellungen zu den Bedingungen seiner Dienstausübung als Richter.

Der Kläger ist Vorsitzender Richter an einem Oberlandesgericht. Im Jahr 2015 setzte der vom Kläger geleitete Strafsenat des Oberlandesgerichts zwei Überstellungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung nach Ungarn und Rumänien aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der Gerichtshof dem Vorlagesenat des Oberlandesgerichts mitgeteilt hatte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei, entschloss sich der Kläger, nach Luxemburg zu reisen, um die mündliche Verhandlung zu besuchen.

Dies zeigte er der Beklagten über ein elektronisches Mitarbeiterportal zur Abrechnung von Dienstreisen mit dem Hinweis an, dass es sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts lehnte es ab, eine Dienstreise zu genehmigen. Zur Begründung führte sie aus, eine Anwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei weder im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit noch aus sonstigen Gründen geboten. Es werde angeregt, Sonderurlaub zu beantragen. Der Kläger beantragte hilfsweise Sonderurlaub und reiste nach Luxemburg.

Sein anschließend gestellter Antrag auf Erstattung der Reisekosten in Höhe von rund 840 € wurde abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung, dass es sich bei der Reise zum Gerichtshof der Europäischen Union um eine genehmigungsfreie Dienstreise gehandelt habe, sowie auf weitere Feststellungen ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei der Reise des Klägers nicht um ein dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit unterliegendes richterliches Amtsgeschäft gehandelt habe. Die Definitionshoheit darüber, ob es sich um eine richterliche Tätigkeit in diesem Sinne handele, liege nicht bei dem Richter selbst; dies sei vielmehr objektiv zu bestimmen. Bei der Beobachtung der mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Kläger handele es sich nicht um eine richterliche Handlung, die mit der Aufgabe des Richters, in einem konkreten Verfahren Recht zu finden, unmittelbar im Zusammenhang stehe.“

Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des OVG Bremen zurückgewiesen. Es hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze gegeben:

1. Dienstreisen eines Richters bedürfen dann keiner Genehmigung, wenn sie im Rahmen richterlicher Amtstätigkeit erfolgen. Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien.

2. Die Prozessbeobachtung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch einen Richter des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist kein richterliches Amtsgeschäft.

3. Der Anspruch eines Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen ihm als Mitglied des vorlegenden nationalen Gerichts und dem Gerichtshof der Europäischen Union ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf schriftlichen, digitalen und fernmündlichen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.

Das Verfahren, oder besser: der Sachverhalt, lässt einen, jedenfalls mich, dann doch ein wenig – oder auch ein wenig mehr – verwundert zurück. Ich frage mich, warum man für diese Frage das BVerwG braucht.  Dass das keine Dienstreise ist/war, lag m.E. auf der Hand. Hat der EuGH Rückfragen, wird das eben schriftlich oder telefonisch geregelt. Vor Ort möchte er im Grunde niemanden vom vorlegenden Gericht, muss wohl das OLG Bremen gewesen sein, sehen.

Verkehrsrecht II: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, oder: Begriff des Rennens und Urteilsgründe

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Und im zweiten Posting zwei Entscheidungen zum Kraftahrzeugrennen (§ 315d StGB) – also zu der noch recht neuen Vorschrift im StGB.

Ich weise zunächst hin auf den LG Aachen, Beschl. v. 11.02.2021 – 60 Qs 1/21, das in einem umfangreich begründeten Beschluss einen Nichteröffnungsbeschluss des AG Aachen aufgehoben und ein Verfahren eröffnet hat. Dazu folgende Leitsätze:

  1. Die Tatbestände des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfassen Fälle nicht erlaubter Kraftfahrzeugrennen in der Variante der Ausrichtung oder Durchführung (Nr. 1) bzw. der Teilnahme (Nr. 2). Gemeinsame objektive Tatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens. Ziel des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist demgegenüber die Erfassung auch derjenigen Fälle, in denen nur ein einziges Kraftfahrzeug objektiv und subjektiv ein Rennen gewissermaßen nachstellt. Es kann daher nicht zugleich (tateinheitlich) eine Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB und ein unerlaubtes „Einzelrasen“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Vielmehr schließen sich die vorgenannten Tatbestände gegenseitig aus.

  2. Die Ermittlung eines Siegers ist kein konstitutives Element eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (Anschluss an LG Deggendorf, Urt. v. 22.11.2019 – 1 Ks 6 Js 5538/18). Ausreichend ist, dass der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20; KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19).

  3. Auf die Erzielung einer absoluten Höchstgeschwindigkeit kommt es für das Vorliegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht an. Der Wille, gemeinsam möglichst schnell zu fahren, erfüllt den Rennbegriff ebenso. Ausschlaggebend ist das Streben nach einer höheren Geschwindigkeit (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18). Ebenso ausreichend ist, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18; LG Arnsberg, Urt. v. 20.01.2020 – 2 Ks 15/19).

  4. Die für die Ermittlung bzw. Schätzung von Geschwindigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht maßgeblichen Kriterien der Länge der Messstrecke und des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug sowie insbesondere der Ansatz eines deutlichen Toleranzabzugs zur Berücksichtigung von Ablese- und Eigenfehlern des (unjustierten) Tachometers sollen die zutreffende, den Grundsatz „in dubio pro reo“ wahrende Einordnung eines Geschwindigkeitsverstoßes in das System der Regelbußen und des Regelfahrverbots der Bußgeldkatalog-Verordnung ermöglichen; sie finden im Rahmen der § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB keine Anwendung. Entsprechende Feststellungen sind hier auch ohne genauere Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit möglich (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20).

  5. Gegen die Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 – 1 RVs 45/20; entgegen AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19).

  6. Im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht erforderlich, dass der Nachweis einer doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Feststellung eines abstrakt grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens mit der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (hier: mehrfaches Durchfahren eines „Eifel-Rundkurses“ mit einer Länge von gut 12 km in 6 Minuten und 38 Sekunden sowie 6 Minuten und 56 Skunden).

Und als zweite „Renn-Entscheidung“ stelle ich den KG, Beschl. v. 22.02.2021 – 3 Ss 13/21 – zu den Anforderungen an das Urteil bei einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens vor, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert.

  2. Vor dem Hintergrund der weiten gesetzlichen Formulierung dürfen sich Unschärfen bei der Sachverhaltsermittlung nicht einseitig zum Nachteil des Angeklagten auswirken.

  3. Es ist Aufgabe des Tatgerichts, die innere Tatseite zu ermitteln und darzustellen, nicht aber Aufgabe des Revisionsgerichts, aus dem geschilderten äußeren Sachverhalt darauf zu schließen, welche Vorstellungen sich das Tatgericht möglicherweise von der inneren Tatseite gemacht hat.

  4. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit valide zu schätzen und das Ergebnis darzulegen, ist nicht Aufgabe des Revisions-, sondern diejenige des Tatgerichts. Bei versierten polizeilichen Zeugen können in Bezug auf Geschwindigkeiten auch valide Schätzungen zu erwarten und vom Tatgericht in freier richterlicher Beweiswürdigung gegebenenfalls ohne Abschlag zu übernehmen sein.

  5. Bei den Urteilsfeststellungen zu schildern ist nicht vorrangig das den Polizeibeamten zur Verfolgung abgenötigte Fahrverhalten, sondern dasjenige des (vorausfahrenden) Täters, welches das Tatgericht nach freier richterlicher Beweiswürdigung für tatbestandsmäßig hält.

  6. Als nicht per se rechtsfehlerhaft, aber als problematisch muss es gelten, wenn sich bei einem komplexen Tatgeschehen die Würdigung der den Angeklagten belastenden Beweise darauf beschränkt, der Sachverhalt stehe fest aufgrund der „uneidlichen Bekundungen der Zeugen“. Bei einem schweigenden oder bestreitenden Angeklagten oder bei anderweitig schwieriger Sachlage wird eine derart inhaltslose Phrase in aller Regel die gesetzlichen Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung verfehlen.

StGB I: Wann ist es eine „kriminelle Vereinigung“?, oder: Abgrenzung zur Bande

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Ich stelle heute dann mal wieder einige StGB-Entscheidungen vor, aber heute dann auch mal zwei Entscheidungen, die sich nicht mit den Delikten befassen, die „alltäglich“ sind bzw. sonst die Berichterstattung beherrschen.

Und ich beginne mit dem LG Köln, Beschl. v. 09.11.2020 – 101 Qs 72/20. In ihm geht es um den Begriff der kriminellen Vereinigung i.S. des § 129 StGB und die Abgrenzung dieses Begriffs zur Bande. Da der Beschluss gut 26 (!) Seiten lang ist, eignet er sich nicht so gut, um hier eingestellt zu werden. Daher verweise ich auf den Volltext.

Und hier mache ich es mir einfach und stelle das Übersendungsschreiben der 1. großen Strafkammer des LG Köln ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage übersende ich Ihnen einen Beschluss unserer Kammer vom 09.11.2020 (101 Qs 72/20), der aus meiner Sicht für eine Veröffentlichung in Betracht kommen könnte.

In diesem Beschluss hat sich unsere Kammer im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ausführlich mit dem Begriff der kriminellen Vereinigung befasst, insbesondere ausgeführt, dass auch nach der Einführung der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB weiterhin eine trennscharfe Abgrenzung von Bande und krimineller Vereinigung möglich sein müsse. Höchstrichterliche Entscheidungen liegen hierzu, soweit wir sehen, nach der Gesetzesneufassung noch nicht vor. Die Kommentarliteratur erkennt das Problem einer geradezu uferlosen Anwendung des § 129 StGB und hat die Hoffnung geäußert, dass die Rechtsprechung dem Begriff ggfs. neue Konturen verleihen könne. Diesem Ziel haben wir uns in dem angesprochenen Beschluss, mit dem wir einen u.a. auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gestützten Haftbefehl aufgehoben haben, auf den Seiten 4 bis 17 gewidmet.

Folgende Leitsätze könnten für den angehängten Beschluss in Betracht kommen:

  1. Zur Abgrenzung der kriminellen Vereinigung von der Bande nach der Neuregelung des § 129 Abs. 2 StGB mit Gesetz zur Änderung des Strafrechts vom 21.07.2017
  2. Der Anwendungsbereich des § 129 StGB ist weiterhin subjektiv zu begrenzen (Fortgeltung der in BGHSt 54, 216 entwickelten Auslegungsgrundsätze).
  3. Eine darauf verzichtende, allein am Zweck des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24.10.2008 orientierte Auslegung würde demgegenüber zu einer Verwischung der Grenzen von Bande und krimineller Vereinigung und damit zu einem unauflösbaren Bruch im System der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen führen, auf dem das deutsche materielle Strafrecht beruht.
  4. Ein „übergeordnetes gemeinsames Interesse“ im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB scheidet daher weiterhin aus, wenn bloß ein persönliches Gewinnstreben der Täter im Vordergrund steht.

Die gegen unseren Beschluss gerichtete weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 21.01.2021 (2 Ws 717/20) als unbegründet verworfen. Es hat ausgeführt, dass – mangels Ausbeutung – kein dringender Tatverdacht bezüglich eines Menschenhandels bestehe und letztlich offen bleiben könne, ob ein solcher bezüglich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vorliege, da es jedenfalls am Haftgrund fehle. Im Rahmen eines obiter dictums hat das Oberlandesgericht Köln ausgeführt, dass die Kammer „mit beachtlichen Argumenten“ darauf hingewiesen habe, dass es auch nach Einführung von § 129 Abs. 2 StGB n.F. möglich bleiben müsse, die kriminelle Vereinigung vom Begriff der Bande abzugrenzen; dies entspreche auch der Gesetzesbegründung.

Auch in einem ähnlich gelagerten Parallelverfahren hat das Oberlandesgericht Köln eine weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss der Kammer (vom 1.10.20, 101 Qs 64/20) mit Beschluss vom 21.01.2021 (2 Ws 614/20) als unbegründet verworfen. Auch hier hat das Oberlandesgericht Köln nicht abschließend zum Begriff der kriminellen Vereinigung Stellung genommen, aber erneut erwähnt, dass die Kammer „mit beachtlichen Gründen ausgeführt“ habe, dass gegen den Beschuldigten insoweit kein dringender Tatverdacht bestehe.“

Im Übrigen: Selbst lesen. Die Kammer hat sich viel Mühe gemacht.

OWi II: Fahren im Verband/Konvoi, oder: Fahren zum Demonstrationsort und Art. 8 GG

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Und als zweites Posting dann zwei Entscheidungen zu einem Paragrafen der StVO, mit dem man weniger zu tun hat. Und zwar handelt es sich um § 27 StVO – das Fahren im Verband.

Dazu dann zweimal das KG mit folgenden Leitsätzen:

1. Das bloße Fahren mehrerer Fahrzeuge im Konvoi auf öffentlichem Straßenland stellt keinen geschlossenen Verband nach § 27 StVO dar.
2. Die Teilnehmer eines solchen Formationsfahrens genießen nicht die Vorrechte aus § 27 StVO.
3. Die nach § 29 Abs. 2 StVO erteilte Erlaubnis berechtigt nicht zum Fahren im Verband zum Demonstrationsort. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gibt zu keiner anderen Bewertung Anlass.

1. Konstituierendes Merkmal eines geschlossenen Verbands i. S. des § 27 Abs. 5 StVO ist, dass es einen für die Einhaltung der Vorschriften einstehenden Führer gibt, der auch die Kennzeichnung der zu dem Verband gehörenden Fahrzeuge bestimmt.

2. Jedenfalls bei Kraftfahrzeugen kann die Kennzeichnung des Verbands nicht lediglich durch eine (einheitliche) „Fahrzeugart“ erfolgen.

3. Schon aus Sinn und Zweck des auf Klarheit und Einfachheit angelegten Straßenverkehrsrechts ergibt sich, dass die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer das Verbandprivileg in Anspruch nehmen kann nicht (allein) von versammlungsrechtlichen Fragestellungen abhängig sein kann.

OWi II: Schrittgeschwindigkeit, oder: Wie schnell darf man dann fahren?

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat sich im OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2019 – 1 RBs 220/19 – zur in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärten Frage, wie schnell man bei der Anordnung von Schrittgeschwindigkeit höchstens fahren darf, geäußert. Das OLG meint zu der Problematik:

2. Die im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung zugrunde gelegte Schlussfolgerung des Amtsgerichts, der Betroffenen sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 31 km/h vorzuwerfen, da in dem verkehrsberuhigten Bereich eine Geschwindigkeit von maximal 7 km/h zulässig gewesen sei, hält demgegenüber rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Gemäß § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. dem Verkehrszeichen 325.1 in Abschnitt 4 der Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) darf in einem verkehrsberuhigten Bereich nur „Schrittgeschwindigkeit“ gefahren werden. Eine nähere gesetzliche Definition dieses Begriffes findet sich nicht.

Nach dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG muss jedermann vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Sanktion bedroht ist und sich entsprechend darauf einstellen können. Diese notwendige Vorhersehbarkeit ist dann nicht gegeben, wenn das Gesetz einen Straf- oder Bußgeldtatbestand zu unbestimmt fasst. Der Begriff der „Schrittgeschwindigkeit“ wird dem Bestimmtheitsgebot nur dann gerecht, wenn er sich durch Auslegung hinreichend klar bestimmen lässt.

Dies ist nach Bewertung des Senats unabhängig von den hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen grundsätzlich der Fall, so dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, insoweit die nähere Definition der Rechtsprechung zu überlassen (OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 1 Ss 782/84 -, juris; ebenso für den Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit“ OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. November 2017, 2 Ss 24/05 – juris).

Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit bestimmt sich in jedem Fall als eine Form des Gehens, was nach hierzu allgemein gültigen Definitionen voraussetzt, dass stets zumindest ein Fuß Bodenkontakt hat. Dabei liegt es für den Senat auf der Hand, dass auch der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer bei verständiger Würdigung von sich aus nicht etwa ernsthaft noch Geschwindigkeiten in Bereichen in Betracht ziehen wird, welche z.B. nur von Spitzensportlern im Gehen erreicht werden können (Die schnellsten Männer erreichen laut „Wikipedia“ [unter dem Stichwort „20-km-Gehen“] beim 20-km-Gehen Zeiten um 1:17 Stunden, das entspricht 4,27 m/s oder 15,37 km/h, die schnellsten Frauen gehen Zeiten um 1:26 Stunden, das entspricht 3,83 m/s oder 13,79 km/h).

Ebenso ergeben sich durch Auslegung anderer Rechtsnormen Hinweise auf eine Untergrenze: Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ist gemäß Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2), Ziff. 2.5. im Rahmen des Erwerbs einer Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h im Rahmen der praktischen Ausbildung u.a. ein „Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit“ vorgesehen. Gemäß Ziff. 2.1.4.1.1. a) aa) der Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) ist im Rahmen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung für Krafträder obligatorisch u.a. ein „Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit“ zu absolvieren. Dies gibt im Hinblick auf physikalisch notwendige Mindestgeschwindigkeiten zur Fahrstabilität eines Zweirades Hinweis darauf, dass ein Maximum der „Schrittgeschwindigkeit“ lediglich im Bereich durchschnittlicher Fußgängergeschwindigkeiten (welche laut „Wikipedia“ [unter dem Stichwort „Gehen“] etwa im Rahmen einer Untersuchung in den USA für die Überquerung einer ampelgesicherten Straße zwischen 4,5 und 5,5 km/h ermittelt worden sind) ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen ist.

Die Spanne der denkbaren Obergrenze einer „Schrittgeschwindigkeit“ als noch einem maximalen normalen Fußgängertempo entsprechend ist demnach so eng bemessen, dass dem Bestimmtheitsgebot als solchem durch richterliche Entscheidung noch entsprochen werden kann.

Ungeachtet des Gebotes hinreichend klarer Bestimmbarkeit haben sich indes in der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes „Schrittgeschwindigkeit“ unterschiedliche Auffassungen herausgebildet.

Während etliche bzw. möglicherweise auch eine überwiegende Anzahl von Obergerichten den Begriff der Schrittgeschwindigkeit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil mit maximal 7 km/h definieren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Januar 2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 Ss (Owi) 86 B/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 1 Ss 782/84 -, juris), wird in anderen obergerichtlichen Entscheidungen auch ein Wert von max. 10 km/h benannt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2017 – 2 Ws 45/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2012, III-5 RBs 18/12; OLG Hamm, Urteil vom 13. Oktober 1953, VRS 6 S. 222 f.).

Eine ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt nach den Erkenntnissen des Senats zu dieser Frage bisher nicht vor. In einem zivilrechtlichen Urteil vom 07. April 1987 (VI ZR 30/86, juris) wird im Zusammenhang mit einer festgestellten Geschwindigkeit von 12 km/h anlässlich einer Fahrt in dichtem Nebel auf der Autobahn erörtert, dass es in der Regel untersagt sei, auf Autobahnen nur mit „Schrittgeschwindigkeit“ zu fahren. Ein eher versteckter Hinweis findet sich im Unionsrecht (Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Januar 2005, C1/3, Erläuterungen zur Verordnung Nr. 2658/87), wo für „Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind“ … „eine Höchstgeschwindigkeit von max. 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit“ bezeichnet ist.

Einer Entscheidung zu der vorstehend geschilderten Streitfrage (eine Obergrenze von mehr als 10 km/h kommt allerdings auch nach Auffassung des Senats kaum ernsthaft in Betracht) bedarf es vorliegend jedoch nicht, denn nach Bewertung des Senats muss die derzeit gegebene Uneinheitlichkeit der Rechtslage unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes bzw. des auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Schuldprinzips dazu führen, dass einem Betroffenen unabhängig von der konkreten Kenntnis verschiedener gerichtlicher Entscheidungen und unabhängig von der Frage, welche der verschiedenen Auffassungen nach Bewertung des Senats als vorzugswürdig anzusehen wäre, ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit allenfalls erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden kann, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliegt, welche aus Sicht des Senats als sinnvoll zu erachten wäre. Es wäre mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar, die jeweils maßgebliche Definition der Schrittgeschwindigkeit einem tatrichterlichen Ermessen oder Beurteilungsspielraum im Einzelfall zu überlassen.

Dies führt dazu, dass der Betroffenen vorliegend allenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 28 km/h zur Last gelegt werden kann, was dazu führt, dass die Regelgeldbuße gemäß Nr. 11.3.5. BKatV mit 100,00 € anzusetzen ist und ein Fall des Regelfahrverbotes nicht vorliegt. Eine noch niedrigere Festsetzung der Geldbuße kommt demgegenüber nicht in Betracht. Selbst bei Annahme eines (allerdings nach Bewertung des Senats keinesfalls mehr vertretbaren) Wertes von 12 km/h als Schrittgeschwindigkeit läge noch eine zur Verhängung eines Bußgeldes von 100,00 € führende Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h vor.