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OWi III: Bildung einer Rettungsgasse bei „stockendem Verkehr“, oder: Schrittgeschwindigkeit

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Und die dritte Entscheidung, der KG, Beschl. v. 26.02.2020 – 3 Ws (B) 27/20 – befasst sich dann auch noch einmal mit der Schrittgeschwindigkeit, und zwar in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO – Bildung einer Rettungsgasse. Mit den damit zusammenhängenden Fragen werden wir nach der StVO-Novelle sicher demnächst häufiger zu tun haben. Dazu das KG:

Der Polizeipräsident in B. hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 10. Juli 2018 wegen des Vorwurfes, dieser habe es am 6. April 2018 als Fahrer des PKW P. auf der BAB 100 Richtung süd, Ausfahrt A.straße fahrlässig versäumt, eine Rettungsgasse zur Durchfahrt eines mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht herannahenden Polizeifahrzeuges zu bilden, wodurch das Einsatzfahrzeug behindert wurde und zugleich diesem Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, ein Bußgeld von 240 Euro und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt sowie eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht wegen des fahrlässigen Verstoßes gegen das Bilden einer Rettungsgasse zur Durchfahrt eines mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht herannahenden Einsatzfahrzeuges mit Behinderung gemäß §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO, [zu ergänzen: 1 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. Anlage I Nr. 50.1 BKat]; §§ 24 [zu ergänzen: Abs. 1], 25 Abs. 2a StVG auf dieselben Rechtsfolgen wie im Bußgeldbescheid erkannt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit einer ausgeführten Sachrüge. Er verweist u.a. den Schuldspruch betreffend auf einen Darstellungsmangel hinsichtlich der Annahme des stockenden und teilweise zum Stillstand gekommenen Verkehrs und hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches auf das nicht ausgeübte Ermessen des Tatgerichts zur Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Fahrzeugarten, was sich nach Auffassung der Verteidigung bei einem als selbständig arbeitenden Bauleiter aufgedrängt hätte.

II.

Der Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt der Erfolg versagt.

Weder der Schuldspruch noch der Rechtsfolgenausspruch weisen durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Wie bereits der Verteidiger hervorgehoben hat, ist die Regelung des § 11 Abs. 2 StVO durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl I 2016, 2848) mit Wirkung von 14. Dezember 2016 geändert worden. Hintergrund war der bislang verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „Stockender Verkehr“, der für die Verkehrsteilnehmer in eine einprägsame und leicht verständliche Verhaltensregel überführt worden ist. Nach dem neu gefassten Tatbestand des § 11 Abs. 2 StVO ist eine Rettungsgasse bei stehenden oder nur Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeugen u.a. auf der Autobahn zu bilden. Dagegen hat der Betroffene verstoßen. Denn nach den gerichtlichen Feststellungen befuhr er den mittleren Fahrstreifen der BAB. Es hatte sich bereits eine Rettungsgasse zwischen dem von ihm befahrenen Fahrstreifen und dem linken Fahrstreifen gebildet, als er seinen Fahrstreifenwechsel von dem mittleren in den linken Fahrstreifen einleitete. Er war aber nicht in der Lage, diesen zu beenden und blockierte daher die Rettungsgasse für das herannahende mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht fahrenden Einsatzfahrzeug der Polizei mit der Folge, dass dieses seine Geschwindigkeit auf 1 km/h reduzieren und das schräg in der Gasse stehende Fahrzeug des Betroffenen umfahren musste (UA S. 6). Diese Feststellungen zur tatsächlichen Verkehrslage lassen den von Gericht gezogenen Schluss zu, dass die Fahrzeugkolonne auf der linken Spur entweder „stockte“ oder „teilweise zum Stillstand“ gekommen war (UA S. 3).

Als stockender Verkehr wird nach dem Willen des Verordnungsgebers eine sich nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegende Fahrzeugkolonne bezeichnet. Der Begriff Schrittgeschwindigkeit ist nicht gesetzlich definiert. Er wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bestimmt (vgl. zum Streitstand: König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. § 42 StVO Rn. 181 m.w.N.). Das OLG Hamm hat den Streitstand in seinem Beschluss vom 28. November 2019 (III-1 RBs 220/19 –, juris)  zutreffend wie folgt dargestellt: Während etliche bzw. möglicherweise auch eine überwiegende Anzahl von Obergerichten den Begriff der Schrittgeschwindigkeit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil mit maximal 7 km/h definieren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Januar 2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 Ss (Owi) 86 B/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 1 Ss 782/84 -, juris), wird in anderen obergerichtlichen Entscheidungen auch ein Wert von max. 10 km/h benannt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2017 – 2 Ws 45/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2012, III-5 RBs 18/12; OLG Hamm, Urteil vom 13. Oktober 1953, VRS 6 S. 222 f.) Im Einklang mit dem Verordnungsgeber (König a.a.O. Rn. 147) wird auch vertreten, dass die Schrittgeschwindigkeit deutlich unter 20 km/h liegen muss. Einer abschließenden Entscheidung des Senates bedarf es dazu nicht, da nach der den Urteilsgründen zu entnehmenden tatsächlichen Verkehrslage jedenfalls von einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 7 km/h der sich auf dem linken Fahrstreifen bewegenden Fahrzeugen auszugehen oder der Verkehr auf diesem Fahrstreifen sogar ganz zum Erliegen gekommen war.

Denn dem Betroffenen war es nicht möglich, sich mit seinem PKW in die Fahrzeugkolonne auf dem linken Fahrstreifen zügig einzuordnen, vielmehr ragte sein PKW schräg zur Fahrbahn in die Rettungsgasse hinein, so dass das diese Gasse nutzende Einsatzfahrzeug unter Nutzung des mittleren Fahrstreifens um das Auto des Betroffenen herumfahren musste.“

OWi II: Schrittgeschwindigkeit, oder: Wie schnell darf man dann fahren?

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat sich im OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2019 – 1 RBs 220/19 – zur in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärten Frage, wie schnell man bei der Anordnung von Schrittgeschwindigkeit höchstens fahren darf, geäußert. Das OLG meint zu der Problematik:

2. Die im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung zugrunde gelegte Schlussfolgerung des Amtsgerichts, der Betroffenen sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 31 km/h vorzuwerfen, da in dem verkehrsberuhigten Bereich eine Geschwindigkeit von maximal 7 km/h zulässig gewesen sei, hält demgegenüber rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Gemäß § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. dem Verkehrszeichen 325.1 in Abschnitt 4 der Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) darf in einem verkehrsberuhigten Bereich nur „Schrittgeschwindigkeit“ gefahren werden. Eine nähere gesetzliche Definition dieses Begriffes findet sich nicht.

Nach dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG muss jedermann vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Sanktion bedroht ist und sich entsprechend darauf einstellen können. Diese notwendige Vorhersehbarkeit ist dann nicht gegeben, wenn das Gesetz einen Straf- oder Bußgeldtatbestand zu unbestimmt fasst. Der Begriff der „Schrittgeschwindigkeit“ wird dem Bestimmtheitsgebot nur dann gerecht, wenn er sich durch Auslegung hinreichend klar bestimmen lässt.

Dies ist nach Bewertung des Senats unabhängig von den hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen grundsätzlich der Fall, so dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, insoweit die nähere Definition der Rechtsprechung zu überlassen (OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 1 Ss 782/84 -, juris; ebenso für den Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit“ OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. November 2017, 2 Ss 24/05 – juris).

Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit bestimmt sich in jedem Fall als eine Form des Gehens, was nach hierzu allgemein gültigen Definitionen voraussetzt, dass stets zumindest ein Fuß Bodenkontakt hat. Dabei liegt es für den Senat auf der Hand, dass auch der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer bei verständiger Würdigung von sich aus nicht etwa ernsthaft noch Geschwindigkeiten in Bereichen in Betracht ziehen wird, welche z.B. nur von Spitzensportlern im Gehen erreicht werden können (Die schnellsten Männer erreichen laut „Wikipedia“ [unter dem Stichwort „20-km-Gehen“] beim 20-km-Gehen Zeiten um 1:17 Stunden, das entspricht 4,27 m/s oder 15,37 km/h, die schnellsten Frauen gehen Zeiten um 1:26 Stunden, das entspricht 3,83 m/s oder 13,79 km/h).

Ebenso ergeben sich durch Auslegung anderer Rechtsnormen Hinweise auf eine Untergrenze: Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ist gemäß Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2), Ziff. 2.5. im Rahmen des Erwerbs einer Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h im Rahmen der praktischen Ausbildung u.a. ein „Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit“ vorgesehen. Gemäß Ziff. 2.1.4.1.1. a) aa) der Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) ist im Rahmen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung für Krafträder obligatorisch u.a. ein „Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit“ zu absolvieren. Dies gibt im Hinblick auf physikalisch notwendige Mindestgeschwindigkeiten zur Fahrstabilität eines Zweirades Hinweis darauf, dass ein Maximum der „Schrittgeschwindigkeit“ lediglich im Bereich durchschnittlicher Fußgängergeschwindigkeiten (welche laut „Wikipedia“ [unter dem Stichwort „Gehen“] etwa im Rahmen einer Untersuchung in den USA für die Überquerung einer ampelgesicherten Straße zwischen 4,5 und 5,5 km/h ermittelt worden sind) ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen ist.

Die Spanne der denkbaren Obergrenze einer „Schrittgeschwindigkeit“ als noch einem maximalen normalen Fußgängertempo entsprechend ist demnach so eng bemessen, dass dem Bestimmtheitsgebot als solchem durch richterliche Entscheidung noch entsprochen werden kann.

Ungeachtet des Gebotes hinreichend klarer Bestimmbarkeit haben sich indes in der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes „Schrittgeschwindigkeit“ unterschiedliche Auffassungen herausgebildet.

Während etliche bzw. möglicherweise auch eine überwiegende Anzahl von Obergerichten den Begriff der Schrittgeschwindigkeit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil mit maximal 7 km/h definieren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Januar 2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 Ss (Owi) 86 B/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 1 Ss 782/84 -, juris), wird in anderen obergerichtlichen Entscheidungen auch ein Wert von max. 10 km/h benannt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2017 – 2 Ws 45/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2012, III-5 RBs 18/12; OLG Hamm, Urteil vom 13. Oktober 1953, VRS 6 S. 222 f.).

Eine ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt nach den Erkenntnissen des Senats zu dieser Frage bisher nicht vor. In einem zivilrechtlichen Urteil vom 07. April 1987 (VI ZR 30/86, juris) wird im Zusammenhang mit einer festgestellten Geschwindigkeit von 12 km/h anlässlich einer Fahrt in dichtem Nebel auf der Autobahn erörtert, dass es in der Regel untersagt sei, auf Autobahnen nur mit „Schrittgeschwindigkeit“ zu fahren. Ein eher versteckter Hinweis findet sich im Unionsrecht (Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Januar 2005, C1/3, Erläuterungen zur Verordnung Nr. 2658/87), wo für „Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind“ … „eine Höchstgeschwindigkeit von max. 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit“ bezeichnet ist.

Einer Entscheidung zu der vorstehend geschilderten Streitfrage (eine Obergrenze von mehr als 10 km/h kommt allerdings auch nach Auffassung des Senats kaum ernsthaft in Betracht) bedarf es vorliegend jedoch nicht, denn nach Bewertung des Senats muss die derzeit gegebene Uneinheitlichkeit der Rechtslage unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes bzw. des auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Schuldprinzips dazu führen, dass einem Betroffenen unabhängig von der konkreten Kenntnis verschiedener gerichtlicher Entscheidungen und unabhängig von der Frage, welche der verschiedenen Auffassungen nach Bewertung des Senats als vorzugswürdig anzusehen wäre, ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit allenfalls erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden kann, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliegt, welche aus Sicht des Senats als sinnvoll zu erachten wäre. Es wäre mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar, die jeweils maßgebliche Definition der Schrittgeschwindigkeit einem tatrichterlichen Ermessen oder Beurteilungsspielraum im Einzelfall zu überlassen.

Dies führt dazu, dass der Betroffenen vorliegend allenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 28 km/h zur Last gelegt werden kann, was dazu führt, dass die Regelgeldbuße gemäß Nr. 11.3.5. BKatV mit 100,00 € anzusetzen ist und ein Fall des Regelfahrverbotes nicht vorliegt. Eine noch niedrigere Festsetzung der Geldbuße kommt demgegenüber nicht in Betracht. Selbst bei Annahme eines (allerdings nach Bewertung des Senats keinesfalls mehr vertretbaren) Wertes von 12 km/h als Schrittgeschwindigkeit läge noch eine zur Verhängung eines Bußgeldes von 100,00 € führende Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h vor.

„Schrittgeschwindigkeit“, oder: In Karlsruhe geht es langsamer als in Naumburg

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Und zur Mittagszeit bringe ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 -, der zwei Fragen behandelt:

Zunächst geht es um den Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle. Dazu sagt das OLG, wie schon vor einiger Zeit das OLG Stuttgart:

Die mit der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, welche Bedeutung der Einhaltung verwaltungsrechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen zukommt, gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 2 OWiG) nicht, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Soweit sich der Betroffene dazu auf die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19.12.2006 beruft, nach der bei Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich ein Abstand von 150 Metern zu dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen eingehalten werden sollte, lässt dies nämlich außer Acht, dass – worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat – die VwV-VkSA mit Wirkung vom 01.07.2015 neu erlassen wurde (GABl. 2015, S. 388) und in der Neufassung die Einhaltung eines bestimmten Abstandes der Messstelle zu dem die Beschränkung anordnenden Zeichen nicht mehr vorgeschrieben ist. Ob dieser Abstand geeignet ist, die Bewertung der Tat zu beeinflussen, ist danach eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage des Einzelfalls.

Und in einem obiter dictum sagt das OLG dann noch etwas zur Schtittgeschwindigkeit:

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die durch Zeichen 325.1 angeordnete Schrittgeschwindigkeit nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln VRS 69, 382 ;OLG Brandenburg DAR 2005, 570 ;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2004 – 1 Ss 159/03, juris) keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h gestattet.

Na ja, da muss aber doch ganz schön laufen, wenn man die als Fußgänger erreichen will. Aber zum Glück nicht ganz so schnell wie beim OLG Naumburg. Das ist nämlich im OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 45/17 von 10 km/h ausgegangen (vgl. dazu “Schrittgeschwindigkeit” – was ist das?, oder: Nicht mehr als 10 km/h).

„Schrittgeschwindigkeit“ – was ist das?, oder: Nicht mehr als 10 km/h

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Jetzt bin ich mit den Hinweisen auf die Änderungen in der StVO den Tag mit  einem OWi-Posting angefangen – an sich hatte ich etwas anderes geplant – dann will ich ihn auch mit zwei Entscheidungen aus dem Bereich fortsetzen, und zwar mit zwei Beschlüssen des OLG Naumburg. Beide sind schon etwas älter sind, mir aber erst vor kurzem bekannt geworden.

Zunächst will ich auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 45/17 – hinweisen. Er legt noch einmal fest, was unter dem Begriff der „Schrittgeschwindigkeit“ i.S. v. § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Nr. 12 Anlage 3 zu verstehen ist. Das OLG sieht eine Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h als solche an, das AG hatte seiner Entscheidung beim Rechtsfolgenausspruch – Höhe der Geldbuße, kein Fahrverbot – 15 km/h zugrunde gelegt. Dazu das OLG:

„Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, Schrittgeschwindigkeit sei angesichts der örtlichen Gegebenheiten hier eine solche von bis zu 15 km/h, nicht. Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h kann nach dem Wortsinn nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden. Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ kann auch nicht je nach den örtlichen Gegebenheiten oder dem Grad der Gefährdung unterschiedliche Geschwindigkeiten bezeichnen. Wäre solches vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, hätte er nicht den Begriff Schrittgeschwindigkeit gewählt, sondern etwa die „den Umständen entsprechend ungefährliche Geschwindigkeit“ angeordnet.

Nach der Rechtsprechung gilt teilweise eine Geschwindigkeit von 4 bis zu 7 km/h als Schrittgeschwindigkeit (Brandenburgisches OLG, DAR 2005, 570; OLG Düsseldorf NZV 1993, 158; OLG Köln VRS 68, 382), das OLG Hamm nennt eine Spanne von 4 bis 10 km/h (VRS 6, 222). Das Amtsgericht Leipzig (DAR 2005, 703) hält eine Geschwindigkeit von 15 km/h noch für Schrittgeschwindigkeit. Zur Begründung führt es im Anschluss an Hentschel u. a. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, RdNr. 181 zu § 42 StVO) aus, dass eine bestimmte Geschwindigkeit zwischen 4 und 10 km/h nicht als Grenzwert in Betracht komme, denn eine solche wäre mittels Tacho nicht zuverlässig messbar, außerdem würden Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Der Senat ist der Auffassung, dass das höchste vom Oberlandesgericht Hamm als Schrittgeschwindigkeit bezeichnete Tempo von 10 km/h gerade noch als solche angesehen werden kann. Wer sich noch schneller fortbewegt, geht bzw. schreitet nicht, sondern läuft. Mit dem vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Tempo von 15 km/h wäre etwa ein Teilnehmer des Berlin Marathon 2016 mit einer Zeit von ca. 2 Stunden und 50 Minuten unter den besten 4% der 35.999 Läufer, die das Ziel erreicht haben, gelandet. Eine solche Geschwindigkeit lässt sich nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit definieren.

Mit einer Höchstgrenze von 10 km/h ist auch den Hinweisen von Hentschel u. a. hinreichend Rechnung getragen. Eine Überschreitung von 10 km/h lässt sich am Autotacho feststellen, auch kann jeder Autofahrer dieses Tempo problemlos einhalten, wenn das Standgas nicht zu hoch eingestellt ist. Soweit Radfahrer bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h unsicher werden und zu schwanken beginnen, sind sie volltrunken und müssen ihr Fahrrad deshalb schon zur Vermeidung einer Strafbarkeit nach § 316 StGB schieben.“

Auf ein Neues beim AG. Dort wird jetzt um ein Fahrverbot gekämpft.