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Durchsuchung I: Anordnungsvoraussetzungen, oder: Anfangsverdacht KiPo/Cybergrooming, Tatschwere u.a.

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Und es geht dann weiter mit StPO-Entscheidungen, und zwar heute zur Durchsuchung und Beschlagnahme. Auch da hat sich einiges angesammelt, so dass ich mich wieder auf die Leitsätze beschränke.

Hier stelle ich zunächst Entscheidungen zu den Anordnungsvoraussetzungen vor, und zwar:

1. Ein für eine Durchsuchung erforderlicher Anfangsverdacht gem. §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB erscheint vorbehaltlich anderweitiger Ermittlungsergebnisse zweifelhaft, wenn ein Chatverlauf durch die Ermittlungspersonen mit hoher Wahrscheinlichkeit als fiktiver „Phantasiechat“ gewertet wird.

2. Die Begründung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf ihrer Geeignetheit, erfordert bei etwas mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegenden Chatnachrichten, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und der Einschätzung als wahrscheinlichem „Phantasiechat“ erfolgversprechend erscheint.

1. Zum Anfangsverdacht wegen des Verdachts des Besitzes jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 3 StGB wegen eines Fotos einer nur mit Slip bekleideten weiblichen Person mit unbekleideten Brüsten und mit einem Schild in der Hand mit der Aufschrift „Ich bin JackMalwares Spielzeug“ auf der Internetseite der Firma „fotoforensic“.

2. Zur (verneinten) Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme bei geringem Tatverdacht und geringer Tatschwere.

Zum (verneinten) Anfangsverdacht der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b StGb (sog. Cybergrooming).

Allein der Umstand, dass jemand unter derselben Adresse wie der Beschuldigte wohnt, rechtfertigt nicht die Auffindevermutung i.S.d. § 103 StPO, dass bei ihm Gegenstände des Beschuldigten gefunden werden.

Verkehr III: (Vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Zusammenhangstat, E-Scooter, Verfahrensdauer

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Und dann hier noch einige Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB bzw. § 111a StPO, und zwar:

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer in der Tat zu Tage getretenen mangelnden Eignung auch dann entzogen werden, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist (sog. Zusammenhangstat). Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist aber, dass das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn der Beschuldigte infolge der vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins seit neun Monaten kein Kfz mehr führen darf und das Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl bis zum Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins über vier Monate still gestanden hat.

1. Bei einem sog. E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV, das dem Kraftfahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG unterfällt und damit auch als Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuches einzuordnen ist, bei dem eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist.

2. Eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass sich die Tat hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Regelfall abhebt. Dass der Beschuldigte keinen Pkw, sondern E-Scooter gefahren ist, trägt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht.

3. Dass der Beschuldigte ggf. nur eine Strecke von 150 Meter ist, kann grundsätzlich für eine Widerlegung der Vermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen. Dem steht jedoch in erheblicher Weise gegenüber, dass sich auf dem E-Scooter ein Mitfahrer befand, während der Beschuldigte dieses geführt hat.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen und stattdessen ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Beschuldigte nach der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt erfolgreich eine Maßnahme der Therapieeinrichtung IVT-Hö mit umfangreichen verkehrstherapeutischen Maßnahmen absolviert hat.

Fahrtenbuch bei 22 % Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: 9 Monate sind verhältnismäßig.

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Heute dann mal wieder zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die eine kommt aus dem Bereich des Verkehrsverwaltungsrecht, die andere betrifft eine erkennungsdienstliche Behandlung.

Die Fahrtenbuchauflage, um die gestritten wird, ging darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Der Halter hatte geltend gemacht, dass das kein erheblicher Verstoß sei, der die Auflage rechtfertige.

Das hat das OVG im OVG Saarland, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 B 32/26 – anders gesehen:

„Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Grund zu der Annahme, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessensabwägung entgegen der erstinstanzlichen Würdigung zu Gunsten des Antragstellers auszufallen hätte.

1.a) Die Rüge, der am 1. August 2025 festgestellte, anlassgebende Verkehrsverstoß, sei „nicht erheblich gravierend“, zumal andere Personen oder Gegenstände nicht gefährdet worden seien, so dass sich die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage vom 17. Dezember 2025 als rechts- bzw. ermessensfehlerhaft erweise, überzeugt nicht.

Die Fahrtenbuchauflage geht darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß stellt eine (ausreichende) „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Verständnis des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO dar. Zwar vermag ein (unterstellt) einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage dann nicht zu rechtfertigen, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der „Anlasstat“ vom 1. August 2025 eine solche Geringfügigkeit aber schon deswegen nicht beizumessen, weil der fragliche Verkehrsübertritt nach Ziff. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen wäre.3

b) Zugleich geht der Einwand der Beschwerde fehl, die Fahrtenbuchauflage stelle sich hinsichtlich ihrer Dauer (neun Monate) als „deutlich überhöht“ und damit unverhältnismäßig dar; es handele sich bei der anlassgebenden Verkehrsübertretung nicht um einen „gravierenden“ Geschwindigkeitsverstoß.

Ob die Zeitspanne, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten gefahrenabwehrrechtlichen Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.4 Dabei ist das Gewicht des unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen, wobei die Behörde auf die Bewertungen abstellen darf, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV zum Ausdruck gebracht worden sind.5 Neben dem Gewicht des festgestellten Übertritts kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob ein erstmaliger Verkehrsverstoß oder ein Wiederholungsfall vorliegt. Auch das Verhalten des Halters bei der Aufklärung des Verstoßes kann gewürdigt werden.6

Nach dieser Maßgabe stellt sich die Verpflichtung, das Fahrtenbuch für neun Monate zu führen, nicht als unverhältnismäßig dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Anordnung ihren Zweck, den Antragsteller als Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung und zu einer effektiven Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Dauer von sechs Monaten als im unteren Bereich der effektiven Kontrolle angesiedelt ansieht.7 Anders als der Antragsteller meint, ist der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß vom 1. August 2025 auch kein bloßes Bagatelldelikt, zumal der Gesetzgeber anlässlich der Reform des Punktesystems seiner Einschätzung Ausdruck verliehen hat, dass Punkte nur (noch) für solche Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen.8 Vor diesem Hintergrund stellt sich die angefochtene Fahrtenbuchauflage hinsichtlich ihrer Dauer erkennbar als verhältnismäßiger Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für das Wohl und Wehe der anderen Verkehrsteilnehmer dar, zumal sich die damit einhergehende administrative Belastung des Antragstellers in Grenzen hält.9 Das gilt umso mehr, wenn man in den Blick nimmt, dass der Antragsteller es unterlassen hat, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken,10 indem er den Fragebogen vom 13. August 2025 unbeantwortet ließ, sich anlässlich der polizeilichen Vorsprache an seinem Wohnsitz am 14. September 2025 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief und auch in der Folge nichts weiter zur Erhellung des Sachverhalt beigetragen hat.

c) Anders als der Antragsteller meint, führt die Tatsache, dass er sich im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, nicht dazu, dass die Fahrtenbuchauflage sich als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung,11 dass – wie das Verwaltungsgericht gleichermaßen bereits zutreffend ausgeführt hat – kein „doppeltes Recht“ dahingehend besteht, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich ein Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, vielmehr darüber im Klaren sein, dass ihm die Verweigerung der Aussage bzw. des Zeugnisses als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann.

….“

StPO II: Durchsuchung bei lange zurückliegender Tat, oder: Erhöhte Verhältnismäßigkeitsanforderungen

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem LG Dresden, Beschl. v. 22.10.2025 – 2 Qs 29/25 – hat das LG zur Verhältnismäßigkeit einer angeordneten Durchsuchungsmaßnahme Stellung genommen, wenn die vorgeworfene Tat – hier war es ein Verstoß gegen das BtMG – schon längere Zeit zruückliegt. Das LG führt aus:

„….

b) Im Übrigen lässt die Formulierung des angefochtenen Beschlusses aufgrund fehlender Begründungstiefe nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht Dresden von der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Wohnungsdurchsuchung im engeren Sinne überzeugt hat.

Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105, Rn. 16).

Nach diesen Grundsätzen war der Ermittlungsrichter vorliegend verpflichtet, sich näher mit der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchungsmaßnahme auseinanderzusetzen. Die Beschlussgründe müssen sich zwar nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt verhalten, es ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, wenn. sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 – 2 11/R 1940/05).

Im vorliegenden Fall drängte sich insbesondere der lange Zeitablauf zwischen den mutmaßlichen Taten des Angeklagten und dem Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung auf. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich aus der Aussage der Zeugin pp. gesicherte Erkenntnisse zu einem Handeltreiben mit Betäubungsmittel durch den Be-schuldigten nur für einen Zeitraum bis Herbst 2023, so dass die Durchsuchungsmaßnahme erst mehr als 1 1/2 Jahre nach den mutmaßlichen Taten angeordnet und vollzogen wurde.

Bei länger zurückliegenden Taten sind aber an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme besonders hohe Anforderungen zu stellen (MüKoStPO/Hauschild, a.a.O., § 102, Rn. 30 m.w.N.).

Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in welchem eine Wohnung durchsucht wurde, die offensichtlich im mutmaßlichen Tatzeitraum von dem Beschuldigten noch gar nicht genutzt wurde. Die Zeugin pp. sagte nämlich aus, dass der Beschuldigte in der Zeit, in der mit Betäubungsmittel gehandelt habe, auf der pp.    bzw. auf der pp. wohnhaft gewesen sei. Durchsucht wurde aber eine Wohnung des Beschuldigten auf der pp.

Den aus dem Zeitablauf und dem Wohnungswechsel ergebenden hohen Anforderungen an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit von Beweismitteln und somit an die Geeignetheit der Durchsuchungsmaßnahme wird der angefochtene Beschluss jedoch nicht gerecht.

Wenngleich im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und insbesondere in Fällen des unerlaubten Handeltreiben, der zu großen Teilen über einen längeren Zeitraum betrieben wird, auch nach einem gewissen Zeitablauf das Auffinden von Beweismitteln z.B. in Form von Schuldnerlisten grundsätzlich noch möglich ist und Durchsuchungsmaßnahmen daher nicht offensichtlich erfolglos erscheinen, hätte an dieser Stelle die Pflicht bestanden, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und des Wohnungswechsels noch erfolgversprechend erschien.

Tatsächlich enthält der angefochtene Beschluss aber nur knappe und allgemeingültige Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht beleuchten, so dass nicht erkennbar ist, dass der Richter die gebotene und sich aufdrängende sorgfältige Prüfung der Geeignetheit der Maßnahme tatsächlich vorgenommen hat.“

Haft I: Mal etwas vom BGH zum Sicherungshaftbefehl, oder: BGH auch zur Reise- und Verhandlungsfähigkeit

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Ich setze die Berichterstattung heute dann mit Haftentscheidungen fort.

Zunächst stelle ich dazu den BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – StB 1/26 – vor. Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München gegen den Angeklagten anhängigen Strafverfahren, das den Vorwurf der Bestechlichkeit von Mandatsträgern in drei Fällen sowie der Beihilfe zur Bestechlichkeit von Mandatsträgern gemäß § 108e Abs. 1, 2 und 3 Nr. 5 (in der Fassung vom 23. April 2014), §§ 27, 53 StGB zum Gegenstand hat. In diesem Verfahren befindet sich der Angeklagte aufgrund des auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehls des OLG vom 22.12.2025 seitdem ununterbrochen in Haft.

Zum Verfahrensgeschehen nehme ich Bezug auf den verlinkten Volltext. Hier stelle ich nur die Begründung des BGH zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Das ist etwas mehr, aber wann liest man schon mal etwas vom BGH zu den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO. Zudem nimmt der BGH auch zur Reise- und Verhandlungsfähigkeit Stellung.

Der BGH führt aus:

„1. Die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO lagen vor, weil der zur Anwesenheit verpflichtete Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in den Hauptverhandlungsterminen am 15. und 16. Dezember 2025 ausgeblieben war, ohne genügend entschuldigt zu sein, und der Haftbefehl zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten war. Weitere Voraussetzungen – wie etwa einen dringenden Tatverdacht – sieht § 230 Abs. 2 StPO nicht vor, weil ein Haftbefehl nach dieser Vorschrift der Sicherung der Weiterführung und Beendigung eines begonnenen Strafverfahrens dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16).

a) Der Angeklagte wurde auf Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Oktober 2025, mit Zustellung am 8. Oktober 2025 unter Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens (§ 216 Abs. 1 Satz 1 StPO), ordnungsgemäß geladen (vgl. zu dieser Voraussetzung OLG Naumburg, Beschluss vom 6. November 2013 – 1 Ws 666/13, juris Rn. 4 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 1 Ws 73/05, juris Rn. 2; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 230 Rn. 9).

b) Das Ausbleiben des Angeklagten in den Fortsetzungsterminen am 15. und 16. Dezember 2025 ist nicht genügend entschuldigt im Sinne des § 230 Abs. 2 StPO, weil ihm ein Erscheinen möglich und zumutbar war. Zum Zeitpunkt des Nichterscheinens war er reise- und verhandlungsfähig. Auf das von B. ausgestellte Attest der Verhandlungsunfähigkeit durfte er nicht vertrauen. Eine genügende Entschuldigung, die erforderte, dass dem Angeklagten bei Abwägung aller Gesichtspunkte aus seinem Fernbleiben billigerweise kein Vorwurf hätte gemacht werden können (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 2 Ws 72/20, juris Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 17. September 2007 – 2 Ws 480/07, StraFo 2008, 29; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 230 Rn. 20; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 230 Rn. 16), liegt nicht vor. Im Einzelnen:

aa) Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Ausbleibens tatsächlich verhandlungs- und reisefähig.

(1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 230 Abs. 2 StPO ist nicht entscheidend, ob sich ein Angeklagter ausreichend entschuldigt hat, sondern ob die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass sein Fernbleiben tatsächlich genügend entschuldigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 – 4 StR 122/62, BGHSt 17, 391, 396 [zu § 329 StPO]; KG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 4 Ws 69/19 u.a., StraFo 2019, 462, 463; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 230 Rn. 10). Eine genügende Entschuldigung kann in einer Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit liegen, wobei es darauf ankommt, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abwesenheit tatsächlich verhandlungs- oder reiseunfähig war, und nicht darauf, ob er solches – beispielsweise durch Vorlage eines privatärztlichen Attests – vorgebracht oder belegt hat. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen handelt es sich um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. – für die Verhandlungsunfähigkeit – MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 205 Rn. 19).

Verhandlungsfähigkeit bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage ist, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Form zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (s. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 18; Urteil vom 14. Dezember 1995 – 5 StR 208/95, NStZ 1996, 242).

(2) Der Angeklagte war nach diesen Maßstäben am 15. und 16. Dezember 2025 verhandlungsfähig. Aus dem überzeugenden Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen R. vom 21. Dezember 2025 – das durch das Beschwerdevorbringen einschließlich der Stellungnahme vom 12. Januar 2026 nicht entkräftet wird – ergibt sich folgende psychiatrische Beurteilung: Der Angeklagte litt weder an einer schweren Depression noch an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Vielmehr traten bei ihm lediglich psychische Belastungen durch das Strafverfahren auf, die als normale psychische Reaktion zu erklären sind. Trotz der Belastungen war er in der Lage, dem Verlauf eines Prozesses zu folgen, die Inhalte zu verstehen, sich darüber abwägende Gedanken zu machen, diese mit seinem Rechtsanwalt zu besprechen, sinnvolle Fragen zu stellen und Prozesseingaben zu machen (SA Bd. 11 Bl. 2281 ff.). Der Behauptung der Verteidiger im Termin zur Haftbefehlseröffnung, die am 21. Dezember 2025 erhobenen psychiatrischen Befunde seien nicht für die Termine am 15. und 16. Dezember 2025 maßgebend, hat R. während einer Unterbrechung dieser Sitzung auf fernmündliche Anfrage widersprochen (SA Bd. 11 Bl. 2258).

Das privatärztliche Attest von B. und das Gutachten von W. stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn sie beruhen auf der Diagnose einer schweren Depression, die bei dem Angeklagten tatsächlich nicht vorlag. Während B. von einer aus dieser Erkrankung resultierenden Verhandlungsunfähigkeit ausging, kam W. zu einer Verhandlungsfähigkeit unter engmaschiger psychiatrischer Mitbetreuung und suizidpräventiven Sicherungsmaßnahmen. Die von B. und W. gestellten medizinischen Diagnosen treffen allerdings nach dem überzeugenden Gutachten von R. nicht zu. Dieser legte zum einen gut nachvollziehbar dar, dass die Medikation der den Angeklagten in der Klinik behandelnden Ärzte mit einer schweren Depression oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht vereinbar ist. Zum anderen stützt der schlüssig begründete Befund bei der Exploration durch R. diese Diagnosen nicht. Einige der vom Angeklagten gegenüber den Sachverständigen geschilderten Symptome, insbesondere die Angabe, er höre Stimmen, stellte sich hingegen als höchstwahrscheinlich nicht wahrheitsgemäß heraus. Sie wären nur bei den sicher auszuschließenden Erkrankungen einer schwersten Depression oder Schizophrenie zu erwarten. Auch W. und Bo. äußerten bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von dem Angeklagten geschilderten Symptome (SA Bd. 11 Bl. 2200 f., 2268 ff.).

(3) Der Angeklagte war überdies reisefähig. Der Sachverständige R. erachtete eine Fahrt zur Hauptverhandlung für möglich und regte lediglich Erleichterungen bei der Fahrt aus medizinischer Sicht an. Die Reisefähigkeit wird dadurch bestätigt, dass der Angeklagte am 15. Dezember 2025 in der Lage war, sich von seinem Wohnort nach S. zu begeben. Dementsprechend geht eine Reiseunfähigkeit aus dem von ihm vorgelegten, auf den 14. Dezember 2025 datierenden privatärztlichen Attest von B. nicht hervor.

bb) Der Angeklagte ist nicht deshalb ausreichend entschuldigt, weil er auf das Attest der Verhandlungsunfähigkeit am 14. Dezember 2025 hätte vertrauen dürfen. Im Einzelfall kann zwar unter Umständen das Vertrauen eines Angeklagten auf die entschuldigende Wirkung eines privatärztlichen Attestes dafür ausreichen, dass sein Nichterscheinen genügend entschuldigt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 3 Ws 54/13, StraFo 2013, 208 f.). Hier ist dem Angeklagten nach der gebotenen Würdigung aller Umstände aber trotz des Attestes ein Vorwurf hinsichtlich seines Ausbleibens zu machen. Denn er rief den Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung durch seine zumindest bewusst überzeichneten Symptomangaben hervor, ohne die keine entsprechende Diagnose gestellt worden wäre, und kannte somit die fehlerhafte Grundlage der Beurteilung. Hiermit steht in Einklang, dass der Angeklagte gegenüber W. bekundete, die von B. verschriebene Medikation nicht eingenommen zu haben (SA Bd. 10 Bl. 2197). Während der erneuten Hauptverhandlung machte er gegenüber behandelnden und begutachtenden Ärzten verschiedentlich unzutreffende Angaben. So äußerten er und die Verteidigerin Rechtsanwältin F. – trotz der ihnen bekannten Problematik der Verfolgungsverjährung – auf die Frage von W. , warum das Oberlandesgericht „auf eine solch enge Verhandlungstag-Taktung bestehen könnte“, sie hätten „keine Ahnung“ (SA Bd. 10 Bl. 2197).

Im Übrigen konnte der Angeklagte auf das Gutachten von W. bereits deshalb nicht vertrauen, weil es erst im Laufe des 16. Dezembers 2025 – also nach Ausbleiben in der Hauptverhandlung – erstattet wurde.

c) Der Haftbefehl war nach § 230 Abs. 2 StPO zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten. Weder ist zu erwarten, dass der Angeklagte ohne den Vollzug der Haft zu den weiteren Fortsetzungsterminen erscheinen wird, noch sind mildere Mittel ersichtlich, um die Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen. Diese prognostischen Umstände liegen weiterhin vor.

aa) Nach verständiger Würdigung war und ist trotz Teilnahme des Angeklagten an früheren Hauptverhandlungsterminen nicht zu erwarten, dass er zu den künftigen Terminen freiwillig erscheinen werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16). Es bestand und besteht die Gefahr, dass er auch weiteren Hauptverhandlungsterminen fernbleibt, um eine etwaige Verurteilung zu verhindern, vor der er ausweislich seiner Angaben im Rahmen der Begutachtung Angst hat. Er fehlte ab dem Zeitpunkt unentschuldigt, als er mit einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens rechnen musste. Denn der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats hatte am letzten Hauptverhandlungstag vor seinem Ausbleiben die Verfahrensbeteiligten gebeten, vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung über Beweisanträge der Verteidigung am 15. Dezember 2025 bereit dafür zu sein, die Schlussvorträge zu halten. Überdies ist ein möglicher Grund für eine Verzögerung des Verfahrens zur Vermeidung einer Verurteilung ersichtlich, weil im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfene größte Geldzuwendung Anfang des Jahres 2026 der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB droht. So lässt es sich erklären, dass er W. vorschlug, die Reduzierung des Umfangs der Hauptverhandlung auf lediglich einen Tag pro Woche „würde sehr helfen“ (SA Bd. 10 Bl. 2197).

bb) Es war nicht geboten, anstelle des Haftbefehls zunächst die zwangsweise Vorführung des Angeklagten anzuordnen.

Zwar wäre ein Vorführbefehl grundsätzlich als milderes Mittel zunächst dem Haftbefehl vorrangig gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16; KG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 4 Ws 69/19 u.a., StraFo 2019, 462, 463). Jedoch befand sich der Aufenthaltsort des Angeklagten in einer Klinik mehr als 350 Kilometer von der Gerichtsstelle entfernt, was eine zeitnahe polizeiliche Vorführung nahezu unmöglich machte.

Außerdem bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine wiederholte zwangsweise Vorführung nicht erfolgreich wäre. Der Angeklagte begab sich im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach zur Behandlung in verschiedene Kliniken, ohne dass das Oberlandesgericht über seinen Aufenthaltsort informiert war, und verhinderte auf diese Weise etwa seine Begutachtung am 15. Dezember 2025 durch einen Sachverständigen. Es ist anzunehmen, dass eine Vorführung unmittelbar vor dem jeweiligen Termin aufgrund des erneut unbekannten Aufenthaltsorts des Angeklagten – beispielsweise in einer nicht mitgeteilten anderen Klinik – scheitern würde.

cc) Aus diesen Gründen kommt eine mit dem Beschwerdevorbringen angeregte Außervollzugsetzung gegen Weisungen in entsprechender Anwendung des § 116 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2017 – 2 BvR 1071/15, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2004 – 1 Ws 19/04, StV 2005, 432; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 230 Rn. 22) – wie zum Beispiel die Anweisung, den Aufenthalt in einer bestimmten Klinik zu nehmen – gleichfalls nicht in Betracht. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten mangelt es bereits an einer validen Tatsachengrundlage, die das für eine Haftverschonung erforderliche Vertrauen rechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 – AK 18/17, juris Rn. 26; vom 10. August 2017 – AK 33/17, juris Rn. 39; vom 12. Januar 2024 – StB 81/23, juris Rn. 15 mwN).

2. Schließlich war der Erlass des Haftbefehls verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 23). Das Oberlandesgericht hatte neben weiteren Fortsetzungsterminen ab dem 9. Januar 2026 ausweislich des Haftbefehls einen Termin nicht nur auf den 22. Dezember 2025, sondern auch auf den Folgetag bestimmt. Die am 23. Dezember 2025 durchgeführte Hauptverhandlung konnte allein mit einem Vollzug des Haftbefehls vor den Weihnachtsfeiertagen gesichert werden.

Die weitere Haft nach § 230 Abs. 2 StPO verstößt ebenfalls nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte auch dem Fortsetzungstermin am 22. Dezember 2025 ohne genügende Entschuldigung fernbleiben wollte. Dass der gerichtlich bestellte Sachverständige mit ihm am Vortag erörtert hatte, „welche Erleichterungen bei der Fahrt zum Prozess und während des Prozesses sinnvoll und hilfreich seien“ (SA Bd. 11 Bl. 2284 f.), durfte der Angeklagte – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ersichtlich nicht dahin verstehen, dass er von seiner Anwesenheitspflicht befreit sei, zumal seine rechtskundige Verteidigerin Rechtsanwältin F. in die Erörterungen eingebunden war.

….“