Schlagwortarchiv: Besorgnis der Befangenheit

Terminsverlegung wegen Todesfall in engster Familie, oder: Befangenheit wegen unzumutbarer Versagung

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Heute ist der letzte Samstag des Jahres. D.h., dass zum letzten Mal der „Kessel Buntes“ auf dem Herd steht mit zwei Entscheidungen. Die kommen heute aus dem Zivilverfahren.

Als erstes stelle ich den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.11.2025 – 26 W 15/25 – zur Besorgnis der Befangenheit bei unzumutbarer Versagung einer aufgrund Todesfalls beantragten Terminsverlegung vor. Ergangen in einem Zivilverfahren, die angesprochenen Fragen können aber auch in Straf- oder Bußgeldverfahren Bedeutung erlangen.

Entschieden hat das OLG über eine Beschwerde der Beklagten eines Zivilverfahrens gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs. In dem Verfahren wird die in Spanien ansässige Beklagte im Wege der Stufenklage von dem Kläger, einem ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten, auf Erteilung eines Buchauszugs sowie Provisionszahlung in Anspruch genommen. Das Verfahren läuft seit Anfang 2024.  Mit Beschluss vom 17.09.2024 wurde Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung vor der abgelehnten Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen für Montag, 19.05.2025, 10.30 Uhr angesetzt. Zugleich ordnete die abgelehnte Vorsitzende Richterin am LG das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten an und erteilte rechtliche Hinweise und regte an, dass die Beklagte zur Kostenminimierung einen Buchauszug erstellen solle.

Nachdem der Kläger beglaubigte Übersetzungen dieser Verfügung vorgelegt hatte und die Auslandszustellung der Ladung bewirkt worden war, legitimierte sich mit Schriftsatz vom 26.11.2024 die Beklagtenvertreterin Rechtsanwältin Y für die Beklagte. Die Beklagtenvertreterin spricht spanisch und ist als Einzelanwältin tätig. Nachdem sie mit der Verteidigungsanzeige zunächst in Aussicht gestellt hatte, den begehrten Buchauszug zu erteilen, erhob die Beklagte mit der im Mai 2025 eingegangenen Klageerwiderung Einwände gegen den Auskunfts- und Zahlungsanspruch und machte unter anderem die Anwendbarkeit spanischen Rechts geltend.

Mit am Donnerstag, 15.05.2025, um 21.16 Uhr eingegangenen Schriftsatz beantragte die Beklagte Verlegung des für Montag, 19.05.2025, angesetzten Verhandlungstermins wegen eines Todesfalls im engsten Familienkreis ihrer Prozessbevollmächtigten. Ihr Vater war wenige Stunden zuvor verstorben.

Die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht lehnte das Verlegungsgesuch mit Verfügung vom 16.05.2025 ab, weil die Verhinderung nicht glaubhaft gemacht und der Beklagten bereits geraten worden sei, einen Buchauszug zu erteilten. Der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten kontaktierte daraufhin am 16.05.2025 die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht telefonisch. Diese fertigte folgenden Telefonvermerk über das geführte Telefonat:

„Die Geschäftsstelle ruft um ca. 13.30 Uhr an und erklärt, sie habe die Bekl.V.in am Apparat, die weinen würde. Nach Durchstellen des Telefonats sagt die Bekl.V.in, sie wisse nicht, wie sie das alles schaffen solle, es sei ausgeschlossen, dass die Bekl. ihr die Freigabe für ein Anerkenntnis der 1. Stufe erteilen werde. Auf meinen Hinweis, dass die überschaubare Sache dann streitig zu entscheiden sei, wofür ein Unterbevollmächtigter entsandt werden könne, sagt sie, die anberaumte Güteverhandlung sei durchzuführen. Auf meinen Hinweis, dass sie sich wegen eines Vergleiches mit dem Kl.V. in Verbindung setzen könne, meint sie, dass dies nicht erfolgreich sei, da die Bekl. nur bereit sei, den ss.lich angegebenen Betrag zu zahlen. Auf meinen Hinweis, dass ein Vergleich nach § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben ist, erklärt sie, sie sehe das nicht so, die Bekl. sei nur verpflichtet, den angegebenen Betrag zu zahlen. Ich erkläre, dass ich ihren avisierten Schriftsatz abwarten werde und mich dann weiter entscheiden werde. Sie erklärt, dass sie – wenn ich nicht verlegen werde – über eine Ablehnung nachdenken müsse.

Nachdem der Schriftsatz der Bekl.V. in der eAkte eingegangen ist, ruft der Kl.V. an, und erklärt, ihm sei auch der weitere Schriftsatz zugegangen, seine Reise für den kommenden Montag sei schon gebucht, bei einer Terminaufhebung würden also Kosten anfallen, und bittet, den Termin zwecks Fortgangs des Verfahrens nicht zu verlegen“

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte nach dem Telefonat mit Schriftsatz vom 16.05.2025 neuerlich Verlegung und trug zur Glaubhaftmachung vor, ihr Vater sei am 15.05.2025 um 17.45 Uhr verstorben. Ein Bestatter sei beauftragt und mit diesem für Sonntag, 18.05.2025, eine Besprechung vereinbart worden. Die Bestattung solle zwischen Mittwoch und Freitag der Folgewoche stattfinden; es seien weitere Termine mit der Friedhofsverwaltung und dem Pfarrer zu vereinbaren. Sie könne als Einzelanwältin keinen anderen Kollegen mit der Terminswahrnehmung beauftragen, zumal es aus der Sitzung heraus ggf. telefonischer Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Mandantin bedürfe, die ein anderer Kollege so nicht vornehmen könne. Die Richtigkeit der Angaben wurde anwaltlich versichert. Mit Verfügung vom 16.05.2025 lehnte die Vorsitzende eine Terminverlegung neuerlich ab. In der Verfügung heißt es.

„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Y, hiermit spreche ich Ihnen mein Beileid aus.

Leider kann aber eine Terminverlegung nicht erfolgen. Eine Verhinderung für Montagvormittag ist nicht dargetan. Wie telefonisch besprochen, bestünde die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu entsenden und einen Klageabweisungsantrag stellen zu lassen – zumal die überschaubare Sache ausgeschrieben ist, das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet ist und die Beklagte weder den Antrag zu lit.a) anerkennen möchte noch Vergleichsgespräche zielführend erscheinen. Zudem hat der Klägervertreter telefonisch erklärt, die Reise sei bereits gebucht, so dass bei einer Terminverlegung entsprechende Kosten anfallen würden.“

Am 18.05.2025 ging um 14.59 Uhr bei dem LG ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht ein. Am 19.05.2025 fand die mündliche Verhandlung statt; es erging ein Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte.

Das LG hat dann am 06.08.2025 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Hierbei kommen nur solche objektiven Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer ZPO, 35. Auflage, § 42 Rn. 8 und 9 m.w.N.). Unerheblich ist demgegenüber, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (BVerfGE 73, 335; 99, 56).

Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschluss vom 03.05.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 11 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn die in der Ablehnung eines Terminverlegungsantrages liegende Verletzung der Verfahrensgrundrechte einer Partei auf rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit aus Sicht einer vernünftigen Partei den Eindruck erweckt, der Richter stehe ihr nicht mehr unvoreingenommen gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 42; Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 23). In die Entscheidung über die Terminsverlegung sind alle Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls einzubeziehen, beispielsweise die Art des kollidierenden Gerichtstermins und des Zeitpunkts seiner Bestimmung, die Besonderheiten der Mandatsbeziehung oder den Termin durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3384 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZB 58/21, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZR 47/23 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Ob eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt zumutbar ist, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Termin unter Beteiligung des verhinderten Rechtsanwalts voraussichtlich nachgeholt werden kann, welches Interesse die Partei für eine Vertretung durch gerade diesen Rechtsanwalt geltend macht und welcher zusätzliche Aufwand bei einer Einarbeitung durch einen anderen Rechtsanwalt entsteht. Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Ablehnungsgesuch bereits deshalb als begründet, weil jedenfalls die zweite Zurückweisung des Verlegungsantrags am 16.05.2025 aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken konnte, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern einseitig dem Interesse des Klägers an der Durchführung des Verhandlungstermins Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten an einer sachgerechten Prozessvertretung geben und hierdurch das Grundrecht auf rechtliches Gehör der Beklagten verletzt werden würde, der ein Festhalten am Verhandlungstermin objektiv unzumutbar war.

a) Soweit es in der Zurückweisung des Verlegungsantrags heißt, eine „Verhinderung für Montagvormittag“ sei nicht dargetan, ist dies in Ansehung des vorausgegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 16.05.2025 und des von der abgelehnten Vorsitzenden Richterin abgefassten Telefonvermerks bereits offensichtlich unzutreffend, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Vermerk – wie die Beklagte geltend macht – unvollständig ist. Wie in dem ca. 20 Stunden nach dem Tod des Vaters der Beklagtenvertreterin abgefassten Schriftsatz hinreichend deutlich erläutert wurde und überdies ohne weiteres nachvollziehbar ist, waren mit Blick auf die möglicherweise bereits am Mittwoch, 21.05.2025, stattfindende Bestattung zahlreiche Termine zu koordinieren und wahrzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass hierbei der Termin mit dem Bestatter, der am Sonntag, 18.05.2025, stattfinden sollte, entscheidend für sämtliche weiteren Absprachen mit den übrigen von der Beklagtenvertreterin benannten (allgemein üblichen) Stellen sein würde und es der Beklagtenvertreterin damit am Nachmittag des 16.05.2025 nicht zuletzt wegen des anstehenden Wochenendes nicht möglich war, einen konkreten Zeitplan für die nächsten Tage bis zur Bestattung vorzulegen. Gleichwohl war hinreichend dargelegt, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund des Todes ihres Vaters und der Planung einer zeitnahen Bestattung bereits aus organisatorischen Gründen gerade mit Blick auf die mehrstündige An- und Abreise der in Stadt1 ansässigen Einzelanwältin am nächsten Wochentag verhindert sein würde, den Termin wahrzunehmen. Zugleich war offensichtlich, dass die Beklagtenvertreterin aufgrund ihrer (nachvollziehbaren) persönlichen Verfassung am Freitag, dem 16.05.2025, weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten und wahrnehmen konnte, noch – inmitten der Vorbereitung der Beerdigung ihres Vaters – sachgerechte, der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche mit der Beklagten oder dem Klägervertreter zu führen in der Lage war.

b) Soweit die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in ihrer Verfügung vom 16.05.2025 neuerlich auf die Möglichkeit der Entsendung eines Unterbevollmächtigten verwiesen hat, lässt die Verfügung zudem nicht erkennen, dass im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung der im Schriftsatz der Beklagten vom 16.05.2025 aufgeführte Umstand beachtet wurde, dass zwecks Abstimmung mit der in Spanien ansässigen Beklagten Spanischkenntnisse erforderlich seien (Bl. 305 LGA) und nicht jeder Rechtsanwalt über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt. Da der Verhandlungstermin ausweislich der Ladung als Termin zur Güteverhandlung und ggf. anschließender Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet waren, war anzunehmen, dass in dem Termin umfassend zur Sache verhandelt und Vergleichsgespräche geführt werden würden. Die Beklagte hatte daher ein anerkennenswertes Interesse, durch die von ihrem gewählten Prozessbevollmächtigten mit Spanischkenntnissen vertreten zu werden (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 21.01.2025 – II ZR 52/24, juris Rn. 16). Die Verfügung vom 16.05.2025 lässt ebenso wenig wie die dienstliche Erklärung der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht vom 22.05.2025 (Bl. 348 d.A.) erkennen, dass diese Besonderheit des Mandatsverhältnisses und das berechtigte Interesse der Beklagten, mit dem Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens in ihrer eigenen Sprache kommunizieren zu können, im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Verlegung überhaupt bedacht worden wären.

Soweit mit der Entscheidung über die Verlegung zudem ausgeführt wurde, Vergleichsgespräche erschienen nicht zielführend und die überschaubare Sache sei ausgeschrieben, war aus Sicht einer verständigen Partei in der Rolle der Beklagten zudem zu besorgen, dass das Gericht den als Güteverhandlung in persönlicher Anwesenheit der Parteien mit ggf. anschließendem Haupttermin angesetzten Termin auf einen bloßen Durchlauftermin verengen, hierbei den Inhalt des schriftsätzlich kurz zuvor seitens der Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlags, der bis dahin seitens des Klägers unerwidert geblieben war, gehörswidrig außer Acht lassen und ihr Recht an einer interessengerechten Vertretung durch einen mit dem Sach- und Streitstand vertrauten und ihrer Sprache mächtigen Prozessbevollmächtigten einseitig verkürzen werde.

Zudem lässt sich der Verfügung vom 16.05.2025 nicht entnehmen, wann ein Ausweichtermin frühestens möglich gewesen wäre. Welche konkrete zeitliche Verzögerung sich durch die Verlegung ergeben hätte und welche Überlegungen die abgelehnte Vorsitzende Richterin zu diesem Aspekt in ihre Entscheidung über das Verlegungsgesuch angestellt hat, lässt sich aus der Akte daher nicht nachvollziehen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Vorsitzende in ihre Ermessensentscheidung hat einfließen lassen, dass sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte den Prozess mit ihrem – ersten – Verlegungsantrag hätte verschleppen wollen.

c) Selbst wenn man – wie offenbar das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung – annehmen wollte, die vorgenannten Umstände würden bloße Rechtsanwendungsfehler darstellen, welche die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, so wäre das Befangenheitsgesuch jedenfalls deshalb begründet, weil die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht ausweislich beider Verfügungen vom 16.05.2025 und des Telefonvermerks den Verlegungsantrag zum Anlass genommen hat, auf ein Anerkenntnis der Beklagten zur Auskunftsstufe hinzuwirken. Insoweit hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin bereits in ihrer ersten Versagung der Verlegung vom 16.05.2025 ausdrücklich ausgeführt, der Termin könne aufgehoben werden, wenn die Beklagte die Klage in der ersten Stufe anerkenne. Ausweislich ihrer dienstlichen Erklärung hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht in dem Telefonat am 16.05.2025 nähere Vorschläge zum Inhalt eines solchen Anerkenntnisses unterbreitet und die fehlende Bereitschaft zu einem solchen Anerkenntnis in ihrer zweiten Verfügung vom 16.05.2025 (Bl. 309 LGA) neuerlich thematisiert.

Angesichts der konkreten Umstände des hiesigen Falles war zu besorgen, dass die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Verzicht auf die gegen den Klageantrag insoweit erhobenen Einwänden abhängig machen werde und hierbei unter Verletzung ihrer prozessualen Fürsorgepflicht in der konkreten Gesprächssituation am 16.05.2025 unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut haben könnte.

Jedenfalls in der Gesamtschau mit den unter a) und b) aufgeführten Umständen liegt in diesem Verhalten insgesamt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landgericht zu begründen.  Auf die weiteren von der Beklagten zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände kommt es nicht mehr an.

Beklagter war früher Ausbilder der Probe-Richterin, oder: (Begründete) Selbstablehnung im Zivilverfahren

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Und im zweiten Posting dann eine weiterer Beschluss zur Ablehnung, und zwar der AG Siegen, Beschl. v. 17.10.2025 – 14 C 857/25. Mit dem hat eine Richterin in einem Zivilverfahren sich „selbst abgelehnt“ (§ 48 ZPO), und zwar mit Erfolg. Die Selbstablehnung ist für begründet erklärt worden:

„Der Kläger macht im Wege der negativen Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren die Feststellung geltend, dass die Äußerungen des Klägers in verschiedenen Anwaltsschriftsätzen des Klägers zum Verfahren 2 O 236/21 beim Landgericht Siegen, für das der Beklagte als Vorsitzender Richter am Landgericht geschäftsplanmäßig zuständig ist und das von dem Beklagten als Vorsitzendem der Kammer beim Landgericht bearbeitet wird, den Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Überdies verkündet der Kläger mit der Klageschrift der Staatsanwaltschaft Köln und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt den Streit.

Die Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO des zunächst geschäftsplanmäßig zuständigen Richters am Amtsgericht Dr. W. wurde mit Beschluss vom 08.09.2025 für begründet erklärt.

Die beim Amtsgericht Siegen nunmehr für das vorliegende Verfahren geschäftsplanmäßig zuständige Richterin am Amtsgericht pp. hat gemäß § 48 ZPO folgenden Sachverhalt zum Verfahren angezeigt:

„Der Beklagte war in der Zeit von März 2007 bis Oktober 2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Siegen mein Ausbilder während meiner Tätigkeit als Richterin auf Probe in seiner Kammer. Ich war etwa zu dieser Zeit Gast auf einer vom Beklagten privat ausgerichteten Feier. Es gibt gelegentlich Begegnungen im Rahmen von vom Gericht oder für das Gericht bzw. von Kollegen ausgerichteten Feierlichkeiten. Wir duzen uns.“

Der Kläger sieht in den Ausführungen des Abteilungsrichters keinen Grund für eine Befangenheit.

II.

Die Richterin am Amtsgericht pp.  ist aufgrund seiner Selbstanzeige gemäß § 48 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens auszuschließen.

Nach §§ 48, 42 ZPO kann sich ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit selbst ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. statt vieler Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 ZPO Rn. 9 m.w.N.).

Die von dem zuständigen Richter nach § 48 ZPO angezeigten Umstände sind geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Allein ein Kollegialitätsverhältnis zwischen dem zuständigen Richter und einer Partei allein genügt zwar nicht für die Besorgnis einer Befangenheit, sehr wohl aber darüber hinausgehende engere berufliche oder private Beziehungen, zu der bei der beruflichen Zusammenarbeit auch die Zugehörigkeit zum gleichen Spruchkörper oder das Verhältnis als „Ausbildungsrichter“ zählt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn. 12a m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn das Verhältnis auch über die rein dienstliche Zusammenarbeit hinausgeht und in den persönlichen Bereich wirkt, indem man sich gegenseitig zu privaten Feiern einlädt und duzt wie im vorliegenden Fall. Bei einem solchen Verhältnis, das über das bloße kollegiale Verhältnis unter Richterkollegen bei verschiedenen Gerichten in einem Justizzentrum hinausgeht, ist dies auch für eine ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass genug, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu haben.

Nach alledem war die Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO der Richterin am Amtsgericht pp. für begründet zu erklären.“

Wie gesagt: Passt auch in anderen Verfahren.

StPO II: Reaktion auf Drohen mit Befangenheitsantrag, oder: Der lebhafte Richter in der (Haupt)Verhandlung

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Und im zweiten Posting habe ich dann zwei OLG Entscheidungen zum Befangenheitsrecht. Zwei davon stammen allerdings nicht aus einem Strafverfahren, sondern aus dem zivilrechtlichen Bereich. Die entschiedenen Fragen können aber auch Strafverfahren von Bedeutung sein . Daher stelle ich sie unter „StPO“ vor.

Hier kommen dann die Leitsätze – Rest dann bitte im Selbststudiom erledigen:

1. Kündigt eine Partei einen Befangenheitsantrag für den Fall an, dass das Gericht an einer bestimmten, ihr missliebigen Rechtsauffassung festhalten sollte, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter dieses Ansinnen mit deutlichen Worten und unter Hinweis auf die anwaltlichen Berufspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei zurückweist.

2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Sind sämtliche zur Begründung des Ablehnungsersuchens vorgebrachten Tatsachen ohnehin bereits aktenkundig, kann sich dienstliche Erklärung daher auf einen schlichten Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder auch ganz unterbleiben.

3. Der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in einem anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreit, an dem die Parteien des Ausgangsverfahren nicht beteiligt sind, nach § 48 ZPO angezeigt hat, dass er von dem Prozessvertreter einer der Parteien Beklagtenvertreter als befangen abgelehnt worden ist, rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.

1. Unsachliches Verhalten eines Richters stellt einen Befangenheitsgrund dar, wenn es den Schluss auf die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einer Partei nahelegt. Grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen des Richters können daher die Besorgnis der Befangenheit begründen.

2. Der Richter darf aber lebhaft sein, auch laut und deutlich sprechen und seiner Pflicht mit Eifer und Leidenschaft nachgehen. Je nach Verhandlungssituation sind eine pointierte Reaktion eines Richters in der mündlichen Verhandlung, eine umgangssprachliche oder selbst drastische Ausdrucksweise für sich unbedenklich. Auch geben freimütige oder saloppe Formulierungen grundsätzlich keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit.

3. Vom Richter wird zu Recht mehr Disziplin erwartet als von den anderen Prozessbeteiligten; allerdings bedeutet dies nicht, dass der Richter stets und in jeder Situation „Engelsgeduld“ aufbringen muss und nicht klare Worte gebrauchen dürfte.

4. Die Möglichkeit einer zurückhaltenderen Ausdrucksweise reicht zur Beanstandung nicht aus, da die Sprache, mit der eine richterliche Wertung ausgedrückt wird, mit dieser eng verbunden ist und in gewissen Grenzen weder durch die Beteiligten noch durch andere, namentlich über Befangenheitsgesuche entscheidende Richter vorgegeben werden kann.

5. Bloße Unmutsäußerungen des Richters und erst Recht durch das Prozessgeschehen provozierte und damit verständliche Unmutsaufwallungen führen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit herbei.

6. Mag auch ein unwirscher oder gar unnötig scharfer Tonfall eines Richters grundsätzlich unerwünscht sein, gehört es gleichwohl zur menschlichen und auch richterlichen Ausdrucksweise, Auffassungen – wie etwa Zustimmung oder Ablehnung – durch Modulation der Stimme Gehör und Gewicht zu verschaffen; allein hieraus ist kein Rückschluss auf eine etwaige Voreingenommenheit eines Richters zu ziehen.

7. Beanstandete richterliche Äußerungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr kommt es auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen sind.

8. Die persönliche Unparteilichkeit eines Richters wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet.

Zur Besorgnis der Befangenheit im VG-Verfahren, oder: Richtervertretung durch Beklagtenvertreter

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Und dann am letzten Werktag der Woche noch der „Kessel Buntes“.

In dem köchelt heute zuerst der VG Schleswig, Beschl. v. 07.08.2025 – 15 A 128/22 – zur Befangenheit im Verwaltungsverfahren. In einem Verfahren hatte die Klägerin erklärt, den Vorsitzenden Richter der Kammer, zugleich Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nachdem dieser darauf hingewiesen hat, dass er in einer dienstrechtlichen Streitigkeit, in der er beigeladen worden ist, von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten vertreten wird.

Das VG sagt: Kein Grund zur Besorgnis:

„Dieser Umstand begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 – 9 A 8.19 –, juris Rn. 6 m.w.N.; s. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 KS 11/21 –, juris Rn. 3).

In Ansehung dessen lässt das Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss auf die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu. Sie führt zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen aus, dass er in einer Vielzahl an Verfahren zwischen ihr und dem Beklagten in herausgehobener Position mitzuentscheiden habe und er – der Beklagte – „in allen diesen Verfahren“ von dem Prozessbevollmächtigten vertreten werde, der auch den abgelehnten Richter privat vertrete. Die Besorgnis der Befangenheit folge daraus, dass eine dienstrechtliche Streitigkeit den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffe und daher ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze. Aus der Mitteilung gehe nicht hervor, wann die Bevollmächtigung erfolgt sei. Dies habe den Eindruck erweckt, dass er über einen längeren Zeitraum an dem Verfahren mitgewirkt haben könnte, ohne zeitnah auf die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hinzuweisen. Ein Hinweis habe bereits begleitend zur der Verfügung vom 3. Juli 2025 erfolgen können, mit der angefragt worden ist, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Die mit Verfügung vom 24. Juli 2025 gesetzte Frist zur Stellungnahme sei „irritierend kurz“ gewesen. Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit reiche die prozessuale Vertretung eines Richters durch den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten ohne Hinzutreten besonderer, hier aber ebenfalls vorliegender Umstände aus, solange ein solches Mandat andauere. Es sei anzunehmen, dass sich der Richter aufgrund eines Vertrauensvorschusses nicht von einer damit verbundenen Voreingenommenheit freimachen und dem Prozessbevollmächtigten damit nicht objektiv-kritisch begegnen könne.

Dieses Vorbringen führt bei verständiger Würdigung nicht zu der Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts lässt ohne hinzutreten besonderer Umstände nicht den Schluss zu, dass ein Richter nicht mehr in der Lage ist, dessen juristische Tätigkeit in seiner Rolle als Prozessbevollmächtigter eines Beteiligten objektiv zu würdigen (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2017 – 1 W 10/17 –, juris Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 4 ff.; LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015 – 10 O 1771/14 –, juris Rn. 11 ff.; Stackmann, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 42, Rn. 14).

Zwar ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass ein Richter, der einen Rechtsanwalt in eigener Sache beauftragt, Vertrauen in die fachliche Leistungsfähigkeit des Rechtsanwalts hat. Alleine aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass der Richter nicht mehr in der Lage ist, die juristische Tätigkeit des Rechtsanwalts objektiv zu bewerten und in der Sache objektiv zu entscheiden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nicht grundsätzlich der Beteiligte, der von einem fachlich kompetenten Rechtsanwalt – oder überhaupt anwaltlich – vertreten wird, zwangsläufig auch den jeweiligen Rechtsstreit gewinnt. In einer Vielzahl von Verfahren werden beide Beteiligte von kompetenten Rechtsanwälten vertreten, ohne dass dies etwas an dem Umstand ändert, dass ein Beteiligter im Fall einer streitigen Verfahrensbeendigung unterliegt. Auch kann ein vernünftig denkender Beteiligter nicht davon ausgehen, dass der Richter seinen Prozessbevollmächtigten für inkompetent hält, nur, weil er den Rechtsanwalt der Gegenseite offenbar als kompetent einschätzt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 4 ff.; LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015 – 10 O 1771/14 –, juris Rn. 11 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.).

Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist zudem anzunehmen, dass sich ein Richter, auch ohne dass zwischen ihm und einem Rechtswalt eine Mandatsbeziehung besteht, eine Meinung über die fachliche Befähigung bestimmter Rechtsanwälte bildet, mit denen er dienstlich in Kontakt steht. Ebenso dürfte dies umgekehrt bei Rechtsanwälten in Bezug auf Richter der Fall sein. Dieses Umstands wird sich ein vernünftig denkenden Beteiligter auch bewusst sein; zugleich wird er aber zu Recht erwarten, dass der Richter die fachlich-juristische Wertschätzung nicht mit der rechtlichen Bewertung des Falles vermengt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 5).

Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände festzustellen, welche geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Für eine über die Mandatierung in einem dienstrechtlichen (mithin ein anderes Rechtsgebiet betreffendes) Verfahren hinausgehende Verbindung zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten und des abgelehnten Richters ist weder dem richterlichen Hinweis noch der dienstlichen Äußerung etwas zu entnehmen noch von einem Beteiligten etwas vorgetragen worden. Ein besonderer Umstand kann daneben angenommen werden, wenn der Richter den Umstand nicht von sich aus rechtzeitig anzeigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.). Teilt der Richter jedoch frühzeitig – wie hier mehr als zwei Monate vor dem geplanten Entscheidungstermin – die Tatsache der privaten Mandatierung des gegnerischen Rechtsanwalts von sich aus mit, ist dies hingegen ein Umstand, der das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit sogar stützt, indem er dadurch etwaigen Bedenken frühzeitig begegnet (vgl. zur Tatsache der Mitteilung an sich OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 10).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, der abgelehnte Richter habe mit Verfügung vom 3. Juli 2025, mit der angefragt worden ist, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht, noch nicht auf das persönliche Mandatsverhältnis hingewiesen. Denn diese Verfügung wurde nicht durch den abgelehnten Richter, sondern im vorbereitenden Verfahren – wie es auch aus der Verfügung hervorgeht – durch den Berichterstatter veranlasst. Es kommt zudem auch nicht auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung an. Denn der abgelehnte Richter durfte die Beteiligten parallel zu seinem Hinweis auf die Bevollmächtigung mit Verfügung vom 24. Juli 2025 zur mündlichen Verhandlung laden. Er unterlag hierbei keinem Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO, weil es den Beteiligten nach Kenntnisnahme des Hinweises freistand, diese Rechtsfolge durch ein Ablehnungsgesuch – wie hier – selbst herbeizuführen (vgl. Vossler, in: BeckOK ZPO, 57. Edition, 1. Juli 2025, ZPO § 47 Rn. 2). Ebenfalls ist nicht erkennbar, welche Bedeutung die Länge der mit Verfügung vom 24. Juli 2025 eingeräumten einwöchigen Frist für die Frage der Besorgnis der Befangenheit haben sollte. Unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um eine Notfrist gehandelt hat, ist auch nicht festzustellen, dass diese unangemessen kurz gewesen wäre, zumal der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits am Tag nach der Zustellung des Hinweises mit dem inmitten stehenden Ablehnungsgesuch auf diesen reagiert hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen nicht „in allen“ Verfahren der Klägerin vertritt.

Ablehnung II: Offener Antrag im Zwischenverfahren, oder: Grds. kein Indiz für Voreingenommenheit

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Die zweite Entscheidung zur Ablehnung kommt mit dem AG Münster, Beschl. v. 15.07.2025 – 119 Ds 22.

In dem Verfahren wird dem Angeklagten ein gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Diebstahl aus einem Abfallcontainer der AWM in Münster am 25.08.2024 zur Last gelegt. Der Angeklagte hat die erkennende Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese dem – im Zwischenverfahren gestellten – Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass Müllsammeln und insbesondere auch das Mitnehmen von Elektroschrott in Bulgarien straflos ist“ und insofern ein Verbotsirrtum vorliege, bislang nicht nachgekommen ist. Die Richterin habe vielmehr durch Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass kein Verbotsirrtum vorliege und hierdurch eine Vorverurteilung zu erkennen gegeben. Gleiches gelte auch im Hinblick darauf, dass der Eröffnungsbeschluss ergangen sei, obwohl in der Anklageschrift der Tatort mit „einem Container“ der AWM in Münster angesichts zahlreicher entsprechender Container im Stadtgebiet von Münster nicht ausreichend bestimmt sei. Dass die Richterin auch insofern nicht auf den Verteidigungsschriftsatz im Zwischenverfahren eingegangen ist, erwecke ebenfalls den Eindruck, dass sich die Richterin in diesen Punkten bereits zuungunsten des Angeklagten festgelegt habe.

Die abgelehnte Richterin hat eine dienstliche Äußerung abgegeben, in der es heißt, dass sie den Verteidigungsschriftsatz und insbesondere den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen habe, sie jedoch bislang keine Notwendigkeit für eine Entscheidung über den Beweisantrag gesehen habe, da ihres Erachtens auch vor einer rechtlichen Bewertung zunächst die genauen tatsächlichen Umstände der angeklagten Tat aufzuklären seien.

Das AG hat den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen:

„…..

Ein solch triftiger Grund, der die Ausschließung der Richterin T rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.

Ein Befangenheitsgrund kann prinzipiell nicht daraus hergeleitet werden, dass das Gericht unter Beachtung des Gesetzes (der Urteilsfindung vorausgehende) Entscheidungen oder vom Vorsitzenden prozessleitende Verfügungen erlässt, die sich nicht mit den Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen decken, sofern sich hierin nicht – über die Tatsache der fehlenden Akzeptanz seitens des Angeklagten hinaus – Anzeichen für eine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Richters manifestieren. Dabei kommt es zwar auf die Vorstellungen des Betroffenen an, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck; maßgeblich sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten (vgl. BGH St 1, 34,37; 21, 334, 341) und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO, 46.Aufl., § 24 Rdnr. 8 m.w.N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung).

Vorliegend ist bei „der gebotenen Beurteilung im Hinblick auf das konkrete Verfahren“ (vgl. BVerfG NJW 1996, 3333-3334) die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens insbesondere auch ohne vorherige Bescheidung des Beweisantrages nicht als Indiz für eine Voreingenommenheit der Richterin anzusehen.

Dem Gericht steht gem. § 420 StPO die Befugnis zu, den Umfang der Beweisaufnahme – im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht – selbst zu bestimmen. Dazu gehört auch die Befugnis, die Beweisaufnahme im Zwischenverfahren selbst zu bestimmen. Insofern ist eine Beweisantizipation durch das Gericht nicht nur erforderlich, sondern auch zulässig. Dies gilt umso mehr, als das Gericht seine Überzeugung letztlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen hat, § 261 StPO. Die Richterin hat sich bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens offensichtlich von ihrem Verständnis der §§ 199 ff StPO leiten lassen. Ob dieses Verständnis zutreffend ist, mag im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden, begründet für sich genommen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung andere, sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Gericht durch die Formulierung, dass es „bislang“ keiner Entscheidung über den Beweisantrag bedurfte und die genauen tatsächlichen Umstände der angeklagten Tat aufzuklären seien, zu erkennen gegeben, dass seine Überzeugungsbildung keineswegs abgeschlossen und eine andere Entscheidung möglich ist, also bislang gerade keine Festlegung zuungunsten des Angeklagten erfolgt ist.

Der Umstand des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der Art und Weise der Konkretisierung des Tatvorwurfes in der Anklageschrift nicht zu der Feststellung einer Befangenheit. Eine Anklageschrift hat den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen (Informationsfunktion) und in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion), zu bezeichnen. Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, kann nicht allgemein festgelegt werden.

Vorliegend ist bei „der gebotenen Beurteilung im Hinblick auf das konkrete Verfahren“ (vgl. BVerfG NJW 1996, 3333-3334) die Vorgehensweise der erkennenden Richterin nicht als Indiz für eine Voreingenommenheit der Richterin anzusehen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass sie ihre Vorgehensweise auf sachfremde Erwägungen gestützt hätte. Wie bereits oben erwähnt hat sich die Richterin auch insofern bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens offensichtlich von ihrem Verständnis der §§ 199ff StPO leiten lassen. Ob dieses Verständnis zutreffend ist, mag im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden, begründet für sich genommen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung andere, sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund ist aus der Verfahrensführung von Richterin am Amtsgericht T kein vernünftiger Grund herzuleiten, der geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit in Frage zu stellen.“

M.E. grds. zutreffend, aber: Ich verstehe den Hinweis auf § 420 StPO nicht. Der macht doch nur Sinn, wenn es sich um ein beschleunigtes Verfahren handelt, wofür nach den Beschlussgründen nicht nur nichts spricht, sondern eher einiges dagegen, denn die Tat soll am 25.08.2024 begangen sein. Sie lag also bei Erlass des Beschlusses fast ein Jahr zurück. Aus § 420 StPO kann man aber keinen allgemeinen Grundsatz ableiten. Da hätte sich das AG m.E. eher auf § 244 StPO beziehen müssen.