Schlagwort-Archiv: Besorgnis der Befangenheit

Ablehnung III: Versendung des Urteilsentwurfs, oder: Urteilsentwurf in der Akte

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Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen zu Ablehnungsgründen; die eine stammt zwar aus einem Zivilverfahren, passt aber auch für Straf-/Bußgeldverfahren. Beide Entscheidungen haben mit einem zu „frühen“ schriftlichen Urteil zu tun 🙂 .

Von den Entscheidungen stelle ich aber nur die Leitsätze vor.

Es handelt sich um:

Die versehentliche Übersendung eines signierten Urteilsentwurfs mit einem bereits ausformulierten Tenor kann aufseiten der danach unterliegenden Partei geeignet sein, den Eindruck hervorzurufen, die Einzelrichterin habe sich in ihrer Entscheidung bereits festgelegt und das weitere Verfahren diene nur noch dazu, dieses Ergebnis besser begründen zu können.

Die Besorgnis der Befangenheit kann berechtigt sein, wenn der Richter das Urteil absetzt, bevor er die Gelegenheit zur Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung hatte.

Befangenheit III: Befangenheit in einem Zivilverfahren, oder: Geschäftliche Beziehung

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Und dann habe ich noch den BGH v. 15.04.2025 – XI ZB 13/24 – zur Besorgnis der Befangenheit in einem Zivilverfahren, in dem es um die Rückzahlung von Kontoführungsentgelten geht, wenn der Richter früher selbst solche Ansprüche gegen die nun (bei ihm) Bank geltend gemacht hat.

Hintergrund der Klage ist das BGH, Urt. v. 27.4.2021 – XI ZR 26/20. Das hat die Klägerin zum Anlass genommen, von der beklagten Sparkasse u.a. die Rückzahlung von Entgelten für die Führung eines Girokontos i.H.v. rd. 170 EUR zu verlangen. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das zunächst keine Bankentgelte vereinbart waren. Später wurden aber solche von der Beklagten eingeführt und von der Klägerin auch gezahlt. Gegen die auf Rückzahlung gerichtete Klage verteidigt sich die Beklagte u.a. mit dem Argument, die Klägerin habe jedenfalls im Februar 2016 durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking auch den Entgelten zugestimmt.

Die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richterin am AG wies in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2024 darauf hin, ihre Mutter und sie seien Inhaberinnen eines Girokontos bei der Beklagten gewesen. Im Juli 2021 habe sie Rückforderungsansprüche im Namen ihrer Mutter und im eigenen Namen geltend gemacht und dazu diversen Schriftverkehr geführt. Eine Vereinbarung sei durch die Beklagte angeboten, aber nicht angenommen worden. Die Beklagte habe das Girokontoverhältnis im November 2021 gekündigt und eine geringfügige Teilzahlung auf die geltend gemachte Forderung geleistet. Im Dezember 2021 habe die Amtsrichterin die Schlichtungsstelle angerufen. Diese habe einen Hinweis erteilt, auf den nicht weiter eingegangen worden sei, weshalb das Schlichtungsverfahren im April 2022 als beendigt gegolten habe. Das Girokontoverhältnis zur Beklagten bestehe nicht mehr. Der Sachverhalt sei für sie, die abgelehnte Richterin, inhaltlich wie emotional abgeschlossen. Daraufhin lehnte die Beklagte die Richterin noch im Termin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Das AG wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hatte vor dem LG ebenso wenig Erfolg wie die dann Rechtsbeschwerde vor dem BGH:

„2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 34, vom 15. September 2020 – VI ZB 10/20, NJW-RR 2020, 1321 Rn. 21, vom 6. Juli 2021 – II ZR 97/21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 14 und vom 4. Dezember 2023 – VIa ZB 17/23, juris Rn. 8, jeweils mwN). Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. November 2017 – IX ZR 80/15, ZInsO 2018, 547 Rn. 3, vom 25. August 2020, aaO und vom 6. Juli 2021, aaO Rn. 15, jeweils mwN).

Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 – II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2, vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, NJW 2019, 516 Rn. 10 und vom 6. Juli 2021 – II ZR 97/21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 15). So kann eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – II ZB 14/19, WM 2020, 218 Rn. 10, vom 28. Juli 2020 – VI ZB 94/19, WM 2020, 1892 Rn. 8, vom 25. März 2021 – III ZB 57/20, WM 2021, 1109 Rn. 7 und vom 4. Dezember 2023 – VIa ZB 17/23, juris Rn. 8). Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht. Auch wenn er den Sachverhalt in eigener Sache dann noch nicht abschließend gewürdigt hat, kann aus Sicht der Partei Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass der Richter etwaige Erwägungen und Beweggründe, die bei seiner vorläufigen Betrachtung des Sachverhalts für eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Partei in eigener Sache sprechen, auf das Verfahren überträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020, aaO).

Maßgeblich sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, NJW 2019, 516 Rn. 10 und vom 6. Juli 2021 – II ZR 97/21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 15).

b) Nach diesen Maßgaben rechtfertigen die von der Richterin am Amtsgericht B.                 mitgeteilten Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit, unabhängig davon, ob die Beklagte auch gegenüber der Richterin geltend gemacht hatte, dass zwischen ihnen eine Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking geschlossen worden sei und die Richterin damit den Entgelten zugestimmt habe.

So besteht zwischen der Richterin und der Beklagten keine geschäftliche Beziehung mehr, die Richterin hat nach Erhalt einer geringfügigen Teilzahlung keine Klage erhoben, sondern nur ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und nach dessen ergebnislosem Ende im April 2022 und damit fast zwei Jahre vor der mündlichen Verhandlung keine weiteren Schritte unternommen, um einen etwaigen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der vorliegende Fall deshalb nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2020 (VI ZB 94/19, WM 2020, 1892) war. Denn dort war maßgebend für die Annahme eines Ablehnungsgrundes, dass der Richter angezeigt hatte, derzeit zu prüfen, ob er Ansprüche geltend machen werde, und hierzu einen ADAC-Vertragsanwalt um Rat gebeten zu haben, dessen Antwort noch ausstehe (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020, aaO Rn. 1, 6, 10).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die von der Amtsrichterin hier mitgeteilten Umstände auch nicht deshalb geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen, weil der Bundesgerichtshof angenommen hat, die Anmeldung von Ansprüchen des abgelehnten Richters zu einem Musterfeststellungsverfahren, in dem es um den Vorwurf geht, ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug habe bei dessen Erwerb wegen der (vorsätzlichen) Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht den einschlägigen Zulassungsvorschriften entsprochen, sei geeignet, vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richters ihr gegenüber aufkommen zu lassen, auch wenn der abgelehnte Richter in dem Musterfeststellungsverfahren einen Vergleich geschlossen hat, mit dem auch Ansprüche gegen andere Konzerngesellschaften abgegolten sein sollten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2021 – III ZB 57/20, WM 2021, 1109 Rn. 11 ff. und vom 4. Dezember 2023 – VIa ZB 17/23, juris Rn. 10 ff.). Denn die in diesen Fällen für die Gesamtwürdigung maßgeblichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Anrufung der Schlichtungsstelle durch die Amtsrichterin ist nicht mit der Anmeldung von Ansprüchen zur Eintragung in das Klageregister nach § 608 ZPO aF vergleichbar. Denn während die Einleitung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens gegen eine Sparkasse auf eine gütliche Einigung abzielt, da ein Schlichtungsvorschlag für die Beteiligten nicht bindend ist (§ 9 Abs. 3 Finanzschlichtungsstellenverordnung, künftig: FinSV; § 9 Abs. 3 der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V., künftig: VerfO DSGV), ist die Anmeldung nach § 608 ZPO aF auf eine verbindliche Klärung von tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen des angemeldeten Anspruchs gerichtet (vgl. § 610 Abs. 3, § 613 ZPO aF; BT-Drucks. 19/2439, S. 17). Außerdem kann ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens zurückgenommen werden (§ 7 Abs. 2 FinSV; § 7 Abs. 2 VerfO DSGV), während die Rücknahme der Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister nur zeitlich begrenzt zulässig ist (§ 608 Abs. 3 ZPO aF).

 

Befangenheit II: Betrugsanzeige durch den Zivilrichter, oder: Selbstablehnung im Betrugsstrafverfahren

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Die zweite Entscheidung kommt auch aus Bayern. Es handelt sich um den AG Amberg, Beschl. v. 19.05.2025 – 9 Cs 175 Js 7687/24.

Ergangen ist der Beschluss in einem Betrugsverfahren. In dem hatte der zur Entscheidung berufene Richter gemäß § 30 StPO mitgeteilt, dass ihm bis 15.12.2024 das Zivilreferat 1 C zugewiesen war und das Verfahren, das jetzt auch Begenstand des Strafverfahrens war, von ihm bearbeitet wurde. Bereits im damaligen Verfahren sei ein möglicher Betrug Thema gewesen. Nach Erlass des Urteils habe er bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Betrugs Anzeige erstattet.

Das AG hat die Selbstanzeige als begründet angesehen:

„Die Selbstanzeige ist begründet und führt dazu, dass Richter am Amtsgericht pp. von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu entbinden ist.

1. Gemäß § 30 1. Alt. StPO hat das Gericht über die Frage der Befangenheit eines Richters gemäß § 24 Abs. 2 StPO auch dann zu entscheiden, wenn ein Befangenheitsgesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte. Maßstab für die Beurteilung, ob Grund zu der Annahme besteht, dass der betreffende Richter gegenüber der Angeschuldigten eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann, ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeschuldigter (vgl. BGH Beschl. v. 19.11.2020 – 4 StR 249/20, BeckRS 2020, 34273).

Eine Vortätigkeit des erkennenden Richters, die den Verfahrensgegenstand betrifft, zieht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder automatisch die Ausschließung des Richters von der Ausübung des Richteramts im weiteren Verfahren nach sich noch begründet sie zwangsläufig die Besorgnis der Befangenheit. Das deutsche Verfahrensrecht ist von der Auffassung beherrscht, ein Richter könne auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe.

Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um aus der Vorbefassung eines Richters auf dessen fehlende Neutralität zu schließen (BVErfG NStZ 2023, 627 m.w.N.).

Derartige besondere Umstände liegen hier vor.

Richter am Amtsgericht pp. hat nämlich im schriftlichen Zivilurteil deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von einem Betrug der hier Angeschuldigten schon damals überzeugt war.

So führt er auf Seite 9/10 des Urteils im Verfahren 1 C pp. aus:

„ff) Hinzu kommt, dass das Gericht gewichtige Anhaltspunkte für einen Versicherungsbetrug seitens der Zeugin pp. sieht. Der Beklagte gab in seiner informatischen Befragung an, dass bei der Rückgabe keinesfalls ein Heckschaden bestanden hätte. Dieser Schaden sei dann als Parkunfall abgerechnet worden, wobei es einen Parkunfall am 01.04.2020 nicht gegeben hätte.

Die Zeugin pp. bestätigte – für das Gericht glaubwürdig – dass auch ihr ein Parkunfall/Schaden nicht bekannt gewesen wäre. Wie es zur Unfallmeldung dann gekommen ist, konnte die Zeugin pp. dagegen nicht näher erläutern.

Diese dargestellte Ungereimtheit, die zwar für sich betrachtet nicht zwingend auf den Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe sprechen vermag, ist jedoch geeignet, seitens des Gerichts bestehende Zweifel zum Zustand des Fahrzeugs bei Fahrzeugrückgabe zu bestärken, denn das Gericht ist der Überzeugung, dass der Hauptschadensposten durch einen fingierten Parkunfall abgerechnet werden sollte.“

Ferner leitete Richter am Amtsgericht pp. nach Urteilserlass die Zivilakte an die Staatsanwaltschaft Amberg zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die nun Angeschuldigte weiter.

Aufgrund dieser dargestellten Aspekte besteht objektiv Grund zu der Annahme, dass Richter am Amtsgericht pp. gegenüber der Angeschuldigten eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.“

Befangenheit I: Selbstanzeige eines Revisionsrichters, oder: Bekanntschaft mit vernommenem LG-Zeugen

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Heute ist zwar Feiertag, und zwar Christi Himmelfahrt oder „Vatertag“ – jeder wie er es mag 🙂 -, aber ich mache hier mal das „normale“ Programm. Und in dem gibt es heute drei Entscheidungen zur Besorgnis der Befangenheit. Einmal BGh, einmal BayObLG und einmal AG.

Ich beginne mit dem BayObLG, und zwar mit dem BayObLG, Beschl. v. 17.02.2025 – 203 StRR 659/24. Ergangen ist der Beschluss, aus dem ich schon gestern den BayObLG, Beschl. v. 03.03.2025 – 203 StRR 659/24 – zur Bestechlichkeit und zur Amtsträgereigenschaft vorgestellt habe (StGB III: Bestechunge des unzuständigen Amtsträgers?, oder: Abgrenzung von Dienst- und privater Handlung). Jetzt also der Beschluss vom 17.02.2025 zur Besorgnis der Befangenheit, des Revisionsrichtets wegen eines Bekanntschaftsverhältnisses mit einem Zeugen.

In dem Verfahren hatte der nach der internen Geschäftsverteilung des 3. Strafsenats des BayObLG zur Mitwirkung am Revisionsverfahren als Berichterstatter bestimmte Richter S. am 27.12.2024 gemäß § 30 StPO eine Selbstanzeige abgegeben. Außerdem hatte der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BayObLG für die Strafsenate als Vertreter berufene Richter am BayObLG W. hat mit dienstlicher Erklärung vom 31.01.2025 gemäß § 30 StPO ebenfalls angezeigt, dass er bereits seit seiner Jugend mit dem vom LG in dem Verfahren als Zeugen vernommenen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer der IHK und Leiter der Abteilung Recht und Steuern, dem Zeugen B., bekannt sei und eine freundschaftliche Beziehung zu ihm pflege. Der Zeuge B. wäre bei der IHK im Jahr 1995 sein Amtsnachfolger geworden und hätte diese Stelle durch seine Vermittlung erhalten. Man treffe sich nach wie vor regelmäßig und tausche sich über die beiderseitigen Tätigkeiten aus. Er könne nicht ausschließen, dass dabei auch über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt gesprochen worden sei. Die IHK habe das Strafverfahren mit einer Strafanzeige, in deren Erstellung der Zeuge eingebunden gewesen sei, initiiert.

Das BayObLG hat die Selbstanzeige für W. als begründet erklärt:

„2. Das Gericht entscheidet nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 30 StPO grundsätzlich ohne die Mitwirkung des von der Selbstanzeige betroffenen Richters. Nachdem sowohl der Vorsitzende des 3. Strafsenats als auch das weitere Senatsmitglied Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht S. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung urlaubsbedingt abwesend sind, bedarf die vom BGH in seiner Entscheidung vom 26. September 2023 (- 5 StR 164/22 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. auch Cirener in BeckOK StPO, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 30 Rn. 6 und 7) aufgeworfene Frage, ob die Wartefrist nach § 29 Abs. 1 StPO über ihren Wortlaut hinaus auch für den Richter gilt, der die Selbstanzeige abgegeben hat, aber von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit der Folge, dass der eine Selbstanzeige abgebende Richter bei allen nach der Selbstanzeige zu treffenden Entscheidungen bis zur Entscheidung über die Selbstablehnung nicht mitwirken dürfte, bevor das gegen ihn gerichtete Gesuch zurückgewiesen oder verworfen wurde (vgl. Heil in KK-StPO, 9. Aufl. § 27 Rn. 3 zum Befangenheitsgesuch), keiner Entscheidung.

III.

Die Selbstanzeige des Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht W. vom 31. Januar 2025 wird für begründet erklärt.

1. Nach § 30 StPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17 –, juris Rn. 60 m.w.N.).

2. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind dabei der Standpunkt eines besonnenen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 51/23 –, juris Rn. 35). Nicht erheblich ist, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 2 StR 195/23 – BGHSt 68, 74, juris Rn. 22).

3. Persönliche Beziehungen des Richters zu Angeklagten, Verletzten oder Zeugen vermögen je nach Intensität und konkreter Sachlage die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Sie lassen eine Ablehnung aber nur dann als begründet erscheinen, wenn eine besonders enge Beziehung vorliegt oder ein besonderer Zusammenhang mit der Strafsache besteht, der besorgen lässt, dass der Richter der Sache nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenübersteht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 24 m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 24 Rn. 11; Conen/Tsambikakis in: MüKo StPO, 2. Aufl., § 24 Rn. 28).

4. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Besorgnis der Befangenheit begründet. Denn es liegt ein Sachverhalt vor, der mit Blick auf die Gesamtschau der Umstände, insbesondere der langjährigen persönlichen Freundschaft des Richters zu dem Zeugen B., dessen Stellung bei der IHK und der möglichen persönlichen Betroffenheit des Zeugen resultierend aus der Behauptung des Angeklagten, innerhalb der IHK hätten nicht unerhebliche Organisationsmängel vorgelegen, aus der Sicht eines unbefangenen Angeklagten auch unter den Bedingungen des Revisionsverfahrens, in dem die angegriffene Entscheidung nur auf Rechtsfehler geprüft wird, den Anschein erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass sich das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung mit der Einlassung des Angeklagten befasst hat, der Zeuge B. hätte nicht hingeschaut (Urteil S. 18, 43 f.). Die IHK führt zudem nach den Feststellungen des Landgerichts einen Prozess vor dem Arbeitsgericht Nürnberg auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsverfolgungs- und Aufarbeitungskosten im Zusammenhang mit den Bestechungshandlungen des Angeklagten; es seien Kosten von insgesamt etwa 380.000 € angefallen (Urteil S. 42).“

Ablehnung III: Das verspätete Ablehnungsgesuch, oder: Kenntnisnahme von Urkunden war eher möglich

Und dann habe ich noch den

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–, in dem es um den „richtigen“ Ablehnungszeitpunkt geht. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, die mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO begründet war, hatte keinen Erfolg:

„2. Die Rüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO wegen fehlerhafter Verwerfung des gegen die erkennenden Richter am 24. Oktober 2023 angebrachten Ablehnungsgesuchs bleibt ohne Erfolg.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Vorsitzende ordnete am 7. Juli 2023 nach § 249 Abs. 2 StPO zu unter dem Begriff „Urkundenliste 11“ näher bezeichneten Kontounterlagen das Selbstleseverfahren an und stellte am 7. August 2023 dessen Vollzug fest, ohne dass hiergegen Einwände erhoben wurden. In der Sitzung vom 17. Oktober 2023 setzte der Vorsitzende eine Frist zur Stellung weiterer Anträge zur Beweisaufnahme bis zum 24. Oktober 2023 und kündigte bei Ausbleiben entsprechender Begehren an, an diesem Tag die Beweisaufnahme zu schließen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 bat der Verteidiger zu näher bezeichneten Urkunden aus der „Urkundenliste 11“ um Mitteilung, ob diese übersetzt worden seien. Hierzu wies der Vorsitzende in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2023 darauf hin, angesichts der umfassend gewährten Akteneinsicht keinen Anlass zur Beantwortung der Anfrage zu sehen.

Daraufhin lehnte der Angeklagte die Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die im Schreiben seines Verteidigers vom 23. Oktober 2023 angeführten Schriftstücke weder in deutscher Sprache verfasst, noch in lateinischen Buchstaben geschrieben seien. Bei ihm sei vor dem Hintergrund des angekündigten Abschlusses der Beweisaufnahme daher der Eindruck entstanden, das Gericht sei durch Einführung der für beweiserheblich erachteten fremdsprachigen Schriftstücke ihm gegenüber voreingenommen. Das Gesuch sei nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO rechtzeitig angebracht worden, weil er „von der Einführung der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden erst“ vor Beginn des Sitzungstages von seinem Verteidiger erfahren habe. Er habe im Rahmen des Selbstleseverfahrens weder Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen, noch auf andere Weise vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis erlangt.

Mit Beschluss vom 6. November 2023 hat die Strafkammer in der Besetzung mit anderen als den abgelehnten Richtern die Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. Der Angeklagte habe sein Gesuch zwar rechtzeitig angebracht, es liege aber kein Ablehnungsgrund vor. Die betreffenden Kontounterlagen wiesen die Besonderheit auf, dass die Firmennamen in deutscher Sprache verfasst und sämtliche Beträge in Euro und in arabischen Zahlen ausgewiesen seien.

b) Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das Ablehnungsgesuch vom 24. Oktober 2023 wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen war (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO); es war nicht unverzüglich angebracht worden.

Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO sind während laufender Hauptverhandlung eintretende Befangenheitsgründe unverzüglich geltend zu machen. An die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Die Ablehnung muss zwar nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern, mithin ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerungen geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 – 5 StR 236/20, NStZ 2021, 56, 57; vom 6. März 2018 – 3 StR 559/17, NStZ 2018, 610 jeweils mwN).

Danach war das Ablehnungsgesuch nicht unverzüglich angebracht. Zwar wurde der Angeklagte von seinem Verteidiger über die Einführung der fremdsprachigen Urkunden am 24. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt. Dies ist hier jedoch nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob er sein Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht hat. Entscheidend ist vielmehr derjenige, in dem das beanstandete Beweismittel tatsächlich in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, mithin der Abschluss des Selbstleseverfahrens am 7. August 2023, also mehr als zwei Monate vorher. Denn es war dem Angeklagten unbenommen, das ihm mit dem am 7. Juli 2023 angeordneten Selbstleseverfahren zustehende Recht zu nutzen, vom Inhalt der vermeintlich unzureichenden Urkunden Kenntnis zu nehmen.

Hieran ändert auch nichts, dass der Befangenheitsantrag mit dem angekündigten Abschluss der Beweisaufnahme verknüpft worden ist, da dieser nicht hierauf, sondern auf die Einführung fremdsprachiger Urkunden in die Hauptverhandlung abgestellt hat.

Es ist unbeachtlich, dass das Landgericht die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nicht auf dieses Fristversäumnis gestützt hat. Da auch im Verfahren nach § 27 StPO das Ablehnungsgesuch noch als unzulässig verworfen werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 337), darf das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen auch etwaige Unzulässigkeitsgründe berücksichtigen.

c) Ungeachtet dessen bliebe die Verfahrensbeanstandung auch deshalb erfolglos, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend zulässig erhoben ist. Der Beschwerdeführer hat es nicht nur versäumt – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist –, die im Ablehnungsgesuch zur Glaubhaftmachung in Bezug genommenen Schriftstücke vorzulegen, ohne die der Senat nicht deren Lesbarkeit beurteilen kann. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch nicht die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die sie hierzu nach ihrer Revisionsgegenerklärung in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2023 und schriftlich am 1. November 2023 abgegeben hatte.“