Die zweite Entscheidung zur Ablehnung kommt mit dem AG Münster, Beschl. v. 15.07.2025 – 119 Ds 22.
In dem Verfahren wird dem Angeklagten ein gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Diebstahl aus einem Abfallcontainer der AWM in Münster am 25.08.2024 zur Last gelegt. Der Angeklagte hat die erkennende Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese dem – im Zwischenverfahren gestellten – Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass Müllsammeln und insbesondere auch das Mitnehmen von Elektroschrott in Bulgarien straflos ist“ und insofern ein Verbotsirrtum vorliege, bislang nicht nachgekommen ist. Die Richterin habe vielmehr durch Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass kein Verbotsirrtum vorliege und hierdurch eine Vorverurteilung zu erkennen gegeben. Gleiches gelte auch im Hinblick darauf, dass der Eröffnungsbeschluss ergangen sei, obwohl in der Anklageschrift der Tatort mit „einem Container“ der AWM in Münster angesichts zahlreicher entsprechender Container im Stadtgebiet von Münster nicht ausreichend bestimmt sei. Dass die Richterin auch insofern nicht auf den Verteidigungsschriftsatz im Zwischenverfahren eingegangen ist, erwecke ebenfalls den Eindruck, dass sich die Richterin in diesen Punkten bereits zuungunsten des Angeklagten festgelegt habe.
Die abgelehnte Richterin hat eine dienstliche Äußerung abgegeben, in der es heißt, dass sie den Verteidigungsschriftsatz und insbesondere den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen habe, sie jedoch bislang keine Notwendigkeit für eine Entscheidung über den Beweisantrag gesehen habe, da ihres Erachtens auch vor einer rechtlichen Bewertung zunächst die genauen tatsächlichen Umstände der angeklagten Tat aufzuklären seien.
Das AG hat den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen:
„…..
Ein solch triftiger Grund, der die Ausschließung der Richterin T rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.
Ein Befangenheitsgrund kann prinzipiell nicht daraus hergeleitet werden, dass das Gericht unter Beachtung des Gesetzes (der Urteilsfindung vorausgehende) Entscheidungen oder vom Vorsitzenden prozessleitende Verfügungen erlässt, die sich nicht mit den Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen decken, sofern sich hierin nicht – über die Tatsache der fehlenden Akzeptanz seitens des Angeklagten hinaus – Anzeichen für eine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Richters manifestieren. Dabei kommt es zwar auf die Vorstellungen des Betroffenen an, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck; maßgeblich sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten (vgl. BGH St 1, 34,37; 21, 334, 341) und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO, 46.Aufl., § 24 Rdnr. 8 m.w.N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung).
Vorliegend ist bei „der gebotenen Beurteilung im Hinblick auf das konkrete Verfahren“ (vgl. BVerfG NJW 1996, 3333-3334) die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens insbesondere auch ohne vorherige Bescheidung des Beweisantrages nicht als Indiz für eine Voreingenommenheit der Richterin anzusehen.
Dem Gericht steht gem. § 420 StPO die Befugnis zu, den Umfang der Beweisaufnahme – im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht – selbst zu bestimmen. Dazu gehört auch die Befugnis, die Beweisaufnahme im Zwischenverfahren selbst zu bestimmen. Insofern ist eine Beweisantizipation durch das Gericht nicht nur erforderlich, sondern auch zulässig. Dies gilt umso mehr, als das Gericht seine Überzeugung letztlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen hat, § 261 StPO. Die Richterin hat sich bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens offensichtlich von ihrem Verständnis der §§ 199 ff StPO leiten lassen. Ob dieses Verständnis zutreffend ist, mag im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden, begründet für sich genommen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung andere, sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Gericht durch die Formulierung, dass es „bislang“ keiner Entscheidung über den Beweisantrag bedurfte und die genauen tatsächlichen Umstände der angeklagten Tat aufzuklären seien, zu erkennen gegeben, dass seine Überzeugungsbildung keineswegs abgeschlossen und eine andere Entscheidung möglich ist, also bislang gerade keine Festlegung zuungunsten des Angeklagten erfolgt ist.
Der Umstand des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der Art und Weise der Konkretisierung des Tatvorwurfes in der Anklageschrift nicht zu der Feststellung einer Befangenheit. Eine Anklageschrift hat den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen (Informationsfunktion) und in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion), zu bezeichnen. Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, kann nicht allgemein festgelegt werden.
Vorliegend ist bei „der gebotenen Beurteilung im Hinblick auf das konkrete Verfahren“ (vgl. BVerfG NJW 1996, 3333-3334) die Vorgehensweise der erkennenden Richterin nicht als Indiz für eine Voreingenommenheit der Richterin anzusehen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass sie ihre Vorgehensweise auf sachfremde Erwägungen gestützt hätte. Wie bereits oben erwähnt hat sich die Richterin auch insofern bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens offensichtlich von ihrem Verständnis der §§ 199ff StPO leiten lassen. Ob dieses Verständnis zutreffend ist, mag im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden, begründet für sich genommen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung andere, sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund ist aus der Verfahrensführung von Richterin am Amtsgericht T kein vernünftiger Grund herzuleiten, der geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit in Frage zu stellen.“
M.E. grds. zutreffend, aber: Ich verstehe den Hinweis auf § 420 StPO nicht. Der macht doch nur Sinn, wenn es sich um ein beschleunigtes Verfahren handelt, wofür nach den Beschlussgründen nicht nur nichts spricht, sondern eher einiges dagegen, denn die Tat soll am 25.08.2024 begangen sein. Sie lag also bei Erlass des Beschlusses fast ein Jahr zurück. Aus § 420 StPO kann man aber keinen allgemeinen Grundsatz ableiten. Da hätte sich das AG m.E. eher auf § 244 StPO beziehen müssen.

