Schlagwort-Archiv: Selbstablehnung

Beklagter war früher Ausbilder der Probe-Richterin, oder: (Begründete) Selbstablehnung im Zivilverfahren

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Und im zweiten Posting dann eine weiterer Beschluss zur Ablehnung, und zwar der AG Siegen, Beschl. v. 17.10.2025 – 14 C 857/25. Mit dem hat eine Richterin in einem Zivilverfahren sich „selbst abgelehnt“ (§ 48 ZPO), und zwar mit Erfolg. Die Selbstablehnung ist für begründet erklärt worden:

„Der Kläger macht im Wege der negativen Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren die Feststellung geltend, dass die Äußerungen des Klägers in verschiedenen Anwaltsschriftsätzen des Klägers zum Verfahren 2 O 236/21 beim Landgericht Siegen, für das der Beklagte als Vorsitzender Richter am Landgericht geschäftsplanmäßig zuständig ist und das von dem Beklagten als Vorsitzendem der Kammer beim Landgericht bearbeitet wird, den Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Überdies verkündet der Kläger mit der Klageschrift der Staatsanwaltschaft Köln und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt den Streit.

Die Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO des zunächst geschäftsplanmäßig zuständigen Richters am Amtsgericht Dr. W. wurde mit Beschluss vom 08.09.2025 für begründet erklärt.

Die beim Amtsgericht Siegen nunmehr für das vorliegende Verfahren geschäftsplanmäßig zuständige Richterin am Amtsgericht pp. hat gemäß § 48 ZPO folgenden Sachverhalt zum Verfahren angezeigt:

„Der Beklagte war in der Zeit von März 2007 bis Oktober 2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Siegen mein Ausbilder während meiner Tätigkeit als Richterin auf Probe in seiner Kammer. Ich war etwa zu dieser Zeit Gast auf einer vom Beklagten privat ausgerichteten Feier. Es gibt gelegentlich Begegnungen im Rahmen von vom Gericht oder für das Gericht bzw. von Kollegen ausgerichteten Feierlichkeiten. Wir duzen uns.“

Der Kläger sieht in den Ausführungen des Abteilungsrichters keinen Grund für eine Befangenheit.

II.

Die Richterin am Amtsgericht pp.  ist aufgrund seiner Selbstanzeige gemäß § 48 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens auszuschließen.

Nach §§ 48, 42 ZPO kann sich ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit selbst ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. statt vieler Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 ZPO Rn. 9 m.w.N.).

Die von dem zuständigen Richter nach § 48 ZPO angezeigten Umstände sind geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Allein ein Kollegialitätsverhältnis zwischen dem zuständigen Richter und einer Partei allein genügt zwar nicht für die Besorgnis einer Befangenheit, sehr wohl aber darüber hinausgehende engere berufliche oder private Beziehungen, zu der bei der beruflichen Zusammenarbeit auch die Zugehörigkeit zum gleichen Spruchkörper oder das Verhältnis als „Ausbildungsrichter“ zählt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn. 12a m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn das Verhältnis auch über die rein dienstliche Zusammenarbeit hinausgeht und in den persönlichen Bereich wirkt, indem man sich gegenseitig zu privaten Feiern einlädt und duzt wie im vorliegenden Fall. Bei einem solchen Verhältnis, das über das bloße kollegiale Verhältnis unter Richterkollegen bei verschiedenen Gerichten in einem Justizzentrum hinausgeht, ist dies auch für eine ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass genug, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu haben.

Nach alledem war die Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO der Richterin am Amtsgericht pp. für begründet zu erklären.“

Wie gesagt: Passt auch in anderen Verfahren.

Befangenheit I: Selbstanzeige eines Revisionsrichters, oder: Bekanntschaft mit vernommenem LG-Zeugen

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Heute ist zwar Feiertag, und zwar Christi Himmelfahrt oder „Vatertag“ – jeder wie er es mag 🙂 -, aber ich mache hier mal das „normale“ Programm. Und in dem gibt es heute drei Entscheidungen zur Besorgnis der Befangenheit. Einmal BGh, einmal BayObLG und einmal AG.

Ich beginne mit dem BayObLG, und zwar mit dem BayObLG, Beschl. v. 17.02.2025 – 203 StRR 659/24. Ergangen ist der Beschluss, aus dem ich schon gestern den BayObLG, Beschl. v. 03.03.2025 – 203 StRR 659/24 – zur Bestechlichkeit und zur Amtsträgereigenschaft vorgestellt habe (StGB III: Bestechunge des unzuständigen Amtsträgers?, oder: Abgrenzung von Dienst- und privater Handlung). Jetzt also der Beschluss vom 17.02.2025 zur Besorgnis der Befangenheit, des Revisionsrichtets wegen eines Bekanntschaftsverhältnisses mit einem Zeugen.

In dem Verfahren hatte der nach der internen Geschäftsverteilung des 3. Strafsenats des BayObLG zur Mitwirkung am Revisionsverfahren als Berichterstatter bestimmte Richter S. am 27.12.2024 gemäß § 30 StPO eine Selbstanzeige abgegeben. Außerdem hatte der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BayObLG für die Strafsenate als Vertreter berufene Richter am BayObLG W. hat mit dienstlicher Erklärung vom 31.01.2025 gemäß § 30 StPO ebenfalls angezeigt, dass er bereits seit seiner Jugend mit dem vom LG in dem Verfahren als Zeugen vernommenen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer der IHK und Leiter der Abteilung Recht und Steuern, dem Zeugen B., bekannt sei und eine freundschaftliche Beziehung zu ihm pflege. Der Zeuge B. wäre bei der IHK im Jahr 1995 sein Amtsnachfolger geworden und hätte diese Stelle durch seine Vermittlung erhalten. Man treffe sich nach wie vor regelmäßig und tausche sich über die beiderseitigen Tätigkeiten aus. Er könne nicht ausschließen, dass dabei auch über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt gesprochen worden sei. Die IHK habe das Strafverfahren mit einer Strafanzeige, in deren Erstellung der Zeuge eingebunden gewesen sei, initiiert.

Das BayObLG hat die Selbstanzeige für W. als begründet erklärt:

„2. Das Gericht entscheidet nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 30 StPO grundsätzlich ohne die Mitwirkung des von der Selbstanzeige betroffenen Richters. Nachdem sowohl der Vorsitzende des 3. Strafsenats als auch das weitere Senatsmitglied Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht S. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung urlaubsbedingt abwesend sind, bedarf die vom BGH in seiner Entscheidung vom 26. September 2023 (- 5 StR 164/22 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. auch Cirener in BeckOK StPO, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 30 Rn. 6 und 7) aufgeworfene Frage, ob die Wartefrist nach § 29 Abs. 1 StPO über ihren Wortlaut hinaus auch für den Richter gilt, der die Selbstanzeige abgegeben hat, aber von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit der Folge, dass der eine Selbstanzeige abgebende Richter bei allen nach der Selbstanzeige zu treffenden Entscheidungen bis zur Entscheidung über die Selbstablehnung nicht mitwirken dürfte, bevor das gegen ihn gerichtete Gesuch zurückgewiesen oder verworfen wurde (vgl. Heil in KK-StPO, 9. Aufl. § 27 Rn. 3 zum Befangenheitsgesuch), keiner Entscheidung.

III.

Die Selbstanzeige des Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht W. vom 31. Januar 2025 wird für begründet erklärt.

1. Nach § 30 StPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17 –, juris Rn. 60 m.w.N.).

2. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind dabei der Standpunkt eines besonnenen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 51/23 –, juris Rn. 35). Nicht erheblich ist, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 2 StR 195/23 – BGHSt 68, 74, juris Rn. 22).

3. Persönliche Beziehungen des Richters zu Angeklagten, Verletzten oder Zeugen vermögen je nach Intensität und konkreter Sachlage die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Sie lassen eine Ablehnung aber nur dann als begründet erscheinen, wenn eine besonders enge Beziehung vorliegt oder ein besonderer Zusammenhang mit der Strafsache besteht, der besorgen lässt, dass der Richter der Sache nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenübersteht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 24 m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 24 Rn. 11; Conen/Tsambikakis in: MüKo StPO, 2. Aufl., § 24 Rn. 28).

4. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Besorgnis der Befangenheit begründet. Denn es liegt ein Sachverhalt vor, der mit Blick auf die Gesamtschau der Umstände, insbesondere der langjährigen persönlichen Freundschaft des Richters zu dem Zeugen B., dessen Stellung bei der IHK und der möglichen persönlichen Betroffenheit des Zeugen resultierend aus der Behauptung des Angeklagten, innerhalb der IHK hätten nicht unerhebliche Organisationsmängel vorgelegen, aus der Sicht eines unbefangenen Angeklagten auch unter den Bedingungen des Revisionsverfahrens, in dem die angegriffene Entscheidung nur auf Rechtsfehler geprüft wird, den Anschein erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass sich das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung mit der Einlassung des Angeklagten befasst hat, der Zeuge B. hätte nicht hingeschaut (Urteil S. 18, 43 f.). Die IHK führt zudem nach den Feststellungen des Landgerichts einen Prozess vor dem Arbeitsgericht Nürnberg auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsverfolgungs- und Aufarbeitungskosten im Zusammenhang mit den Bestechungshandlungen des Angeklagten; es seien Kosten von insgesamt etwa 380.000 € angefallen (Urteil S. 42).“

StPO I: Wenn der Verteidiger der Sohn des Richters ist, oder: Besorgnis der Befangenheit

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Heute ist dann ein Tag der StPO-Entscheidungen, aber nicht von BGH-Entscheidungen, sondern von den sog. „Instanzgerichten“.

Zunächst hier der AG Meiningen, Beschl. v. 20.05.2021 – OWi 161 Js 14163/20 – zur Besorgnis der Befangenheit. Es geht um eine „Selbstanzeige/Selbstablehnung“ eine OWi-Richters, der seine Selbstanzeige damit begründet hat, dass in einer Bußgeldsache der Verteidiger des Betroffenen sein Sohn ist. Das AG sagt: Die Selbstablehnung ist begründet:

„Schon die Selbstanzeige des Richters am Amtsgericht X führt dazu, dass er wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren zu entbinden ist. Zwar liegt ein gesetzlicher Ausschließungsgrund nach §§ 22, 23 StPO nicht vor und eine analoge Anwendung auf ähnlich erscheinende Sachverhalte scheidet grundsätzlich aus, weil die Aufzählung in § 22 StPO erschöpfend ist. (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 22, Rn. 3 m.w.N.). Der anzeigende Richter ist aber wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren zu entbinden, § 24 StPO……

….. II.

Die Selbstanzeige ist begründet, § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 30, 24 Abs. 2 StPO.

1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters findet gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 24 Abs. 2 StPO statt, wenn bei verständiger Würdigung aufgrund des bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der betreffende Richter gegenüber dem Beschuldigten eine innere Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es auf den Standpunkt des Betroffenen an, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge scheiden als Ablehnungsgrund aus. Maßgeblich ist vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Beschuldigten und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 24, Rn. 8 m.w.N.).

Ein Befangenheitsgrund kann jedoch auch dann vorliegen, wenn eine in § 22 StPO beschriebene ähnliche Konstellation gegeben ist, die sich nicht unter diese Regelung fassen lässt. Allein die Nähe zu § 22 StPO genügt hierfür zwar nicht. Um einen generellen Rückgriff auf § 24 StPO und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 22 StPO entgegen der gesetzgeberischen Wertung zu vermeiden, bedarf es jedoch besonderer Umstände, die auf die fehlende Neutralität des vorbefassten Richters schließen lassen (LG München I, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 20 KLs 124 Js 209119/14 –, juris, m.w.N.). Solche werden bei engen persönlichen Verhältnissen des Richters zu weiteren Prozessbeteiligten angenommen (so auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 2016 – 1 Ws 305/16 –, juris, Rn. 19). So hat der 5. Zivilsenat des BGH in einer Grundsatzentscheidung ausgeführt, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn seine Ehefrau als Rechtsanwältin – auch ohne mit der Sache selbst befasst zu sein – in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt und dies damit begründet, dass alleine schon die besondere berufliche Nähe der Ehefrau des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners der Partei begründeten Anlass zur Sorge gebe, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen sei, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügten, die sie befähigten, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, sei es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben werde, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschehe und ihr das bekannt werde (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11 –, juris). Mit gleicher Begründung hat das Amtsgericht Kehl das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes angenommen, wenn die zuständige Richterin und der sachbearbeitende Staatsanwalt miteinander verheiratet sind (AG Kehl, Beschluss vom 15. April 2014 – 5 OWi 304 Js 2546/14 –, juris). Zur Begründung hat das Amtsgericht Kehl ausgeführt, dass die Ehe in der Regel auf gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung gegründet sei. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten bzw. Betroffenen bestehe in dieser Situation dann die Besorgnis, dass der Richter den Ausführungen eines mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimesse, ihnen einen höheren Richtigkeitsgrad zuerkenne als in vergleichbaren Fällen oder (eventuell auch nur unbewusst) aus Rücksicht auf den Ehepartner einem Entscheidungsvorschlag (Verurteilung, Strafmaß etc.) zustimme, ohne dass dies der Sach- und Rechtslage im Verfahren entspreche (AG Kehl, a.a.O.; ebenso Ellbogen/Schneider, JR 2012, 188). Insofern wird zu Recht angenommen, dass eine Befangenheit in der Regel anzunehmen ist, wenn eine Ehe oder ein Verlöbnis mit einem Prozessbeteiligten (Staatsanwalt, Verteidiger oder Nebenklagevertreter) besteht (MüKo/Conen/Tsambikakis, StPO, 1. Aufl., § 24, Rn. 30).

2. Gemessen an diesen Ausführungen ist eine Befangenheit auch dann anzunehmen, wenn der Verteidiger des Betroffenen der Sohn des zuständigen Richters ist. Auch hier besteht auf Grund der sehr nahen verwandtschaftlichen Verbindung des anzeigenden Richters ein derart enges höchst persönliches und intimes Vertrauensverhältnis zwischen dem Richter und dem Verteidiger, dass vom Standpunkt eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten Grund zu der Annahme bestehen kann, dass der anzeigende Richter auf Grund familiär bedingter Aspekte/Rücksichtnahmen eine innere Haltung einnehmen könnte, die seine Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (in diesem Sinne auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 2016 – 1 Ws 305/16 –, juris, Rn. 22). Es ist daher aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar, dass er aufgrund des vorliegenden Verhältnisses Grund zur Sorge dahin gehend hat, dass die erforderliche Neutralität des anzeigenden Richters durch sein Näheverhältnis zum Verteidiger beeinflusst werden kann.“

Ablehnung II: Wann ist ein Richter (auch) Zeuge?, oder: Selbstablehnung

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Die zweite Entscheidung stammt vom OLG Oldenburg. Das hat im OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.5.2020 – 1 Ws 140/20 – im Hinblick auf § 22 Nr. 5 StPO zur Abgrenzung der dienstlichen Äußerung eines Richters von einer Zeugenaussage Stellung genommen.

Es geht in etwa um folgenden Sachverhalt: Im September 2019 ist vom LG Oldenburg der ehemalige Krankenpflegers Niels H. zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen (ehemalige) Mitarbeiter des Klinikums Oldenburg erhoben. Im anhängigen Verfahren wird den Angeschuldigten als Mitarbeitern der Klinik vorgeworfen, jeweils durch Unterlassen Morde sowie versuchte Morde durch F ermöglicht zu haben. Das Schwurgericht hat das Hauptverfahren bisher noch nicht eröffnet.

Die Angeschuldigten haben geltend gemacht, der Vorsitzende und der Beisitzer seien von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, und lehnen die Richter hilfsweise wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Vorsitzende und der Beisitzer haben jeweils eine Selbstanzeige zu den Akten gereicht und das tatsächliche Vorbringen in der Antragsschrift als zutreffend bezeichnet. Mit angefochtenem Beschluss hat die Vertreterkammer die auf Ablehnung wegen Ausschlusses kraft Gesetzes gerichteten Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortigen Beschwerden der Angeschuldigten hat das OLG als unbegründet verworfen.

Hier die (amtlichen) Leitsätze der OLG-Entscheidung:

  1. Eine dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen anlässlich einer früheren Hauptverhandlung kann nur dann als eine die persönliche Vernehmung ersetzende schriftliche Zeugenäußerung i.S.d. § 22 Nr.5 StPO gewertet werden, wenn diese sich nicht allein zu prozessual erheblichen Vorgängen verhält, sondern Beweisergebnisse zum Gegenstand hat, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen des Richters beruhen.

  2. Die Urteilsgründe eines früheren Prozesses stellen schon deshalb keine Zeugenbekundungen im vorstehenden Sinne dar, da diese lediglich das Ergebnis der geheimen Beratungen (der Mehrheit) eines Spruchkörpers abbilden und sich ihnen gerade nicht entnehmen lässt, welcher der jeweils seinerzeit an der Urteilsfindung beteiligten Richter welche konkreten Wahrnehmungen in der früheren Hauptverhandlung gemacht hat.

  3. Das Vorliegen einer Selbstanzeige nach § 30 StPO führt selbst dann, wenn diese komplexe, ausschließlich auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmungen aus einer früheren Hauptverhandlung zum Gegenstand hat, nicht zwangsläufig zum Ausschluss des betreffenden Richters nach § 22 Nr. 5 StPO, solange vorrangig auszuschöpfenden Möglichkeiten gegeben sind, das im Rahmen der Selbstanzeige zu Tage getretene Wissen des Richters auf andere Weise als durch dessen Zeugenvernehmung in das laufende Verfahren einzubringen.

StPO III: Selbstablehnung des Richters, oder: Allein enge Freundschaft zum Verteidiger reicht nicht

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So, und die Nachmittagsentscheidung kommt ebenfalls aus dem Bereich des Ablehnungsrecht. Das AG Torgau hat im AG Torgau, Beschl. v. 24.02.2020 – 2 Ds 950 Js 41188/19 – zu einer Selbstablehnung (§ 30 StPO) Stellung genommen. In einem Verfahrenn hatte sich der zuständige Amtsrichter „selbst abgelehnt“ und das mit einer engen freundschaftlichen Verbindung zum Verteidiger begründet. Das reicht aber allein nicht, sagt das AG:

„…. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2020 zeigte sich für die Angeschuldigte unter Beifügung einer Prozessvollmacht Rechtsanwalt pp. an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur Anklageschrift. Mit richterlicher Verfügung vom 21.01.2020 wurde durch Richter am Amtsgericht pp. die Akteneinsicht bewilligt mit dem Zusatz, dass das Gericht gleichzeitig auch die Stellungnahmefrist zur Anklageschrift von zwei Wochen ab Eingang der Akte verlängere.

Nach gewährter Akteneinsicht erfolgte die Rückgabe der Akte an das Amtsgericht Torgau am 29.01.2020. Richter am Amtsgericht pp. hat sodann mit Verfügung vom 03.02.2020 gem. § 30 StPO mitgeteilt, dass zwischen ihm und dem die Angeschuldigte vertretenden Rechtsanwalt pp. ein enges Freundschaftsverhältnis seit dem Referat [so im Original] bestehe und man sich auch regelmäßig wöchentlich zu gemeinsamen Abendessen treffe und er auch vor wenigen Wochen auf der Geburtstagsfeier des Rechtsanwaltes pp. als Gast gewesen sei. Aufgrund dieses Näheverhältnisses scheine es ihm fraglich, ob er das Verfahren mit der gebotenen Objektivität entscheiden könne. Mit Verfügung vom 05.02.2020 wurde diese dienstliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leipzig, Zweigstelle Torgau, und dem Verteidiger Rechtsanwalt pp. zur Äußerung übersandt. Die Staatsanwaltschaft Leipzig, Zweigstelle Torgau, teilte mit Verfügung vom 06.02.2020 mit, dass aufgrund der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Amtsgericht pp. Zweifel an der notwendigen Objektivität bestehen. Seitens des Verteidigers Rechtsanwalt pp. Reiche wurde mit Schreiben vorn 11.02.2020 Stellung genommen. Er bestätigte das enge freundschaftliche Verhältnis zu Herrn Richter am Amtsgericht pp. Seiner Auffassung nach sei aber die Besorgnis der Befangenheit und damit die Berechtigung der Selbstablehnung gern. § 30 StPO nicht begründet. Ergänzend wird auf das Schreiben vom 11.02.2020 Bezug genommen.

Herr Richter am Amtsgericht pp. hat mit Verfügung vom 13.02.2020 mitgeteilt, dass eine ergänzende dienstliche Stellungnahme nicht veranlasst sei.

II.

Die von Herrn Richter am Amtsgericht pp. in seiner dienstlichen Äußerung gern. § 30 StPO mitgeteilten tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen nicht für die am Verfahren Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit.

Die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; es ist ein individuell objektiver Maßstab anzulegen (Fischer, Karlsruhe Komm. zur StPO, 8. Aufl., München 2008 § 24 Rdnr. 3 mit einer Vielzahl von Nachweise der Rechtsprechung).

Das unbestrittene Vorliegen einer engen Freundschaft zwischen Herrn Richter am Amtsgericht pp. und dem Verteidiger, Herrn pp.,  allein reicht noch nicht aus, aus der Sicht eines der Verfahrensbeteiligten, bei vernünftiger Würdigung aller Umstände an einer Unvoreingenommenheit dieses Richters zu zweifeln (vgl. OLG Koblenz 05.05.2003 – 5 U 120/03; OLG Frankfurt 04.12.1995 -13 U 113/95- BayObLG 02.10.1986 – BReg 2 Z 113/86, OLG Frankfurt 02.03.1998 – 15 W 8/98, LG Bonn 11.10.1965 ¬4 T 460/65).

Das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände ist nicht erkennbar. Die Bearbeitung des Strafverfahrens nach Eingang beim Amtsgericht Torgau ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt pp. wurde die beantragte Akteneinsicht mit Schreiben vom 17.01.2020 ohne ihn zu bevorzugen, gewährt. Gleiches gilt auch für die gewährte Frist zur Verlängerung der Stellungnahme zur Anklageschrift. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich Herr Richter am Amtsgericht pp. mit dem Verteidiger Rechtsanwalt pp. bereits außergerichtlich in einem privaten Rahmen über das vorliegende Strafverfahren unterhalten haben könnte. Aufgrund der Darlegungen des Rechtsanwalts pp. ist hiervon auch nicht auszugehen. Ergänzend wird auf dessen Vorbringen mit Schreiben vom 11.02.2020 verwiesen. Im Ergebnis war die aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtliche Entscheidung zu treffen.“

Vernünftige Entscheidung: Sowohl vom zuständigen Richter als auch vom Entscheider.