Schlagwortarchiv: gröbliche Pflichtverletzung

Richterbank II: Amtsenthebung einer Schöffin, oder: Fehlverhalten außerhalb des Amtes

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen Beschluss des KG zur Amtsenthebung einer Schöffin wegen Fehlverhaltens außerhalb des Amtes vor.

Dem KG, Beschl. v. 09.02.2026 – 3 OGs 1/26 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vorsitzende der ersten Strafkammer des LG Berlin I hat beantragt, die bei dem LG eingesetzte K. nach § 51 Abs. 1 GVG ihres Amtes zu entheben, weil sie ihre Amtspflichten gröblich verletzt habe. Zur Begründung hat er auf eine Nachricht der X.-Behörde nebst Anlagen verwiesen. Danach ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem der X.-Behörde und der seinerzeit in der dortigen Verwaltung angestellten Schöffin unter dem 03.11.2025 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt worden. Zur Begründung hat der Arbeitgeber ausgeführt, sie habe am 09.09.2025 anlässlich eines Austausches eines Möbelstücks im Flurbereich des J-Hauses in Gegenwart von zwei Mitarbeitern einer Umzugsfirma sinngemäß folgendes geäußert:

 „Wenn ich an der Macht wäre, würde ich alle Ausländer in Deutschland umbringen“,

 „Ich habe bei mir zuhause ja eine Weste und Waffe, würde sich ein Mob bilden, würde ich mitmachen.“

und

 „Die ganzen Ausländer sind Schuld und sollten verbannt oder getötet werden.“

 „Das KG hat dem Antrag entsprochen:

2. Der Antrag ist auch begründet. Die Schöffin war antragsgemäß ihres Amtes zu entheben.

a) Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG ist der Senat für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

b) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Schöffin die unter oben zu I. wiedergegebenen Äußerungen getätigt hat. Anhaltspunkte, dass die sie belastenden Mitarbeiter der Umzugsfirma, die die Äußerungen bei der Verwaltung der X.-Behörde zur Anzeige gebracht haben, zu Unrecht belastet haben könnten, sind nicht ersichtlich. Hinzu tritt, dass die Schöffin den ihr von ihrem Arbeitgeber eröffneten Vorwürfen nicht entgegengetreten ist und selbst die darauf fußende fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses widerspruchslos hingenommen hat.

c) Die Schöffin hat ihre Amtspflichten durch die unter I. dargestellten Äußerungen nach Maßgabe von 51 Abs. 1 GVG gröblich verletzt.

Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe schuldhaft (vgl. Mayer a.a.O. Rn. 6) ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt (vgl. BVerfG NJW 2008 2568). Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auffassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 3 OGs 1/25 -, juris; Mayer a.a.O. Rn. 2 f. m.w.N.). Zwar ist das bloße Innehaben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, nicht in jedem Fall eine Verletzung der Amtspflicht, die einem Schöffen auferlegt ist; die Grenze zur Pflichtverletzung ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn der Schöffe aus seiner der Verfassung widersprechenden politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und für die Art der Erfüllung, namentlich für den Umgang mit am Strafprozess beteiligten Personen zieht (vgl. BVerfG a.a.O und BVerfGE 39, 334).

So liegt der Fall hier. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und daraus folgend dem im besonderen Maße zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senat a.a.O. und BR-Drucksache 539/10 S. 21) stellen die Äußerungen der Schöffin eine gröbliche Amtspflichtverletzung dar. Sie lassen die Schöffin aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter als ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes erscheinen. Durch ihre Äußerungen hat die Schöffin eine innere Einstellung dokumentiert, die dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) diametral entgegensteht. Sie sind Ausdruck einer mit drastischen Gewaltfantasien durchsetzten tief sitzenden Fremdenfeindlichkeit, die sich zudem nicht mit dem von ihr nach § 2 Abs. 2 des Berliner Richtergesetzes geleisteten Eides bzw. Gelöbnisses vereinbaren lässt. Danach hatte die Schöffin zu geloben, ihre Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Ihre Äußerungen lassen in hohem Maße besorgen, dass sie ihrer Pflicht, ohne Ansehen der Personen zu urteilen, nicht gerecht wird.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Schöffin hier nicht im weiteren Sinne öffentlich geäußert hat, sondern gegenüber den Bediensteten einer in der X.-Behörde tätigen Umzugsfirma. Denn die Äußerungen spiegeln – wie dargelegt – eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einer Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffin nicht in Einklang zu bringen ist.“

Entpflichtung III: Keine gröbliche Pflichtverletzung, oder: Fehlendes beA nur vorgeschoben?/kein Kontakt?

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Und dann noch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.01.2023 – zur verneinten Entpflichtung/zum verneinten Wechsel des Pflichtverteidigers. Der Angeklagte hatte das beantragt, das LG hat das abgelehnt, das OLG weist die sofortige Beschwerde des Angeklagten zurück:

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 143a Abs. 4 StPO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

„Die Aufrechterhaltung der Beiordnung ist gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. StPO aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich, denn es steht ansonsten kein Verteidiger – insbesondere nicht der Wahlverteidiger Rechtsanwalt pp. – zur Verfügung, der den am 11. Januar 2023 anstehenden Hauptverhandlungstermin wahrnehmen kann. Es besteht damit ein unabweisbares Bedürfnis dafür, zur Sicherung des Verfahrens den Pflichtverteidiger, mit dem die Hauptverhandlungstermine abgestimmt sind, neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143a Rz. 7; § 44 Rz. 3).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nunmehr erstmals mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, auch Rechtsanwalt pp. stünde nicht zur Verfügung, weil seine Bestellung gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben wäre. Die vorgetragene ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem ihm bestellten Verteidiger vermag der Senat nicht zu erkennen. Ob eine solche Störung vorliegt, ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen. Hieran gemessen ist der Umstand, dass Rechtsanwalt pp. trotz der dem Angeklagten gegenüber erklärten Unmöglichkeit, die Berufung in der nach § 32d Satz 2 StPO erforderlichen Form einzulegen, am 14. März 2022 seine Gebühren und Auslagen gegenüber dem Amtsgericht Emden geltend zu machen in der Lage war, nicht geeignet, eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Der auf den 10. März 2022 datierte Kostenfestsetzungsantrag des bestellten Verteidigers (Bl. I 181 d.A.) bedurfte anders als die Berufungseinlegung nicht der besonderen Form der elektronischen Übermittlung und ist tatsächlich auch in Papierform gestellt worden. Für den Angeklagten bestand daher kein Anlass zu der Annahme, Rechtsanwalt pp. habe eine Störung des elektronischen Übermittlungsweges nur vorgeschoben, um selbst die Berufung nicht einlegen zu müssen und stattdessen den Angeklagten damit zu belasten. Soweit der Angeklagte geltend macht, dass Rechtanwalt pp. nach seiner Bestellung am 15. Juli 2021 lediglich im August 2021 Akteneinsicht genommen habe, trifft dies zwar zu. Indessen waren nach Abschluss der Ermittlungen und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitere den Tatvorwurf betreffende Akteneingänge nicht zu erwarten (und sind auch tatsächlich nicht zur Akte gelangt), so dass dieser Umstand unter dem Gesichtspunkt einer groben Pflichtverletzung die Annahme, eine angemessene Verteidigung sei nicht gewährleistet, nicht rechtfertigt. Im Hinblick auf die bislang vor der Berufungsverhandlung nicht erfolgte Besprechung ist schon nicht erkennbar, dass der Pflichtverteidiger sich einer seitens des – sich auf freiem Fuß befindlichen – Angeklagten gewünschten Kontaktaufnahme entzogen hätte. Im übrigen liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält (vgl. BGH, Beschluss v. 24.03.2021, StB 9/21, bei juris Rz. 4).“