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StPO II: „Wesensmäßiger Inhalt der Begehungsform“, oder: Bei Änderung rechtlicher Hinweis erforderlich

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Im zweiten Posting, komme ich dann noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22 – zurück. Das ist die „Stealthing“-Entscheidung des BGH, über die ich ja schon berichtet habe (vgl. hier StGB I: Heimlich ungeschützter Geschlechtsverkehr, oder: BGH zur Strafbarkeit des „Stealthing“).

In dem Verfahren hat der BGH aber über das „Stealthing“ hinaus auch zu einer verfahrenrechtslichen Frage Stellung genommen. Das LG hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Übergriffs sowie sexuellen Übergriffs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich einer Tat mit einer Verfahrensrüge Erfolg hatte:

„I. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat keinen Bestand und führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da der Angeklagte entgegen § 265 Abs. 1 StPO nicht auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wurde. Die entsprechende, zulässig erhobene Verfahrensbeanstandung ist begründet.

1. Sie beruht auf folgendem in der Revisionsbegründung im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO dargelegten Verfahrensgeschehen: Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift legte dem Angeklagten in Bezug auf die unter II. 1. der Urteilsgründe festgestellte Tat zur Last, eine Vergewaltigung unter Ausnutzung des Umstandes begangen zu haben, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB). Die Verurteilung wegen Vergewaltigung stützt sich hingegen darauf, dass der Angeklagte gegen den erkennbaren Willen der Betroffenen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe (§ 177 Abs. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 StGB). Ein Hinweis auf den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt wurde dem Angeklagten nicht erteilt.

2. Damit ist den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO nicht genügt.

a) Ein anderes Strafgesetz im Sinne der Norm ist auch eine ihrem Wesen nach andersartige Begehungsform desselben Strafgesetzes, da der Angeklagte vor Überraschungen geschützt werden und Gelegenheit erhalten soll, sich gegenüber einem neuen Vorwurf zu verteidigen. Ob es sich um eine solche andersartige Begehungsform oder lediglich um eine gleichartige Erscheinungsform desselben Tatbestands handelt, bestimmt sich nicht nach äußeren Merkmalen, sondern ausschließlich nach dem wesensmäßigen Inhalt der Begehungsform (BGH, Urteile vom 30. Juli 1969 – 4 StR 237/69, BGHSt 23, 95, 96; vom 20. Februar 1974 – 2 StR 448/73, BGHSt 25, 287, 288 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 2 StR 328/17, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 23 Rn. 8).

b) Daran gemessen war eine Hinweispflicht gegeben. Es besteht ein wesentlicher Unterschied darin, ob sexuelle Handlungen an einer zur Willensbildung und -äußerung fähigen Person gegen deren erkennbaren Willen oder an einer Person vorgenommen werden, die einen entgegenstehenden Willen nicht bilden oder äußern kann (vgl. auch BeckOK StPO/Eschelbach, 45. Ed., § 265 Rn. 13 ff.; zu mehreren Begehungsformen der Vergewaltigung BGH, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 StR 366/05, StV 2006, 5). Für einen verschiedenartigen Wesensgehalt spricht überdies, dass bis zur Neufassung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) der sexuelle Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, der mit der neuen Fassung aufgegriffen werden sollte (s. BT-Drucks. 18/9097 S. 23), gesondert in § 179 StGB geregelt war.

3. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei einem ordnungsgemäßen Hinweis wirksamer als geschehen verteidigt und sich dies auf das Urteil ausgewirkt hätte. Insofern braucht die Möglichkeit einer anderen Verteidigung nicht nahezuliegen; es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1989 – 1 StR 24/89, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5; Urteil vom 8. Juni 2022 – 2 StR 503/21, juris Rn. 21). So liegt es hier, zumal der Angeklagte seine Einlassung in Bezug auf die Erkennbarkeit eines etwaigen entgegenstehenden Willens hätte vertiefen oder modifizieren können oder gegebenenfalls weitere Beweisanträge zur Äußerungsfähigkeit der betroffenen Nebenklägerin in Betracht gekommen wären….“

StPO I: Der Mittäter wird im Verfahren zum Alleintäter, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich

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Am heutigen Donnerstag gibt es dann mal wieder StPO-Entscheidungen, einmal BGH, einmal OLG, einmal LG.

Ich beginne „ganz oben“, und zwar mit dem BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – 5 StR 104/22, der sich noch einmal zu § 265 StPO – also rechtlicher Hinweis – äußert.

Folgender (Kurz)Sachverhalt: Dem Angeklagten wird in der Anklage als  Vorstand einer in der Bau- und Immobilienbranche tätigen Aktiengesellschaft betrug (§ 263 StGB) an Anlegern vorgworfen, begangen gemeinschaftlich handelnd mit den im Vertrieb beteiligten Personen begangen zu haben. Das LG hat den Angeklagten dann als Alleintäter wegen dieser Betrugstaten verurteilt. Das Verfahren gegen einen weiteren Beteiligten wurde abgetrennt. Der weitere Beteiligte wurde freigesprochen. Einen Hinweis darauf, dass er abweichend vom Anklagevorwurf auch ohne die mittäterschaftliche Beteiligung des gesondert Verfolgten oder des Nichtrevidenten als Täter verurteilt werden könnte, hat das LG dem Angeklagten nicht erteilt.

Der BGH moniert als fehlerhaft, aber (nur):

„3. Wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angenommen hat, liegt damit ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO vor, denn der Wechsel der Beteiligungsform von Mittäterschaft zu (Allein-)Täterschaft erfordert wegen der Möglichkeit einer anderen sachgemäßen Verteidigung einen Hinweis nach dieser Vorschrift (so schon RGSt 22, 367; vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 27 mwN).

a) Dieser Verfahrensfehler betrifft Fall B.I.34. der Urteilsgründe nicht, denn insoweit war dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift die Begehung als Alleintäter vorgeworfen worden; entsprechend ist er auch verurteilt worden.

b) Wie der Generalbundesanwalt – jedenfalls im Ergebnis zu Recht – ausgeführt hat, beruht der Schuldspruch in den Fällen B.I.1. bis 33. der Urteilsgründe nicht auf dem Verfahrensfehler.“

Insoweit ist seine Annahme, die „täuschungsrelevante Sicherungsposition potentieller Kunden [sei] der rechtlich allein maßgebliche Gegenstand der Täuschung der Erwerber der Aktien“ gewesen, mit Blick auf die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung, nach der sowohl die Absicherung der Aktienkäufe als auch die zweckwidrige Verwendung der Anlagegelder maßgeblich für die Geschädigten waren, zwar nicht nachvollziehbar. Letztlich zutreffend hat der Generalbundesanwalt aber angenommen, dass sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm der Hinweis, das Landgericht könne ihn gegebenenfalls auch allein als Täter der Betrugstaten verurteilen, in der Hauptverhandlung erteilt worden wäre.

aa) Allerdings ist insoweit zu differenzieren: Wie die Revision zutreffend darstellt, ist in dem angefochtenen Urteil letztlich offen geblieben, wie sich der gesondert Verfolgte an den Taten beteiligt hat; es kann deshalb aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht tatsächlich von einer „Alleintäterschaft“ des Angeklagten ausgegangen ist. Dass es ihm keine Tatbeiträge des gesondert Verfolgten über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet hat, weil es dazu keine verbindlichen Feststellungen getroffen hatte, wirkt sich nicht ohne Weiteres zulasten des Angeklagten aus. Denn deshalb kam es darauf an, dass er persönlich alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllte, was das Landgericht auch jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

bb) Dementsprechend hat auch die Revision den Umstand, dass das Landgericht den Nichtrevidenten freigesprochen hat, weil es seine Einlassung als unwiderlegbar angesehen hat, er habe an wirksame Absicherungen der Kunden geglaubt, als den wesentlichen Gesichtspunkt hervorgehoben, auf den hinzuweisen gewesen wäre, weil sich daraus weitere Verteidigungsmöglichkeiten ergeben haben sollten.

Der Senat kann jedoch ausschließen, dass solche zu einem für den Angeklagten günstigeren Schuldspruch hätten führen können. Hinsichtlich der in der Revisionsbegründung dargelegten weiteren Sacheinlassungen kann der Senat mit Blick auf die Beweiswürdigung der Strafkammer ausschließen, dass solche Angaben, die allenfalls Schlüsse auf eine Gutgläubigkeit des Angeklagten betreffend die Werthaltigkeit der Sicherungsabrede hätten ermöglichen können, zu einem anderen Ergebnis bei der Prüfung und Bejahung seines Betrugsvorsatzes geführt hätten. Denn – anders als bei dem Nichtrevidenten – ergab sich aus weiterem Geschäftsgebaren des Angeklagten, dass er um die Erforderlichkeit einer dinglich wirkenden Absicherung positiv wusste und bei Eigengeschäften auch selbst Wert darauf legte. Soweit in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts die Möglichkeit einer persönlichen Einlassung aufgebracht wird, bleibt unklar, was eine solche hätte bewirken können, zumal da die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe der (Verteidiger-)Einlassung keinen geringeren Beweiswert beigemessen hat. Auch über das Revisionsvorbringen hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte wirksamer gegen den Schuldspruch hätte verteidigen können.

c) Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, lässt sich indes eine Auswirkung des Verfahrensfehlers auf den Strafausspruch nicht ausschließen, etwa weil die arbeitsteilige Beteiligung des Nichtrevidenten, zu der der Angeklagte weitere Angaben hätte machen können, sich strafmildernd hätte auswirken können.“

Bei einem zweiten Angeklagten hat es hingegen „insgesamt gereicht.“

OWi II: Rechtlicher Hinweis auf vorsätzlichen Verstoß, oder: Einspruchsbeschränkung (noch) zulässig?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Rostock, Beschl. v. 14.04.2022 – 21 Ss OWi 24/22 – befasst sich ebenfalls mit dem Einspruch, und zwar mit der Frage, ob der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge (§ 67 Abs. 2 OWiG) im Verfahren über eine nach dem Bußgeldbescheid fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit entgegen steht, dass das Tatgericht bereits einen rechtlichen Hinweis erteilt hat (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO), dass eine Vorsatzverurteilung in Betracht kommt. Die Frage ist vor einiger Zeit im OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 23.03.2016, 2 Ss-OWi 52/16 – bejaht worden, auch das OLG Rostock hatte das wohl so gesehen. Das OLG Rostock hat jetzt aber im Beschl. v. 14.04.2022 seine Auffassung geändert:

„Dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, die Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung sei schon vor der entsprechenden Erklärung für den Betroffenen dadurch entfallen, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes in Betracht kam und das Amtsgericht darauf bereits hingewiesen hatte, ist rechtsfehlerhaft.

Die mit § 67 Abs. 2 OWiG in der Fassung vom 26.01.1998 zum Gesetz gewordene erweiterte Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung verfolgt die Ziele der Verfahrensvereinfachung sowie der Entlastung der Gerichte (BT-Drs. 13/5418 S. 2, 7). In erster Linie soll damit den Erfahrungen der Praxis Rechnung getragen werden, dass gerade in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die den Großteil der Bußgeldsachen ausmachen, der zugrunde liegende Verkehrsverstoß zwar häufig eingeräumt wird, der Betroffene jedoch eine andere Sanktion erreichen will. Insbesondere geht es häufig um die Verhinderung der Verhängung eines Fahrverbotes. Nach der zuvor geltenden Gesetzeslage musste in diesen Fällen gleichwohl ein unbeschränkter Einspruch eingelegt und der Vorwurf daraufhin im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang nachgeprüft, insbesondere also eine vollständige Beweisaufnahme zur Sache durchgeführt werden. Dieses Verfahren kann mit der geschaffenen Zulässigkeit der Beschränkung deutlich gestrafft und vereinfacht werden. Denn wenn die Feststellungen des Bußgeldbescheids rechtskräftig feststehen, muss vor Gericht nur noch zum Rechtsfolgenausspruch verhandelt und entschieden werden (vgl. OLG Rostock a.a.O.; OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 10 (zitiert nach juris)).

Zwar tritt der gewünschte Effekt der Gerichtsentlastung weniger stark auf, sofern die Beschränkung des Einspruchs erst nach der Beweisaufnahme erfolgt. Allerdings entfällt dieser Effekt nicht vollständig. Denn infolge der Beschränkung des Einspruchs verringert sich sowohl der Aufwand des Amtsgerichts im Rahmen der Urteilsabfassung als auch der Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts.

Darüber hinaus erscheint es ganz grundsätzlich nicht möglich, die Wirksamkeit einer Einspruchsbeschränkung vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und einen daraufhin ergangenen rechtlichen Hinweis des Gerichts abhängig zu machen, weil es zu diesem Zeitpunkt an bindenden Feststellungen zum Tathergang noch fehlt. Solange dies so ist, bleibt die Möglichkeit des Betroffenen bestehen, dem Amtsgericht die Prüfungskompetenz für diese Feststellungen zu entziehen. Das Amtsgericht muss in dieser Konstellation von der im Bußgeldbescheid – zumindest konkludent – zum Ausdruck kommenden Tatvariante ausgehen (OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 11 (zitiert nach juris); aA OLG Frankfurt, Einzelrichterbeschluss v. 23.03.2016, 2 Ss-OWi 52/16, Rn. 14 (zitiert nach juris)).

Soweit dies der Senat in seiner unveröffentlichten Einzelrichterentscheidung vom 21.12.2020, Az.: 21 Ss (OWi) 248/20, im Ergebnis und ohne nähere Ausführungen zu dieser Frage anders gesehen hat, hält er daran nicht fest.

Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 23.03.2016 (25 Owi 52/16, NJW-RR 2016, 153) überzeugen den Senat nicht, wonach infolge eines rechtlichen Hinweises des Gerichts, dass eine vorsätzliche Begehung in Betracht komme, der Betroffene seinen Einspruch nicht mehr wirksam auf die Rechtsfolge beschränken könne, da es ihm verwehrt sei, „wie nach der Rosinentheorie“ sich die Punkte aus dem Tatgeschehen „herauszupicken“, die für ihn möglicherweise günstig sind, und alle diejenigen wegzubeschränken, die für ihn nachteilig sind.

Angesichts dessen, dass der Betroffene mit der Beschränkung seines Einspruchs den Schuldvorwurf aus dem Bußgeldbescheid gegen sich gelten lässt, kann keine Rede davon sein, dass er das Verfahren mit Blick auf das im Fall eines unbeschränkten Einspruchs regelmäßig gegebene Ziel, vom Vorwurf freigesprochen zu werden, mit seiner Einspruchsbeschränkung nur auf ihm günstige Punkte des Tatgeschehens im Stile einer Rosinenpickerei reduziert.

Dem weiteren vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main angeführten Begründungsansatz, die Schuldform und die Rechtsfolgen seien „auf das Engste“ miteinander verbunden, so dass auch von daher eine Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge nach einem gerichtlichen Hinweis, es komme eine Vorsatzverurteilung in Betracht, ausscheide, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, und damit auch die Schuldform Grundlage für die Zumessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 3 OWiG) und der weiteren Rechtsfolgen ist. Dieses Aufbauen aufeinander bedeutet jedoch nicht, dass es einem Gericht infolge eines Vorsatzhinweises nicht mehr möglich ist, die Rechtsfolge auf Grundlage der bereits im Bußgeldbescheid angenommenen Fahrlässigkeit zu bestimmen.

Darüber hinaus kann die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgrund der Rechtspflicht des Tatgerichts, rechtliche Hinweise möglichst frühzeitig zu erteilen, nämlich sobald sich erstmals die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung ergibt (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl., 2021, § 265 Rn. 32 m. w. N.), dazu führen, dass das Erreichen der mit der Neuregelung von § 67 Abs. 2 OWiG angestrebten gesetzgeberischen Ziele der Prozessökonomie und der Entlastung der Gerichte in erheblichem Maße eingeschränkt wird.

Das Abweichen von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verpflichtete den Senat nicht, die Sache zur Entscheidung der Rechtsfrage gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 121 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 lit. a) GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.03.2016 handelt es sich um einen Einzelrichterbeschluss (§ 80a Abs. 1 OWiG), der als Grundlage für ein Verfahren nach § 121 Abs. 2 GVG nicht geeignet ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.07.2013, Az.: IV-1 Rbs 80/13, Rn. 12 (zitiert nach juris) und der ungeachtet seiner Veröffentlichung anders als die nunmehr durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern getroffene Entscheidung nicht mit dem Ziel ergangen sein kann, zur Fortbildung des Rechts beizutragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG).“

StPO I: Nötigung ist nicht versuchte Vergewaltigung, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich

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Heute dann ein StPO-Tag, und zwar mit drei BGH-Entscheidungen.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 26.05.2021 – 4 StR 550/20. Nach längerer Zeit also mal wieder etwas zum rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO),wobei der Schwerpunkt auf der Beruhensfrage liegt.

Das LG hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Bedrohung verurteilt. Dagegen die Revision, die teilweise Erfolg hatte:

„Die Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer insoweit gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen hat und die Verurteilung nicht ausschließbar hierauf beruht.

a) Nach den Feststellungen packte der Angeklagte seine Ehefrau und warf sie auf das Ehebett, um sie dazu zu bringen, sich ihm „doch noch sexuell hinzugeben“. Obwohl seine Ehefrau das Bett verlassen wollte und sich lautstark wehrte, legte sich der Angeklagte auf sie und schob seine Hüfte zwischen ihre Beine. Wie von ihm beabsichtigt wurde seine Ehefrau dadurch dazu gezwungen, im Bett liegen zu bleiben und weitere Aufstehversuche zu unterlassen.

b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten vor seiner Verurteilung wegen Nötigung nach 240 Abs. 1 StGB kein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf einen möglichen Schuldspruch nach dieser Vorschrift erteilt worden ist. Ein solcher Hinweis war hier erforderlich, weil diese Verurteilung von der rechtlichen Würdigung in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1979 ? AnwSt (R) 3/79, BGHSt 29, 124, 127; weitere Nachweise bei Kuckein/Bartel in KK-StPO, 8. Aufl., § 265 StPO Rn. 6). Darin war dem Angeklagten allein zur Last gelegt worden, sich der versuchten Vergewaltigung gemäß den § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er seine Ehefrau auf das Bett warf und sich auf sie legte, um mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuüben.

Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, bei gehöriger Unterrichtung eine andere und im Ergebnis erfolgreiche Verteidigungsstrategie gewählt hätte, sodass seine insoweit erfolgte Verurteilung auch auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO beruht (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 20/19 Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2010 ? 3 StR 403/09 Rn. 6; Urteil vom 14. Februar 1995 – 1 StR 725/94, NStZ-RR 1996, 10 mwN). Zwar kann die Annahme einer anderweitigen Verteidigungsmöglichkeit im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn der unter Verletzung der Hinweispflicht ausgeurteilte Tatbestand von dem in der unverändert zugelassenen Anklage dem Angeklagten zur Last gelegten Tatbestand mit umfasst war und beide insoweit denselben Tatvorwurf betreffen (vgl. zu derartigen Konstellationen BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 3 StR 310/17, NStZ 2018, 159 zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 / § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Beschluss vom 10. August 2005 – 2 StR 206/05, NStZ-RR 2005, 376 f. zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 / § 240 und § 246 StGB; Urteil vom 14. Februar 1995 – 1 StR 725/94, NStZ-RR 1996, 10; Urteil vom 15. Mai 1952 – 5 StR 130/52, MDR 1952, 532 bei Dallinger jeweils zu § 211 / § 212 StGB). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn Bezugspunkt für die dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene versuchte Vergewaltigung war der ihm angelastete Tatentschluss, den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten zu erzwingen und dabei gegen sie auch Gewalt anzuwenden. Einen solchen Entschluss vermochte die Strafkammer aber nicht mehr festzustellen. Die erfolgte Verurteilung wegen (vollendeter) Nötigung stützt sich stattdessen auf die gewaltsame Fixierung der Geschädigten durch den Angeklagten auf dem Ehebett und betrifft damit einen anderen Tatvorwurf.

Die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Die Strafkammer hat in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe lediglich die Tagesatzanzahl der verhängten Geldstrafe festgesetzt. Eine Entscheidung über die Tagesatzhöhe hat sie nicht getroffen. Dessen bedarf es aber auch dann, wenn ? wie hier ? aus Einzelgeldstrafen und einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 4 StR 690/10 Rn. 4 mwN). Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben.“

StPO III: Rechtlicher Hinweis bei der Einziehung?, oder: Fragen wir doch mal den Großen Senat für Strafsachen

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Und als letzte Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 20/19. Der ist schon etwas älter, ist mir bisher immer durchgerutscht. Jetzt wird es aber Zeit, denn sonst hat der Große Senat für Strafsachen eher entschieden, als ich hier den Vorlagebeschluss des 5. Strafsenats vorgestellt habe.

Der 5. Strafsenat hat nämlich die Frage nach der Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO in den Fällen, in denen sich die Tatsachen für eine Wertersatzeinziehung bereits aus der Anklageschrift ergibt, dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Und zwar wie folgt:

Dem Großen Senat für Strafsachen wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 oder nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die obligatorische Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) hinzuweisen, wenn die ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der Anklageschrift enthalten sind?

Über die Frage habe ich ja auch schon berichte – Einziehung III: Einziehung nicht in der Anklage, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich?

Und es gibt dazu u.a. folgende vorhergehende Entscheidungen: