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StPO II: Anklage Tateinheit – Urteil Tatmehrheit, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Celle, Beschl. v. 18.05.2025 – 3 ORs 8/26 – zur Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO).

Das AG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er erhebt die Sachrüge und beanstandet das Verfahren. Er hat mit beiden Rügen Erfolg:

Zur Verfahrensrüge – wegen der Sachrüge bitte selbst lesen – führt das OLG aus:

„3. Neben der Sachrüge greift hinsichtlich der unter II.3. festgestellten Taten auch die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO durch. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das Tatgericht abweichend von der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage den Vorwurf zu Ziffer 3 nicht als Tateinheit, sondern als Tatmehrheit, nämlich sieben eigenständige Taten wertet.

a) Die Rüge ist zulässig. Der Vortrag der Revisionsbegründung, dass zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses erfolgt sei, ist vollständig. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des – aufgrund verzögerter Gewährung von Akteneinsicht – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgten Vortrags zum Inhalt der Sitzungsniederschrift ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn zur Prüfung der Schlüssigkeit der Verfahrensrüge eines unterbliebenen rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es grundsätzlich nicht des Rückgriffs auf das Protokoll. Besondere Umstände, die in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen unerlässlich gemacht hätten, liegen nicht vor. Die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderte daher nicht die Wiedergabe des Protokolls (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 312/24, NStZ-RR 2025, 57).

b) Die Rüge ist auch begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Tatgericht den Angeklagten auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinweisen, wenn etwa – wie hier – Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1996 – 4 StR 680/95, StV 1996. 584; Schmitt in Schmitt/Köhler StPO 69. Aufl. § 265 Rn. 15 mwN). Das ist hier unterblieben.

c) Die Verurteilung wegen der Taten zu II.3 der Feststellungen beruht auch auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); denn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm der gebotene Hinweis erteilt worden wäre. Er hätte – wie mit der Revision vorgetragen – etwa einen Beweisantrag auf Vernehmung seines Bruders stellen können.“

StPO I: Erneut Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, oder: Erneut letztes Wort des Angeklagten

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Und dann geht es mit der Berichterstattung weiter. Heute kommen StPO-Enmtscheidungen.

Den Opener macht BGH, Beschl. v. 12.08.2025 –5 StR 307/25 – zum letzten Wort (§ 258 StPO). Nichts weltbewegend Neues, sondern eine Frage, die der BGH schon häufiger entschieden hat. Nämlich: Letztes Wort (noch einmal) nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme.

Das LG hatte die Angeklagten jeweils wegen mehrerer Straftaten nach dem BtMG und dem KCanG verurteilt. Dagegen die Revision mit der Verfahrensrüge, die hinsichtlich der Rechtsfolgen erfolgreich war:

„1. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf das letzte Wort ( § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 , Abs. 3 StPO ) führt zur Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs.

a) Den Rügen liegt folgendes Geschehen zugrunde: Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer beiden Angeklagten nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Gelegenheit zum letzten Wort gegeben hatte, ordnete er den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme an, um einen rechtlichen Hinweis zu erteilen. Danach wurde sie erneut geschlossen. Anschließend hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung erneut ihre Schlussvorträge. Die Angeklagten erhielten keine Gelegenheit mehr zum letzten Wort.

b) Der Generalbundesanwalt hat zur Begründetheit der Rüge ausgeführt:

„Gemäß § 258 Abs. 2 Hs. 2, Abs. 3 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht darauf erneut in die Beweisaufnahme ein, ist er auf dieses Recht hinzuweisen und zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe; denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 StPO verloren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 – 1 StR 35/17, Rn. 12; und vom 5. Februar 2019 – 3 StR 469/18, Rn. 7). Das gilt selbst dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung nur zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO und auch nur hinsichtlich eines von mehreren verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280; Beschluss vom 16. August 2023 – 2 StR 308/22, Rn. 7). „

Dem schließt sich der Senat an.

c) Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht ( § 337 Abs. 1 StPO ). Dies kann indes nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

Angesichts der umfassenden Geständnisse der Angeklagten, deren Glaubhaftigkeit das Landgericht anhand von Encrochatdaten akribisch überprüft hat, ist die Schuld- und Einziehungsaussprüche betreffend ein solcher Ausnahmefall gegeben. Der Senat vermag jedoch nicht auszuschließen, dass das Landgericht aufgrund eines letzten Wortes der Angeklagten zu einer auch nur geringfügig anderen Bewertung und damit zu einer geringeren Strafe gelangt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 185/14 ; NStZ 2015, 105). Insoweit unterliegen auch die Feststellungen der Aufhebung ( § 353 Abs. 2 StPO ).“

Wie fast immer bei „letzte-Wort-Rügen“. Das sind i.d.R. „Selbstläufer.

StPO III: Gericht verneint Voraussetzungen des TOA, oder: Analoge Anwendung des § 265 StPO?

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Und im letzten Posting dann eine weitere Entscheidung des BGH zum rechtlichen Hinweis.

Der BGH hat sich im BGH, Beschl. v. 26.88.2025 – 5 StR 349/25 – mit der Frage einer analogen Anwendung des § 265 StPO befasst. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Vortäuschen einer Straftat verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner u.a. auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Diese hatte keinen Erfolg.

Beanstandet worden war folgendes Verfahrensgeschehen: Vor der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass der Angeklagte den Anklagevorwurf im Kern einräumen werde und man sich wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Nebenklagevertreter gewandt habe. Nach Ablehnung eines ersten Angebots werde man nun eine Zahlung von 3.000 EUR anbieten. Über diese Ankündigungen wurden von Mitgliedern der Strafkammer Vermerke gefertigt; diese wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Der Nebenkläger sagte dort als Zeuge u.a. auch dazu aus, dass er infolge der Tat seinem Beruf nicht mehr nachgehen könne. Zudem habe er seine Hochzeitsfeier absagen müssen und allein hierdurch einen finanziellen Schaden von 4.000 EUR erlitten. Er erklärte sich in der Verhandlung mit einer Schmerzensgeldzahlung von 3.000 EUR einverstanden und nahm eine Entschuldigung des Angeklagten an. Im Urteil verneinte das LG die Voraussetzungen des § 46a StGB insbesondere deshalb, weil der Angeklagte für den mit 9.310 EUR bezifferten materiellen Schaden des Nebenklägers keinen adäquaten Ausgleich geleistet und die Folgen seiner Tat daher nicht überwiegend wiedergutgemacht habe.

Auf der Grundlage hatte die Revision einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO analog in Verbindung mit § 155a StPO darin gesehen, dass der Angeklagte durch die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht auf ihre Absicht hingewiesen worden sei, eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB allein an der nicht genügenden Höhe der Geldzahlung scheitern zu lassen. Der BGH hat das anders gesehen:

„c) Eine derartige, von der Revision aus der Vorschrift des § 155a Satz 2 StPO abgeleitete Hinweispflicht sieht § 265 Abs. 2 StPO nicht vor; sie ist der Norm auch nicht im Wege einer Analogie zu entnehmen. Es fehlt schon an einer vergleichbaren Sachlage, nämlich an der dort vorausgesetzten Situation einer Veränderung gegenüber einem zuvor begründeten Informationsstand des Angeklagten. So ist das Landgericht mit der Verneinung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB weder von der zugelassenen Anklage oder einer ihr gleichstehenden Entscheidung (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO) noch von einer mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) abgewichen. Das gilt auch mit Blick auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerke über vom Verteidiger geplante Ausgleichsangebote an den Geschädigten. Die Strafkammer hat hierdurch – anders als die Revision offenbar meint – keine Aussage dazu getroffen, ob durch die angekündigten Zahlungen bereits eine Wiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB erreicht werden könnte oder nicht.

Für § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist im Übrigen anerkannt, dass auf einen Wegfall strafmildernder Umstände nicht hingewiesen werden muss (für § 21 StGB vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 242/87, NJW 1988, 501; allgemein Radtke/Hohmann/Radtke/Köhnlein, StPO, 2. Aufl., § 265 Rn. 45; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 38; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 265 Rn. 17). Damit kann dahinstehen, ob eine dem Gericht obliegende Hinweispflicht zu den unmittelbar aus § 46a StGB folgenden Anforderungen und den zu ihrer Erfüllung im Einzelfall erforderlichen Handlungen überhaupt vereinbar wäre mit dem Gedanken einer freiwilligen Übernahme von Verantwortung für die begangene Tat als einem Wesensmerkmal (vgl. nur MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46a Rn. 25, 32 mwN) des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Ein etwaiger Verstoß allein gegen die Sollregelung des § 155a Satz 2 StPO ist nicht Gegenstand der Rüge. Auf einem solchen würde das Urteil zudem nicht beruhen (vgl. nur MüKo-StPO/Teßmer, 2. Aufl., § 155a Rn. 22 mwN).“

StPO II: Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises, oder: Anwendung einer günstigeren Strafnorm

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Im zweiten Posting dann eine Entscheidung zum rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO), und zwar der BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 300/25.

In dem Beschluss hat der BGH noch einmal zu einer Frage Stellung genommen, die den BGH schon früher wiederholt beschäftigt hat. Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt. Mit seiner Verfahrensrüge hat der Angeklagte beanstandet, dass er wegen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers T. verurteilt worden ist, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden zu sein. Nach der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift wurde dem Angeklagten ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Ihm sollte dabei nach § 25 Abs. 2 StGB der Schuss eines Mitangeklagten zugerechnet werden, den dieser bei einer tätlichen Auseinandersetzung aus einer halbautomatischen Pistole auf den Nebenkläger T. abgegeben hat. Das LG hat eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Schussabgabe des Mitangeklagten nicht feststellen können. Es hat ihn aber für zwei Fußtritte, die er dem Nebenkläger im Rahmen derselben tätlichen Auseinandersetzung versetzte, als Alleintäter einer Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt. Einen Hinweis hierauf hat es ihm nicht erteilt. Die Verfahrensrüge des Angeklagten hatte Erfolg:

„1. Der Angeklagte On. S. beanstandet zu Recht, dass er wegen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers T. (Fall 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden zu sein.

a) …..

b) Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht den Angeklagten aufgrund eines anderen als in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilen, so muss es ihn zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Dies gilt auch dann, wenn es eine günstigere Strafnorm anwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom Mai 2021 – 4 StR 550/20 Rn. 4 f.; vom 19. Oktober 2017 – 3 StR 310/17 Rn. 6 ff., NStZ 2018, 159) oder statt angeklagter Mittäterschaft eine (Allein-)Täterschaft annehmen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 – 5 StR 104/22 Rn. 7; vom 14. Juni 2016 – 3 StR 196/16 Rn. 4 jeweils mwN). Ein solcher Hinweis ist umso mehr geboten, wenn wie hier die Verurteilung auch auf einen anderen, von der Anklage abweichenden Tatbeitrag gestützt wird.

c) Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich bei entsprechendem Hinweis wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Aufhebung erfasst auch die zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) und entzieht dem Gesamtstrafenauspruch die Grundlage.“

OWI III: Diverses zu Fahrverbot und Geldbuße, oder: Zeitablauf, Hinweis, Absehen, Ausnahme, Reudzierung

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Und – wie im Verfahren – am Tagesende einige Rechtsfolgeentscheidung, und zwar zum Fahrverbot und eine zur Geldbuße.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze, da die Entscheidungen nur die vorhandene Rechtsprechung fortschreiben. Wesentliche Neues enthalten sie nicht. Die Entscheidung zum Absehen bzw. Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Motorleistung ist m.E. falsch.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

1. Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

2. Bei einer rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gilt. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat.

Ein Fahrverbot kann derart beschränkt werden, dass es Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung ausnimmt.

1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.

2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.

3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.

Ein Augenblicksversagen fehlt, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereiches eine 30-er Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersieht. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht verfahrensrelevant widersprüchlich.

Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeld-buße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.