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Termin I: Mal wieder Urteilsabsetzungsfrist versäumt, oder: Unterschriebenes Urteil bleibt liegen

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Heute dann ein wenig StPO, und zwar Entscheidungen zu Termin-/Fristenfragen.

Ich beginne zum Warmwerden mit dem BGH, Beschl. v. 04.10.2022 – 1 StR 315/22 -, in dem sich der BGh mal wieder zur Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO) äußert, und zwar kurz und knapp:

„Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstanden, führen mit den übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen des Verstoßes gegen die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) zur Urteilsaufhebung (§ 349 Abs. 4, § 338 Nr. 7 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat in den jeweiligen Antragsschriften zutreffend ausgeführt:

? Das Landgericht hat das angefochtene Urteil nach zehntägiger Hauptverhandlung am 9. Mai 2022 verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen und endete mit Ablauf des 27. Juni 2022. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsurkunde gelangte das schriftliche Urteil erst am 30. Juni 2022 zu den Akten (Bd. XIV, Bl. 326). Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegt nicht vor. Der Vorsitzende hat in seinen dienstlichen Erklärungen vom 15. und 22. August 2022 (Bd. XV, Bl. 21 u. 26) mitgeteilt, dass das am 27. Juni 2022 bereits unterzeichnete Urteil – aufgrund eines Fehlers bei der Fristberechnung – in seinem Zimmer verblieb [vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43 und vom 2. November 1984 – 2 StR 112/84 Rn. 2] und von ihm erst am 30. Juni 2022 zur Geschäftsstelle gebracht wurde.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine verspätete Urteilsabsetzung kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urteilsgründe beeinflussen. Daher besteht ein zwingender Aufhebungsgrund auch bei geringer Fristüberschreitung und ohne Rücksicht darauf, ob das Urteil solche Mängel aufweist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 5 StR 494/21, BeckRS 2022, 454).?

Kann ja mal passieren 🙂 . Mir erschließt sich allerdings nicht, warum man ein unterschriebenes Urteil nicht auf die Geschäftsstelle bringt.

StPO II: Urteilsabsetzung in Zeiten von Corona, oder: Corona hemmt die Urteilsabsetzungsfrist nicht

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.11.2020 – 3 Rv 32 Ss 485/20 -, den mir der Kollege Urbanczyk aus Mannheim geschickt hat, hat ein wenig mit Corona zu tun. Und zwar Corona im Zusammenspiel mit der Urteilsabsetzungfrist des § 275 Abs. 1 StPO.

Das AG hatte den Angeklagten am 27.1.2017 (!) wegen Leistungserschleichung verurteilt. Das LG hat durch Urteil vom 17.2.2020 (!), das (erst) am 5.5.2020 (!) zu den Akten gebracht wurde, die Berufung des Angeklagten mit einer Maßgabe verworfen. Zudem hat das LG angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung fünf Tagessätze der Gesamtgeldstrafe als vollstreckt gelten.

Dagegen die Revision, die beim OLG Erfolg hat. Das OLG hebt kurz und zackig auf:

„Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung von § 275 Abs. 1 StPO – vorläufigen – Erfolg. Da das angefochtene Urteil bereits deshalb in vollem Umfang aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die Sachrüge.

Die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in zulässiger Weise angebrachte Verfahrensbeschwerde (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2017, 394; KG Berlin, StraFo 2016, 386) ist begründet, denn die Überschreitung der Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils war hier nicht nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt.

1. Das am 17.2.2020 nach eintägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil hätte gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens am 23.3.2020 zu den Akten gelangen müssen. Tatsächlich ging es erst am 5.5.2020 vollständig abgefasst auf der Geschäftsstelle ein.

a) Die Vorsitzende der Berufungskammer hat in einem Vermerk vom 6.4.2020 dienstlich erklärt, dass sie in der Zeit vom 20.2. bis 20.3.2020 aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgend im Anschluss bis zum 5.4.2020 aufgrund einer Freistellung vom Dienst als Angehörige einer Corona-Risikogruppe daran gehindert war, das am 17.2.2020 verkündete Urteil rechtzeitig schriftlich abzusetzen.

b) Nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu bestimmende Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert war.

In diesem Sinne war die Vorsitzende als einzige Berufsrichterin der Strafkammer infolge ihrer Erkrankung zunächst – in der Zeit bis zum 20.3.2020 – an der Urteilsabsetzung gehindert (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., KG Berlin, a.a.O.), ohne dass damit eine Hemmung des Fristablaufs verbunden gewesen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2008, 117; OLG Hamburg, B. v. 4.4.2019 – 2 Rev 7/191 Ss 18/19 -, juris).

Ob sodann — wie die Revision mit gewichtigen Gründen ausführt – § 275 Abs. 1 StPO schon während des sich anschließenden Zeitraums der „Freistellung vom Dienst“ der Vorsitzenden als Angehörige einer Corona-Risikogruppe verletzt wurde, kann dahinstehen. Coronaschutzmaßnahmen hemmen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 EGStPO die Urteilsabsetzungsfrist ebenfalls nicht (vgl. Hiéramente, jurisPR-StR 7/2020 Anm. 2; Peglau, in: BeckOK-StPO, Stand 1.7.2020, Rdn. 15 zu § 268).

Jedenfalls hätte das schriftliche Urteil nach dem am 6.4.2020 erfolgten Dienstantritt der Vorsitzenden deutlich vor dem 5.5.2020 zu den Akten gebracht werden müssen. Die Pflicht des Gerichts, nach Wegfall des Hinderungsgrundes das Urteil mit „größtmöglicher Beschleunigung“ zu den Akten zu bringen, geht allen aufschiebbaren Dienstgeschäften vor (vgl. BGH, NStZ 1982, 519; StV 1995, 514; NStZ-RR 2011, 118; OLG Stuttgart, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.). Dies geschah hier nicht; anders ist nicht zu erklären, warum sich die Abfassung des zehnseitigen Urteils bis zum 5.5.2020 hinzog.

2. Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begründet nach § 338 Nr. 7 StPO einen absoluten Revisionsgrund. Dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 118).“

M.E. kann man das Kopfschütteln des OLG-Senats über die zögerliche Urteilsabsetzung recht deutlich aus dem Beschluss entnehmen. 🙂 Man fragt sich wirklich, warum es nach dem 05.04.2020 einen Monat gedauert hat, bis das 10-Seiten lange Urteil bei der Akte war.

Und: Im zweiten Durchgnag dürften dann wegen der weiteren Verzögerung noch ein paar „Tagessätzeersparnis“ für den Angeklagten dazu kommen.

StPO III: Rechtzeitige Urteilsabsetzung?, oder: Für Unsicherheiten „haftet“ die Justiz

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Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages dann noch der OLG Hamm, Beschl. v. 04.06.2019 – 4 RVs 55/19. Er behandelt die Frage: Zu wessen Lasten geht es eigentlich, wenn die rechtzeitige Urteilsabsetzung nicht sicher festgestellt werden kann und damit ein (Verfahrens)Verstoß gegen § 275 StPO im Raum steht.

Das OLG sagt: Das geht nicht zu Lasten des Angeklagten, sondern zu Lasten der Justiz. Begründung, u.a. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der GStA:

„Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor, da die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 1 StPO nicht eingehalten wurde. Es kann nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt die schriftlichen Urteilsgründe auf der Geschäftsstelle eingegangen sind. Einen Eingangsvermerk enthält das Urteil nicht. Ein konkretes Eingangsdatum ergibt sich auch nicht aus dem Vermerk der Vorsitzenden vom 23.09.2018 (Bl. 357 d.A.). Soweit sich aus dem Judica-Auszug (Bl. 358 d.A.) ergibt, am 26.03.2018 sei der Eingang eines Tonträgers „Urteil/Verwerfung…“ auf der Geschäftsstelle erfasst worden, ergibt sich nicht zwingend, dass zu diesem Zeitpunkt auch die schriftlichen Urteilsgründe vorlagen. Der Eingang des Tonträgers alleine ist jedoch für die Einhaltung der Absetzungsfrist nicht ausreichend (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 275 Rn. 3).“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und ergänzt:

Geht man davon aus, dass die Akten chronologisch geführt sind, was hier allerdings nicht sicher ist, weil sie zwischenzeitlich in Verlust geraten waren (vgl. Vermerk vom 23.09.2018 Bl. 357 d. A.), so könnte das vollständig abgefasste Urteil zwischen dem 06.04.2018 und dem 12.07.2018 zu den Akten gelangt sein, möglicherweise also innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist. Die Vorsitzende konnte sich an eine fristgerechte Absetzung nicht erinnern und hat bzgl. des Eingangs des Diktats auf den Judica-Eintrag vom 26.03.2018 verwiesen. Die Geschäftsstellenmitarbeiterin hat selbst keine eigene Erinnerung daran, wann das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil vorlag, dass sie aber davon ausgehe, dass das Urteil am Tag der Registrierung in Judica vorlag. Neben dem Eintrag vom 22.03.2018, der sich offenbar nur als Eintrag des Ergebnisses der an diesem Tag durchgeführten Hauptverhandlung darstellt, ist am 26.03.2018 der Eingang eines Tonträgers vermerkt. Außerdem findet sich der Vermerk „Urteil/Verwerfung der Berufung zu Beschuldigten H, T geändert am 26.03.2018“, was sich offenbar auf die genehmigten Änderungen im Protokoll bezieht.

Der Ausdruck aus Judica zum Verfahrensgang weist unter dem Datum 26.03.2018 folgenden weiteren Eintrag auf: „Eingangsdatum eines vollständigen Urteils/Entscheidung erfasst durch Benutzer M“. Dies könnte zunächst darauf hindeuten, dass ein vollständiges Urteil am 26.03.2018 auf der Geschäftsstelle vorlag, wobei aber unklar bleibt, ob dieses auch unterschrieben war (es hätte dann am Tag des Diktateingangs noch geschrieben, der Vorsitzenden vorgelegt, von dieser gelesen und unterschrieben werden sowie zur Geschäftsstelle zurückgelangen müssen). Die dienstliche Stellungnahme der Geschäftsstellenmitarbeitern vom 28.04.2019 ergibt keine weitere Aufklärung hierzu. Ihre weitere dienstliche Stellungnahme vom 27.05.2019 geht dahin, dass eine eigene Erinnerung nicht bestünde, sondern dass sie „dies“ nur so dem Judica-Eintrag entnehmen könne. Das lässt sich einerseits so verstehen, dass mit „dies“ ein vollständiges und unterschriebenes Urteil vorlag, andererseits aber auch so, dass lediglich auf den Judica-Eintrag (der aber selbst insoweit unklar ist) verwiesen wird. Es findet sich zudem der Eintrag „Urteil/Verwerfung der Berufung zu Beschuldigten H, T geändert am 04.07.2018 durch Benutzer M“. Insoweit bleibt auch nach der dienstlichen Stellungnahme vom 27.05.2019 gänzlich unklar, worum es sich hierbei gehandelt hat, insbesondere ob womöglich erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiges und unterschriebenes Urteil zu den Akten gelangt war. Die Zustellung des angefochtenen Urteils wurde durch die Vorsitzende jedenfalls erst nach Wiederauffinden der Akten am 23.09.2018 verfügt.

Letztlich kann sich der Senat nach alledem keine hinreichende Überzeugung davon verschaffen, ob das angefochtene Urteil vollständig abgefasst und richterlich unterschrieben innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist zu den Akten gebracht worden ist, wie dies § 275 Abs. 1 StPO gebietet. Zwar kann der Senat auch nicht feststellen, dass die Urteilsabsetzungsfrist versäumt wurde. Gerade in dieser Konstellation greift aber der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ein (Gericke in: KK-StPO, 8. Aufl., § 338 Rdn. 96; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 338 Rdn. 55; Wiedner in: Graf, StPO, 3. Aufl., § 338 Rdn. 146; vgl. auch: BGH, Beschl. v. 03.11.1992 – 5 StR 565/92 -juris). Der Umstand, dass der Verfahrensverstoß nicht sicher feststeht, andererseits aber auch nicht die Wahrung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, kann nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Schon nach dem Gesetz wird die Nachweispflicht bzgl. der Fristwahrung den Justizbehörden auferlegt (vgl. § 275 Abs. 1 S. 5 StPO). Der Angeklagte hat auch keinen Einfluss darauf, wie die Akten geführt werden. Ihm würde bei entsprechend lückenhafter Aktenführung und fehlendem Erinnerungsvermögen auf Seiten der in der Justiz befassten Personen jegliche Möglichkeit zum Nachweis des Verfahrensfehlers genommen.“

Urteilsabsetzungsfrist, oder: Bestimmt behaupten, nur zweifeln reicht nicht.

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Und als zweite Entscheidung heute dann noch einmal der BGH, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 StR 464/17, über den ich ja schon in der vergangenen Woche berichtet hatte (vgl. hier: Tatbegriff im Steuerstrafverfahren, oder: Kein Strafklageverbrauch). 

Der BGH hat in der Entscheidung auch – kurz – zu einer mit der Verfahrensrüge erhobenen Beanstandung Stellung genommen. Gerügt war nämlich wohl eine Verletzung des § 338 Nr. 7 – also Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist. Gerügt war aber nicht ordnungsgemäß:

„2. Die von der Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 StPO ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt. Entgegen den gesetzlichen Anforderungen wird die Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist nicht mit Bestimmtheit behauptet (zu diesem Erfordernis etwa BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14 Rn. 65, StraFo 2015, 70, 72 mwN), sondern die Rechtzeitigkeit lediglich bezweifelt. Zudem teilt die Revision trotz ihr möglichen Zugriffs auf diese Information nicht mit, dass auf Blatt 1 der Niederschrift der Sitzung vom 8. März 2017 ein Vermerk der Geschäftsstelle über den Eingang des Urteils dort (§ 275 Abs. 1 Satz 5 StPO) am 23. Mai 2017 und damit am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist angebracht ist.“

Daraus zwei Lehren:

1. Bestimmt behaupten = klare Worte sind erforderlich. Nur zweifeln reicht nicht.

2. Und: Zu dem Umstand, dass es einen zeitlich passendenRechtszeitigkeitsvermerk gibt, muss man schon etwas schreiben.

Wenn der Richter krank wird/war, oder: Immer schön der Reihe nach

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Ich habe vorhin gerade über den BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – 1 StR 352/15 (vgl. Urteilsunterschift: „BE ist in Urlaub“, reicht, oder: Da kommt man kaum ran….) berichtet. Dazu passt dann ganz gut der KG, Beschl. v. 10.06.2016 (4) 121 Ss 75/16 (99/16). Er behandelt auch ein Problem aus dem Bereich des § 275 StPO, nämlich die Frage der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist bei Erkrankung des einzigen Berufsrichters, hier in der Berufungskammer. Da war die Vorsitzende während des Laufs der Urteilsabsetzungsfrist erkrankt und dienstunfähig . Als sie wieder im Dienst war, hat sie zunächst eine Hauptverhandlung vorbereitet und durchgeführt und sich erst dann um die Absetzung des Urteils gekümmert.

Das KG sagt: Falsche Reihenfolge. Denn – so der Leitsatz:  Ist der einzige Berufsrichter durch Krankheit an der fristgerechten Urteilsabsetzung gehindert, so hat er das Urteil nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen aufschiebbaren Dienstgeschäften zu den Akten zu bringen. Die Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung muss demgegenüber zurücktreten, ggf. ist sie nach Feststellung der dienstlichen Verhinderung durch das Präsidium dem Vertreter zu übertragen. Das KG begründet die Aufhebung des verspätet abgesetzten Urteils:

„bb) Das Tatbestandsmerkmal „solange“ des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO war aber nicht mehr erfüllt, als das Urteil am 20. Januar 2016 auf der Geschäftsstelle einging. Ist das Urteil infolge eines im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstandes nicht binnen der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt, muss das Gericht das Urteil bei Beseitigung des Hindernisses mit aller möglichen Beschleunigung fertigstellen (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG a.a.O.). Das ist vorliegend nicht geschehen.

Das der Urteilsabsetzung durch die Vorsitzende der kleinen Kammer entgegen stehende Hindernis war mit der (zwischenzeitlichen) Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit ab dem 19. Dezember 2015 weggefallen. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bereits verstrichen war, war das Urteil nunmehr unverzüglich, ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen Dienstgeschäften zu den Akten zu bringen. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende der Fertigstellung des früher verkündeten und ebenfalls mit der Revision angefochtenen Urteils in der Berufungssache 580-195/13 Vorrang vor der Urteilsabsetzung in hiesiger Sache eingeräumt hat. Denn es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, in welcher Reihenfolge er mehrere rückständige Urteile absetzt (vgl. LR/Stuckenberg a.a.O. Rn. 13 m.w.Nachw.). Dass dieses Ermessen vorliegend fehlerhaft ausgeübt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Pflicht des Gerichts, nach Wegfall des Hinderungsgrundes das Urteil schnellstmöglich mit den Gründen versehen und unterschrieben zu den Akten zu bringen, geht aber allen aufschiebbaren Dienstpflichten vor. Die Vorbereitung und Durchführung der Berufungshauptverhandlung in der Nichthaftsache 580-25/14 hatte danach zurückzutreten, um eine rasche Absetzung des bereits verkündeten und überfälligen Urteils innerhalb der der Vorsitzenden für die Erfüllung ihrer richterlichen Aufgaben zur Verfügung stehenden Arbeitszeit – sie war im fraglichen Zeitraum nur mit einem halben Richterpensum in der Rechtsprechung (als amtierende Vorsitzende der 80. kleinen Strafkammer) tätig und hat mit einem halben Richterpensum Verwaltungstätigkeit als Leiterin der Führungsaufsichtsstelle verrichtet – zu ermöglichen. Der Termin zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung am 30. Dezember 2015 hätte daher – auch wenn es sich bei der zu verhandelnden Sache um ein (ebenfalls) sehr altes Verfahren mit Tatvorwürfen aus dem Jahre 2012 gehandelt hat – verlegt oder nach vorheriger Feststellung der dienstlichen Verhinderung der Vorsitzenden durch das Präsidium des Landgerichts von dem im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreter wahrgenommen werden müssen. Angesichts des Umstandes, dass die Berufungen, über die mit dem angefochtenen Urteil entschieden worden ist, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt gewesen sind, dem Urteil eine Verständigung im Strafverfahren vorausgegangen und der Umfang der durchgeführten Beweisaufnahme überschaubar war, hätte das Urteil in der tatsächlich für die Vorbereitung und Durchführung der Berufungshaupt-verhandlung in der Sache 580-25/14 aufgewendeten Arbeitszeit im richterlichen Dezernat von der Vorsitzenden fertiggestellt und noch vor ihrer erneuten Erkrankung am 4. Januar 2016 zu den Akten gebracht werden können.“

Also: Immer schön der Reihe nach….