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Rechtsmittel III: Welche Witterungsverhältnisse am Vorabend?, oder: Selbst ergänzte Vertretungsvollmacht

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Und dann noch der OLG Köln, Beschl. v. 09.07.2021 – 1 RVs 121/21 –, der sich auch zur Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO) verhält. Das LG hat die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit dem Wiedereinsetzungantrag und mit seiner Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag hatte – auch beim OLG – keinen Erfolg, die Revision hat hingegen zur Aufhebung des Verwerfungsurteils geführt.

Zur Wiedereinsetzung führt das OLG aus:

„……Das Landgericht hat der Angeklagten die begehrte Wiedereinsetzung mit Recht versagt.

…..

Die Angeklagte bringt vor, sie habe am Terminstage um 8:00 Uhr – bei auf 9:00 Uhr anberaumter Terminsstunde – den Zug von A nach B (scil.: der – wie dem Senat bekannt ist – für diese Fahrtstrecke zehn Minuten benötigt) benutzen wollen. Dieser sei aber nicht gefahren, vielmehr sei ein Schienenersatzverkehr eingesetzt gewesen, der aber auch nicht gekommen sei. Ihr Mobiltelefon habe kein Guthaben aufgewiesen, sodass sie die Berufungsstrafkammer auch nicht von ihrer Verspätung habe in Kenntnis setzen können.

Mit der Beschwerdebegründung wird sodann vorgebracht, der Schienenersatzverkehr sei „in der Nacht zum Terminstage“ „aufgrund der Witterungsverhältnisse“ eingerichtet worden. Hiervon habe die Angeklagte keine Kenntnis gehabt.

Nach den ergänzend angestellten Ermittlungen der Kammer ist am fraglichen Tag um 8:02 Uhr ein Bus ab A Hauptbahnhof nach B gefahren, der planmäßig um 8:50 Uhr am Bahnhof C eintreffen sollte. Unter Berücksichtigung des Fußweges von dort zum Landgerichtsgebäude sowie der dort stattfindenden Einlasskontrollen hätte die Angeklagte – auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Wartezeit – den Hauptverhandlungstermin nicht mehr wahrnehmen können.

bb) Mit dem Vortrag, statt des regulären Zuges sei Schienenersatzverkehr eingesetzt gewesen, ist bereits ein Sachverhalt nicht dargetan, der jegliches Verschulden der Angeklagten an der Terminsversäumung ausschließt. Dabei kann offenbleiben, ob der ergänzenden Sachvortrag gemäß Beschwerdebegründung noch als Ergänzung und Verdeutlichung des innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO unterbreiteten Sachverhalts gelten oder ob dieser den mit dem Antrag vorgetragenen Sachverhalt so verändert, dass er als neuer keine Berücksichtigung mehr finden kann (zur Möglichkeit [nur] der Verdeutlichung und Ergänzung des Sachverhalts in der Beschwerdebegründung vgl. SenE v. 14.03.2000 – Ss 10/00 – = VRS 99, 270 [272] = StraFo 2001, 266 [267] = NStZ-RR 2002, 142; SenE v. 09.02.2000 – Ss 43/00 Z -; SenE v. 12.09.2001 – Ss 344/01 Z -; OLG Düsseldorf VRS 98, 353; OLG Hamm VRS 101, 439 [440]; KG VRS 101, 377 [378]; BeckOK-StPO-Cirener, 39. Edition Stand 01.01.2021, Rz. 7).

Anerkannt ist zwar, dass unvorhergesehene Verkehrsbehinderungen, die durch Einrechnung einer angemessenen Zeitreserve nicht überbrückt werden können, die Versäumung des Hauptverhandlungstermins entschuldigen können (OLG Hamm NZV 2003, 49; BeckOK-StPO-Mosbacher a.a.O., § 329 Rz. 25). Hier ist aber auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens nicht schlüssig dargetan, dass die zur Terminsversäumung führende Verkehrsbehinderung für die Angeklagte unvorhersehbar war. Hierzu hätte es Angaben bedurft, aus denen sich ersehen lässt, dass sie – unabhängig von der Frage, wann der Schienenersatzverkehr eingerichtet wurde und ob die Angeklagte bei dessen Benutzung den Termin hätte wahrnehmen können – mit einem Ausfall des regulären Zugverkehrs nicht rechnen und daher hiergegen keine Vorkehrungen treffen musste. Vor diesem Hintergrund wäre es etwa erforderlich gewesen, zu den Witterungsverhältnissen am Abend vor dem Terminstag sowie dazu vorzutragen, ob diese etwa Veranlassung boten, einen Ausfall des Zugverkehrs in ihre Überlegungen einzubeziehen…..“

Aber dann die Revision. Die hatte Erfolg:

„a) Dieser liegt folgendes – mit der Revisionsbegründung vorgetragenes sowie in dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat auf Grund der zugleich erhobenen Sachrüge Zugriff hat, mitgeteiltes und durch den Akteninhalt bestätigtes – Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Angeklagte erteilte ihrem Verteidiger unter dem 29. November 2019 eine schriftliche Vollmacht, die diesen u.a. „zur Vertretung des Angeklagten im Sinne des § 329 StPO“ ermächtigte. Diese Vollmacht ist handschriftlich überschrieben mit „Strafs. D“, dem Aktenzeichen des (führenden) amtsgerichtlichen Verfahrens und dem Zusatz „incl. Rechtsmittel“.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler gleichfalls vom 29. November 2019 wurde der Verteidiger der Angeklagten dieser zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Pflichtverteidigerbestellung hob das Landgericht Aachen – nachdem das Verfahren bei diesem anhängig geworden war – mit Beschluss vom 10. Juni 2020 wieder auf; ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel ist erfolglos geblieben.

Im Termin zur Hauptverhandlung vom 12. Februar 2021 legte der Verteidiger eine von der Angeklagten unterschriebene, auf den 7. September 2020 datierte – der bereits genannten inhaltsgleiche – Vollmachturkunde vor, die als Betreff „Berufungsverfahren LG Aachen 74 Ns 23/20“ – das Aktenzeichen des vorliegenden Berufungsverfahrens – ausweist. Diesen Betreff habe der Verteidiger – so seine Erklärung – „soeben“ ausgefüllt. Er legte darüber hinaus drei weitere von der Angeklagten unterschriebene – ebenfalls inhaltsgleiche – Vollmachten vor, von welchen eine auf den 4. März 2020 datiert, die beiden anderen undatiert waren.

b) Angesichts dieser verfahrensrechtlichen Gegebenheiten vermag der Senat die Bewertung der Berufungsstrafkammer nicht zu teilen, die im Rahmen der Berufungshauptverhandlung zu den Akten gereichten Schriftstücke – und hier namentlich die Vollmachturkunde vom 7. September 2020 – genügten nicht den Anforderungen an einen Nachweis der Vertretungsmacht.

aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht die Berufungsstrafkammer freilich davon aus, dass die Vollmacht vom 20. November 2019, die konkret auf das vorliegende Verfahren („incl. Rechtsmittel“) bezogen ist und den Verteidiger zur Vertretung in der Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ermächtigt, durch dessen später am selben Tage erfolgte Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen ist.

Denn mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger endet das Mandat und damit auch eine erteilte Vertretungsvollmacht. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (SenE v. 12.06.2018 – III-1 RVs 107/18 = BeckRS 2018, 13378; SenE v. 15.04.2016 – III-1 RVs 55/16 -; SenE v. 08.07.2016 – III-1 RVs 129/16; OLG Hamm B. v. 14.06.2012 – III-1 RVs 41/12 und B. v. 03.04.2014 – III-5 RVs 11/14 [= ZfS 2014, 470] – bei Juris und jeweils unter Bezugnahme auf BGH NStZ 1991, 94; OLG München B. v. 14.07.2010 – 4 StRR 93/10 = BeckRS 2010 18330; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 142 Rz. 7; MüKo-StPO-Thomas/Kämpfer, § 141 Rz. 14 aE; HK-StPO-Julius, 6. Auflage 2018, § 141 Rz. 20). Bei fortbestehendem Willen des Angeklagten, sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger vertreten zu lassen, ist die Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 329 StPO genügenden Vollmacht vonnöten (SenE a.a.O.).

bb) Eine solche neue Vollmacht ist dem Verteidiger von der Angeklagten am 7. September 2020 erteilt worden. Sie ermächtigt zur Vertretung in der Berufungshauptverhandlung und erfüllt damit jedenfalls die an eine Vertretungsvollmacht für die Verfahrenssituation des § 329 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu OLG Celle StraFo 2021, 137 = BeckRS 2021, 626; OLG Hamm B. v. 26.02.2019 – III-5 RVs 11/19 – bei Juris; KG NStZ 2016, 234; großzügiger OLG Oldenburg StV 2018, 148; zusammenfassend Spitzer NStZ 2021, 327 [327 ff.]).

Soweit zu verlangen ist, dass die Vollmacht konkret auf das anhängige Berufungsverfahren bezogen ist (hierzu OLG Hamm B. v. 24.11.2016 – III-5 RVs 82/16 = BeckRS 2016, 111318; HK-StPO-Rautenberg/Reichenbach a.a.O., § 329 Rz. 22: „zumindest auch“), ist auch dem genügt. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass hat der Verteidiger den Betreff der Vollmachturkunde selbst vervollständigt hat. Die Berufungsstrafkammer verweist in diesem Zusammenhang darauf, das in § 329 S. 2 StPO niedergelegte Erfordernis der „nachgewiesenen“ Vertretungsvollmacht könne nicht durch die (gegebenenfalls erfolgte) formlose Erteilung einer Vertretungsvollmacht durch den Angeklagten und deren anschließende Verschriftlichung durch den Verteidiger erfüllt werden. Sie nimmt damit Bezug auf die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 329 StPO im Jahre 2015, ausweislich derer es für die Vertretung in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich nicht mehr genügen soll, wenn aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten die Verschriftlichung durch den Verteidiger erfolgt (BT-Drs. 18/3562 S. 68; so aber bisher: BayObLG, NStZ 2002, 277 = VRS 101, 436; OLG Brandenburg, ZfS 2015, 470; OLG Celle B. v. 20.01.2014 – 322 SsRs 247/13 – bei Juris; vgl. nunmehr: OLG Hamburg, StraFo 2017, 371; KG StraFo 2018, 71; s. zum Ganzen SenE v. 24.09.2019 – III-1 RBs 328/19 = DAR 2020, 50). So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Vielmehr besteht eine schriftliche, auf die Vertretung in einer Berufungshauptverhandlung bezogene Vollmacht, die von der Angeklagten unterzeichnet worden ist. Der Schutzgedanke des Terminus „nachgewiesen“ in § 329 Abs. 2 StPO gebietet die Ausdehnung der vorstehenden Überlegungen auf den hier zu entscheidenden Fall nicht:

Es trifft zu, dass der Angeklagte mit der Erteilung einer Vertretungsvollmacht für den Fall einer Abwesenheitsverhandlung Anwesenheit und rechtliches Gehör vollständig auf seinen Verteidiger überträgt und sich an dessen inhaltlichen Erklärung festhalten lassen muss, als wären es seine eigenen. Diese Konsequenzen wögen – so wird argumentiert – bezogen auf die Berufungshauptverhandlung besonders schwer, da sie den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz bildet. Sie müssten daher dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden und dieser selbst müsse deutlich dokumentieren, dass er wesentliche Verfahrensrechte aus der Hand gebe (vgl. OLG Celle BeckRS 2021, 626; KG B. v. 1.3.2018 – (5) 121 Ss 15/18 – bei Juris; OLG Hamburg StraFo 2017, 371). Allerdings ist die Alternative zur Vertretung des Angeklagten die Verwerfung seines Rechtsmittels ohne weitere Sachprüfung. Daran kann ihm nicht gelegen sein, hätte er doch ansonsten das Rechtsmittel gar nicht erst einlegen müssen. Jedenfalls in Fällen in denen – wie hier – allein der Angeklagte Berufung eingelegt hat, darf dieser Gesichtspunkt bei der Beantwortung der Frage, ob die Vertretungsvollmacht „nachgewiesen“ im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO ist, nicht aus dem Blick geraten.

Dies zugrunde gelegt ist zwar richtig, dass der Verteidiger sich hier insgesamt vier Vollmachtsurkunden hat unterschreiben lassen, von welchen zwei undatiert geblieben sind und alle keinen konkreten Verfahrensbezug aufweisen bzw. aufwiesen. Die Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, der Verteidiger lasse sich von der Angeklagten gleichsam „auf Vorrat“ Vollmachtsformulare unterzeichnen, um diese zu gegebener Zeit zu gegebenenfalls zu diversen Gelegenheiten und Verfahren zu ergänzen und vorzulegen, ist vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen. Es könnten daher Zweifel an der Ermächtigung des Verteidigers zur Vertretung der Angeklagten gerade im anhängigen Berufungsverfahren bestehen. Andererseits ist für die Willensrichtung der Angeklagten von Belang, dass sie zunächst – nämlich am 29. November 2019 – eine Vollmachturkunde unterzeichnet hat, die die Möglichkeit eines späteren Rechtsmittelverfahrens in vorliegender Sache und die Ermächtigung des Verteidigers, sie dort auch im Falle ihrer Abwesenheit zu vertreten, bereits im Blick hatte. Auf dem Hintergrund der vorstehenden Überlegung, dass die Alternative zur Vertretung der Angeklagten die umstandslose Verwerfung ihrer Berufung ist, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte ihre seinerzeit dokumentierte Willensrichtung nach der Bestellung ihres Verteidigers zum Pflichtverteidiger geändert haben könnte, für den Senat nicht ersichtlich. Diese Überlegung spricht deutlich dafür, die Vertretungsmacht des Verteidigers auch in Ansehung des Umstands für „nachgewiesen“ zu halten, dass dieser selbst die im Übrigen vollständig ausgefüllte Vollmachtsurkunde um den Betreff des anhängigen Berufungsverfahrens ergänzt hat.“

Bei der Wiedereinsetzung m.E. ganz schön streng….

„Der Zeuge kommt nicht, dann bleibe ich zuhause..“, oder: Geht nicht. Wirklich nicht?

Die dritte Entscheidung kommt vom LG Trier. Über den LG Trier, Beschl. v. 29.08.2019 – 1 Qs 58/19. hat vor einiger Zeit schon der VerkehrsrechtsBlog des Kollegen Gratz berichtet.

Ergangen ist der Beschluss in einem Bußgeldverfahren. Das AG hatte nach Einspruch des Betroffenen Hauptverhandlungstermin bestimmt. Dazu war ein vom Betroffenen benannter Zeuge geladen war. Der hat einige Tage vor dem Termin die Verlegung des Termins beantragt.  Eine Terminsverlegung durch das AG erfolgte nicht. Der Betroffenen ist der Hauptverhandlung fwern geblieben. Das AG hat seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dagegen der Wiedereinsetzungantrag des Betroffenen, der keinen Erfolg hatte.

„Der Beschwerdeführer war am Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht unverschuldet verhindert.

Insbesondere genügt allein der von einem Zeugen gestellte Antrag auf Terminsverlegung nicht, um für den Betroffenen die berechtigte Erwartung zu wecken, der Termin werde verlegt und er könne der Hauptverhandlung fernbleiben. Der Beschwerdeführer hätte sich vielmehr vor dem Termin beim Amtsgericht vergewissern müssen, ob der Termin stattfindet oder verlegt wurde. Da keine Um- oder Abladung erfolgte, war der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Soweit die Verteidigerin vorträgt, der Betroffene sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und habe keine Kenntnis von den Folgen des unentschuldigten Fernbleibens gehabt, verhilft dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. Aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens besteht zwar die Verpflichtung, mit dem Bußgeldbescheid eine Übersendung der Rechtsbehelfsbelehrung in der Muttersprache des Betroffenen oder einer ihm sonst verständlichen Sprache mit zu übersenden, jedenfalls wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist. Eine unterbliebene entsprechende ausländische Rechtsmittelbelehrung kann insoweit auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Kann der ausländische Betroffene jedoch dem Bußgeldbescheid entnehmen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück mit belastendem Inhalt handelt, und zieht er keine weiteren Erkundigungen bei einem Rechtsanwalt oder bei der Verwaltungsbehörde ein bzw. lässt er das Schriftstück nicht durch einen Dolmetscher übersetzen, trifft ihn ein Verschulden bei der Aufklärung des Inhalts der Verfügung. Gleiches gilt auch für die Terminsladung zum Einspruchstermin. Der Betroffene hatte Kenntnis vom Termin und hätte sich daher bei Gericht darüber erkundigen müssen, ob dieser verlegt worden ist. Soweit er sich nur auf seine Ehefrau verlassen haben will, entschuldigt ihn dies nicht.

Der Betroffene war anwaltlich vertreten und hätte daher jedenfalls bei seinem Verteidiger Rücksprache halten müssen.“

Nun ja: „Der Betroffene war anwaltlich vertreten und hätte daher jedenfalls bei seinem Verteidiger Rücksprache halten müssen.“ – aber doch nur, wenn der Betroffene überhaupt verstanden hat, worum es geht.

Bahnstrecke gesperrt, allein das entschuldigt nicht das Ausbleiben im Termin

entnommen wikimedia.org
Urheber Sebastian Terfloth User:Sese_Ingolstadt

Auch im Zivilrecht wird um Wiedereinsetzung gestritten. Und in dem Bereich sind für die betroffene Partei die Folgen, wenn ein Verschulden des/ihres Rechtsanwalts angenommen wird, i.d.R. schwer wiegender als im Straf- und Bußgeldrecht, da im Zivilverfahren das Verschulden des Prozessbevollmächtigten eben der Partei zugerechnet wird. Das musste der Kläger des Verfahrens, in dem der BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – III ZR 39/17 – ergangen ist, nun auch erfahren. Es ging um den Erlass eine zweiten Versäumnisurteils, gegen das geltend gemacht worden ist, dass der Prozessbevollmächtigte den Verhandlungstermin unverschuldet versäumt hat. Der BGH sagt nein:

„Die Säumnis des Klägers war deshalb nicht unverschuldet, weil sein Prozessbevollmächtigter nicht verhindert war, den Verhandlungstermin am 15. Dezember 2016 um 13.00 Uhr wahrzunehmen. Ausweislich des Aktenvermerks des Berichterstatters vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Terminstag lediglich geltend gemacht, erst um 12.15 Uhr in Köln anzukommen. Auf das Angebot der Senatsvorsitzenden den Termin gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt im Laufe des Tages zu verschieben, hat der Prozessbevollmächtigte lediglich erklärt, „das sei ihm alles unzumutbar“. Soweit er mit am 15. Dezember 2016 um 12.45 Uhr beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangenen Ausdrucken aus den Internetseiten der Deutschen Bahn AG geltend gemacht haben sollte, der Zugverkehr zwischen Frankfurt am Main und Köln sei wegen einer Streckensperrung unterbrochen, hat die Vorinstanz im Verhandlungsprotokoll zutreffend ausgeführt, dass dies nicht zu einer hinreichenden Entschuldigung führe, da nicht ersichtlich sei, dass der Gerichtsort nicht mit anderen Verkehrsmitteln oder auf anderer Strecke innerhalb des Terminstags erreichbar sei. Nach alledem lag kein Verhinderungsgrund vor, der dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils entgegengestanden hätte.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts erstmals behauptet, sein Anwalt habe den Gerichtsort wegen Sperrung einer Zugstrecke nicht erreichen können, kommt es darauf nicht an. Denn eine Säumnis ist nur dann unverschuldet, wenn der Anwalt, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, das  ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen. Daran fehlt es ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte hat sich gegenüber dem Oberlandesgericht nur allgemein und unerheblich auf Unzumutbarkeit berufen.“

In der Tat, auf den ersten Blick ein wenig dünn, was der Prozessbevollmächtigte da vorgetragen hat. Allerdings frage ich mich, was er denn hätte tun/können sollen? Um das zu beantworten fehelt mir aber die Mitteilung, was denn nun „innerhalb des Terminstags “ heißt. Also: Wie lange hat/wollte das OLG an dem Tag verhandeln?

Wenn es ums Geld geht, Augen auf, oder: Zurechnung des Verschuldens

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Auch wenn es bitte ist: Nach der unzulässigen Erinnerung im BFH, Beschl. v. 19.05.2016 (vgl. dazu Und nochmals: Finger weg von Emails beim Rechtsmittel) noch ein unzulässiges Rechtsmittel; m.E. kann man Fehler nur dann vermeiden, wenn man Gefahren kennt. Es geht jetzt um den OLG Celle, Beschl. v. 21.06.2016 – 1 Ws 287/16, der auch eine Fristversäumungsproblematik zum Gegenstand hat. Rechtsmittel war eingelegt im Verfahren über eine sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO). Das Rechtsmittel ist dort die sofortige Beschwerde, die also fristgebunden ist. Der Verteidiger des Angeklagten hatte ein Rechtsmittel gegen die nach Freispruch seines Mandanten ergangene Kosten- und Auslagenentscheidung (zunächst) nicht eingelegt, weil er (zunächst) davon ausgegangen war, dass die ergangene Entscheidung korrekt war. Als er dann später sofortige Beschwerde einlegt und Wiedereinsetzung beantragt, sagt ihm das OLG: Wiedereinsetzung gibt es nicht. Denn die setzt eine Fristversäumung voraus. Die liegt hier aber nicht vor, weil eine Rechtsmittelfrist im Sinne des § 44 Satz 1 StPO nur derjenige „versäumt „, der das Rechtsmittel einlegen wollte, die dafür gesetzlich vorgesehene Frist jedoch nicht eingehalten hat. Wer dagegen von einem Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch gemacht hat, versäumt das Rechtsmittel nicht. Und:

„Dieses fehlerhafte Vorgehen des Landgerichts hat der Verteidiger des Angeklagten (zunächst) nicht erkannt. Er hat mithin die rechtliche Konsequenz der verkündeten Kosten- und Auslagenentscheidung nicht erfasst und deshalb von deren Anfechtung abgesehen.

Dieses „Verschulden“ seines Verteidigers muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen, so dass er sich nicht darauf berufen könnte, selbst schuldlos eine – fristgerechte – Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht veranlasst zu haben. Denn der Grundsatz, dass einem Angeklagten ein Verteidigerverschulden nicht zuzurechnen ist, gilt im Verfahren der Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 –5 StR 139/75, BGHSt 26, 126; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 1989 – 2 Ws 1/89; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 1988 – 1 Ws 37/88; OLG Celle, Beschluss vom 9. Juni 1959 – 2 Ss 140/59, NJW 1959, 1932; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 19, § 464 Rn. 21).

Unerheblich ist, dass der Verteidiger in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, er gehe davon aus, dass seine sofortige Beschwerde nicht verfristet sei, weil ihm das schriftliche Urteil noch nicht zugestellt worden sei, also geltend macht, sich auch über den Zeitpunkt des Fristbeginns für die Einlegung einer Kostenbeschwerde geirrt zu haben und weiter zu irren. Denn er hätte, wie seine oben angeführte Erklärung zeigt, auch dann nicht innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben, wenn er gewusst hätte, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung eines Urteils innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen ist.

Auch die Regelung des § 44 Satz 2 StPO vermag dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls rechtsfehlerhaft eine Belehrung nach § 35a StPO über das Rechtsmittel der Kostenbeschwerde und die dafür vorgesehene Frist unterblieben, dies führt jedoch nur dazu, dass nach § 44 Satz 2 StPO eine Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen wäre (BGH, Beschluss vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 3 Ss 84/14, NStZ-RR 2014, 376; KK-StPO-Gieg, 7. Aufl. 2014, § 44 Rn. 36; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 22). Hierauf kommt es vorliegend indes nicht an, weil – wie dargelegt – bereits kein Fristversäumnis im Sinne des § 44 Satz 1 StPO vorliegt, so dass die Frage eines etwaigen Verschuldens hinsichtlich einer Fristversäumung irrelevant ist.“

Also: Augen auf und gerade in den Fällen eines potentiellen Rechtsmittels gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung die ergangene Entscheidung sorgfältig prüfen. Zurücklehnen ist gefährlich, da eben dem Mandanten hier ein Verschulden des Verteidigers zugerechnet wird. Und dann kann eine Menge Geld aus der Staatskasse verloren gehen.

(Pflicht)Verteidiger stellt sich tot – Wiedereinsetzung, oder: Doppelt tot.

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Da ist dann auch mal ein Verfahren, in dem unverständliches Verteidigerverhalten festzustellen ist, das der BGH im BGH, Beschl. v. 28.06.2016 – 2 StR 265/15 – als einen „offenkundigen Mangel“ der Verteidigung bzeichnet. Da muss ich nicht mehr viel Worte machen: Der BGH, Beschluss spricht für sich:

Die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision des Angeklagten nach § 345 Abs. 1 StPO beruht auf einem Verteidigerverschulden, welches dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Es handelt sich um einen Fall des „offenkundigen Mangels“ der Verteidigung durch den Pflichtverteidiger, welcher den Anspruch des Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK verletzt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002 – Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230). Die Verteidigung darf nicht nur formal bestehen.

Nachdem der vom Gericht bestellte Verteidiger namens und im Auftrag des Angeklagten Revision eingelegt hatte, war er mangels Bildung und Bestätigung eines Rücknahmewillens durch den Angeklagten auch verpflichtet, das Rechtsmittel form- und fristgerecht zu begründen. Darauf durfte der Angeklagte trotz des Umstands, dass der Verteidiger bereits im vorangegangenen Revisionsverfahren die Revision nicht (fristgemäß) begründet hatte, auch vertrauen, zumal es aus seiner Sicht – wie es sich seinem Schreiben vom 20. April 2015 entnehmen lässt – keinen Anhalt dafür gab, dass der Verteidiger die Revision nicht ordnungsgemäß begründen würde. Ungeachtet dieser Verpflichtung ist der bestellte Verteidiger untätig geblieben; er hat damit ihm dem Angeklagten gegenüber obliegende Pflichten verletzt und damit dessen Recht auf effektive Verteidigung verletzt.

Auch die Versäumung der Frist zur Nachholung der ursprünglich versäumten Handlung geht auf ein Verschulden des Pflichtverteidigers zurück, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Er hat in Kenntnis seines eigenen Versäumnisses auf die Zustellung des landgerichtlichen Revisionsverwerfungsbeschlusses, die die Frist zur Nachholung der Revisionsbegründung in Gang setzte, nicht reagiert, weshalb die einwöchige Frist ungenutzt verstrichen ist. Er hat auch in der Folge weder auf Anschreiben der Staatsanwaltschaft noch auf die Übersendung des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 346 Abs. 2 StPO noch auf eine telefonische Nachfrage des Senats Bemühungen unternommen, die Verteidigung des Angeklagten durch Nachholung der Revisionsbegründung und Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sicherzustellen.

Die dem Landgericht erkennbare Verletzung von Verteidigungsrechten durch den staatlich bestellten Verteidiger verstößt gegen die Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK und hätte – zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens – im Verfahren vor dem Landgericht zur Entpflichtung des Rechtsanwalts und Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers führen müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 143 Rn. 4). Im Revisionsverfahren ist – nachdem der Angeklagte nunmehr einen Wahlverteidiger beauftragt hat – von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Nachholung der Revisionsbegründung und in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren.“

Überlesen sollte man aber auch nicht den Hinweis des BGH an das LG – „Die dem Landgericht erkennbare Verletzung von Verteidigungsrechten durch den staatlich bestellten Verteidiger ….. hätte – zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens – im Verfahren vor dem Landgericht zur Entpflichtung des Rechtsanwalts und Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers führen müssen“. Also: Doppelt fehelrhaft.