Heute dann drei StPO-Entscheidungen. Die Entscheidungen äußern sich nicht zu etwas Neuem, aber sie zeigen Punkte auf, auf die man achten sollte.
Ich beginne mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 23. 06.2026 – 617 Qs 20/25 jug., den ich wegen der Wiedereinsetzungsproblematik vorstelle.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs geführt. Das ist dann mit Beschluss vom 26.11.2024 vom AG gemäß § 47 JGG im Hinblick auf ein bei der Jugendgerichtshilfe durchgeführtes Gespräch und in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufs seit den Tatvorwürfen – endgültig – eingestellt worden.
Unter dem 20.03.2025 stellte die Staatsanwaltschaft sodann einen Antrag im selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 435, 436 StPO und beantragte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 EUR. Mit Beschluss vom 13.05.2025 – zugestellt bei der Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 – hat das Amtsgericht die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20.03.2025 zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendrichter – eröffnet und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 EUR angeordnet
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.05.2025, welche noch am selben Tag beim LG einging und von dort an das Amtsgericht weitergeleitet wurde, wo sie schließlich am 30.05.2025 eintraf.
Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzukässig verworfen:
„Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO statthaft, allerdings nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.
Die Frist beginnt gemäß § 311 Abs. 2 Hs. 2 StPO mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 35 StPO), hier also mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin am 19.05.2025. Die Frist endete folglich gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 26.05.2025.
Diese Frist ist nicht gewahrt. Insbesondere konnte die Einlegung der Beschwerde beim Landgericht Hamburg am 22.05.2025 die Frist nicht wahren. Denn gemäß § 306 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Nichts anderes gilt für die fristgebundene sofortige Beschwerde, auch wenn hier – anders als bei der „normalen“ Beschwerde – grundsätzlich keine Abhilfeentscheidung möglich ist (vgl. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit kommt es für die Wahrung der Frist in jedem Fall auf den rechtzeitigen Zugang der Beschwerde beim Erstgericht an, dem sog. „iudex a quo“ (Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 311 Rn. 4; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6).
Beim Amtsgericht ging die sofortige Beschwerde jedoch erst am 30.05.2025 ein, mithin erst nach Fristablauf, sodass die sofortige Beschwerde verfristet ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die sofortige Beschwerde vom Landgericht nicht binnen der laufenden Frist an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wurde. Denn insoweit besteht für das unzuständige Gericht zwar eine allgemeine Pflicht, die sofortige Beschwerde aus prozessualer Fürsorge im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (siehe: BVerfG, Beschluss v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 = NJW 1995, 3173). Demgegenüber besteht aber keine Verpflichtung, besondere Eilmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus dem Schreiben selbst ergibt, dass Fristversäumnis droht (OLG Hamm, Beschluss v. 24.1.2008 – 3 Ws 34/08 = BeckRS 2008, 4522; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6; m.w.N.). Ein solches prophylaktisches „Scannen“ nach Eilsachen wäre der häufig durch juristisch nicht geschultes Personal besetzten Annahmestelle des unzuständigen Gerichts auch gar nicht möglich. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass der Betroffene ein fristgebundenes Rechtsmittel grundsätzlich bei jedem Gericht im Bundesgebiet einlegen könnte und stets auf die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht vertrauen dürfte. Die Auswahl des zuständigen Gerichts ist jedoch Aufgabe des Betroffenen selbst bzw. seines anwaltlichen Vertreters. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Landgericht Hamburg vorliegend – im Ergebnis und nach Weiterleitung durch den „iudex a quo“ – tatsächlich für die sofortige Beschwerde zuständig war (siehe oben).
Der Beschwerdeführerin war auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren (§ 44 StPO). Denn dies würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar trifft die Beschwerdeführerin hier kein eigenes Verschulden. Ihr wird jedoch das Verschulden ihrer Verteidigerin nach § 85 Abs. 2 ZPO, dem ein allgemeiner Rechtsgedanke innewohnt, zugerechnet.
Zwar wird im Strafprozessrecht für bestimmte Konstellationen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zurechnung von Verteidigerverschulden gemacht, da im Strafrecht der Staat dem einzelnen mit seiner Strafgewalt und einem damit verbundenen Unwerturteil gegenübertritt, was sich vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips mit einer Zurechnung von Fremdverschulden nicht vereinbaren ließe (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Betroffene mit seinem Rechtsbehelf gegen den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch wendet, welche sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Beruf und damit sein gesamtes Leben auswirken können (BGH, Beschluss v. 11.12.1981 – 2 StR 221/81 = NJW 1982, 1544). Nur in diesen eng umgrenzten Fällen ist eine Privilegierung aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt. In allen anderen Fällen bleibt es hingegen – auch im Strafrecht – bei dem Grundsatz der Zurechnung von Anwaltsverschulden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 44 Rn. 19). So ist insbesondere auch dem Einziehungsbeteiligten das Verschulden seines Anwalts nach den allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen, da es sich bei der Einziehung nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter und ohne Unwerturteil handelt (BGH, Beschluss v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23 = NJW 2023, 3304; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.5.2000 – 1 Ws 286 und 287/00 = NStZ-RR 2001, 335; Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 44 Rn. 40; Schneider-Glockizin, KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 44 Rn. 34; a.A.: Valerius, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2023, § 44 Rn. 60; vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 44 Rn. 62). Gleiches gilt für den (ehemals) Beschuldigten in einem selbstständigen Einziehungsverfahren. Denn der Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO findet in besonderen Verfahrensarten, die nicht unmittelbar mit der Verteidigung gegen einen Schuldvorwurf verbunden sind, auch für den Beschuldigten Anwendung (Cirener, a.a.O., § 44 Rn. 41). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die hier in Rede stehende Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auf Tatbestandsebene die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Einziehungsbetroffenen erfordert. Denn mit der Anordnung im selbstständigen Einziehungsverfahren ist weder der Ausspruch eines Schuldvorwurfs im Tenor noch ein staatliches Unwerturteil verbunden. Dies folgt bereits daraus, dass eine selbstständige Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auch gegen Schuldunfähige möglich ist (Eser/Schuster, in: Tübinger Kommentar-StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 2 StR 127/18 = BeckRS 2018, 14944). Jedenfalls wenn die Einziehung – wie hier die Einziehung von Taterträgen – keinen repressiven Charakter hat, ist dem Betroffenen daher das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 23).
An der Zurechnung von Anwaltsverschulden ändert auch nichts, dass die Einziehung – wie hier – im Einzelfall eine erheblich belastende Wirkung entfalten kann (BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 19). Denn Gleiches gilt auch für die Zurechnung von Anwaltsverschulden in anderen Verfahrensordnungen bzw. Rechtsgebieten, etwa im Zivil- oder Familienrecht. Insoweit ist hier dem allgemeinen rechtsstaatlichen Interesse an Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeit im Prozessrecht der Vorzug zu geben (siehe hierzu ausführlich die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses die Zurechnung von Anwaltsverschulden sogar im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat: BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253-305, dort insbesondere Rn. 150-157, zit. nach juris).
Der Verteidigerin der Beschwerdeführerin kommt Verschulden für die Verfristung zu. Diese hat die sofortige Beschwerde vom 22.05.2025 an das unzuständige Gericht abgeschickt. Dass es sich hierbei nicht nur um ein bloßes Büroversehen handelt, wird dadurch verdeutlicht, dass das Schreiben auch an das unzuständige Gericht adressiert ist (Bl. 193). Vor diesem Hintergrund dürften der Beschwerdeführerin gegen ihre Verteidigerin Schadensersatzansprüche zustehen, da ihre Beschwerde – wie sogleich als Obiter Dictum ausgeführt – begründet gewesen wäre. Ob etwaige Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen ihre Verteidigerin einbringlich sind, ändert an der Zurechnung ihres Verschuldens jedoch nichts (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 20).“
Und dann – was ich immer besonders „nett“ finde: Das LG nimmt dann in einem obiter dictum zur Begründetheit Stellung. Danach wäre die Beschwerde begründet gewesen. Insoweit komme ich noch einmal auf den Beschluss zurück.




