StPO II: Der Mandant schweigt, der Verteidiger redet, oder: Wann redet der Verteidiger für den Mandanten?

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Wann sind Erklärungen des Verteidigers Erklärungen des schweigenden Mandanten? Das ist eine Frage, die sich häufig dann stellt, wenn Verteidiger für ihre Mandanten, die selbst schweigen, in der Hauptverhandlung Erklärungen abgegeben haben. Das KG hat im KG, Beschl. v. 05.12.2022- 3 Ws (B) 310/22 – noch einmal zu dieser Frage Stellung genommen, und erläutert, ob das zulässig und wie mit solchen Erklärungen umzugehen ist.

Das KG fasst die zu der Frage vorliegende Rechtsprechung, vor allem des BGG, im Leitsatz wie folgt zusammen

„Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung dürfen nicht ohne Weiteres als Erklärungen des schweigenden Betroffenen gewertet werden.

Äußert sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung zur Sache, darf das Gericht diese Angaben nicht ohne weiteres dem schweigenden Betroffenen zurechnen.

Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten, zu differenzieren:

a) Äußert sich der Verteidiger in Form eines Schriftsatzes zur Sache, handelt es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgibt, und nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten. Gleiches gilt bei entsprechenden Erklärungen in der Hauptverhandlung bei Anwesenheit des Betroffenen.

b) Schriftliche und mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten bzw. des Betroffenen entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO bzw. § 73 Abs. 3 OWiG) oder wenn der Angeklagte bzw. der Betroffene ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen. Eine solche Erklärung des anwesenden Betroffenen ist eine wesentliche Förmlichkeit und protokollierungspflichtig.“

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