Schlagwortarchiv: Fristversäumung

Frist III: Wann war das Protokoll der HV fertiggestellt?, oder: Fertigstellung nach Anordnug der Zustellung

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Und hier im dritten Posting noch einmal etwas zur Zustellung, wieder vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 ORs 28/26 – zur Reihenfolge von Anordnung der Urteilszustellung und Fertigstellung des Protokolls.

Das KG hat eine Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung als unzulässig verworfen:

„Die Revision war gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht binnen der nach § 345 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 StPO einen Monat ab Zustellung des Urteils betragenden Frist angebracht worden sind. Die Frist begann mit Urteilszustellung am 15. Dezember 2025 und endete folglich mit Ablauf des 15. Januar 2026. Der die Revisionsanträge enthaltene Schriftsatz des Verteidigers ging aber erst am 26. Februar 2026 bei Gericht ein, mithin verspätet.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilszustellung an den Verteidiger wirksam geworden ist und deswegen die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge in Gang gesetzt hat. Zwar ist das Protokoll der Berufungshauptverhandlung erst am 11. Dezember 2025 fertiggestellt worden, nachdem der Kammervorsitzende die Zustellung des Urteils bereits am 27. November 2025 angeordnet hatte. Dies begründet jedoch keinen Verstoß gegen § 273 Abs. 4 StPO, wonach das Urteil nicht vor Fertigstellung des Protokolls zugestellt werden darf. Denn maßgebend dafür ist nicht, wann die Zustellung verfügt, sondern wann sie bewirkt worden ist (vgl. Greger in KK-StPO 9. Aufl., § 273 Rn. 33; Sander/Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 273 Rn. 65 m.w.N.).

Frist II: Wiedereinsetzung bei einem Ausländer, oder: Zumutbare Anstrengungen des Ausländers

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In der zweiten Entscheidung des heutigen Tages, dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.06.2026 – 12 Qs 42/26 – nimmt das LG zur Wiedereinsetzung bei einem Adressaten, der des Deutschen nur beschränkt mächtig (hier: Sprachniveau A 1) ist. Es geht um einen Einspruch gegen einen Strafbefehel.

Das AG hatte Strafbefehl erlassen.  Der wurde 12.12.2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.01.2026, eingegangen am 17.01.2026, beantragte der Beschuldigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Einspruchsfrist, da es ihm „aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen“ sei rechtzeitig Einspruch einzulegen; weiteres wurde hierzu nicht vorgetragen. Das AG hat den Einspruch gegen den Strafbefehl sowie den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gegen den Beschluss legte der Beschuldigte Einspruch ein. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Er verfüge über das zertifizierte Sprachniveau A 1, deshalb seien alle Anträge und Schreiben immer nur mithilfe der Mitarbeiter der Beratungsstelle und teilweise seinen Kindern erstellt worden. Dem Schreiben legte er den Ergebnisbogen „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des BAMF vom 12.04.2017 bei, in welchem ihm eine Sprachstufe „unter A 2“ bescheinigt wurde.

Das LG hat die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verwerfung als unbegründet zurückgewiesen:

„2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

a) Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig erfolgte zu Recht. Die Zwei-Wochen-Frist des § 410 Abs. 1 StPO wurde mit Einspruchseinlegung am 17.01.2026, mithin über einen Monat nach Strafbefehlszustellung am 12.12.2026, nicht eingehalten.

b) Die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags erfolgte ebenfalls zu Recht. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der angegriffenen Entscheidung an.

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller den Hinderungsgrund vortragen und Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1998 – 4 StR 103/98, Rn. 3; Beschluss vom 29.11.2017 – 3 StR 499/17, Rn. 3, juris; Beschluss vom 12.02.2014 – 4 StR 556/13, Rn. 8; Beschluss vom 11.05.2011 – 2 StR 77/11, Rn. 3).

em Wiedereinsetzungsantrag vom 15.01.2026 war hingegen nicht zu entnehmen, wann das vom Beschwerdeführer empfundene, auch nicht glaubhaft gemachte, Hindernis hinsichtlich der Einlegung des Einspruchs weggefallen sein soll, wann ihm also die Bedeutung des zugestellten Strafbefehls klar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – 3 StR 135/19).

3. Eine Wiedereinsetzung war auch von Amts wegen nicht möglich (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Denn es liegt ein Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. § 44 Satz 1 StPO) für die Fristversäumung vor. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Sprachstufe von unter A 2 allein mit einem Zertifikat vom 12.04.2017, mithin von vor über 8 Jahren, als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden kann, da selbst bei Wahrunterstellung der vorgetragenen Tatsachen, der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, sich durch zumutbare Anstrengungen innerhalb einer angemessenen Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen.

Das Sprachniveau gliedert sich entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in sechs Stufen von A 1 (Anfänger) bis C 2 (Experte). A 1 bedeutet, dass der Sprecher vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Er kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Er kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.

Gemäß § 44 Satz 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist etwa als unverschuldet anzusehen, wenn die entsprechende Belehrung hierüber unterblieben ist. Dem ist der Fall gleichzusetzen, dass ein der deutschen Sprache unkundiger Beschuldigter die Rechtsbehelfsbelehrung des Strafbefehls nicht verstanden hat und infolgedessen die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs versäumt hat, da das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im summarischen Strafverfahren die letzte Möglichkeit eröffnet, rechtliches Gehör in der Sache zu erhalten (LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2008 – 528 Qs 99/08; Köhler/Schmitt/Schmitt, aaO., § 44 Rn. 13). Die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache darf nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen. Jedoch muss auch ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen nachkommen. Wird ihm daher ein Strafbefehl ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann er aber seinen Inhalt jedenfalls so weit erfassen, dass er erkennt, es könnte sich um ein amtliches Schriftstück handeln, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 19.4.1995 – 2 BvR 2295/94, juris Rn. 20 mwN; LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2008 – 528 Qs 99/08; LG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2016 – 19 Qs 49/16).

Zwischen der Zustellung des Strafbefehls am 12.12.2025 und dem Eingang des Einspruchs am 17.01.2026 lag mehr als ein Monat. Der Beschwerdeführer war aufgrund seines Sprachniveaus von zumindest A 1 auch jedenfalls in der Lage zu erkennen, dass es sich um ein relevantes gerichtliches Schriftstück handelt.“

Frist II: Änderung der Postlaufzeit durch das PostModG, oder: Auswirkungen auf die Standardbriefzustellung

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Im zweiten Beitrag des Tages habe ich dann noch einmal eine Entscheidung zu den Auswirkungen der neuen  Postlaufzeiten bei der bei Standardbriefzustellung. Es handelt sich um den LG Mannheim, Beschl. v. 13.05.2026 – 4 Qs 30/26.

Dem Verurteilten ist ein Strafbefehl nach einem erfolglosen Zustellungsversuch und der Ermittlung seiner aktuellen Anschrift laut Postzustellungsurkunde am 10.03.2026 durch Einlegung in den zur Wohnung des Verurteilten gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Der Einspruch dagegen geht am 28.03.2026 beim AG ein. Das AG hat den Einspruch als unzulässig verworfen, da er verfristet eingegangen sei. Dagegen wird sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ohne Erfolg:

„Der zulässigen sofortigen Beschwerde des Verurteilten bleibt der Erfolg in der Sache versagt.

Denn der Einspruch des Verurteilten gegen den Strafbefehl vom 13.01.2026 ging am 28.03.2026 und damit verspätet beim Amtsgericht Mannheim ein. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann nämlich, wie sich aus der Postzustellungsurkunde ergibt, am Dienstag, dem 10.03.2026, und endete somit mit Ablauf des Dienstags, des 24.03.2026, §§ 410 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 StPO. Die bloße, jedoch unsubstantiierte Behauptung des Verurteilten, der Strafbefehl sei ihm am 13.03.2026 zugestellt worden, vermag die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht zu erschüttern.

Dem Verurteilten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO gewährt werden, weil die verspätete Einspruchseinlegung nicht ohne sein Verschulden geschehen ist. Aus dem Datum des Schreibens ergibt sich, dass der Verurteilte es frühestens am 23.03.2026 – und damit einen Tag vor Fristablauf – zur Post gegeben hatte. Die Kammer hat keine Veranlassung dafür, zu glauben, er könnte das Schreiben vordatiert haben. Vielmehr ergibt die Einlassung des Verurteilten, die Zustellung habe „nahezu eine Woche gedauert“, einen Hinweis darauf, dass Datum des Schreibens und Versendungstag übereinstimmen.

Der Verurteilte durfte nicht darauf vertrauen, dass dieses Schriftstück bereits am folgenden Tag (rechtzeitig) bei Gericht eingeht.

Verzögerungen der Briefbeförderung bzw. der Briefzustellung durch die Post sind unverschuldet. Der Rechtsmittelführer darf unter der Voraussetzung, dass Adresse und Postleitzahl korrekt sind, auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeit vertrauen (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 – 2 BvR 1145/81). Er ist nur verpflichtet, das Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger noch rechtzeitig erreicht (BVerfG, Urteil vom 16. 12. 1975 – 2 BvR 854/75).

Von einer Zustellung am folgenden Werktag durfte der Verurteilte bei einer normalen Briefsendung nicht ausgehen, da eine solche nicht (mehr) dem regelmäßigen Betriebsablauf entspricht (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 11.11.2025 – 5 Ws 450/25, BeckRS 2025, 32529 Rn. 7, anders noch BVerfG, Beschluss vom 04.12.1979 – 2 BvR 376/77 und Beschluss vom 27.02.1992 – 1 BvR 1294/91, das aber die Leitvorgaben der D. n Bundespost vor über 40 bzw. 30 Jahren im Blick hatte).

Gemäß dem durch das PostModG vom 15.07.2024 mit Wirkung vom 01.01.2025 neu gefassten § 270 Satz 2 ZPO wird der Zugang eines Schriftstücks, das durch die Post übersandt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Zwar gilt die Vorschrift ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach unmittelbar nur für die Übersendung von Schriftsätzen im Zivilprozess im ersten Rechtszug vor den Landgerichten. Es erscheint aber sachgerecht, die darin enthaltene Wertung des Gesetzgebers über die regelmäßigen Postlaufzeiten im Strafprozess entsprechend anzuwenden (vergleiche auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 – 1 Ss 1215/09).

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 PostG müssen Universaldienstanbieter von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.

Nach diesen Grundsätzen durfte der Verurteilte bei der Aufgabe seines Einspruchs nicht darauf vertrauen, dass dieser rechtzeitig am folgenden Werktag ausgeliefert werden würde. Unzumutbares wird von ihm damit nicht verlangt: Gewissheit über die regelmäßige Postlaufzeit hätte er durch eine Nachfrage bei der D. P. AG oder eine kurze Internetrecherche (Stichwort „Postlaufzeiten“) erlangen können. Auf diese Auskunft hätte er sich um eine anderweitige, schnellere Übermittlung seines Schriftsatzes etwa per Fax oder durch eigenhändigen Einwurf in den Briefkasten des Amtsgerichts Mannheim bemühen müssen. Somit war er nicht gemäß § 44 StPO ohne sein Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm deshalb nicht gewährt werden.“

OWi II: Mehrere Geldbußen und Rechtsbeschwerde, oder: Urteil ohne Gründe

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Im zweiten Beitrag des Tages weise ich hin auf zwei Entscheidungen des KG zum Rechtsbeschwerdeverfahren. Da es sich bei den entschiedenen Fragen um Fragen handelt, zu den ich schon häufiger Entscheidungen vorgestellt haben, stelle ich aber nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Auf der Grundlage von § 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG sind die Geldbußen bei der Bestimmung der Wertgrenze von § 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG zu addieren, wenn gegen den Betroffenen wegen einer prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO mehrere Geldbußen verhängt worden sind.

2. Das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags ist nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich das Ziel der Rechtsbeschwerde klar aus dem Gesamtinhalt des Rechtsbeschwerdevortrags ergibt.

3. Ist dies der Fall, ist ein gleichwohl gestellter Wiedereinsetzungsantrag wegen vermeintlich versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat.

Dass das Amtsgericht das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen hat, obwohl kein Anwendungsfall des § 77b OWiG gegeben ist, führt allein nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Fristen u.a. II: Postzustellung am nächsten Werktag?, oder: Fristversäumung eines Gefangenen?

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Und dann zwei OLG-Entscheidungen, die sich mit den Auswirkungen der Änderung des § 18 PostG durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (PostModG; BGBl. 2024 I Nr. 236)  zum 1.1.2025 befassen. Die eine stammt auf dem familienrechtlichen Bereich, die andere aus dem Strafverfahren. Danach gilt:

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.09.2025 – 6 UF 176/25 – kann/darf man als Rechtsmittelführer nicht mehr auf Postzustellung bereits am nächsten Werktag vertrauen. Tut man es dennoch und gibt das Rechtsmittel zu knapp zru Post, wird es in Zukunft wohl keine Wiedereinsetzung mehr geben. Denn.

Nach Inkrafttreten von § 18 Abs. 1 PostG kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr darauf vertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den dort genannten Laufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft.

Die zweite Entscheidung, der OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2025 – 1 Ws 15/25, die sich u.a. mit der Frage befasst, stammt aus einem Strafverfahren. Das OLG Stuttgart sieht die Auswirkungen der Gesetzesänderungen genauso wie der OLG Frankfrut am Main. Es macht zudem noch interessante Ausführungen zum Rechtsmittel, das ein Gefangener in der JVA einlegt, und zwar:

1. Bei der Bewertung von Postlaufzeiten wird in künftigen Fällen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (PostModG; BGBl. 2024 I Nr. 236) die eingetretene Änderung der Rechtslage in den Blick zu nehmen sein. Danach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft.

2. Legt ein Gefangener einer JVA mittels Brief ein fristgebundenes Rechtsmittel ein und geht dieses verspätet bei Gericht ein, so sind bei der Beurteilung des Verschuldens der Fristüberschreitung viele Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Beispielsweise darf nicht darauf verwiesen werden, dass der Gefangene die Möglichkeit hatte, seinen Verteidiger mit der Rechtsmitteleinlegung zu beauftragen. Ein Gefangener hat keinen Anspruch darauf, sein Rechtsmittel mittels Telefax der JVA dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Ein Rechtsmittelführer darf eine Frist auch bis zu ihrer Grenze ausnutzen. Er muss allerdings die normalen Postlautzeiten einkalkulieren. Wegen deren jüngster allgemeiner Verlängerung erscheinen dabei Entscheidungen überholt, nach der ein Rechtsmittelführer auf eine übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen vertrauen darf.

3. Zudem müssen Zeiten für die Beförderung eines Briefs innerhalb einer JVA einkalkuliert werden, ebenso wie für eine dort vorgenommene Briefkontrolle.