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Erneut: Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verstoß gegen die Corona-Maskenpflicht

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Am Gebührenfreitag stelle ich zunächst den LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 29 Qs 115/25 vor. In der Entscheidung geht es um zwei Frage, nämlich einmal um die angemessene Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren und dann um den Nachweis einer Zahlung durch den Verteidiger.

Hier gehe ich zunächst nur auf die Bemessung der Gebühren ein. Insoweit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Gegen den Betroffenen war wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels) eine Geldbuße von 50,00 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Verteidiger Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Weiter führte er ausführlich aus, dass der angewandte Bußgeldtatbestand des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg vom 30.10.2020 nicht dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG genüge.

Nach Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung durch das AG beantragte der Verteidiger den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Diesem Antrag ist das Amtsgericht nachgekommen. Das AG hat dann gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld von 50,00 EUR verhängt.

Hiergegen hat der Betroffene Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Verteidiger zweimal, einmal zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens durch das OLG bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg in dem abstrakten Normenkontrollverfahren 87/20 Stellung genommen. Nachdem das OLG Brandenburg das Verfahren zunächst am 3.3.2022 ausgesetzt hat, hat es am 5.9.2024 mit Blick auf die lange Verfahrensdauer ohne Entscheidung des Landesverfassungsgerichts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Einstellung des Verfahrens angeregt. Der Verteidiger hat darauf ausgeführt, dass der Betroffene freizusprechen sei. Das OLG hat dann am 17.10.2024 das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.

Der Verteidiger hat unter Vorlage einer Abtretungserklärung des Betroffenen unter Ansatz der Höchstgebühren die notwendigen Auslagen des Betroffenen in Höhe von insgesamt 1.343,51 EUR geltend gemacht. Zur Begründung hat er auf die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens aufgrund der verfassungsrechtlichen Problematik der Verletzung des Bestimmtheitsgebots, die ganz erheblich über dem Durchschnitt liege und zu der jeweils umfassend vorgetragen und Stellung genommen bzw. erwidert worden sei, den gestellten Entbindungsantrag und die ergänzende Akteneinsicht verwiesen. Der Bezirksrevisor hat jeweils nur die Mittelgebühr als angemessen angesehen.

Das Amtsgericht hat die Gebühren abweichend vom Festsetzungsantrag festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim LG keinen Erfolg.

„Die von dem Rechtsanwalt des Betroffenen vorgenommene Bemessung der Rahmengebühr ist hinsichtlich der Grund- und Verfahrensgebühren (Behörde + Gericht + Rechtsbeschwerde) unbillig hoch und damit nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

…..

Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist, auch in Bußgeldverfahren, grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung.

Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ergibt sich eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Verteidiger hinsichtlich der begehrten Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr nach Nr. 5101, 5107 und 5113 VV RVG.

Der Ansatz der Höchstgebühr für die Grundgebühr ist unbillig. Insoweit ist allenfalls der Ansatz der Mittelgebühr angemessen.

Die Grundgebühr steht dem Rechtsanwalt für die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit dieser wird der zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also in der Regel die erste Akteneinsicht und die erste Information (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, 26. Auflage 2023, RVG VV 5100, Rdnr. 2).

Zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht umfasste die Akte lediglich 17 Seiten. Die Sachlage weist keine Schwierigkeiten auf. Lediglich die Rechtslage ist überdurchschnittlich, da sich mit der Problematik der Verfassungsgemäßheit der im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen erlassenen Verordnung auseinandergesetzt worden ist, was nicht zum Standard gehört.

Es besteht eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, da hier lediglich eine geringe Geldbuße am untersten Rahmen festgesetzt worden ist.

Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend bekannt sind, blieben sie unberücksichtigt.

In der Gesamtschau sind die maßgeblichen Kriterien der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde ist der Ansatz von 30 % über der Mittelgebühr, mithin 84,50 EUR, angemessen.

Die Verfahrensgebühr gilt alle im vorbereitenden Verfahren vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeiten ab, wozu insbesondere auch Tätigkeiten im gerichtlichen Zwischenverfahren oder im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen betreffend Akteneinsicht gehören (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt a.a.O., VV 5101-5106, Rdnr. 4). Nach Lage der Akten und dem Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich keine weiteren Tätigkeiten des Verteidigers gegenüber der Verwaltungsbehörde feststellen, die über die Einspruchseinlegung vom 30.12.2020, in der zudem die Bestellung angezeigt, Akteneinsicht beantragt und Ausführungen im Umfang von etwa drei Seiten zum Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erfolgt sind sowie den Schriftsatz vom 01.02.2021 mit einem kurzen Hinweis auf die Örtlichkeit der getroffenen Feststellung hinausgehen. Der Tatvorwurf ist denkbar einfach zu greifen. Aber die Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik erfordert eine weitergehende Prüfung und Auseinandersetzung mit einer jüngst erlassenen Verordnung, die eine neue Rechtsmaterie enthielt, die nicht zum Standard gehört und überdurchschnittlich ist. Insoweit ist dann auch eine umfangreiche Stellungnahme des Verteidigers erfolgt, in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zitiert worden ist.

Zwar umfasste die Akte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht gerade einmal 17 Seiten und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer, dem eine Geldbuße von 50,00 EUR im untersten Bußgeldrahmen drohte, war unterdurchschnittlich. Dennoch ist insoweit aufgrund des überwiegenden Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf die rechtliche Problematik (s.o.) der Ansatz von 30 % über der Mittelgebühr gerechtfertigt.

Der Ansatz einer von 30 % unter dem Mittelwert nach oben abweichenden Gebühr ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5107 VV-RVG nicht gerechtfertigt. Ausgangspunkt für die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist auch in Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr. Im hiesigen Fall sind aber Umstände erkennbar, die eine Ermäßigung rechtfertigen.

Es besteht eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (s.o.).

Dem Beschwerdeführer ist nicht dahingehend zuzustimmen, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Im Wesentlichen bezieht sich dieser Begriff auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts bei der Bearbeitung des konkreten Mandates. Dieser war aufgrund des mit Schriftsatz vom 25.08.2021 gestellten Entbindungsantrag und der Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen als unterdurchschnittlich zu werten. Denn entgolten wird durch die Verfahrensgebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und daher der gesamte schriftliche Verkehr mit dem Gericht und die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Burhoff in: Gerold/Schmidt a.a.O., VV 5107-5112, Rdnr. 5). Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist zudem der hier nicht erhebliche Aktenumfang zu berücksichtigen. Ferner sind der Betroffene und der Verteidiger zum anberaumten Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen, sodass diese auch nicht vorbereitet werden musste. Im Ergebnis führt dies zu einer Unterdurchschnittlichkeit.

Die weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, die tatsächlichen Schwierigkeiten sind ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Sache wies zwar rechtliche Schwierigkeiten auf (s.o.), diese haben sich vorliegend aber nicht bzw. kaum ausgewirkt, da insoweit keine Tätigkeit des Verteidigers entfaltet worden ist, die im Rahmen der hiesigen Gebühr zu berücksichtigen wäre. Eine weitere Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik, in die sich der Verteidiger bereits eingearbeitet hatte, ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht erfolgt.

Der Ansatz der Höchstgebühr ist insoweit nicht zu rechtfertigen und unbillig. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die bisher festgesetzte Mittelgebühr in Höhe von 65,00 EUR nicht der obigen Bewertung gerecht wird und hält eine Ermäßigung der Mittelgebühr um 30 % und somit die Festsetzung auf 45,50 EUR für angemessen.

Das Gericht war hier auch nicht gehindert, den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag herunterzusetzen. Denn infolge der eingelegten sofortigen Beschwerde steht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt zur Disposition. Durch die Verringerung der Verfahrensgebühr nach Nr. 5107 VV RVG wird auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Denn dieses gilt nicht hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen, sondern auf den zugesprochenen Gesamtbetrag gesehen. Da bei einigen Gebühren Erhöhungen erfolgt sind, hat sich auch durch die hiesige Kürzung der Gesamtbetrag nicht verringert.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Rechtsbeschwerde nach Nr. 5113 VV RVG ist die vorgenommene Bemessung unbillig hoch und damit nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

Denn mit der Rechtsbeschwerde hat der Verteidiger kaum neue und über die Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren hinausgehende Tätigkeiten ausgeführt. Bis auf die Einleitung der Rechtsbeschwerde enthält die weitere Begründung dieser fast wortgleich die Ausführungen des Einspruchsschriftsatzes. Erst mit Schriftsatz vom 03.02.2022, der sich mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzt, sind neue Tätigkeiten ausgeführt worden, die im Umfang und der Problematik der Rechtsmaterie (s.o.) über den Ansatz der Mittelgebühr, die durch das Amtsgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt worden ist, hinausgehen. Darüber hinaus erfolgten noch kurze Stellungnahmen zu der vom Rechtsbeschwerdegericht angeregten Verfahrensaussetzung und -einstellung sowie eine ergänzende Akteneinsicht, wobei die Akte zu diesem Zeitpunkt nur 86 Blatt umfasste.

Darüber hinaus war auch hier wiederum die unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu beachten (s.o.). In einer Gesamtschau sind – entgegen der Festsetzung des Amtsgerichts – 30 % über der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr der Rechtsbeschwerde und somit 416,00 EUR als angemessene Gebühr des Verteidigers festzusetzen.“

Die Entscheidung ist m.E. weitgehend zutreffend. Bei der Bemessung der Rahmengebühren hat das LG – so weit ersichtlich – alle Umstände des Einzelfalls, die auf die Gebührenbemessung Einfluss haben, herangezogen. Man wird allerdings trefflich darum streiten können, ob bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG nun gleich die Mittelgebühr um 30 % unterschritten werden musste oder ob es nicht ausgereicht hätte, es bei der vom AG festgesetzten Mittelgebühr zu belassen.

Richtige Gebührenbemessung im OWi-Verfahren II, oder: Vor allem Abgeltungsbereich der Terminsgebühr

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Und dann als zweite Entscheidung der LG Hagen, Beschl. v. 07.04.2025 – 46 Qs 13/25. Das ist dann leider mal wieder so eine Entscheidung, bei der – in meinen Augen – so gar nichts passt.

Gestritten wird auch hier um die Rahmengebühren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Das AG hate den Betroffenen vom Vorwurf der verbotenen Benutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) frei gesprochen. Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt. Das AG hatte seinem Antrag nur zum Teil entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Ok, die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das heißt aber nun nicht, dass das, was das LG ausführt, zutreffend ist. Ich stelle hier nun nicht alles ein, was das LG ausgeführt hat. Das haben wir so – falsch – schon leider häufiger gelesen, sondern beschränke ich mich auf eine kurze Zusammenfassung:

  • Das LG geht bei der § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von einer sog. Toleranzgrenze von 20 % aus.
  • Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nach Auffassung des LG nicht grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen.
  • Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ergibt sich eine höhere oder gar durchschnittliche Bedeutung nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Bußgeldbescheid auch die Eintragung eines Punktes im FAER vorsah.
  • Auch der Umstand, dass der Betroffene aufgrund seiner Außendiensttätigkeit auf die Fortdauer seiner Fahrerlaubnis angewiesen sei, führt nicht zu einer Gebührenerhöhung.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich stelle hier nur die – ebefalls falschen – Ausführungen zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr ein. Dazu meint das LG:

„Bezüglich der Terminsgebühr ist eine Gebührenhöhe von 180,00 Euro billig. Gesichtspunkte, die für eine höhere Gebühr – wie vom Beschwerdeführer i. H. v. 280,50 Euro in Ansatz gebracht – sprechen würden, sind nicht gegeben.

aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war insoweit insbesondere nicht die bereits vorstehend berücksichtigte Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins zu berücksichtigen. Denn die Gebühr nach Nr. 5110 VV RVG entsteht nur für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges. Die Höhe der Terminsgebühr bestimmt sich dabei in der Gesamtschau der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Wesentlichen nach der zeitlichen Dauer des Termins (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 06.2.02018 – Az. 1 Ws 51/18, in: BeckRS 2018, 2185, Rn. 18), wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Termindauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2008 – Az. 4 Ws 528/07, juris). Darüber hinaus ist auch die Entfaltung der Tätigkeit in der Hauptverhandlung für die Höhe der Gebühr von Belang (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.05.2011 – Az. 46 Qs 20/11, juris; HK-RVG/Carsten Krumm, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5107, Rn. 17). Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die der Bezirksrevisor zutreffend verwiesen hat und an der die Kammer ausdrücklich festhält, besteht die Grenze zur Durchschnittlichkeit bei etwa einer Stunde.

Soweit zum Teil auch die Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins als relevant für die Bemessung der Terminsgebühr angesehen wird, folgt die Kammer dem nicht, weil es sich hierbei nicht um Tätigkeiten in der Hauptverhandlung handelt. Die Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung, wozu auch die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Bewertung von Gutachten sowie die Prüfung von Rechtsfragen gehören, sind bereits mit der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG abgegolten. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt, dass die Verfahrensgebühr das „Betreiben des Geschäfts, im gerichtlichen Verfahren also z.B. für die Vorbereitung der Hauptverhandlung“, abgelten soll (BT-Drucks. 15/1971, 220). Durch die Terminsgebühr soll demgegenüber nur noch die Tätigkeit in der Hauptverhandlung abgegolten werden, „die übrigen Tätigkeiten während des gerichtlichen Verfahrens fallen unter die Verfahrensgebühr“ (BT-Drucks. 15/1971, 226). Zwar erachtet der Gesetzgeber an anderen Stellen einen Vorbereitungsaufwand als von der Terminsgebühr erfasst. Jedoch folgt hieraus im Ergebnis keine andere Bewertung, da insoweit nur organisatorischer Aufwand für die Terminwahrnehmung bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterbrechungszeiten an einem Terminstag gemeint sind. So heißt es etwa einerseits:

„Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheint, hierfür keine Gebühr erhalten soll. Er erbringt unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins. Soweit dieser wegen des Nichtstattfindens der Hauptverhandlung gering ist, lässt sich dies ohne weiteres bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen.“ (BT-Drucks. 15/1971, 221)

und andererseits:

„Wird beispielsweise die Sitzung auf Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts unterbrochen, weil eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich ist, handelt es sich insoweit um Vorbereitungsaufwand für den (fortzusetzenden) Termin, der bereits über die Grundterminsgebühr (ohne Längenzuschlag) abgegolten wird.“ (BT-Drucks. 19/23484, 87).

Hierbei zeigt der Verweis auf einen Vorbereitungsaufwand, der wegen des Nichtstattfindens gering sein kann, dass gerade kein Vorbereitungsaufwand in Form einer Bearbeitung der Sache gemeint sein kann. Diese fällt vor dem Erscheinen zum Termin an und kann denklogisch nicht bedingt durch einen unvorhergesehenen Ausfall des Termins gering sein. Dass es in diesem Zusammenhang um Termine geht, die unvorhergesehen nicht stattfinden, zeigt sich bereits dadurch, dass der Anfall der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG (bzw. gleichlautend Vorbemerkung 5 Abs. 3 S. 2 W-RVG) gerade das Erscheinen des Verteidigers erfordert, womit organisatorischer Aufwand tatsächlich angefallen ist. In der Gesamtschau der Gesetzesbegründung kann schließlich die letztgenannte Passage nur bedeuten, dass eine Besprechung mit dem Mandanten bei Gelegenheit eines Hauptverhandlungstermins mit der Terminsgebühr abgegolten, jedoch nicht in die Dauer des Termins einzurechnen ist. Denn diese Begründung erfolgt im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Wartezeiten und Unterbrechungen im Rahmen des Hauptverhandlungstermins. Eine Abkehr von den dargestellten Grundsätzen der Abgeltungsbereiche von Verfahrens- und Terminsgebühr wird insoweit nicht erkennbar.

bb) Danach sind bezüglich des Hauptverhandlungstermins keine weiteren gebührenerhöhend wirkenden Gesichtspunkte dargetan oder ersichtlich. Die Termindauer von laut Protokoll 30 Minuten bei Vernehmung einer Zeugin ist als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.5.2011 – Az. 46 Qs 20/11, BeckRS 2012, 25089). Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugenvernehmung keinen besonderen Aufwand bedurfte, da sich die Zeugin an den zugrundeliegenden Vorfall nicht mehr erinnerte, was im Ergebnis zu dem Freispruch führte. So enthält das Sitzungsprotokoll keine Angaben bezüglich der Vernehmung der Zeugin zur Sache. Ferner wies der erkennende Richter in einer an den Termin anschließenden Anfrage an die Staatsanwaltschaft, ob auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet werde (BI. 86 d. A.), auf die fehlende Erinnerung der Zeugin hin.“

Sorry, aber das ist in meinen Augen – ich will es vorsichtig formulieren – falsch:

1. Den Ausführungen des LG zur Mittelgebühr ist zu widersprechen. Es ist vielmehr so, dass auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von der Mittelgebühr auszugehen ist und dann geprüft werden muss, welche Umstände die Gebühr ggf. erhöhen oder zu einer niedrigeren Gebühr führen. Der Auffassung des LG lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, was denn nun Ausgangspunkt der Gebührenbemessung ist (zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

2. Unzutreffend sind auch die Ausführungen des LG zur Bedeutung der Angelegenheit und zu deren Einordnung als „unterdurchschnittlich“. Was soll denn bitte ein „durchschnittlich“ bedeutendes Bußgeldverfahren sein, wenn nicht dieses mit einem bestreitenden Betroffenen, einer Geldbuße von 130 EUR und ggf. zwei Punkten im FAER? Wenn nicht dieses Verfahren durchschnittlich war, welches ist es dann? Die Argumentation, die Eintragung von zwei Punkten im FAER erlange keine erhebliche Bedeutung angesichts einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis erst beim Erreichen von acht Punkten, ist einfach lächerlich. Zwei Punkte im FAER sind nur noch zwei Punkte von der Ermahnung, 4 Punkte von der Verwarnung und 6 Punkte von der Entziehung der Fahrerlaubnis entfernt. Und da soll das Verfahren keine „erhebliche Bedeutung“ haben.

3. Unzutreffend sind dann schließlich auch die Ausführungen des LG zur Terminsgebühr, und zwar in zweifacher Hinsicht:

a) Es ist m.E. unzutreffend, wenn das LG von einer durchschnittlichen Dauer einer Hauptverhandlung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ausgeht. Die ist vielmehr erheblich niedriger anzusetzen. Mich würde interessieren, worauf diese Zeitvorgaben des LG beruhen. In der Praxis sind eher andere Zeitdauern üblich.

b) Das LG irrt im Übrigen auch wegen des Abgeltungsbereich der Terminsgebühr. Denn die honoriert auch die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten für den konkreten Termin (s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 68 w.N. aus der zutreffenden anders lautenden Rechtsprechung). Aus der vom LG angeführten Stelle aus der Gesetzesbegründung zum RVG 2004 folgt nichts anderes, denn die bezieht sich auf die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung, um die es hier aber nicht geht. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf den „geplatzten Termin“. Die vom LG angeführte Stelle spricht im Übrigen eher für die herrschende Meinung als gegen sie. Und was schließlich das Erinnerungsvermögen der im Hauptverhandlungstermin vernommenen Zeugin mit der Höhe der Terminsgebühr des Verteidigers zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht. Wenn dadurch eine längere Vernehmung der Zeugin nicht erforderlich war, ist das doch ein Umstand, der sich bereits in der Hauptverhandlungsdauer niedergeschlagen hat.

Man kann nur hoffen, dass der hl. „Gebührengeist“ am Wochenende das LG Hagen besucht.

Keine Verwirkung der Erinnerung nach 3 Monaten, oder: BayLSG zu § 14 RVG

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Heute stelle ich dann mal wieder zwei Entscheidungen zum RVG bzw. zu Kostenfragen vor. I

Ich beginne mit dem BayLSG, Beschl. v. 15.09.2022 – L 12 SF 159/20. Ja, sozialgerichtliches Verfahren. Aber zumindest die Ausführungen des BayLSG zur Frage der Verwirkung einer Erinnerung haben auch über das Sozialgerichtsverfahren hinaus Bedeutung.

Gestritten wird zwischen den Beteiligten um die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH sowie daüber, ob das Erinnerungsrecht der Beschwerdeführerin verwirkt ist. Nach Abschluss des Verfahrens hat die bestellte Rechtsanwältin mit Antrag vom 11.01.2019 ihren Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 470,05 EUR geltend gemacht. Dabei wurden eine Verfahrensgebühr in Höhe von 375,00 Euro sowie die Postpauschale zuzüglich Umsatzsteuer angesetzt. Mit Beschluss vom 07.02.2019 setzte die zuständige Urkundsbeamtin abweichend vom Antrag die Vergütung auf insgesamt 380,80 EUR fest. Sie setzte dabei neben der wie beantragt festgesetzten Postpauschale die Verfahrensgebühr auf 300,00 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Rechtsanwältin mit ihrer Erinnerung vom 09.01.2020. Die angesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von 375,00 EUR entspreche billigem Ermessen. Der Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner (Bg) hält die nach Ablauf von mehr als drei Monaten nach Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses eingelegte Erinnerung für verwirkt.

Das SG hat die Erinnerung als zwar nicht verwirkt, aber als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen dann die Beschwerde an das LSG. Die hatte Erfolg.

Zur Erinnerung führt das LSG u.a. aus:

„Unabhängig vom zeitlichen Moment bedarf die Annahme einer Verwirkung auch im Kostenrecht noch eines Umstandsmoments (vgl. Keller, in: jurisPR-SozR 8/2019, Anm. 3, E.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.12.2018 – L 7 AS 4/17 B, juris Rn. 17; Thüringer LSG, Beschluss vom 23.07.2018 – L 1 SF 497/16 B, juris Rn. 18 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2018 – L 9 AL 223/16 B, juris Rn. 35 f.). Soweit sich das BayLSG in der Vergangenheit darauf festgelegt hat, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Verwirkung zumindest der Staatskasse regelmäßig schon nach Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Gebührenfestsetzungsentscheidung eintritt (grundlegend Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.10.2012 – L 15 SF 131/11 B E, juris Rn. 18 ff.), ohne zwischen Zeit- und Umstandsmoment zu unterscheiden, hält der Senat hieran nicht mehr fest (vgl. hierzu Grundsatzbeschluss des Senats vom 29.08.2022, L 12 SF 298/18). Denn allein der Zeitablauf begründet keine Verwirkung. Zwar kann das Erinnerungsrecht sowohl der Staatskasse als auch des Rechtsanwalts nicht „bis in alle Ewigkeit“ bestehen bleiben. Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, wonach Entscheidungen von Behörden und Gerichten innerhalb angemessener Zeit bestandskräftig bzw. rechtskräftig werden können und diejenigen Entscheidungen, die bestands- bzw. rechtskräftig geworden sind, grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; dabei hat letzt-endlich eine Abwägung gegen das Prinzip der materiellen Richtigkeit zu erfolgen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – L 15 SF 131/11 B E, nach juris). Dem wird durch das Rechtsinstitut von Treu und Glauben nach § 242 das Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Gestalt des Rechtsinstituts der Verwirkung Rechnung getragen. Anhaltspunkte für eine absolute Obergrenze bereits nach einem Jahr sind nicht ersichtlich und können auch nicht mit entsprechenden Anfechtungsfristen bei falscher oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung begründet werden (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. September 2018 – L 1 SF 803/16 B –, juris). Demnach scheidet erst recht die Annahme des Vorliegens eines Zeitmoments nach nur drei Monaten, wie das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Koblenz annimmt, aus.

Zudem fehlt es hier an einem Umstandsmoment. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Bfin nicht innerhalb eines Jahres Erinnerung eingelegt hatte, durfte sich der Bg nicht darauf einrichten, die Bfin werde ihr Recht auf Erinnerung nicht mehr geltend machen. Andere Umstände, aus denen dem Bg ein Vertrauensschutz hätte erwachsen können, liegen nicht vor, zumal die Bfin umfangreich begründet hat, warum sie ihr Erinnerungsrecht erst nach 11 Monaten ausgeübt hat.“

Und zu § 14 RVG heißt es dann:

„Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der ober-gerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat nach wie vor eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. auch Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 14, Rdnr. 12, m.w.N.; Toussaint, Kostengesetze, 52. Aufl., § 14, Rdnr. 24; vgl. zur Berechnung der Toleranzgrenze Be-schluss des Senats vom 24.03.2020, L 12 SF 271/16 E). Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens war die Gebührenanforderung der Bfin unbillig. Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit im leicht überdurchschnittlichen Bereich anderer Streitigkeiten.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 19.08.2011, Az.: L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) leicht überdurchschnittlich. Der Senat geht davon aus, dass eine anwaltliche Tätigkeit jedenfalls dann durchschnittlich umfangreich ist, wenn Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den (z.B. medizinischen, sonstigen tatsächlichen oder auch rechtlichen) Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird, einschließlich der eben genannten Tätigkeiten. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 01.07 2009, Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris). Gleiches gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesen findet zwar nur eine summarische Prüfung durch das Gericht statt, allerdings hat der Antragsteller sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch so darzulegen, dass das Gericht innerhalb kurzer Zeit zu einer Entscheidung in der Lage ist. Insbesondere die Darstellung des Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit, kompensiert die aufgrund der kurzen Verfahrensdauer häufig eingeschränkte Anzahl an gewechselten Schriftsätzen. Die Tatsache, dass es sich um ein Eilverfahren handelt, darf sich demnach grundsätzlich nicht gebührenmindernd auswirken (vgl. hierzu auch Beschluss des Senates vom 15.11.2018, L 12 SF 124/14 sowie bereits BayLSG, Beschluss vom 05.10.2016, L 15 SF 282/15).

Hier fertigte die Bfin zur Begründung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine Antragsschrift samt umfangreicher Antragsbegründung, die eine Sachverhaltsdarstellung sowie rechtliche Ausführungen zum Anordnungsanspruch sowie zum Anordnungsgrund enthielt. Es wurden zur Glaubhaftmachung umfangreiche Unterlagen beigefügt. Zudem musste die Bfin auf vier Schreiben des Antragsgegners replizieren und auch hierzu gezielt Unterlagen zur Untermauerung ihres Vorbringens anfügen. Akteneinsicht hat die Bfin nicht genommen, Gutachten oder medizinische Ermittlungen waren nicht erforderlich. Besprechungen sowie Schriftwechsel mit dem Mandanten wurden glaubhaft vorgetragen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat objektiv als durchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller bewertet der Senat angesichts der Sanktionen in Höhe von 100% als überdurchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers als unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko der Bfin ist nicht ersichtlich.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass von einer leicht überdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen ist, die nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 20% den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 375,00 Euro gerade noch rechtfertigt.“

Auch im Bußgeldverfahren Rahmenmittelgebühren, oder: AG Paderborn erklärt es dem Rechtsschutz

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Und als zweite – schöne – AG Entscheidung stelle ich das AG Paderborn, Urt. v. 07.12.2021 – 51a C 113/21 – vor. Schön älter, aber es lohnt m.E. der Hinweis auf diese Entscheidumg. Ergangen ist das Urteil in einem „Freistellungsrechtsstreit“ gegen eine Rechtsschutzversicherung, die mal wieder mit § 14 RVG im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Probleme hatte. Das AG erklärt der RSV, wie es geht:

„2. Dem Kläger steht – unter Berücksichtigung der von Seiten der Beklagten bereits erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 743,75 € – weiterhin die Freistellung von einer Grundgebühr gemäß Nr. 5100 RVG-VV in Höhe von noch 25,00 €, einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 RVG-VV in Höhe von noch 75,00 €, einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 RVG-VV in Höhe von noch 45,00 €, einer Terminsgebühr gem. Nr. 5110 RVG-VV in Höhe von noch 70,50 € und Steueranteilen in Höhe von weiteren 40,95 € zu. Soweit der Kläger weiter eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 €, Kopierkosten in Höhe von 8,00 € und eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € erstattet verlangt hat, ist bereits vorprozessual Erfüllung eingetreten.

a) Die Rahmengebühr nach § 14 RVG – wie sie hier mit Rücksicht auf die Gebührentatbestände im Streit steht – ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 03. Juni 2021 – 621 OWi 128/21 -, Rn. 12, juris).

Hiernach war im vorliegenden Fall jeweils die Mittelgebühr festzusetzen. Nach zutreffender Ansicht ist bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt (vgl. AG München, Urteil vom 02. Dezember 2019 – 213 C 16136/19 -, Rn. 4, juris).

Unter der Geltung der BRAGO war streitig, ob in Bußgeldverfahren wegen alltäglicher Verkehrsordnungswidrigkeiten die Mittelgebühr oder lediglich nur im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühren als angemessen angesehen werden können. Unter der Geltung des RVG ist jedoch nach weit überwiegender Rechtsprechung bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt (vgl. AG München Endurteil v. 2.12.2019 – 213 C 16136/19; AG Landstuhl Beschluss vom 8.4.2020 – 2 OWi 186/20; AG Trier Beschluss vom 8.12.2020 – 35a OWi 58/20). Insbesondere wird die Mittelgebühr in der Regel als gerechtfertigt angesehen, wenn ein Fahrverbot in Frage steht oder Eintragungen in das Verkehrszentralregister (vgl. AG Frankenthal AGS 2005, 293 f, AG Viechtach AGS 2007, 83f, AG Pinneberg AGS 2005, 552 f; AG Trier Beschluss vom 8.12.2020 – 35a OWi 58/20; AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 03. Juni 2021 – 621 OWi 128/21 -, Rn. 13, juris). Dies ist hier der Fall. In dem Bußgeldbescheid wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 90,00 € festgesetzt. Diese Festsetzung zieht die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister nach sich.

b) Die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände waren sämtlich durchschnittlicher Art – mithin die Bedeutung der Angelegenheit war üblich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben keine andere Bewertung gefordert. Vorliegend war lediglich ein Bußgeld von 90,00 Euro (samt Eintragung eines Punktes) Gegenstand des Bußgeldbescheides. Diese drohende Rechtsfolge entspricht jedoch durchaus dem Durchschnitt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

aa) Die Bedeutung der Angelegenheit war üblich.

Dieses Merkmal bestimmt sich nach der tatsächlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und persönlichen Bedeutung für den Auftraggeber. Maßstab ist sein persönliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit im Hinblick auf den von ihm erhofften Erfolg. Deshalb sind insbesondere Auswirkungen auf die berufliche oder persönliche Stellung des Auftraggebers, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit für ihn über den Einzelfall hinaus oder eine sonstige vom Auftraggeber zum Ausdruck gebrachte Bedeutung in der Bewertung zu berücksichtigen.

Hierbei erachtet das Gericht neben dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers auch dessen ideelles Interesse als besonders maßgeblich. Der Vorwurf des Begehens einer Ordnungswidrigkeit muss – sofern der Betroffene meint, die Ordnungswidrigkeit nicht begangen zu haben – angreifbar sein. Der Rechtsanwalt, welcher insoweit eingehend mit dem Kläger beraten hat, kennt die Umstände der Mandatsbearbeitung, die nicht sämtlich aktenkundig sein müssen, besser als ein Außenstehender, weshalb das Gericht die Angaben des Prozessbevollmächtigten, dass die Angelegenheit für den Kläger von Interesse war, zugrunde legt.

Darüber hinaus wurde dem Kläger mit dem Bußgeldbescheid eine Buße von 90,00 € auferlegt, welche die Eintragung eines Punktes im Register zur Folge hatte. Das Gericht geht mit der Vorlage des Schreibens vom 13.01.2021 davon aus, dass der Anwalt die Auskunft aus dem Fahreignungsregister eingeholt hat und diese für den Kläger einen Gesamtpunktestand von einem 1 Punkt auswies. Auch wenn der Kläger in diesem Falle bereits Voreintragungen hatte, so gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis drohte und die Entscheidung noch weiter reichende Konsequenzen privater und beruflicher Natur für den Kläger gehabt hätte. Daher ist die Bedeutung der Angelegenheit zumindest auch durchschnittlich.

bb) Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich.

Bei der dem Vorfall rechtlich zugrunde liegenden Materie – der Vorwurf eines Rotlichtverstoßes nach der StVO – handelt es sich um eine durchschnittliche, keinen hervorgehobenen rechtlichen Anforderungen entsprechende Angelegenheit, wie sie in einem derartigen Tätigkeitsgebiet aufgrund der Häufigkeit und Alltäglichkeit gehäuft vorkommt. Auch ist die Auseinandersetzung mit diesem Verstoß, welcher auf eingehenden und auch für den Laien verständlichen tatsächlichen Sachverhalten beruht, keiner gesonderten höherwertigen technischen Beurteilung zugänglich, so wie z.B. anderweitig die Durchdringung sachverständiger Messgutachten.

Auch der vorliegende Umfang der Tätigkeit war durchschnittlich. Der Umfang bezeichnet den zeitlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt bei sorgfältiger Führung des Mandates verwenden muss und tatsächlich aufgewandt hat. Maßgeblich sind z. B. die Dauer von Besprechungen und der Umfang der zu erarbeitenden Unterlagen, aber auch der Zeitraum, über den das Mandat geführt worden ist. Maßstab für die Bewertung sind vergleichbare Mandate.

So erfolgte nach Erlass des Bußgeldbescheids lediglich die standardisierte Einlegung des Einspruchs. Eine rechtlich fundierte Einlassung erfolgte schriftlich weder im Bußgeldverfahren noch im gerichtlichen Verfahren. Die Anforderung der Akte und die Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister sind Standard in jeglichen Bußgeldverfahren. Dies gilt ebenso für die Besprechung des Verfahrens mit der Mandantschaft und daraus erfolgende fernmündliche Anfragen und Gespräche.

Das Gericht geht anhand der von der Klägerseite eingereichten Fotos davon aus, dass eine Ortsbesichtigung durch den Prozessbevollmächtigten mit dem Kläger stattgefunden hat, bei welchen Fotos angefertigt wurden. Die Dauer des Ortstermins wurde weiterhin von der Beklagtenseite bestritten. Die Feststellung der Dauer ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn auch die Durchführung eines Ortstermins in diesem Verfahren ändert nichts an dem als durchschnittlich zu bewertenden Umfang der Tätigkeit. Überdies war die Durchführung eines Ortstermins, soweit der Kläger selbst auch Lichtbilder gefertigt hat, für den Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich. Denn die Entscheidung wird letztlich auch aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und der dieser lediglich zugrunde liegenden Fotos und den sich daraus ergebenden Winkeln und Lichtverhältnissen gebildet. Insoweit wäre es ausreichend und angemessen gewesen, wenn auch die anwaltliche Tätigkeit sich auf die von dem Kläger bereits gefertigten Fotos erstreckt hätte.

Auch Dauer und Umfang der Hauptverhandlung sowie die rechtliche Schwierigkeit dessen waren durchschnittlich. Die genaue Dauer des Hauptverhandlungstermins war zwischen den Parteien weiter streitig. Jedoch wurde durch die Klägerseite eingeräumt, dass diese ggf. auch unter einer Stunde gedauert haben könnte. Jedenfalls sofern sich die Dauer etwa in diesem zwischen den Parteien zumindest unstreitigen und darüber hinaus streitigen Rahmen befindet, ist eine genaue Feststellung der Dauer, da eine erheblich über diesen Umfang bestehende Dauer seitens des Klägers nicht behauptet wurde, nicht erforderlich. Denn das Gericht stuft diesen Zeitraum in den vorgetragenen Varianten in jedem Fall als durchschnittlich ein. Die Vernehmung der – üblicherweise bei einem solchen Verstoß vorliegenden – zwei Polizeibeamten als Zeugen entspricht dem grundsätzlichen Ablauf einer Hauptverhandlung in einem derartigen Verfahren. Nachfragen und Vorhalte – auch unter Zuhilfenahme von Fotos und Skizzen – sind übliche Verhandlungsmethodik und weder nach dem Umfang noch der rechtlichen Komplexität an höheren Maßstäben zu messen.

cc) Auch die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers rechtfertigen vorliegend keine anderweitige Beurteilung.

Konkrete Anhaltspunkte für die Vermögensverhältnisse des Betroffenen sind der Akte nicht zu entnehmen. Hierzu macht der Prozessbevollmächtigte keine konkreten Angaben. Die Beklagtenseite geht von einem unterdurchschnittlichen Einkommen des Klägers aus. Jedoch selbst bei Zugrundelegung eines unterdurchschnittlichen Einkommens rechtfertigt dies nicht, im Sinne des § 14 RVG von der Mittelgebühr abzuweichen. Denn bei der vorliegenden Buße von 90,00 € und einem Punkt, welcher ohne unmittelbare führerscheinrechtliche Konsequenzen verbunden ist, stellt die Sache auch an ein unter dem Durchschnitt liegendes Einkommen keine besonderen Anforderungen wirtschaftlicher, beruflicher oder privater Natur.

c) Nach alledem sind als Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV eine Mittelgebühr von 110,00 €, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV in Höhe von 176,00 €, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV in Höhe von 176,00 € und eine Terminsgebühr gem. Nr. 5110 VV in Höhe von 280,50 € zuzüglich Nebenkosten (40,00 € Auslagenpauschale, 8,00 € Kopierkosten, 12,00 € Aktenversendungspauschale und hierauf entsprechende Steueranteile) als billig zu bewerten.

d) Soweit der Kläger jedoch in Teilen über diese Mittelgebühr hinausgehende Beträge verlangt, so kann er eine Freistellung hierfür aufgrund der dem Anwalt hier insoweit zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20% fordern.

Übt der Rechtsanwalt sein Ermessen pflichtgemäß aus, billigt ihm die Rechtsprechung einen Toleranzspielraum von bis zu 20% zu (Hartung/Schons/Enders Rn. 23; Gerold/Schmidt/Mayer Rn. 12 f.). Liegt die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr noch innerhalb des Toleranzrahmens, ist sie nach der Rechtsprechung noch nicht unbillig (OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 330; OLG Hamm Rpfleger 1999, 565; OLG Koblenz NJW 2005, 918; OLG Köln JurBüro 1994, 30; OLG München AnwBl 1992, 455; OLG Zweibrücken MDR 1992, 196; SG Freiburg MDR 1999). Bei der Prüfung, ob ein Gebührenansatz innerhalb des Toleranzrahmens liegt, sind die gesamten Gebühren für einen Verfahrensabschnitt heranzuziehen (OLG Koblenz NJW 2005, 918) (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 53. Ed. 1.9.2021, RVG § 14 Rn. 13).

Demnach waren die für die jeweiligen Verfahrensabschnitte unter der Toleranzgrenze von 20% liegenden Überschreitungen nicht als unbillig zu bemessen.“

Nebenklagegebühren 20 % über der Mittelgebühr gerechtfertigt?, oder: Schönreden ist angesagt….

Über die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle – es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 Ws 161/20 -, den mir der Kollege Wigger aus Lüneburg geschickt hat, kann man auch nicht so richtig froh sein. Man kann sich den Beschluss aber zumindest „schön reden“ 🙂 .

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Das LG hat den Angeklagten verurteilt und ihm u.a. die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Der Nebenklägervertreter hat auf der Grundlage dieser Kostengrundentscheidung seine Gebühren geltend gemacht. Dabei hat er die Festsetzung von 20 % über der Mittelgebühr liegenden Gebühren beantragt. Das hat er mit der Schwierigkeit des Verfahrens und der besonderen Bedeutung für das Opfer begründet.

Das LG Lüneburg hat eine Gebührenerhöhung um 20 % als angemessen angesehen und das mit der hohen Bedeutung der Sache für die Nebenklägerin begründet. Für die Erhöhung der Mittelgebühr reiche die Erfüllung eines Bemessungskriteriums gemäß § 14 RVG aus, hier die hohe Bedeutung der Sache für die Nebenklägerin. Auch seien die geltend gemachten anwaltlichen Reisekosten in vollem Umfang erstattungsfähig. Die Kosten der Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen RA sei regelmäßig als notwendig zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung anzusehen. Auch die Höhe der Revisionsgebühr sei gerechtfertigt in Anbetracht der Bedeutung der Sache und der Tätigkeiten des Nebenklägerinvertreters, der die Erfolgsaussichten der Revision geprüft habe sowie ob noch weitere Stellungnahmen zu fertigen gewesen seien.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Das OLG hat sich dem LG angeschlossen:

„Soweit eine Gebührenerhöhung um 20 % angesichts der Bedeutung der Sache für die Nebenklägerin als angemessen erachtet wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach Abs. 1 der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gelten für die Tätigkeit als Beistand eines Nebenklägers die Vorschriften des RVG entsprechend. Bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren, die ihrer Höhe nach gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG vom Nebenklägervertreter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen bestimmt werden. Zu den Umständen des Einzelfalles zählen der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für den Auftraggeber sowie für erstattungspflichtige Dritte grundsätzlich verbindlich, es sei denn, dass sie unbillig ist. Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. bezüglich des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012 – III2 Ws 67/12 -, OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 — 1 Ws 54/17 III).

Vorliegend ist die Bedeutung der Angelegenheit für die durch das Tatgeschehen über geraume Zeit und noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung insbesondere psychisch erheblich beeinträchtigte Nebenklägerin als sehr hoch und damit als deutlich überdurchschnittlich einzuschätzen, zumal sie ersichtlich ein erhebliches Interesse an dem Ausgang des Strafverfahrens gegen den Verurteilten hatte. Angesichts der gravierenden psychischen Belastungen, der die Nebenklägerin durch die Tat ausgesetzt war, liegt es nach Auffassung des Senats auf der Hand, dass auch die Art der Tätigkeit des Nebenklagebeistands als schwierig einzustufen ist, wie er im Kostenfestsetzungsverfahren hinreichend dargelegt hat. Daher ist es im Grundsatz ohne Weiteres nicht als unbillig anzusehen, dass der Nebenklagebeistand bei seinen Festsetzungsanträgen eine Erhöhung der Mittelgebühr um 20% vorgenommen hat, die dann auch festgesetzt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Erhöhung der Mittelgebühr im groben Missverhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Nebenklägerin stehen würde.

Auch soweit der Beschluss die Kosten der Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts für erstattungsfähig hält, ist hiergegen nichts zu erinnern. Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Nebenklägervertreter nicht um einen ortsfremden Rechtsanwalt handelt. Der Nebenklagebeistand ist in Winsen/Luhe ansässig und damit innerhalb des Landgerichtsbezirks Lüneburg niedergelassen.

Lediglich ergänzend weist der Senat überdies darauf hin, dass in der Rechtsprechung hin-sichtlich der Frage, welche Kosten nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind, ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat und die Vorschrift deutlich weiter ausgelegt wird. Der Gesichtspunkt der Ortsnähe tritt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung gegenüber dem besonderen Vertrauensverhältnis zurück (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2019 — 2 Ws 37/19). In der vorliegenden Konstellation kann ferner die Gesetzesbegründung herangezogen werden, die besonders auf den Gesichtspunkt des Opferschutzes hinweist: „Wohnt z. B. das Opfer einer Vergewaltigung in Köln, findet das gerichtliche Verfahren jedoch in Hamburg statt, so wird es häufig angezeigt sein, dem Opfer einen anwaltlichen Beistand aus dem Kölner Bereich zu bestellen, weil dieser es vor Ort besser betreuen kann“ (vgl. BT-Drs. 16/12098, S. 20).

Hinsichtlich der Revisionsgebühr gemäß Nr. 4130 VV RVG ist ebenfalls anerkannt, dass diese bereits mit Entgegennahme der gegnerischen Revisionsschrift entsteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., 4130-4135 W Rn. 4; Senat, Beschluss vom 25.10.2018 – 2 Ws 405/18).

Gegen die Bestimmung der Höhe der Gebühr bestehen ebenfalls keine Bedenken. Wird die von einem Angeklagten eingelegte Revision mit der Sachrüge begründet und wird eine materiell-rechtliche Prüfung notwendig, so ist bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr für den Nebenklägervertreter nach Nr. 4130 VV-RVG die Festsetzung einer Mittelgebühr nicht unbillig i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.04.2018, Az. 1 Ws 157/18, – juris, für den vergleichbaren Fall des Gebührenanspruchs des Verteidigers bei einer vom Nebenkläger eingelegten Revision). Soweit auch hier eine Erhöhung des Gebührensatzes um 20% vorgenommen wurde, ist ebenfalls auf die Bedeutung des Rechtsmittelverfahrens für die Nebenklägerin abzustellen, die ein ausgeprägtes Interesse an der Rechtskraft des Urteils hatte und für die das Revisionsverfahren mit erheblichen weiteren psychischen Belastungen verbunden war. Überdies werden, wie oben bereits festgestellt, Abweichungen von bis zu 20% in der Regel nicht als unbillig angesehen.“

Wie gesagt: Froh wird man mit der Entscheidung aus Sicht des Verteidigers natürlich nicht.

Vorab: Da man die genauen Einzelumstände nicht kennt ist es – wie in diesen Fällen immer – allerdings schwierig, abschließend zu beurteilen, ob die Entscheidung richtig ist. Daran kann man aber m.E., wenn man sich die übrige Rechtsprechung zu § 14 RVG anschaut, schon ein wenig zweifeln. Zumindest werden sich Verteidiger verwundert fragen: 20 % über der Mittelgebühr, wann habe ich das letzte Mal so erhöhte Gebühren abrechnen können? Und die Frage ist sicherlich berechtigt, denn man hat schon, wenn man die Rechtsprechung auswertet, den Eindruck, dass die Gerichte eher dazu tendieren, die Verfahren als unterdurchschnittlich denn als durchschnittlich oder gar überdurchschnittlich anzusehen (vgl. zur Gebührenbemessung Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14]; Rn 1679 ff. m.w.N.). Dies zumindest beim Verteidiger. Beim Nebenklägervertreter scheinen insoweit aber offenbar andere Grundsätze zu gelten bzw. man scheint – im Zweifel hier im Hinblick auf die Tat – großzügiger zu verfahren. Ob dazu als Begründung allein die besondere Bedeutung des Verfahrens für die Nebenklägerin ausreicht, kann man m.E. bezweifeln, letztlich aber, da man die Tatumstände nicht kennt, nicht abschließend entscheiden. Und auch hinsichtlich der Gebühr Nr. 4130 VV RVG halte ich das OLG für recht großzügig. Allerdings gilt auch hier, dass man den Umfang der Tätigkeiten des Nebenklägervertreters nicht kennt. Aber der muss schon – vom OLG offenbar unterstellt – sehr groß gewesen sein, wenn man die Anhebung der Revisionsgebühr um 20 % über der Mittelgebühr rechtfertigen will.

Jedenfalls – und jetzt beginnt das Schönreden: Man als Verteidiger diese Entscheidung im Hinterkopf behalten und als Argumentationshilfe heranziehen können/müssen, wenn es (mal wieder) um eine Anhebung der Mittelgebühr geht. Denn, wenn das Verfahren für die Nebenklägerin von Bedeutung war, war es das auch für den Angeklagten und rechtfertigt m.E. dann auch bei ihm eine Überschreitung der Mittelgebühr.

Mit Interesse wird man auch die Ausführungen des OLG zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des (auswärtigen) Nebenklägerinvertreters lesen. Denn auch die gelten dann natürlich auch für den auswärtigen Verteidiger. Es ist zu hoffen, dass das OLG sich daran erinnert, wenn es denn mal in Zusammenhang mit der Erstattung von Verteidigerkosten eine Rolle spielt.