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Umfangreiche Tätigkeiten des Zeugenbeistandes, oder: Passt der gesetzgeberische Beschränkungsgedanke?

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Die zweite Entscheidung zu Gebühren ist eine Pauschgebührentscheidung (§ 51 RVG), und zwar betreffend einen Zeugenbeistand.

Hier was der Rechtsanwalt durch das OLG als Beistand eines Zeugen. Der Zeuge, der sich im Zeugenschutzprogramm befand, wurde in der Zeit vom 28.07.2022 bis zum 23.11.2022 an zwölf Tagen in der Hauptverhandlung vernommen. Während die letzte Vernehmung nach zweieinhalb Stunden beendet war, dauerten eine Vernehmung länger als drei Stunden, eine Vernehmung länger als vier Stunden, eine Vernehmung länger als fünf Stunden, vier Vernehmungen jeweils länger als sechs Stunden und weitere vier Vernehmungen jeweils länger als sieben Stunden

Nach der Entlassung des Zeugen hat der Rechtsanwalt die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 12.000 EUR beantragt. Er hat seinen Antrag mit der Bedeutung der Aussage des gefährdeten und deshalb geschützten Zeugen für das Verfahren sowie die dadurch erschwerte Kommunikation mit dem Zeugen begründet. Schließlich habe sich die Vernehmung des Zeugen über zwölf Verhandlungstage erstreckt, in denen bei einem entsprechend eingebundenen Pflichtverteidiger Gebühren in Höhe von 8.213 EUR netto entstanden wären.

Die Bezirksrevisorin bei dem OLG hat grundsätzlich eine Erhöhung der nach ihrer Ansicht entstandenen gesetzlichen Gebühr von 220 EUR (Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG) je nach Dauer der Zeugenvernehmung um 100 bis 400 EUR je Verhandlungstag für angemessen gehalten, mithin um insgesamt 3.200 EUR. Sie ist jedoch mit Blick auf die Anzahl der Vernehmungstage und die Dauer der jeweiligen Vernehmungen auch einer darüber hinausgehenden angemessenen Erhöhung der gesetzlichen Vergütung nicht entgegen.

Das OLG Dresden hat mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 03.01.2023 – 4 St 2/21 – eine Pauschgebühr in Höhe von 8.000 EUR bewilligt:

„Der zulässige Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr erweist sich in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang als begründet; im Übrigen war er zurückzuweisen.

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen. Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Um-fangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Rechtsanwaltes erforderlich geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 -, juris m.w.N.)

Diese Voraussetzungen sind in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfüllt.

Die in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin wiedergegebene grundsätzliche Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Dresden, soweit diese in der Vergangenheit die Tätigkeit des Zeugenbeistandes als Einzeltätigkeit gewertet haben (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2021 — 6 Ws 42/21 —, juris).

Im vorliegenden Fall erscheint jedoch auch die nach diesen Grundsätzen zuzuerkennende Er-höhung nicht mehr als angemessen. Dem gesetzgeberischen Grundgedanken, den Zeugen-beistand als auf die Vernehmung beschränkt anzusehen und deshalb nicht wie einen Verteidiger zu vergüten, kommt vorliegend mit Blick auf die Anzahl der Vernehmungstage und die Dauer der Vernehmungen nur noch untergeordnete Bedeutung zu. Vielmehr ist maßgeblich, dass die Vernehmungen überwiegend jeweils nahezu den vollständigen Verhandlungstag in Anspruch genommen haben und sich der Zeuge über zwölf Verhandlungstage hinweg der Befragung durch den Senat, die Bundesanwaltschaft, acht Verteidiger und die Nebenklägervertreter zu verschiedenen Komplexen ausgesetzt gesehen hat. Der Zeuge befand sich zudem aufgrund seiner bereits im Verfahren vor der Polizei gemachten Aussagen im Zeugenschutzprogramm. Die Kommunikation des Beistandes mit seinem Mandanten war deshalb in besonderem Maße erschwert.

Auch wenn der Zeugenbeistand vor diesem Hintergrund einem Verteidiger nicht vollständig gleichsteht, erscheint es gleichwohl geboten, sich bei der Bemessung einer Pauschgebühr an den Gebühren eines entsprechend tätigen Pflichtverteidigers zumindest zu orientieren.

Insgesamt erscheint es daher sachgerecht, eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 8.000,00 EUR zu bewilligen.“

Vorab: Die gewährte Pauschgebühr ist nicht zu beanstanden, wenn man den Zeitaufwand des nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes sieht. Aber: Aus der Entscheidung wird nicht so ganz klar, wovon das OLG nun ausgeht. Geht man davon aus, dass die Tätigkeit des Zeugenbeistands auch hier – trotz des erheblichen Umfangs – noch eine Einzeltätigkeit war und somit nur eine Gebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG angefallen ist, sind nur 220 EUR angemessen zu erhöhen? Oder sieht man es wie das OLG Stuttgart (StRR 2010, 357 = RVGreport 2010, 340 = Justiz 2011, 367), das nicht mehr von einer Einzeltätigkeit ausgeht, wenn nach Art der übertragenen und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eine faktisch umfassende Vertretung des Zeugen vorliegt?

Für letzteres dürfte die Höhe der gewährten Pauschgebühr sprechen. Denn geht man von einer Einzeltätigkeit aus, dann hätte an sich unter Anwendung der Grundsätze der OLG-Rechtsprechung (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 51 Rn 54 ff.) nur eine Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr bewilligt werden können. Das wären 506,00 EUR gewesen, wenn man davon ausgeht, was die h.M. tut, dass es sich trotz der sich über mehrere Vernehmungstermine erstreckenden Vernehmung nur um eine Einzeltätigkeit gehandelt hat (vgl. die Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 2627). Die bewilligte Pauschgebühr würde dann sicherlich den „Rahmen sprengen“. Geht man hingegen von einer „verteidigerähnlichen“ Stellung aus, dann sind für den Zeugenbeistand die Gebühren Nr. 4100 ggf. Nr. 4104, 4118 VV RVG und die entsprechenden Terminsgebühren Nr. 4120 VV RVG , diese ggf. mit Längenzuschlag und Haftzuschlägen entstanden, also die vom Zeugenbeistand errechneten 8.213 EUR. Die Pauschgebühr würde dann unter den gesetzlichen Gebühren liegen, was der Regelung in § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG widersprechen würde.

Es wäre schön gewesen, wenn das OLG klar „Farbe bekannt“ hätte. So lässt es den Leser etwas ratlos zurück.

Wirtschaftsverfahren mit „erhöhtem“ Aktenumfang, oder: Mal wieder eine Pauschgebühr

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Und als zweite RVG-Entscheidung mal wieder ein Beschluss zur Pauschgebühr nach § 51 RVG. Ja es gibt sie noch. Die OLG tun sich zwar mit der Gewährung von Pauschgebühren für den Pflichtverteidiger nach § 51 RVG meist schwer. Gelegentlich wird dann aber doch noch mal eine Pauschgebühr bewilligt.

Hier hatte der Kollege Bleicher aus Dortmund, der mir den OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.2022 – 5 RVGs 16/22 – geschickt hat als Pflichtverteidiger in einem Wirtschaftsstrafverfahren verteidigt. Nach dessen Abschluss hat er die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG in Höhe von mindestens 10.000 EUR beantragt. Das Verfahren sei besonders umfangreich und besonders schwierig gewesen. Die Schwierigkeit des Verfahrens zeige sich u.a. an den umfangreichen Hinweisen, die die Kammer erteilt habe. Der Aktenumfang sei auch im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Wirtschaftskammer groß. Ferner hätten im Laufe der Hauptverhandlung mehrere Selbstleseverfahren stattgefunden. Am 31.07.2020 habe außerdem ein Erörterungstermin stattgefunden, für den keine Terminsgebühr angefallen sei. Das verfahrensabkürzende Geständnis des Angeklagten habe zudem eine intensive Vorbereitung bedurft.

Das OLG ist dem Antrag des Kollegen teilweise gefolgt und hat eine Pauschgebühr in Höhe von 8.500 EUR bewilligt. Das OLG führt u.a. aus:

„2. Es handelt sich außerdem auch um ein besonders umfangreiches Verfahren.

Besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine Strafsache, wenn der vom Verteidiger hierfür erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer normalen Sache zu erbringen hat (OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 — 1 (S) AR 60/19 —, Rn. 2, juris; OLG Celle StRR 2011, 240). Als Vergleichsmaßstab sind dabei Verfahren heranzuziehen, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen (vgl. BGH Rpfl. 1996, 169; NStZ 1997, 98; OLG Hamm JurBüro 1999, 194; OLG Celle StRR 2011, 240).

a) Ein wichtiges Indiz ist zunächst der Aktenumfang. Dieser ist vorliegend auch im Vergleich zu anderen Prozessen vor einer Wirtschaftskammer unter Berücksichtigung der Sonderbände und Beweismittelordner erhöht. Zwar richtete sich die Anklage lediglich gegen drei Angeklagte und umfasste 15 Seiten, was für eine Wirtschaftsstrafsache nicht überdurchschnittlich ist. Inhaltlich ging es aber um einen komplexen Sachverhalt — Firmenstrukturen, Verhältnisse einzelner Firmen zueinander, Unternehmensentwicklung — was eine erhöhte Prozessstoffbearbeitung nahe legt. Auch ist vorliegend nicht von der effektiven Möglichkeit einer Unterstützung des Antragstellers bei der Einarbeitung durch die weiteren Verteidiger auszugehen, da der vorherige Verteidiger unmittelbar nach der Übernahme der Verteidigung durch den Antragsteller die Mandatsniederlegung mitgeteilt hat und nicht mehr in der Sache aufgetreten ist, und die weitere Verteidigerin erst etwa sieben Monate später hinzugekommen ist. Auch erforderte das frühzeitig in der Hauptverhandlung abgegebene Geständnis des Angeklagten eine umfassende Akteneinarbeitung sowie — wie von dem Antragsteller plausibel dargelegt — zeitlichen Aufwand zur Beratung hinsichtlich dieses — die Beweisaufnahme sodann verkürzenden — Geständnisses.

b) Auch die Anzahl von 10 Hauptverhandlungstagen ist für eine Verhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer nicht als überdurchschnittlich anzusehen. Zwar haben einige Termine länger als fünf Stunden gedauert, dies ist jedoch durch die zusätzlichen Gebühren (Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123 VV RVG) vorliegend abgegolten. Die durchgeführten Selbstleseverfahren waren ebenfalls nicht gesondert zu berücksichtigen, da die Bearbeitung des Pressstoffes zur Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Geständnisses — wie soeben ausgeführt — ohnehin erforderlich war.

c)  Hinsichtlich des weiterhin in die Gesamtwürdigung einzustellenden haftbedingten Mehraufwandes — insbesondere in Form der Teilnahme an dem Haftbefehlsverkündungstermin sowie den Fahrten zu Haftbesuchen in der JVA — ist allerdings davon auszugehen, dass dieser im Wesentlichen durch die Zuschläge zu den Gebühren abgedeckt wurde.

d) Der erforderliche Besprechungsaufwand kann nicht als überdurchschnittlich gewertet werden. Besprechungen gehören zu den üblichen Verteidigertätigkeiten und werden grundsätzlich durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten. Erst wenn die Besprechungen mit dem Mandanten oder sonstigen Verfahrensbeteiligten besonders zahlreich oder langwierig waren, ist dieser Umstand im Zuge der Pauschgebührenbewilligung zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 04.05.2021 — III 5 RVGs 27/21). Dass der Besprechungsaufwand — auch unter Berücksichtigung des Vorgespräches am 31.07.2020 — vorliegend einen solchen Umfang eingenommen hat, ist nicht ersichtlich.

3. Die Verweisung des Antragstellers auf die gesetzliche Pflichtverteidigergebühr ist diesem nicht zuzumuten. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit tritt nach ständiger Rechtsprechung des Senats neben die Voraussetzungen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache (Senatsbeschlüsse vom 20.05.2019 – III – 111-5 RVGs 8/19 —, Rn. 13, juris und vom 26.06.2018 — 5 RVGs53/18- burhoff.de).

Hierdurch soll der Ausnahmecharakter der Pauschgebühr hervorgehoben werden (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, § 51 RVG Rn. 32). Die Pauschgebühr soll lediglich eine unzumutbare Benachteiligung des Verteidigers, der als Pflichtverteidiger tätig geworden ist, verhindern (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschlüsse (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 2019 — III-5 RVGs 8/19 —, Rn. 13, juris m.w.N). Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 20.05.2019 —II-5 RVGs 8/19 —, Rn. 13, juris und vom 26.06.2018 — 5 RVGs53/18 -, burhoff.de).

Ein solcher Ausnahmefall liegt vorliegend wegen der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfangs der Sache vor.

4. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau hält der Senat unter Beachtung der obigen Ausführungen sowie auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Antrag für die von dem Antragsteller erbrachten Tätigkeiten anstelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 6.807,00 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 8.500,00 Euro für angemessen.“

Pauschvergütung, oder: Nicht für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 20.05.2019 – 5 RVGs 8/19 – zur Pauschvergütung Stellung genommen. Allein das ist schon Grund den Beschluss hier vorzustellen, denn wann hat man noch mal einen Beschluss zu § 51 RVG? Ich beschränke micht allerdings auf die Leitsätze, die lauten:

1. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst nicht das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge.

2. Ein Pflichtverteidiger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse.

3. Auch bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.

Dazu ist anzumerken: Wenn der Leitsatz 1 richtig ist – was es m.E. nicht ist – ist der Leitsatz zu 3 nur konsequent.

530 Stehordner Akten – das ist dann doch mal ein Umfangsverfahren – und natürlich gibt es eine Pauschvergütung

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Ein Kollege hat mir neulich zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf zugesandt – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15. u3. 2012 – III-3 RVGs 24/11 – und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.05. 2012 – III 3 RVGs 31/12§ 51 RVG, die sich im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Pauschgebühr mit den insoweit zugrunde zu legenden Bemessungskriterien befassen. Der Kollege war als Pflichtverteidiger in zwei beim OLG Düsseldorf anhängigen Terroristenverfahren tätig. Nach Abschluss des Verfahrens hat er in beiden Verfahren eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG beantragt. Im Verfahren 3 RVGs 24/11 ist ihm anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe 38.634 € eine Pauschgebühr in Höhe von 80.300 € bewilligt worden. Im Verfahren 3 RVGs 31/12 hat das OLG anstelle der gesetzlichen Gebühren von 22.093 € eine Pauschgebühr von 44.700 € bewilligt.

Wenn man es so liest, denkt man schnell: Na ja, immerhin zusammen 125.000 €, das ist doch schon mal was. Wenn man dann aber liest bzw. aus den Beschlüsssen ableitet, was der Kollege in den beiden Verfahren für einen Zeitaufnwand hatte, dann relativiert sich das schnell.

Ich habe das mal für eine Bearbeitung im RVGreport zusammengestellt. Da kommt folgendes zusammen

Allein schon die 530 Stehordner Akten im Verfahren III-3 RVGs 24/11 haben einen m.E. immensen Zeitaufwand erfordert, wenn in diese ordnungsgemäß Einsicht genommen worden ist. Hinzu kommt auf der Grundlage der Berechnung der gesetzlichen Gebühren durch das OLG zumindest folgender anwaltlicher Zeitaufwand:

 Termin Berechnung Dauer insgesamt
HV normal (bis zu fünf Stunden 26 Termine x 5 Stunden 130 Stunden
HV mehr als 5 Stunden 57 Termine x 6,5 Stunden (mittel) 370,5 Stunden
HV mehr als 8 Stunden 12 Termine x 8 Stunden 96 Stunden
BKA-Vernehmungen (ganztags = 8 Stunden) 21 Termine x 8 Stunden 168 Stunden
sonstige Termine mindestens 5 Termine x 4 Stunden 20 Stunden
insgesamt: 784,50 Stunden

Berücksichtigt man nun noch Vor-, Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, Zeit für Mandantengespräche und sonstiger Zeitaufwand, dann sind die auf den ersten Blick vielleicht erstaunlichen 125.000 € gar nicht mehr „so dolle“.

Aber: Immerhin „etwas“ 🙂