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Nochmals: „Pflichti“ nur für Haftbefehlstermin, oder: Nehmt zur Kenntnis – Zug fährt in die richtige Richtung

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Heute ist „Gebührenfreitag“. Und den eröffne ich heute mit dem AG Schweinfurt, Beschl. v. 27.12.2024 – 6 Ds 2 Js 9719/23 – zu den Gebühren des Pflichtverteidigers, der dem Beschuldigten nur für die Vertretung in einem Termin zur Eröffnung eines Haftbefehls beigeordnet worden ist. Der bekommt „alles“:

„Die vom Verteidiger beantragten Gebühren sind vollständig begründet.

Die Grundgebühr nach Nr. 4100 und 4101 fällt an, für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106, 4107 entsteht für den ersten Rechtszug, also das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information. Es ist strittig, ob diese Gebühren auch bei einem Pflichtverteidiger anfallen, der bloß die Vertretung im Termin zur Eröffnung des Haftbefehls wahrnimmt und im sonstigen Verfahren nicht mehr als Verteidiger auftritt (zum Streitstand siehe Knaudt in BeckOK RVG 65. Edition, Stand 01.09.2024, RVG VV 4100 Randnr. 1.1. zu den Nachweisen der verschiedenen Gerichtsentscheidungen). Die befürwortende Ansicht erscheint jedoch überzeugender. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich der Pflichtverteidiger in den Einzelfall einarbeiten muss, auch wenn er nur in einem einzelnen Termin auftritt (siehe dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 1 WS 700/10). Wenn der Verteidiger sich nicht in den Einzelfall einarbeiten würde, wäre eine vernünftige Vertretung in dem Termin schlichtweg nicht möglich. Auf diese Weise würde der Sinn der Vertretung durch einen Pflichtverteidiger ausgehöhlt.

Weitergehend ist auch die Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 anzusetzen. Alleine die Teilnahme am Haftbefehlseröffnungstermins bedarf einer vorherigen Kommunikation per Telekommunikation. Insofern ist der Gebührentatbestand erfüllt. Eine Begründung, warum dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Daher kann der Verteidiger die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr, jeweils mit Zuschlag, sowie die Pauschale für Post- und Telekommunikation abrechnen (siehe dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2023, Az.: 1 WS 105/23).

….“

Folgende Anmerkung: Bitte lieber Vertreter der Staatskassen, die ihr ggf. mitlest, nehmr zur Kenntnis, dass der (Gebühren)Zug zu der Problematik in die auch hier vom AG gewählte Richtung fährt. Und die ist richtig, auch wenn es euch nicht gefallen mag. Das haben euch ja in der letzten Zeit genügend Gericht, auch OLGs, bescheinigt. Von daher habe ich wenig Verständnis, wenn mir Kollegen berichten, dass sie immer noch um diese Gebühren kämpfen und den Weg durch alle Instanzen gehen müssen, damit entsprechend abgerechnet wird. Also nehmt die Entwicklung hin. Man kann nicht immer gewinnen – zum Glück.

Und eine weitere Bitte: Wenn ich gegen Kostenfestsetzungsanträge Stellung nehmt und/oder eure Rechtsmittel begründet: Bitte führt nicht nur Uraltrechtsprechung an, die die Frage vor Jahren mal anders entschieden hat, über die aber inzwischen die Entwicklung hinweg gegangen ist. Sondern zitiert auch die neue Rechtsprechung und setzt euch mit ihr auseinander. Alles andere ist unseriös und sollte der Staatskasse nicht würdig sein.

Vielleicht hilft der Appell. Ich hoffe es. Die Hoffnung stirbt zuletzt.

StA nimmt ihre Berufung vor Begründung zurück, oder: Ignorante/falsche Entscheidung des LG Karlsruhe

daumen

Und im zweiten Posting dann den LG Karlsruhe, Beschl. v. 20.06.2024 – KO 3 Qs 20/24. In der Entscheidung geht es mal wieder um die Problematik/Frage: Gebühren(erstattung( für den Rechtsanwalt, wenn die StA ihr Rechtsmittel vor Begründung zurücknimmt, der Verteidiger aber schon tätig geworden ist.

Die gibt es – so auch das LG Karlsruhe mal wieder – nicht:

„Allein streitig war im vorliegenden Fall die Frage, inwieweit auch Gebühren für das Berufungsverfahren erstattungsfähig sind, nachdem die am 08.12.2023 eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe am 16.01.2024 zurückgenommen wurde, ohne dass in der Zwischenzeit eine Begründung erfolgt war. Im Ergebnis handelte es sich bei den hierfür geltend gemachten Kosten nicht um notwendige Auslagen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Frage in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist. Während große Teile der Literatur die Meinung vertreten, dass jedes Tätigwerden des Verteidigers in diesem Verfahrensstadium notwendig ist, besteht in der Rechtsprechung jedenfalls für die Revision überwiegend Einigkeit, dass ein Handeln des Verteidigers vor Eingang der Revisionsbegründung nicht angezeigt ist (vgl.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021, Az.: 2 Ws 246/20 m. w. N.). Der letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer an, da in diesem Verfahrensstadium ein Tätigwerden des Verteidigers zwecklos ist. Für eine sachgerechte und sinnvolle Tätigkeit besteht in dieser Zeit regelmäßig keine Veranlassung, eine Beratung kann sich allenfalls auf hypothetische Angriffsziele des Rechtsmittels beziehen. Allein das subjektive Bedürfnis des Verurteilten nach einer Beratung lässt eine solche nicht als notwendig erscheinen.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Berufung. Die Kammer hält insoweit an ihrer Auffassung aus dem Beschluss vom 26.03.2012, Az.: 3 Qs 22/12 KO, fest. Zwar sieht § 344 StPO eine Begründungspflicht nur für das Rechtsmittel der Revision vor, während das Rechtsmittel der Berufung nach S 317 StPO eine Begründung nicht zwingend vorsieht. Gleichwohl ist die Staatsanwaltschaft nach Nr. 156 Abs. 1 RiStBV zur Begründung eingelegter Berufungen verpflichtet, ihre Einlegung und Begründung sind dem Verteidiger zuzustellen. Daher ist es einem Angeklagten grundsätzlich auch bei der Berufung zumutbar, auf die Rechtsmittelbegründung zu warten, um erst anschließend mit seinem Verteidiger die notwendigen Maßnahmen zur Verfolgung seiner Interessen zu ergreifen (so auch: OLG Stuttgart, a. a. O. m. w. N.).“

Mich überzeugt das nicht – hat es übrigens noch nie. Natürlich ist ein Handeln des Verteidigers als Beistand des Angeklagten gerade auch in diesen Fällen „angezeigt“. Denn gerade in diesen Fällen wird beim Verteidiger ja Rat gesucht, wie es weitergeht. Und den gen Rat gibt es dann kostenlos? Nein, das ist falsch. Ich weiß auch nicht, warum LG und OLG diese falsche Ansicht dauernd wiederholen. Die sind doch dort alle so schlau, jedenfalls tut man so.

Und hier ist/war es m.e. besonders frech. Denn hier hatten wir – so die Mitteilung der Kollegin, die mir die falsche Entscheidung geschickt hat – folgende „Zwischengeschehen“.

„Hintergrund war Folgendes: Mein Mandant, dem ich als PfV beigeordnet war, wurde erstinstanzlich freigesprochen. Die StA wollte eine Verurteilung wegen Betrugs zu 2 J 10 M und die Einziehung iHv 181.500 EUR. Nach dem Freispruch kündigte die StA lauthals an, Rechtsmittel hiergegen einlegen zu wollen. Das LG würde dieses Urteil sicher nicht halten, hieß es.

Nachdem die Begründung des Urteils vom AG pp. kam, habe ich ein Schreiben dorthin geschickt und gegenüber der StA die Rücknahme der Berufung anheim gestellt. Dass die StA tatsächlich zurücknehmen würde, hätte ich niemals erwartet.

Dem Mandanten ging der A… auf Grundeis, insbesondere wegen der drohenden Einziehung. Dementsprechend erfolgte naturgemäß auch eine Beratung, wie das Ganze nun weitergeht.

Tatsächlich nahm die StA aber die Berufung nach meinem Schreiben zurück.“

Das war also nicht ein „sachgerechte und sinnvolle Tätigkeit“? Man versteht die Ignoranz der Kammer nicht. Sie ist in meinen Augen frech, zumal die Begründung mit keinem Wort auf den Verfahrensverlauf eingeht. Man hätte auch schreiben können: Gibt es nicht, haben wir immer schon so gemacht. Dann wäre man noch schneller mit „ander Leuts“ Einnahmen „fertig gewesen“.

Gebühren des Terminsvertreters des „Pflichti“, oder: Der Terminsvertreter verdient alle Gebühren

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Und dann noch einmal etwas zum Terminsvertreter des Pflichtverteidigers, und zwar den LG Neuruppin, Beschl. v. 25.03.2024 – 11 Qs 76/23.

Folgender – bekannter 🙂 – Sachverhalt:

Dem Verurteilten ist mit Beschluss des AG Rechtsanwalt R1 als Pflichtverteidiger bestellt worden. In der Folgezeit wurde die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Strafrichter an drei Verhandlungstagen durchgeführt, wobei Rechtsanwalt R1 an den ersten beiden Verhandlungstagen als Verteidiger mitwirkte. Nachdem am Morgen des dritten Verhandlungstages eine Mitteilung beim AG eingegangen war, dass Rechtsanwalt R1 erkrankt und daher an einer Terminsteilnehme verhindert sei, zog der Strafrichter den – in unmittelbarer Nähe des AG kanzleiansässigen – Rechtsanwalt R2 hinzu und beschloss zu Verhandlungsbeginn – nach Anhörung des Vertreters der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und des Rechtsanwalts selbst – wie folgt: „Dem Angeklagten wird für den heutigen Hauptverhandlungstag Rechtsanwalt pp. aus pp. als notwendiger Verteidiger beigeordnet.“

Unmittelbar anschließend erfolgte sodann – die Beweisaufnahme war bereits am vorigen Hauptverhandlungstag geschlossen worden, auch waren anschließend bereits sämtliche Schlussanträge gehalten worden und dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden – die Urteilsverkündung.

Rechtsanwalt R 2 hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 W RVG und die Termingebühr Nr. 4108 VV RVG nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer beantragt. Die Rechtspflegerin des AG hat lediglich die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Gegen diese Festsetzung hat Rechtsanwalt R 2 Erinnerung eingelegt, die der Strafrichter als unbegründet verworfen hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts R 2 hatte, nachdem der Einzelrichter die Entscheidung auf die Kammer übertragen hat, beim LG Erfolg. Nach Auffassung des LG waren die Gebühren so wie von Rechtsanwalt R 2 beantragt, festzusetzen.

Und da wir die Problemati schon zog-mal hatte, hier nur der Leitsatz, der lautet:

Aus der im Bestellungsbeschluss betreffend die Pflichtverteidigerbestellung vorgenommenen Beschränkung der Bestellung „für den heutigen Hauptverhandlungstag“ ergibt sich nicht, dass dem als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt für seine Tätigkeit lediglich die für den Hauptverhandlungstag angefallene Terminsgebühr zustünde.

Rest bitte selbst nachlesen. Mit der Begründung kann man übrigens etwas anfangen, denn Beschluss ist zutreffend.

Terminsvertreter I: Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 VV, oder: Aber keine Verfahrensgebühr?

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Am Gebührenfreitag stelle ich heute zwei Entscheidungen zu den Gebühren des Terminsvertreters vor. Beide Entscheidungen sind m.E. nur teilweise zutreffend.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.02.2024 – 1 Ws 13/24 (S). Ergangen ist der Beschluss in deinem vor einer Strafkammer geführten Strafverfahren gegen sechs Angeklagte wegen Verbrechen nach dem BtmG, In dem hat der Kammervorsitzende mit Einverständnis des Angeklagten B. Rechtsanwalt R für den Hauptverhandlungstag am 26.09.2022 als Pflichtverteidiger beigeordnet, nachdem der für das Verfahren beigeordnete Pflichtverteidiger für diesen Tag seine Verhinderung angezeigt hatte. In der Hauptverhandlung am 26.09.2022 wurde das Hauptverfahren gegen einen Mitangeklagten wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit „auf unbestimmte Zeit“ abgetrennt,

Rechtsanwalt R hat beantragt seine Gebühren festzusetzen. Geltend gemacht worden sind eine Grundgebühr Nr. 4100 Verteidiger, eine Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG und eine Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG sowie Auslagen und Umsatzsteuer. Die Kostenbeamtin hat bei der Kostenfestsetzung die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, jeweils nebst Umsatzsteuer, in Abzug gebracht . Auf die gegen diese Kostenfestsetzung erhobene Erinnerung des Rechtsanwalts R hat das LG  die Kostenfestsetzungsentscheidung dahingehend geändert, dass auch die beantragten Grund- und Verfahrensgebühr festzusetzen seien. Gegen diese Entscheidung hat dann der Bezirksrevisor, Beschwerde eingelegt, denn es darf ja nicht sein, was nicht sein kann. Und: Die Beschwerde hatte beim OLG teilweise Erfolg.

Ich lasse mal die Ausführungen des OLG zu den beiden zu den Gebühren des Terminsvertreters vertretenen Auffassungen weg. Das OLG schließt sich der (zutreffenden) h.M. an und führt aus:

„Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen gerichtlichen Termin beigeordneten Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidigerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als „Vertreter“ des bereits bestellten Verteidigers sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH StV 1981, 393; BGH StV 2011, 650, BGH, Beschluss vom 15, Januar 2014, 4 StR 346/13, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris). Eine solche Vertretung in der Verteidigung ist nur dem entweder amtlich (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO) bestellten allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers möglich (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O.). Durch die Beiordnung eines Verteidigers für die Wahrnehmung eines Termins anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine solche umfassende, eigenverantwortliche Verteidigung setzt auch eine Einarbeitung in den Fall voraus, ohne die eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Gerade für diese erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht die Grundgebühr. Eine Unterscheidung danach, welchen Aufwand diese Einarbeitung im Einzelfall erfordert (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2011, 4 Ws 195/10, NJOZ 2012, 213) verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei den Gebühren des Pflichtverteidigers nach Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 RVG um Festgebühren handelt, die grundsätzlich unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Aufwand anfallen (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris). Der Anspruch des wegen Verhinderung des zuvor bestellten Verteidigers zeitlich beschränkt bestellten weiteren Verteidigers scheitert auch nicht daran, dass die Gebühr aus VV Nr. 4100/4101 pro Rechtsfall nur einmal entsteht und auf Seiten des ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers bereits entstanden ist; denn die Einmaligkeit der Gebühr pro Rechtsfall ist ausschließlich personen- und nicht verfahrensbezogen zu verstehen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Knaudt in BeckOK RVG, a.a.O. RVG VV Vorbemerkung, Rn. 20). Auch im Falle eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a StPO steht die Grundgebühr sowohl dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger als auch dem an seiner Stelle bestellten neuen Pflichtverteidiger zu.

c) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze steht dem Beschwerdegegner für seine am 26. September 2022 erbrachte Pflichtverteidigertätigkeit die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 176,00 Euro, die Termingebühr nach Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 282,00 Euro, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro, die Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 33,60 E, das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG, jeweils nebst gesetzlicher Umsatzsteuer, zu.

Hingegen ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG für das Betreiben der Geschäfte einschließlich der Information im vorliegenden Fall nicht angefallen. Eine in den Geltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit hat der Pflichtverteidiger nicht entfaltet. Zwar wird mit der Verfahrensgebühr die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Strafverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens abgegolten. Ausgenommen sind davon aber Tätigkeiten, für die besondere Gebühren vorgesehen sind, wie z.B. die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Termingebühr für die Hauptverhandlung Nr. 4114 VV RVG (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014, 4c Ws 2/14, zit. n. juris m.w.N.). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Verhandlungstag am 26. September 2022 ergibt sich, dass an diesem Tage keine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, für die eine Einarbeitung in das bisherige Beweisergebnis oder das Entwerfen einer Verteidigungsstrategie erforderlich gewesen wäre. Dem Protokoll über die 20 Minuten dauernde Hauptverhandlung ist lediglich die Beiordnung von vier Pflichtverteidigern für den Verhandlungstag sowie die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten pp wegen Verhandlungsunfähigkeit „auf unabsehbare Zeit“ zu entnehmen…..“

Der Entscheidung ist – wie gesagt – teilweise zuzustimmen, teilweise aber auch zu widersprechen.

Zuzustimmen ist der grundsätzlichen Aussage des OLG zu den für den Terminsvertreter entstehenden Gebühren. Es ist zutreffend, wenn sich das OLG der insoweit herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur anschließt (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4.1 VV Rn 5 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).

2. Aber: Das war es dann aber auch schon. Denn nicht folgen kann man m.E. dem OLG hinsichtlich seiner Begründung, warum eine Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG nicht entstanden sein soll. Zwar beschränkt das OLG seine Ausführungen auf den vorliegenden Fall, wenn es mit „im vorliegenden Fall“ formuliert. Aber unabhängig davon sind die Ausführungen nicht zutreffend. Denn die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG ist auf jeden Fall entstanden. Das OLG übersieht nämlich, dass nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und jeweilige Verfahrensgebühr immer nebeneinander entstehen (vgl. zur Grundgebühr Burhoff AGS 2022, 433 m.w.N.). Dabei kommt es auf den Umfang der jeweiligen Tätigkeit beim Pflichtverteidiger, mit dem wir es hier zu tun haben, nicht an. Denn er erhält unabhängig vom Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeiten Festgebühren, die mit Erbringung der ersten Tätigkeit für den Mandanten entstehen. Und das OLG irrt bzw. wählt den falschen Ansatz, wenn es für die Frage des Entstehens der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG allein darauf abstellt, was in dem Termin am 26.09.2022 geschehen ist. Das ist unerheblich, da diese Tätigkeiten durch die Terminsgebühr Nr. 4112 VV RVG abgegolten werden. Alle übrigen Tätigkeiten werden aber durch Grundgebühr- bzw. Verfahrensgebühr abgegolten. Und das ist eben nicht nur, wie das OLG offenbar meint, die Vorbereitung auf eine Beweisaufnahme, sondern jede zusätzliche Tätigkeit die vom Rechtsanwalt  erbracht wurde. Ausreichend sind eine Gespräch mit dem eigentlichen Pflichtverteidiger über die Übernahme der Vertretung im Termin, ein Gespräch mit dem Mandanten, das im Zweifel vor der dem Hauptverhandlungstermin geführt worden ist, usw. Dass es sich dabei um nur geringe Tätigkeiten handelt, ist wegen der Festgebührencharakter der Pflichtverteidigergebühren ohne Bedeutung. Daher hätte hier die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG auch festgesetzt werden müssen. Die Entscheidung des LG war zutreffend. Dort hatte man offenbar mal in einen Kommentar geschaut. 🙂

„Vertretung“ des Pflichtverteidigers im Hafttermin, oder: „Unschönes“ aus Ludwigshafen

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Als zweite Entscheidung dann der „unschöne“ – und falsche – AG Ludwigshafen, Beschl. v. 03.03.2023 – 4a Ls 5227 Js 9474/22. Das AG hat zu der Frage Stellung genommen, welche Gebühren der nur für den „Hafttermin“ beigeordnete Pflichtverteidiger erhält. Das AG meint: Nur die Grundgebühr:

„Der Entscheidung zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

Der mittlerweile verurteilte pp. wurde am 22.12.2021 vorläufig festgenommen und am 23.12.2021 dem Haftrichter des Amtsgerichts Mannheim vorgeführt, der Haftbefehl gegen den diesen erlassen hat. Laut Protokoll des Amtsgerichts Mannheim vom 23.12.2021 war Rechtsanwältin Pp1 „- als Vertreterin für RA pp2 anwesend. Der damals Beschuldigte erklärte im Termin laut Protokoll: „Ich möchte, dass mir RAin Pp1 nur für den Termin als Pflichtverteidigerin beigeordnet wird. RA pp2 soll mir für das gesamte Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet werden“. Sodann wurde folgender Be-schluss erlassen:

„1. Dem Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 1 Nr.4 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwältin pp1 ausschließlich für die Haftbefehlseröffnung als Pflichtverteidigerin bestellt.

2. Dem Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 1 Nr.4 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt pp2 als Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren bestellt.“

Seit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 ist die Vorführung des Beschuldigten nach §§ 115, 115a StPO zur Entscheidung über Haft ein Fall der notwendigen Verteidigung, mithin die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend. Eine in diesem Rahmen erfolgende Beiordnung als Pflichtverteidiger ist grundsätzlich eine umfassende Beiordnung und nicht nur eine Beiordnung für den Termin, so dass regelmäßig auch davon auszugehen ist, dass die Grund- und Verfahrensgebühr mit der Beiordnung anfällt. Der Tatsache, dass entsprechende Vorführungen regelmäßig innerhalb kurzer Zeit nach vorläufiger Festnahme oder Ergreifung erfolgen müssen und der Betroffene damit nur kurze Zeit hat von seinem Wahlrecht Ge-brauch zu machen, trägt das Gesetz durch die Möglichkeit des Verteidigerwechsels nach § 143 a Abs.2 Nr.1 StPO Rechnung.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschuldigte bereits im Vorfeld der Vorführung von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Gemäß der Beschuldigtenvernehmung des pp. vom 22.12.2021 (BI. 21 d.A.) hat dieser nach entsprechender Belehrung angegeben, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Hierauf wurde Rechtsanwalt pp2 in Kenntnis gesetzt, der auch vor Ort erschien. Vermerkt ist weiter, dass sich Rechtsanwalt da er zum Termin beim Haftrichter nicht anwesend sein könne, um Ersatz kümmern werde. Es ist insofern davon auszugehen, dass Rechtsanwältin Pp1 durch Rechtsanwalt pp.2  gebeten wurde, den Termin beim Haftrichter für ihn wahrzunehmen. Damit handelte es sich, wie auch im Protokoll vom 23.12.2021 vermerkt und mit dem erfolgten Beiordnungsbeschluss dokumentiert, um eine Terminsvertretung durch Rechtsanwältin Pp1.

Die kostenrechtliche Folge einer solchen Terminsvertretung ist umstritten. Teilweise wird von einem doppelten Anfall der Grund- und Verfahrensgebühr ausgegangen, teilweise wird dies abgelehnt. Soweit hinsichtlich der jeweiligen Ansichten sowohl von der Erinnerungsführerin als auch der Bezirksrevisorin Entscheidungen zitiert wurden, treffen diese jeweils nicht den konkret hier vorliegenden Fall. Zwar wird bei einem einvernehmlichen Pflichtverteidigerwechsel im laufenden Verfahren regelmäßig ein entsprechender Verzicht auf die Geltendmachung der entsprechenden Gebühren durch einen Verteidiger erwartet, um mehrfache Gebührenentstehungen zu vermeiden, vorliegend ist jedoch aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelung zwingend eine Verteidigung im Termin notwendig und aufgrund des Erfordernisses einer zeitnah nach der Festnahme zu erfolgenden Vorführung vor den Haftrichter eine Teilnahme des gewünschten Verteidigers häufig nicht möglich. Aufgrund dieser zeitlichen Komponente weicht der Fall auch von Terminsvertretungen im Rahmen von Hauptverhandlungen ab, bei denen sowohl Gericht als auch Verteidigung in der Regel einen weit größeren Spielraum haben, Termine zu finden, die vom (Pflicht-)verteidiger wahrgenommen werden können und eine Vertretung damit nicht erforderlich machen. Erfolgt eine Terminsvertretung gleichwohl wegen Terminskollisionen des Verteidigers mag es in so gelagerten Fällen sachgerecht sein, dass sich dies gebührenrechtlich zu Lasten der Verteidiger auswirkt. Weshalb die vom Gesetzgeber durch die Einführung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung getroffene Entscheidung zur Notwendigkeit der Verteidigung dagegen kostenrechtlich zu Lasten des die Verteidigung im Vorführungstermin übernehmenden Verteidigers oder des vom Betroffenen innerhalb der drei Wochenfrist gewählten Verteidigers erfolgen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht so, dass die Grundgebühr im Verfahren nur einmal anfallen kann, da diese personenbezogen (auf den Verteidiger) ist. Insoweit ist anzumerken, dass in der von der Bezirksrevisorin zum einverständliche Pflichtverteidigerwechsel angeführten Kommentierung (Anlage 6) wiederum nur Bezug genommen wird auf Entscheidungen, die vor der Einführung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, insbesondere der Regelung des § 143 a Abs. 2 Nr. 1 StPO, ergangen sind.

Regelmäßig werden Grund- und Verfahrensgebühr zusammen treffen, allerdings haben beide einen eigenen Abgeltungsbereich. Die Grundgebühr entsteht grundsätzlich bei Übernahme des Mandats und erfasst eine erstmalige Einarbeitung u.a. auch das erste Gespräch mit dem Mandanten. Diese ist damit auch im vorliegenden Fall entstanden.

Die Verfahrensgebühr entsteht dagegen mit der ersten Tätigkeit, die der Rechtsanwalt aufgrund des Auftrags, die Verteidigung im Ganzen zu übernehmen, erbringt. Eine solche Übernahme ist vorliegend jedoch gerade nicht erfolgt.“

Nun ja, ganz falsch ist der Beschluss nicht. Denn richtig ist zumindest, dass nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird. Aber: Es entstehen auch in dem Fall alle Gebühren, also Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Und wenn man die Grundgebühr bejaht, muss man auch die Verfahrensgebühr bewilligen. Denn Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstehen immer (!!) nebeneinander. Das war gerade der Sinn der Neuregelung an der Stelle vor einigen Jahren.