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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was ist mit den Gebühren nach Abtrennung des Verfahrens?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Nun, die Gebührenfrage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Was ist mit den Gebühren nach Abtrennung des Verfahrens?, löst sich ganz einfach bzw. der Kollege hatte die Lösung gleich mitgeliefert, nämlich den LG Dortmund, Beschl. v. 13.03.2015 – 39 Qs 122/14, der – genau wie der Kollege – auf unseren RVG-Kommentar Bezug genommen hat. Allerdings leider nur auf die 3. Auflage, aber in der aktuellen 4. Auflage steht an der Stelle, die der Beschluss zitiert, dasselbe wie in der 3. Auflage. Das LG hat mit seiner Entscheidung als Recht, wenn es dort heißt:

„Die Kammer verkennt nicht, dass grundsätzlich bei Trennung eines einheitlichen Strafverfahrens in unterschiedliche Strafverfahren anschließend für jedes einzelne Verfahren gesonderte Gebühren entstehen können. Voraussetzung dafür ist jedoch immer, dass es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs.2 Satz RVG handelt, was hier gerade nicht der Fall ist.

Auch das vor der Abtrennung gegen den Mandanten des Beschwerdeführers sowie dessen Mitangeklagten geführte Verfahren hatte bezüglich des Mandanten des Beschwerdeführers bereits lediglich den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung aus der Anklageschrift 102 Js 491/13 zum Gegenstand, identisch mit dem verbleibenden Tatvorwurf nach der Abtrennung des gegen den Mitangeklagten geführten Verfahrens. Diese Prozesssituation unterscheidet sich gerade von dem in der Rechtsprechung teilweise anders entschiedenen Fall, dass gegen denselben Angeklagten bzw. Beschuldigten mehrere Tatvorwürfe zu behandeln sind, die unterschiedliche Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit nach Trennung der Verfahren stellen.

Vor diesem Hintergrund, dass nach der in der Hauptverhandlung erfolgten Trennung der Verfahren gegen den Mitangeklagten einerseits und den Mandanten des Beschwerdeführers andererseits unmittelbar anschließend noch im Termin das Verfahren gegen den Mandanten des Beschwerdeführers in Bezug auf den einzigen, vor und nach der Trennung der Verfahren gegen ihn bestehenden Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt worden ist, bleibt für weitere Gebührentatbestände kein Raum können (vgl. Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen 3. Aufl. 2012 Rz 1311ff, insbesondere Beispiel 1, Rz 1314 mwN). Dies gilt im Hinblick auf § 15 Abs.2 Satz 1 RVG für die Verfahrens- und Terminsgebühr gemäß Nr. 4106 und 4108 VV RVG, zumal diese für dieselbe Angelegenheit bereits in einem weiteren Gebührenantrag vom 09.12.2013 angemeldet worden und abgegolten sind.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie bekomme ich die Teilnahme an einer Durchsuchung bezahlt?

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Am vergangenen Freitag ging es um die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie bekomme ich die Teilnahme an einer Durchsuchung bezahlt?. Die Frage wird so oder ähnlich häufiger gestellt, scheint also in der Praxis Bedeutung zu haben. Allerdings:

Ich musste den Kollegen enttäuschen. Es gibt für diese Tätigkeiten keine besondere Gebühr(en), sondern sie werden über die jeweilige Verfahrensgebühr (mit)abgegolten. Ist leider so, aber lässt sich nicht ändern.

Ich habe dem Kollegen vorgeschlagen, es mal mit einer analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG zu versuchen. Einige Gerichte lassen ja deren analoge Anwendung auf nicht in der Nr. 4102 VV RVG geregelte Termine zu (vgl. dazu die Nachweise bei Burhoff RVGreport 2014, 250). Aber die h.M. – zu der ich auch gehöre – lehnt das – m.E. zutreffend – ab, da es sich bei der Nr. 4102 VV RVG um eine Ausnahmeregelung handelt, die nicht nicht analog anwendbar ist. Diese Stelle ist sicherlich eine Baustelle im RVG, an der dann mal nachgebessert werden müsste. Denn es gibt ja außer der Teilnahme an einer Durchsuchung sicherlich auch noch andere Termine, die honoriert werden müssten, wie z.B. ein Termin nach § 202a StPO. Aber auch dafür gibt es kein „besonderes Geld“ (vgl. zuletzt OLG Köln, Beschl. v. 23.07.2014 – 2 Ws 416/14).

Ach so: Wenn der Kollege Pflichtverteidiger ist/war, dann kann er es mit einem Pauschgebührenantrag nach § 51 RVG versuchen. Aber auch das ist nicht einfach.

Adventskalender Tür 3: Heute gibt es Schokolade/€€€€€€

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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Heute im Adventskalender mal Gebühren, quasi ein virtuelles Schokoladentäfelchen, jedenfalls eine Entscheidung, in der Musik/€€€€€ stecken. Nämlich der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14. Ich wollte ihn erst, als ich ihn von einem Rechtspfleger des OLG übersandt bekommen habe, an die Seite tun. War dann aber „angefixt“ durch die Bemerkung in der Übersendungsmail, dass ich mich über den Beschluss mal „freuen würde“. Und in der Tat: Ich freue mich und die Verteidiger können sich auch freuen.

Denn das OLG setzt in einer der großen Streitfragen des Teil 4 VV RVG neue Rechtsprechung des BGH und das 2. KostRMoG konsequent um. Es geht um die Honorierung der Tätigkeiten des sog. „Terminsvertreters“ des Pflichtverteidigers. Da wird immer noch darum gestritten, welche Gebühren der „Terminsvertreter“ erhält. Nur die Terminsgebühr für den Termin, an dem er teilgenommen hat, oder auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und ggf. die Verfahrensgebühr. M.E. alles kein Problem. ich bin immer davon ausgegangen, dass Grundgebühr, Terminsgebühr und auch Verfahrensgebühr anfallen. Das sieht die überwiegende Meinung in der OLG-Rechtsprechung aber leider anders und kommt mit unterschiedlichen Begründungen dazu, nur die Terminsgebühr festzusetzen. Anders nun das OLG Saarbrücken: Es zieht aus dem BGH, Urt. v. 13.08.2014 – 2 StR 573/13 (vgl. dazu hier “für Rechtsanwalt…” unterzeichnet – Schriftform gewahrt? Ja, aber!) den richtigen Schluss und lehnt die Möglichkeit einer Vertretung des Pflichtverteidigers ab (habe ich ja immer gesagt 🙂 ) und. Und das OLG wendet konsequent das 2. KostRMoG an und die Änderung in der Nr. 4100 VV RVG – „neben der Verfahrensgebühr“ – und folgert daraus zutreffend: Grundgebühr und Verfahrensgebühr fallen immer nebeneinander an. Das führt dann zu: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Geht doch.

Hier dann „meine“ Leitsätze der Entscheidung:

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidi­gers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger eines Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltli­che Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

 Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptver­handlungstermins oder für einen Teil eines Hauptverhandlungstermins beigeordne­ten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensab­schnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidi­gerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des be­reits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag oder Teile hiervon an­stelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffent­lich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Ver­teidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfas­send und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.

Für die Tätigkeit in einem jeden gerichtlichen Verfah­ren entsteht eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten. Die daneben entstehende Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt.

Welche Gebühren verdient der Terminsvertreter? – Alle!!!

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Nach dem „schlechten“ OLG Celle, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 Ws 84/14 (vgl. dazu das Posting: Bekommt der Pflichtverteidiger eine Mittagspause bezahlt?) vor Beginn der Arbeitswoche am Osterdienstag dann ein erfreulicher Beschluss aus dem Süden, nämlich der OLG München, Beschl. v. 27.02.2014 – 4c Ws 2/14. Auch er behandelt ein in Rechtsprechung und Literatur umstrittenes Thema, nämlich die Frage, welche Gebühren der sog. Terminsvertreter des Pflichtverteidigers verdient. Und da trifft das OLG die „richtige“ Entscheidung. Dazu die Leitsätze des OLG:

„1. Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
2. Die Grundgebühr entsteht nach dem gesetzlichen Wortlaut Nr. 4100 Abs. 1 RVG-VV neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Somit wird mit der Grundgebühr das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen abgegolten. Spätere sich anschließende Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr umfasst.
3. Von der Terminsgebühr wird umfasst die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverhandlungstermin. Erfasst wird auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins, nicht jedoch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr abgegolten.“

Dazu kurz:

1. Dass der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung den Pflichtverteidiger „vertritt“ voller Verteidiger i.S. von Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ist, ist weitgehend unbestritten. Geht man jedoch davon aus, dann stehen ihm auch alle Gebühren und nicht etwa nur die Terminsgebühr zu. Auf die Begründung des OLG München kann verwiesen werden.
2. Auch die Ausführungen des OLG zum Abgeltungsbereich der drei Gebühren: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr sind zutreffend. Das OLG hat die erbrachten Tätigkeiten richtig den unterschiedlichen Abgeltungsbereichen der drei  Gebühren zugeordnet. Wegen weiterer Nachweise kann auf die vom OLG angeführte Literatur verwiesen werden. Dass das OLG zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr offenbar auf den durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013 (BGBl 2013, S. 2586) geänderten Wortlaut der Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG abstellt, obwohl es sich um einen so. Altfall gehandelt, hat, ändert an der Richtigkeit der Entscheidung nichts.

 

Do it yourself? Ja, aber Gebühren gibt es nicht

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ein alt bekanntes Problem ruft der LG Potsdam, Beschl. v. 09.01.2014 – 24 Qs 151/13 – in Erinnerung. Nämlich die Frage: Kann der Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt und frei gesprochen wird bzw. bei dem das Verfahren eingestellt wird, gegenüber der Staatskasse Gebühren nach dem RVG abrechnen. Das ist früher in der Rechtsprechung vertreten worden, heute geht die h.M. in die andere Richtung, m.E. zu Recht. So auch – für das Bußgeldverfahren – der LG Potsdam-Beschl., in dem es heißt:

„a) Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam eine Festsetzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gebühren und Auslagen abgelehnt. Denn für die Verteidigung in eigener Sache erhält der Rechtsanwalt als Betroffener eines Bußgeldverfahrens, für das gemäß §§ 46 Abs. 1, 105 Abs. 1 OWiG die Regelungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten, keine Gebühren erstattet.

aa) Zwar gehören zu den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die nach der Auslagenentscheidung des Amtsgerichts Potsdam die Landeskasse zu tragen hat, gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO kann allerdings – entgegen einer früher teilweise vertretenen und offenbar auch vom Beschwerdeführer favorisierten Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1973, 1991 [OLG Frankfurt am Main 08.08.1973 – 2 Ws 200/72]; LG Wuppertal, NJW 1975, 2309 [LG Wuppertal 01.07.1975 – 25 Qs 5/75]; LG Mainz, NJW 1979, 1897) – nicht dahin verstanden werden, wegen des Wortlauts der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO (danach sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte) stehe ein anwaltlicher Gebührenanspruch auch einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zu. Dabei wird nämlich übersehen, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeld verfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden soll, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozessrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78]; NJW 1994, 242 [BVerfG 01.04.1993 – 2 BvR 253/93]).

Dies ist jedoch bei der Selbstverteidigung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren – anders als im Zivilprozess, in dem § 78 Abs. 4 ZPO dem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Selbstvertretung eröffnet – nicht der Fall. Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78]; NJW 1998, 2205 [BVerfG 19.03.1998 – 2 BvR 291/98]; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; LG Berlin, NJW 2007, 1477; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 138 Rdn. 6). Denn der Status des Verteidigers, der als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Prozess tätig wird, und die Stellung des Angeklagten/Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind offensichtlich miteinander unvereinbar (BVerfG, NJW 1994, 242; NJW 1998, 2205 [BVerfG 19.03.1998 – 2 BvR 291/98]).

Aus diesem Grund findet die auf den Zivilprozess zugeschnittene Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nach ganz herrschender und auch von der Kammer geteilter Auffassung im Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 14 m.w.N.; Göhler, OWiG, 16. Auflage, vor § 105 Rdn. 45). Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nicht nur verfassungsrechtlich vertretbar ist, sondern nahe liegt (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78]; NJW 1994, 242 [BVerfG 01.04.1993 – 2 BvR 253/93]), steht einem Rechtsanwalt, der sich als Angeklagter/Betroffener in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zu (LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Göttingen, Rpfleger 1991, 337; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 14; Göhler, a.a.O., vor § 105 Rdn. 45).“

Ganz leer geht der Betroffene/Verteidiger aber ggf. nicht aus:

„aa) Wie jeder Beteiligte, dessen notwendige Auslagen die Landeskasse zu tragen hat, kann der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt als Betroffener gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch den Vermögensverlust, der durch notwendige Zeitversäumnis entstanden ist, sowie sonstige, etwa durch die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin verursachte Auslagen nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, erstattet verlangen (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78] [1678]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 15; Göhler, a.a.O., vor § 105 Rdn. 45). Eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG), Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) oder sonstigen Aufwand (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 JVEG i.V.m. §§ 6, 7 JVEG) setzt allerdings jeweils voraus, dass der daraufgerichtete Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz JVEG bei der heranziehenden Stelle ordnungsgemäß geltend gemacht wird.