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Bewährung I: Anwendung des Erstverbüßerprivilegs, oder: Gesamtschau aller Umstände

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Der Titel zeigt es an: Heute gibt es Entscheidungen  zu Bewährungsfragen.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2026 – 2 Ws 152/25. Das LG hat sind in seiner von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Aussetzungsentscheidung auf das sog. Erstverbüßerprivileg berufen. Das OLG hat den Bewährungsbeschluss des LG aufgehoben. Es führt aus:

„1. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann das Gericht schon nach Verbüßung der Hälfte einer Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn die Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt sowie zugleich die übrigen Voraussetzungen für eine Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Termin nach § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind, das heißt, wenn eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die betroffene Person einwilligt (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 57 Rn. 21).

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es insbesondere von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit der Strafaussetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsguts immer höher werden. In jedem Fall muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Verurteilte keine neuen Straftaten mehr begeht. Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses wirken sich zu Lasten des Verurteilten aus. Dem auf die persönliche Anhörung der Verurteilten gestützten Eindruck der Strafvollstreckungskammer kommt wesentliche Bedeutung zu; ein Abweichen von einer hierauf fußenden Prognose kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 3. November 2021 – 1 Ws 122/21, juris Rn. 9 mwN).

Hier kommt in der Gesamtschau der zugrunde liegenden Umstände eine Halbstrafen- Aussetzung derzeit noch nicht in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten kann (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 1 Ws 19/22, juris Rn. 9 mwN). Diese Vermutung besagt jedoch nicht, dass bei einem Erstverbüßer automatisch die erforderliche günstige Prognose im Sinne des § 57 StGB bejaht werden kann. Sie kann vielmehr durch negative Umstände widerlegt werden (vgl. OLG Zweibrücken, aaO; BT-Drucks. 10/2720, S. 11). Dies ist hier der Fall.

Die Verurteilte ist im selben Jahr des Anlassurteils viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten und weist damit eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit auf. Überdies beging sie die Anlasstaten nur etwa zwei Wochen, nachdem sie vom Amtsgericht Schwerin zu einer zur Bewährung ausgesetzten zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Verurteilte hätte sich jedenfalls trotz ausstehender Rechtskraft der Entscheidung die gegen sie erkannte Strafe zum Anlass nehmen sollen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.

Ihre erhebliche Rückfallgeschwindigkeit ist auch nicht allein mit ihrer durch das Amtsgericht („Justizvollzugsanstalt 01“) festgestellten Spielsucht zu begründen. Denn sie ist bisher nicht nur wegen der Begehung von Vermögensdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten, sondern beging bis zuletzt auch Delikte, die nicht der Beschaffung von liquiden Mitteln zur Finanzierung ihrer Spielsucht gedient haben können. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer von der Verurteilten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung einen positiven Eindruck gewinnen können und als positive Entwicklung verzeichnet, dass sie ihre Spielsucht als Problem erkannt habe und sich deshalb auch in Therapie begeben wolle, doch kann die der Verurteilten erteilte Therapieweisung vor dem Hintergrund der bereits aufgeführten weiteren Gesamtumstände nicht zu einer hinreichend belastbaren positiven Sozialprognose führen. Dies würde voraussetzen, dass es sich aufgrund gesicherter Erkenntnisse bei der Verurteilten um pathologisches Spielen handelt und dieses maßgeblich delinquenzursächlich ist. Ferner muss die in Aussicht genommene Therapie geeignet sein, diese Ursache der Straffälligkeit zu überwinden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 Ws 89/25, juris Rn. 39 mwN). Faktenbasierte Erkenntnisse für das Vorliegen dieser Umstände liegen hier nicht vor. Darüber hinaus erscheint es aus den ausgeführten Gründen fraglich, ob allein eine etwaige erfolgreiche Therapie der festgestellten Spielsucht der Verurteilten zu einer erheblichen Delinquenzminderung führen würde. Denn ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist sie auch für im März/April 2024 begangene Straftaten verurteilt worden; also für strafbares Handeln in mehreren Fällen in einem Zeitraum, in dem sie sich hatte in Spielotheken sperren lassen.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 01“) vom 22. Dezember 2025, dass das Vollzugsverhalten der Verurteilten von der JVA, in der sie den weit überwiegenden Anteil ihrer Haftzeit verbüßte, sehr negativ beurteilt und sie als „intrigant und manipulativ“ beschrieben wurde. Zudem war bei ihr der Besitz von Betäubungsmitteln festgestellt worden. Ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, das in der Regel Grundvoraussetzung für eine bedingte Entlassung ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, aaO Rn. 36), liegt mithin nicht vor. Die Stellungnahme der JVA („Justizvollzugsanstalt 02“) steht dem nicht entgegen, da diese nur kurz nach der Verlegung der Verurteilten dorthin erstellt wurde und daher nur wenig belastbar und von geringer Aussagekraft ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch der soziale Empfangsraum der Verurteilten sie in der Vergangenheit nicht so hinreichend zu stabilisieren vermochte, um sie von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Bereits vor ihrer Inhaftierung wohnte die Verurteilte mit ihrer Lebenspartnerin zusammen, doch dieser Umstand hat sich im Hinblick auf die zurückliegenden zahlreichen Verurteilungen nicht positiv auf das Delinquenzverhalten der Verurteilten ausgewirkt.“

Strafe II: Darauf kommet es für die „Halbstrafe“ an, oder: Gesamtwürdigung und Rückfallrisiko

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Bei der zweiten heute vorgestelleten Entscheidung handelt es sich um den LG Stendal, Beschl. v. 22.08.2024 – 508 StVK 188/24. Es geht um die Gewährung von Halbstrafe.

Der Beschluss zeitg noch einmal, aus was es „ankommt“. Es reicht hier m.E. der Leitsatz, wegen der Einzelheiten bitte den Volltext lesen:

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für eine Strafaussetzung bereits nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich, die sich aus einer Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzuges ergeben müssen. Vordergründig ist jedoch, was aus dem Verweis auf § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB folgt, erforderlich, dass eine Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Verantworten lässt sich das mit der Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe verbundene Risiko der Begehung neuer Straftaten durch den Verurteilten nur, wenn die begründete Aussicht auf den Eintritt eines Resozialisierungserfolges in Gestalt zukünftiger Straffreiheit besteht.

Erfolgswahrscheinlichkeit reicht für Halbstrafe; oder: Nichts Neues, aber schön, es mal wieder zu lesen.

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Die zweite Entscheidung aus dem heutigen Themenkreis „Strafvollstreckung/-vollzug“ behandelt noch einmal die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nach Halbstrafe (§§ 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 StGB). Es ist der OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.10.2016 – 1 Ws 555/16, der zu der Problematik allerdings nicht viel Worte verliert. Gegen den Verurteilten war wegen Einschleusens von Ausländern eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Am 05.07.2016 ist die Hälfte der Strafe verbüßt gewesen, der Zweidrittel-Zeitpunkt ist für den 04.11.2016 und das Strafende ist auf den 06.07.2017 notiert. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit abgelehnt. Das OLG sieht das anders:

„Die Aussetzung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der zweijährigen Freiheitsstrafe gemäß §§ 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit des Verurteilten voraus, aber ein gewisses Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit, welche im konkreten Umfang abhängig ist von dem bedrohten Rechtsgut und vom Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57 Rn. 12 und Rn. 14).

Für den Verurteilten als Erstverbüßer streitet zunächst die Vermutung, dass ihn die bisherige Vollstreckung ausreichend beeindruckt hat und in Zukunft von weiteren Straftaten abhält. Für ihn spricht ferner das nach der Stellungnahme der JVA vom 27. April 2016 beanstandungsfrei gebliebene Vollzugsverhalten.

Nach Ansicht des Senats bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte im Falle einer vorzeitigen Entlassung weitere Straftaten begehen wird.

Vor diesem Hintergrund hält es der Senat deshalb für verantwortbar, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, zumal im Falle seiner Entlassung nach seinen Angaben die Wohnsitznahme bei seiner Familie in Rumänien gesichert ist. Der Umstand, dass der Verurteilte die Personen ungesichert befördert hat, vermag eine Ablehnung der vorzeitigen Entlassung bereits nach der Hälfte nicht zu tragen, da dies für sich betrachtet lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt.“

Also: Erfolgswahrscheinlichkeit reicht für die Halbstrafe. Nichts Neues, aber schön, es mal wieder zu lesen.

Immer Halbstrafe für einen Apotheker?

ParagrafenTeilweise wird angenommen, dass § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Automatik dahin entfaltet, dass bei „sozialer Integration“ eben in der Regel nur die Hälfte der Strafe zu verbüßen ist und es dann „immer“ Halbstrafe gibt. Dass das nicht der Fall ist, hat das KG im KG, Beschl. v. 30.07.2014 – 2 Ws 270/14 – dargelegt. Der Verurteilte – ein Apotheker – verbüßte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten wegen Betruges in 27 Fällen. Die StVK hatte „Halbstrafe“ abgelehnt.  Das KG sieht es genauso und weist dann (noch einmal) darauf hin, dass die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung im Strafvollzug das Vorliegen voraussetzt und besondere Umstände ergibt, die über eine günstige Prognose hinausgehen.

Und daran hat es gehapert, denn:

  • Durch den Verurteilten verursachter Schaden – durch Ankauf von Rezepten über HIV-Medikamente – bei den Krankenkassen von über zehn Millionen Euro.
  • Zwar ist der Verurteilte Erstbestrafter und hat noch keine Strafhaft verbüßt. Doch spricht ganz erheblich zu seinen Lasten, dass er über einen langen Zeitraum hinweg zum Teil sogar mehr als 100 Rezepte monatlich ankaufte und die Krankenkassen in hohem Maße schädigte.
  • Dadurch auch die Gesundheit der Menschen, die ihre Medikamente gegen die HIV – Erkrankung nicht einnahmen, gefährdet.
  • Der Verurteilte hat sich zudem über Jahre hinweg und unter Missbrauch seiner Vertrauensstellung als Apotheker immer stärker in sein kriminelles Tun verstrickt.
  • Dem Verurteilten ist es bislang nicht gelungen ist, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.
  • Der Verurteilte nicht nur eine Straftat begangen, sondern ist wegen 27 Betrugstaten verurteilt worden. Es handelt sich auch nicht um eine „Augenblickstat“; vielmehr beging der Verurteilte die Taten über den Zeitraum von über zwei Jahren und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als zehn Millionen Euro.
  • Auch das Alter des Verurteilten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • Auch der weitere Umstand, dass der Verurteilte sozial integriert ist, führt zu keiner anderen Entscheidung: Denn § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht dahin auszulegen, dass sozial integrierte Straftäter in der Regel nur die Hälfte der Strafe verbüßen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 Ws 431/07 –).

Halbstrafe – an sich eine Ringeltaube – oder?

Nach § 57 Abs. 2 StPO StGB kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein für die Verurteilten, wenn denn die sog. „Halbstrafe“ überhaupt in Betracht kommt, wichtiger Zeitpunkt. Die Praxis tut sich mit der Halbstrafe schwer, wobei man natürlich nicht verkennen darf, dass es häufig schwierig ist, die nach Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen besonderen Umstände zu bejahen, die ja zusätzlich zur günstigen Sozialprognose (Abs. 1) vorliegen müssen.

Von daher ist OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2011 -III -1 Ws 178/11 berichtenswert. Das OLG stellt die günstige Sozialprognose fest und bejaht besondere Umstände in einem von der Fallkonstelalation m.E. gar nicht so seltenen Fall. Der Beschluss bietet also Argumentationshilfe.