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Bewährung III: Ablehnung des Widerrufsantrags, oder: Einfache oder sofortige Beschwerde der StA?

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Und als letzte Entscheidung dann noch der schon etwas ältere OLG Bamberg, Beschl. v. 12.04.2023 – 1 Ws 149/23 – zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bei Ablehnung des Widerrufsantrags.

Dazu hier nur die Leitsätze, und zwar:

  1. Die Entscheidung über einen Widerruf oder Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB ist zu treffen, sobald Widerrufsgründe feststehen. In einem solchen Fall ist weder ein entscheidungsloses Abwarten noch eine Zurückstellung der Entscheidung zulässig.

  2. Ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses, nach dessen Beschlussformel die Entscheidung über einen von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf zurückgestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf derzeit nicht vorliegen, liegt keine bloße Verfahrensentscheidung vor. Vielmehr enthält der Beschluss die Entscheidung in der Sache selbst im Sinne einer Ablehnung des Widerrufsantrags.

  3. Gegen die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nur die sofortige Beschwerde statthaft.

  4. Zwischen der Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung und der Entscheidung über die in derselben Sache erfolgte Maßregelaussetzung besteht kein zwingender Entscheidungsverbund

Bewährung II: Widerruf von Strafaussetzung, oder: Leichte Kriminalität und Vertrauensschutz

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Und dann im zweiten Posting zwei KG-Entscheidungen, und zwar:

Im KG, Beschl. v. 16.02.2023 – 2 Ws 1/23 – geht es um den Bewährungswiderruf bei wiederholter Begehung von Delikten der leichteren Kriminalität.

Dazu führt das KG aus:

„Jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht rechtfertigt, unabhängig davon, ob sie einschlägig oder nicht einschlägig ist, den Widerruf der Bewährungsentscheidung (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 2 Ws 192/22 –, vom 14. April 2014 – 2 Ws 116/14 – und vom 14. Oktober 2013 – 2 Ws 494-495/13 –, juris; alle m.w.N.). Auch Straftaten, die nur mit Geldstrafen geahndet wurden, sind grundsätzlich als Widerrufsgrund geeignet. Denn § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass die neue Tat der früheren nach Art und Schwere entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 2 Ws 79/19 – m.w.N.). Es kommt also nicht darauf an, ob die neue Tat und die frühere kriminologisch vergleichbar sind oder sonst in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Erwartung künftiger Straffreiheit wird vielmehr durch jede Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt, auch durch eine solche, die nicht mit Freiheitsstrafe geahndet wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 2 Ws 192/22 – und vom 17. Juni 2019 – 2 Ws 79/19 –). Allerdings stellt die „Erwartungsformel“ klar, dass bloße Gelegenheits- bzw. Fahrlässigkeitstaten und sonstige Verfehlungen von geringem Gewicht nicht in jedem Fall zu einem Widerruf führen, wenn sie zu der früheren Tat in keiner Beziehung stehen und nach der Gesamtschau weiterhin von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Ist daher der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erstmals durch ein nicht einschlägiges Bagatelldelikt aufgefallen, das sich in Anbetracht seiner mittlerweile wieder soliden Lebensführung und unter Berücksichtigung der Tatumstände als einmalige Entgleisung darstellt, so scheidet ein Widerruf der Strafaussetzung schon aufgrund der Erwartungsklausel – und nicht erst in Anwendung von § 56f Abs. 2 StGB – aus (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 2 Ws 79/19 –). Für den Widerruf kann es andererseits jedoch ausreichen, wenn bei einer Mehrzahl neuer vorsätzlicher Taten jede einzelne zwar nur gering wiegt, alle zusammengenommen nach Unrecht und Schuld aber nicht als bedeutungslos bezeichnet werden können. Auch kann die wiederholte Begehung von Delikten der leichteren Kriminalität zur Widerlegung der der Strafaussetzung zugrundeliegenden Prognose führen (vgl. Senat a.a.O. m.w.N. und Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 2 Ws 520/08 –, juris).

Gemessen an diesen Maßstäben erfordert die Gesamtschau aller Umstände den Widerruf der Bewährung. 3 Abs. 1 Satz 1 StPO.“

Und dann der KG, Beschl. v. 23.11. 2022 – 2 Ws 161/22 – zum Bewährungswiderruf wegen einer durch Strafbefehl geahndeten Tat und zum Vertrauensschutz. Zum Vertrauensschutz führt das KG aus:

„3. Dem danach angezeigten Widerruf stehen entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung auch nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Kammergerichts kann einem Widerruf entgegenstehen, dass bei dem Verurteilten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ein Widerruf der Strafaussetzung wegen der Anlasstat werde nicht mehr erfolgen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 2595/12 –, juris; Senat, Beschluss vom 22. Januar – 2 Ws 17/14 –, juris; KG, Beschluss vom 24. März 2015 – 5 Ws 30/15 –). Der Schutz dieses Vertrauens folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, a. a. O.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Dabei kann ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der zuständigen Justizstellen dazu beitragen, aus der maßgeblichen Sicht des Verurteilten ein Vertrauen zu schaffen, zu einem Widerruf werde es nicht mehr kommen (vgl. Senat, a. a. O.; KG, a. a. O.).

b) Gemessen daran durfte der Verurteilte nicht darauf vertrauen, dass ein Widerruf im hiesigen Verfahren nicht mehr ergehen werde…..“

Bewährung III: Richtiger Weg im Widerrufsverfahren?, oder: Verzicht auf die Verurteilenanhörung zulässig?

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Und zum Schluss dann noch der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.06.2023 – 3 Ws 118/23 – zur Frage, wann auf die erforderliche Anhörung des Verurteilten bei beabsichtigtem Bewährungswiderruf verzichtet werden kann.

Die StVK hatte eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, die Erfolg hatte-

„…… Das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg, weil die erforderliche mündliche Anhörung des Verurteilten nachzuholen ist.

Nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO gibt das Gericht, wenn es über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden hat, dem Verurteilten zuvor Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verurteilte beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung haben kann, aber nicht in der Lage ist, diese Gründe in einer das Gericht überzeugenden Weise schriftlich darzustellen. Das Gesetz will damit von vornherein der Gefahr begegnen, dass schwerwiegende Widerrufsentscheidungen ohne zureichende Tatsachengrundlage ergehen. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, von der grundsätzlich zwingend gebotenen mündlichen Anhörung aus schwerwiegenden Gründen abzusehen (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 220). •

Dieser Verpflichtung zur mündlichen Anhörung ist die Strafvollstreckungskammer hier nicht in der gebotenen Weise nachgekommen.

Der Verurteilte wurde .zunächst mit gerichtlicher Verfügung vom 22.3.2023 zur Anhörung über die „Frage des Bewährungswiderrufs“ auf den 18.4.2023 geladen. Die ihm formlos mitgeteilte Ladung zu diesem Termin erreichte den Verurteilten nicht, vielmehr geriet sie mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ in postalischen Rücklauf (Bewährungsheft, S. 65). Die Strafvollstreckungskammer erhielt im Nachgang Kenntnis davon, dass der Verurteilte sich nach am 26.3.2023 erfolgter Festnahme in anderer Sache in Untersuchungshaft in der JVA Mannheim befand. Mit Verfügung vom 17.4.2023 bestimmte das Gericht daher neuen Anhörungstermin „im Rahmen der Videokonferenz“ auf den 21.4.2023. Die Teilnahme an dieser Videokonferenz, von deren geplanter Durchführung der nach wie‘ vor in Haft befindliche Verurteilte nach eigenen Angaben erst am 19.4.2023 erfuhr, verweigerte er nach telefonischer Rücksprache mit seinem Verteidiger.

Diese Weigerung kann nicht als Verzicht des Verurteilten auf das Anhörungsrecht — im Sinne eines besonders schwerwiegenden Grundes für die Nichtdurchführung einer mündlichen Anhörung — gewertet werden, denn ausweislich der Akten war ihm der Gegenstand des auf den 21.4.2023 anberaumten Anhörungstermins nicht mitgeteilt worden; ein Hinweis auf den drohenden, von der Staatsanwaltschaft Mannheim beantragten Bewährungswiderruf unterblieb.

Bei Zweifeln an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, muss sich jedoch das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst in geeigneter Weise die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (vgl. Senat, Justiz 2002, 135; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 243; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 91). Dies ist hier nicht geschehen. Der Verurteilte versichert in seinem Beschwerdeschreiben vom 3.5.2023 zudem, dass er bei Kenntnis des Anhörungsgrundes den Termin wahrgenommen hätte.

Die angefochtene Entscheidung leidet somit an einem – im Beschwerdeverfahren nicht behebbaren – Verfahrensmangel. Das Unterlassen der mündlichen Anhörung des Verurteilten führt, abweichend von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO, zur Aufhebung des Widerrufsbeschlusses und zur Zurückgabe der Sache an das Gericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Widerruf nach mündlicher Anhörung des Verurteilten und Überprüfung der von ihm für den Nichtantritt der stationären Suchtmittelentwöhnungstherapie benannten Gründe (vgl. Senat, a.a.O.).“

Bewährung II: Wer war für den Widerruf zuständig?, oder: Verurteilter war in Strafhaft

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, hat auch mit Bewährung zu tun. Allerdings nicht mit den materiellen Voraussetzungen der Vorschriften, sondern mit dem Verfahren. Es geht um die Frage: Wer ist eigentlich für den Bewährungswiderruf zuständig, wenn der Verurteilte sich in Strafhaft befindet.

Ja, richtig. Da gibt es BGH-Rechtsprechung und auf die verweist das LG Loblenz im LG Koblenz, Beschl. v. 13.04.2023 – 2 Qs 23/23 jug.

Hier nur der Leitsatz zu der Entscheidung:

Mit Beginn der Vollstreckung der Strafhaft geht die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auf die Strafvollstreckungskammer über. § 462a Abs. 1 S. 1 StPO sieht insoweit vor, dass die Strafvollstreckungskammer für die gemäß den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig ist, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Örtlich ist nach dieser Regelung grundsätzlich die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Die sachliche Zuständigkeit beginnt automatisch, eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit dem Verurteilten ist nicht erforderlich.

Bewährung III: Wirksame Berufungsbeschränkung?, oder: Reichen die tatsächlichen Feststellungen?

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Im dritten Posting des Tages stelle ich das OLG Brandenburg, Urt. v. 15.02.2023 – 1 OLG 53 Ss 119/22 – vor. Es behandelt eine Frage, die insbesondere auch in Zusammenhang mit Strafaussetzung zur Bewährung immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich die Frage, der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung.

Hier hatte der Angeklagte sein Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch und diesen weiter auf die Frage der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt. Das hat beim OLG „gehalten“. Das OLg führt dazu (noch einmal) aus:

„b) Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist allein die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Die seitens des Angeklagten schon im Berufungsverfahren erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist auch im Revisionsverfahren nicht nur formell (§§ 302 Abs. 2, 303 StPO), sondern auch materiell wirksam. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte (vgl. für die Berufung: § 318 Abs. 1 StPO; für die Revision: § 344 Abs. 1 StPO „inwieweit“) ist nach der so genannten Trennbarkeitsformel insoweit wirksam, als sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet, den angefochtenen Teil des Urteils losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich zu beurteilen, ohne die Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Die den Rechtsmittelberechtigten eingeräumte „Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Gestaltung des Rechtsmittels“ (RGSt 69, 110, 111; vgl. auch BGHSt 14, 30, 36) gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck gekommenen Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (siehe schon: RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; ebenso: BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, 589, 590, jeweils m.w.N.).

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ein selbständiger Teil des Urteilsspruchs (§ 260 Abs. 4 S. 4 StPO). Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (BGH NStZ 1994, 449; KG, Urteil vom 13. Dezember 2006, (5) 1 Ss 305/06 (49/06) m. w. N., Juris; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 289; OLG Hamburg NStZ-RR 2006, 18, StraFo 2016, 518; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, zu § 318, Rz. 20a m. w. N.). An der Trennbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn sich die bei der Strafzumessung und bei der Aussetzungsentscheidung zu berücksichtigenden Tatsachen überschneiden (KG a.a.O.; OLG Frankfurt VRS 59, 106, 108). Insoweit doppelt relevante Feststellungen verknüpfen diese Entscheidungen regelmäßig miteinander; vom Gesetzgeber ist in § 46 Abs. 2 StGB und § 56 Abs. 1 S. 2 StGB vorgesehen, dass diejenigen Tatsachen, welche die Zumessung der Strafe im engeren Sinn mitbestimmen, auch für die Aussetzungsentscheidung wesentliche Bedeutung erlangen könnten (KG a.a.O. und m.w.N.).

Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist indes nur dann unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden (KG a.a.O.; OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 567; OLG Frankfurt VRS 59, 106, 107), die Entscheidung über die Bewährung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft (KG a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O., S. 110; OLG Köln VRS 61, 365, 367), der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppeltrelevanten Tatsache wendet (BGH NJW 2001, 3134; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 309; KG a.a.O.) oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung hergestellt worden ist (BGH NStZ 2001, 311; OLG Frankfurt VRS 59, 106, 109; OLG Köln VRS 61, 365, 367; KG a. a. O.). Stets muss gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Urteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 29, 359, 365; NJW 2001, 3134; NStZ-RR 1999, 359; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 309, 310; KG a.a.O.).

Hieran gemessen, erweist sich die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung als wirksam. Das Landgericht hat die Strafzumessung getrennt von der Strafaussetzung begründet und auch inhaltlich nicht unzulässig miteinander verknüpft. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer wegen der Versagung der Strafaussetzung auf höhere oder niedrigere Einzelstrafen oder eine hieran angepasste Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zur Strafzumessung bilden – auch – eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Revision rügt ausschließlich Rechtsfehler bei der Anwendung des § 56 StGB, die das Strafmaß nicht berühren.“

Wegen der Ausführungen des OLG zur Sache dann bitte im verlinkten Volltext nachlesen.