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Bewährung III: Auslandsaufenthalt des Verurteilten, oder: Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung?

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Und dann noch der OLG Köln, Beschl. v. 31.03.2026 – 2 Ws 101/26 -, in dem das OLG zur Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung des Verurteiltenim Aussetzungsverfahren (noch einmal) Stellung genommen hat. Besonderheit hier: Der Verurteilte ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafe nach Bulgarien abgeschoben worden und hält sich dort auch auf..

Das ändert aber – so das OLG – grundsätzlich nichts daran, dass er müdlich anzuhören ist:

„2. Der angegriffene Beschluss ist indes unter Verstoß gegen § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ergangen. Die Strafvollstreckungskammer hat vor ihrer Entscheidung eine mündliche Anhörung nicht durchgeführt und dadurch ihre Aufklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Verurteilten entscheidungserheblich verletzt.

a) Die mündliche Anhörung des Verurteilten ist gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO auch in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zwingend vorgeschrieben, sofern nicht nach § 454 Abs. 1 S. 4 StPO von ihr abgesehen werden kann (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 454 Rn. 17 m.w.N.). Der Zweck der damit grundsätzlich zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. KG, Beschluss vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15 und 2 Ws 108/15, m.w.N.; KG, Beschluss vom 19.09.2012, 2 Ws 269-270/12, jeweils zitiert nach juris).

b) Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen ist ein Absehen von einer mündlichen Anhörung auch dann in Betracht zu ziehen, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist; letzteres kann etwa der Fall sein, wenn er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO oder eine Strafverfolgung nach dem AuslG befürchten zu müssen (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333; OLG Karlsruhe StV 2005, 677). In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob es ggf. Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1 und 2 StPO zu erwirken (vgl. SenE v. 07.12.2020, 2 Ws 625/20; OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ RR 2005, 223), oder ob insoweit eine Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer besteht (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339).

c) Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die gesetzlich grundsätzlich zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht durchgeführt. Zur Begründung hat die Kammer lediglich pauschal auf die vorstehend unter Ziffer II. 1. b) zitierte Rechtsprechung verwiesen und – von dieser ausgehend ¬ohne weiteres angenommen, dass dem Verurteilten eine Einreise zwecks mündlicher Anhörung in Deutschland nicht zumutbar sei. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unzumutbarkeit im aufgezeigten Sinne kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende strafprozessuale Möglichkeit, einen Vollstreckungshaftbefehl für die Dauer des Verfahrens nach § 454 StPO auszusetzen und dem Verurteilten die Einreise nach Deutschland zweckbezogen zu erlauben und zu ermöglichen, nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne Rücksicht auf eine etwaige Bereitschaft des Verurteilten zur Einreise zum Zwecke der mündlichen Anhörung angenommen werden. Vorliegend hat der Verurteilte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 11.03.2026 eine entsprechende Bereitschaft erklärt und insbesondere auch mitgeteilt, dass er sich bei einer frühzeitigen Bestimmung eines Anhörungstermins über die Ausländerbehörde und die Staatsanwaltschaft um die Genehmigung einer Einreise kümmern und sich diese ordnungsgemäß genehmigen lassen würde. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren aktuell nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob es —wie der Senat zuletzt entschieden hat (vgl. SenE v. 07.12.2020, a.a.O.) — dem Verurteilten selbst oder der Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Hamm a.a.O.) im Rahmen ihrer Aufklärungspflichten obliegt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Einreise zu schaffen und ungeachtet der weiteren Frage, wie zu verfahren wäre, wenn eine entsprechende Genehmigung zur Einreise nicht erteilt würde bzw. eine Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls nicht erwirkt werden könnte, hat die Kammer gegen ihre von Amts wegen bestehenden Aufklärungspflichten jedenfalls dadurch verstoßen, dass sie ohne weiteres — insbesondere auch ohne diesbezügliche Nachfrage bei dem Verurteilten bzw. dessen Verteidiger — davon ausgegangen ist, dass der Verurteilte nicht nach Deutschland einreisen könne und es ihm daher auch nicht zumutbar sei. Dieser Schluss ist vor dem Hintergrund seiner tatsächlichen Bereitschaft, zu einer mündlichen Anhörung in Deutschland zu erscheinen und sich auch selbst um die Schaffung der diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen zu kümmern, nicht gerechtfertigt. Sollte sich der o.g. Senatsentscheidung vom 09.01.2009 insoweit die Auffassung entnehmen lassen, dass die Strafvollstreckungskammer ohne weitere Prüfung von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung absehen bzw. ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs über einen Aussetzungsantrag nach § 57 StGB entscheiden kann, solange Genehmigungen des Ausländeramtes und der Staatsanwaltschaft nicht tatsächlich beigebracht worden sind oder eine Bereitschaft zur Einreise und Wahrnehmung eines Anhörungstermins gegenüber der Kammer durch den Verurteilten nicht selbständig „angezeigt“ worden ist, teilt der Senat eine solche Auslegung nicht bzw. hält an dieser Auffassung nicht mehr fest. Entsprechende organisatorische Mitwirkungs- oder Beibringungspflichten des Verurteilten lassen sich dem Gesetz, das die mündliche Anhörung als Regelfall vorschreibt, in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. Die Annahme, dass der Verurteilte gleichsam vorab und eigeninitiativ eine entsprechende Bereitschaft erklären oder sogar weitergehend behördliche Genehmigungen bereits erwirkt haben müsste, bevor die Strafvollstreckungskammer über die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung bzw. ein Absehen hiervon entscheidet, steht im Übrigen auch mit der Aufklärungspflicht des Gerichts im vollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht im Einklang.“

Bewährung III: Richtiger Weg im Widerrufsverfahren?, oder: Verzicht auf die Verurteilenanhörung zulässig?

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Und zum Schluss dann noch der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.06.2023 – 3 Ws 118/23 – zur Frage, wann auf die erforderliche Anhörung des Verurteilten bei beabsichtigtem Bewährungswiderruf verzichtet werden kann.

Die StVK hatte eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, die Erfolg hatte-

„…… Das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg, weil die erforderliche mündliche Anhörung des Verurteilten nachzuholen ist.

Nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO gibt das Gericht, wenn es über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden hat, dem Verurteilten zuvor Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verurteilte beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung haben kann, aber nicht in der Lage ist, diese Gründe in einer das Gericht überzeugenden Weise schriftlich darzustellen. Das Gesetz will damit von vornherein der Gefahr begegnen, dass schwerwiegende Widerrufsentscheidungen ohne zureichende Tatsachengrundlage ergehen. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, von der grundsätzlich zwingend gebotenen mündlichen Anhörung aus schwerwiegenden Gründen abzusehen (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 220). •

Dieser Verpflichtung zur mündlichen Anhörung ist die Strafvollstreckungskammer hier nicht in der gebotenen Weise nachgekommen.

Der Verurteilte wurde .zunächst mit gerichtlicher Verfügung vom 22.3.2023 zur Anhörung über die „Frage des Bewährungswiderrufs“ auf den 18.4.2023 geladen. Die ihm formlos mitgeteilte Ladung zu diesem Termin erreichte den Verurteilten nicht, vielmehr geriet sie mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ in postalischen Rücklauf (Bewährungsheft, S. 65). Die Strafvollstreckungskammer erhielt im Nachgang Kenntnis davon, dass der Verurteilte sich nach am 26.3.2023 erfolgter Festnahme in anderer Sache in Untersuchungshaft in der JVA Mannheim befand. Mit Verfügung vom 17.4.2023 bestimmte das Gericht daher neuen Anhörungstermin „im Rahmen der Videokonferenz“ auf den 21.4.2023. Die Teilnahme an dieser Videokonferenz, von deren geplanter Durchführung der nach wie‘ vor in Haft befindliche Verurteilte nach eigenen Angaben erst am 19.4.2023 erfuhr, verweigerte er nach telefonischer Rücksprache mit seinem Verteidiger.

Diese Weigerung kann nicht als Verzicht des Verurteilten auf das Anhörungsrecht — im Sinne eines besonders schwerwiegenden Grundes für die Nichtdurchführung einer mündlichen Anhörung — gewertet werden, denn ausweislich der Akten war ihm der Gegenstand des auf den 21.4.2023 anberaumten Anhörungstermins nicht mitgeteilt worden; ein Hinweis auf den drohenden, von der Staatsanwaltschaft Mannheim beantragten Bewährungswiderruf unterblieb.

Bei Zweifeln an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, muss sich jedoch das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst in geeigneter Weise die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (vgl. Senat, Justiz 2002, 135; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 243; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 91). Dies ist hier nicht geschehen. Der Verurteilte versichert in seinem Beschwerdeschreiben vom 3.5.2023 zudem, dass er bei Kenntnis des Anhörungsgrundes den Termin wahrgenommen hätte.

Die angefochtene Entscheidung leidet somit an einem – im Beschwerdeverfahren nicht behebbaren – Verfahrensmangel. Das Unterlassen der mündlichen Anhörung des Verurteilten führt, abweichend von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO, zur Aufhebung des Widerrufsbeschlusses und zur Zurückgabe der Sache an das Gericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Widerruf nach mündlicher Anhörung des Verurteilten und Überprüfung der von ihm für den Nichtantritt der stationären Suchtmittelentwöhnungstherapie benannten Gründe (vgl. Senat, a.a.O.).“

StPO III: Strafvollstreckungsverfahren. oder: Absehen von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen?

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Und zum Schluss dann noch der KG, Beschl. v. 09.09.2019 – 2 Ws 141/19. Der Beschluss ist „uralt“ 🙂 , er ist mir leider immer wieder durchgegangen. Heute dann aber 🙂 .

Der Beschluss verhält sich zur Pflicht zur Anhörung des Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO im Strafvollstreckungsverfahren. Das LG hatte die Fortdauer der Unterbringung des Untergebrachten angeordnet, und zwar ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen. Dagegen dessen sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„1. Die angefochtene Entscheidung leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zu ihrer Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer führt. Denn rechtsfehlerhaft wurde der mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte Sachverständige nicht zur Frage der Fortdauer der Unterbringung mündlich angehört.

Gemäß §§ 463 Abs. 1 Satz 1, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist (auch) der beauftragte Sachverständige regelmäßig mündlich anzuhören. Die Verpflichtung, diesen mündlich zu hören, dient nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs des Untergebrachten auf rechtliches Gehör, sondern soll vor allem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten und ihre materielle Richtigkeit (gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen) gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 Ws 395/13 –). Die mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten soll diesen Gelegenheit zur Mitwirkung im Anhörungstermin bieten und insbesondere ermöglichen, das Sachverständigengutachten eingehend zu diskutieren, das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen und zu dem Gutachten Stellung zu nehmen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 2 Ws 17/13 –, juris; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. § 454 Rn. 66). Nur durch seine mündliche Anhörung kann der Zweck dieser Bestimmung, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 1 Ws 85/07 –, juris = StraFo 2007, 302), erreicht werden.

Zwar sieht § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO die Möglichkeit vor, dass das Gericht von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft (ausdrücklich) darauf verzichten. Diese Voraussetzungen waren vorliegend jedoch nicht erfüllt. Bei Nichtanhörung des Sachverständigen trotz Fehlens eines solchen Verzichts liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Januar 2001 – 1 Ws 809/00 –, juris = StV 2001, 304).

Vorliegend bat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Verfahrens-beteiligten nach Eingang des schriftlichen Gutachtens mit Schreiben vom 5. Juli 2019 um Mitteilung, ob auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde. Hierauf erklärte indes lediglich die Staatsanwaltschaft diesen Verzicht. Der Verteidiger teilte hingegen mit, dass er sowie der Untergebrachte „ungern auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichten, dies aber durch das Gericht entscheiden lassen“ würden.

Dass der Untergebrachte und sein Verteidiger sodann an dem Termin teilnahmen und die fehlende Anwesenheit des Sachverständigen nicht rügten, stellt sich nicht als konkludenter Verzicht iSd. § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. § 454 Rn. 37d).

Entsprechend einer handschriftlichen Ergänzung des Terminsvermerks erklärte zwar der Verteidiger in dem Anhörungstermin am 2. August 2019, auf die Anhörung des Sachverständigen zu verzichten. Jedoch fehlt es an einem ausdrücklichen Verzicht des Untergebrachten. Das bloße Schweigen des Untergebrachten stellt keinen wirksamen Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen dar und auch die Verzichtserklärung des Verteidigers ersetzt diejenige des Untergebrachten grundsätzlich nicht. Soweit der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichten, muss ihre Erklärung eindeutig sein. Verbleiben Zweifel, ob eine Verzichtserklärung eindeutig und wirksam ist, so ist der Sachverständige mündlich zu hören (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, aaO Rn. 63).

2. Der aufgezeigte Verfahrensfehler muss zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führen, da der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. Senat aaO; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO § 309 Rn. 8 mwN). Zwar kann das rechtliche Gehör grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Jedoch stellt das Unterlassen einer – wie hier – zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. Senat aaO; KG, Beschluss vom 18. August 2014 – 5 Ws 2/14 –). Die Strafvollstreckungskammer wird deshalb nun eine erneute Anhörung des Untergebrachten und des Sachverständigen durchzuführen und in der Sache neu zu entscheiden haben.“

Reststrafenaussetzung/Zwei-Drittel-Entscheidung, oder: Zwingend erforderliche mündliche Anhörung

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Bei der zweiten Entscheidung aus dem Bereich der Strafvollstreckung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 22.08.2018 – 2 Ws 313/18. Problem: Notwendigkeit einer (nochmaligen) Anhörung im Verfahren der Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB.

Die Strafvollstrekungskammer hatte den Antrag des Verurteilten als unzulässig verworfen. Das ging, so das OLG, nicht:

Der angefochtene Beschluss ist in einem Verfahren ergangen, das nicht frei von Rechtsfehlern ist. Die Strafvollstreckungskammer war nach Auffassung des Senats im derzeitigen Verfahrensstadium bereits gehindert, abschließend über die beantragte Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung zu befinden. Insbesondere durften die entsprechenden Anträge des Verurteilten – ohne dessen persönliche Anhörung – nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

„1. Die erneuten Anträge des Verurteilten, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, waren entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer nicht unzulässig.

Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer erkannt, dass ihre mit Beschluss vom 14.11.2017 gesetzte Sperrfrist nach § 57 Abs. 7 StGB von sechs Monaten Dauer bei Einreichung des Antrages durch die Verteidigerin am 13.06.2018 bereits abgelaufen war. Auch der Antrag des Verurteilten vom 01.05.2018 erforderte mit dem Ablauf der Sperrfrist am Tagesende des 13.05.2018 eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in der Sache (vgl. zum Ganzen: Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 57 Rn. 35 m.w.N.).

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verfahrensrecht. Die Vorschrift des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO verpflichtet grundsätzlich zur mündlichen Anhörung des Verurteilten. Ein gesetzlich enumerierter Fall des § 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1-3 StPO, in dem der von der Anhörung abgesehen werden kann, liegt nicht vor. Der Verurteilte hat mit seinem Antrag auf neue Umstände hingewiesen. Solche ergeben sich zudem aus der aktuellen Stellungnahme der JVA … vom 24.05.2018. Soweit die Strafvollstreckungskammer auf einen Standardkommentar (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 454 Rn. 52) Bezug nimmt, ergibt sich aus der Fundstelle gerade kein Fall der Unzulässigkeit der Antragstellung. Vielmehr ist rund acht Monate nach der letzten Anhörung und Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer auf Antrag des Verurteilten eine Entscheidung in der Sache zwingend geboten.

Das Landgericht hätte daher eine mündliche Anhörung des Verurteilten durchführen und – grundsätzlich – in der Sache über die Begründetheit des Antrages entscheiden müssen.“

Bewährungswiderruf, oder: Mündlich angehört werden muss….

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Der OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2017 – 2 Ws 38/17 – ruft noch einmal einen Umstand ins Gedächtnis, der im Verfahren über den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung häuifg übersehen wird: Die Frage der (ggf. zwingenden) mündlichen Anhörung des Verurteilten.

Widerrufen wird von der Strafvollstreckungskammer die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe wegen erneuter Straffälligkeit, also nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit besteht aber die Besonderheit, dass wegen der (angeblichen) neuen Straftaten noch keine Verurteilung und auch kein Geständnis vorliegt. Ergebnis? es bleibt nur ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB. Und da fehlte die zwingende mündliche Anhörung:

„Gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der Verurteilte vor einer nachträglichen Entscheidung, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung bezieht (§ 56 f StGB), zu hören. Ihm soll nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zu entscheiden hat. Der Verurteilte soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, dass er gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen hat. Die Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie weitere Aufklärung Verspricht öder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 453, Rn 7 m.w.N.).

Bei einem auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung reicht demgegenüber eine schriftliche Anhörung des Verurteilten aus (Umkehrschluss aus § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO). Im vorliegenden Fall kann der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung jedoch nicht auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Dabei muss die schuldhafte Begehung einer Straftat feststehen; ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Dies setzt regelmäßig eine rechtskräftige Verurteilung des Verurteilten wegen der neuen Straftat voraus (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 56f StGB, Rn 4 ff. mwN), Darüber hinaus kann ein glaubhaftes, richterliches Geständnis der neuen Tat die erforderliche Überzeugung begründen (Fischer, a.a.O., Rn 7. mwN). Im vorliegenden Fall liegt jedoch wegen der neuen, in der Bewährungszeit begangenen Taten noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Auch hat der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten nicht – richterlich gestanden.

Damit kann der. Widerruf lediglich auf § 56 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt werden. Insoweit hätte es allerdings gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO zwingend einer mündlichen Anhörung bedurft. Eine § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO entsprechende mündliche Anhörung des Verurteilten‘ hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vor ihrer Entscheidung über den Widerruf der. Strafaussetzung jedoch nicht durchgeführt.

Auch die Vernehmung des Verurteilten anlässlich der. Verkündung des Sicherungshaftbefehls am 17.01.2017 vermochte die gemäß § 453 Abs. 1 Satz, 4 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht zu ersetzen. Mögliche Widerrufsgründe wurden in diesem Termin nicht erörtert. Zudem ist diese Anhörung nicht durch das erkennende Gericht – die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum – erfolgt (vgl. auch OLG München, StV 2009, 540). Anhaltspunkte, dass die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Düren im vorliegenden Fall als ersuchte Richterin mit der Anhörung des Verurteilten zu möglichen Widerrufsgründen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 7) und nicht nur entsprechend § 115 a Abs. 1 StPO mit der Verkündung des Sicherungshaftbefehls betraut war, liegen nicht vor.“