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StPO III: Handynutzung in der Hauptverhandlung, oder: Kurze Nutzungsdauer während „Randgeschehen“

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Und zum Tagesschluss kommt hier der AG München, Beschl. v. 27.02.2026 – 835 Ls 388 Js 151943/23 -, der sich mit der Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen befasst, und zwar mit der Frage: Reicht es für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen aus, wenn dieser (nur) für circa eine Minute in der Hauptverhandlung ein Handy benutzt hat?

Das AG hat die Frage bejaht:

„Die Anträge sind gemäß §§ 24, 25, 26, 31 StPO zulässig und inhaltlich begründet.

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schöffen ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Schöffe ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 64. Auflage, § 24, Rz. 8 m. w. N.). Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen möglicherweise einseitigen subjektiven Eindruck und auf seine eventuell unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt (sog. objektiv-individueller Maßstab). Maßgebend ist der Stand-punkt eines vernünftigen Angeklagten bei verständiger Prüfung der Sachlage (vgl. BGH NStZ 1997, 559; Az. 1 StR 793/96; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 24 StPO, Rn. 3a, jeweils m. w. Nachw.).

Die Begründung der Gesuche ist nach diesen Maßstäben zumindest in Teilen geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Schöffen pp. zu rechtfertigen.

Durch die Verteidigung des Angeklagten pp. wurde vorgetragen, der Schöffe habe während der Befragung des Zeugen pp. in der Hauptverhandlung durch die Vorsitzende des Schöffengerichts mindestens zwei Minuten lang auf dem Display seines Smartphones getippt. In seiner dienstlichen Stellungnahme äußerte sich der Schöffe hierzu lediglich dahingehend, dass die behauptete Dauer einer mindestens zweiminütigen Abwendung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Weiterhin nahm er nur Bezug darauf, dass nach seinem Kenntnisstand die betreffende Zeitspanne von einem Verfahrensbeteiligten selbst gemessen und mit 1 Minute und 4 Sekunden angegeben worden sei, und zwar im Kontext einer Unterbrechung bzw. „Randphase“ der Verhandlung. Eine darüber hinausgehende Dauer habe nicht vorgelegen. Hieraus schließt das über das Ablehnungsgesuch zur Entscheidung berufene Gericht, dass er jedenfalls eine Befassung mit den Inhalten seines Smartphones von rund einer Minute einräumt. Was der Schöffe als eine „Randphase“ der Verhandlung betrachtet, blieb offen.

Weiterhin schilderte der Schöffe in seiner dienstlichen Stellungnahme zwar einige der Inhalte der Befragung des Zeugen pp. durch die Vorsitzende, die zuletzt vor dem Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Stellung eines unaufschiebbaren Antrags erfolgte, jedoch eine für die Entscheidungsfindung durchaus wesentliche Antwort des Zeugen, die dieser zuletzt gab, nicht. Auf Frage der Vorsitzenden, wer bei dem in Augenschein genommenen Video die Person sei, die ein rotes Oberteil getragen habe, hatte der Zeuge pp. geantwortet, dies sei der Angeklagte pp. gewesen.

Bei verständiger Würdigung aller maßgeblichen Gesamtumstände (BeckOK StPO, 41. Aufl., Rz. 22) durch die Angeklagten lässt sich eine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Einstellung des abgelehnten Schöffen im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO durch dessen Verhalten sowohl in der Hauptverhandlung als auch durch seine in der dienstlichen Stellungnahme geäußerten Auffassungen nicht entkräften.

Die offensichtlich unkritische Einstellung des Schöffen gegenüber seinem Fehlverhalten in der Hauptverhandlung lassen aus Sicht eines verständigen Angeklagten zum einen befürchten, dass er auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht bereit wäre, an der Urteilsfindung auf der Grundlage aller der in der Hauptverhandlung erzielten Ergebnisse mitzuwirken, sondern für sich erneut in Anspruch nehmen könnte, gegebenenfalls auch für die Entscheidung relevante Inhalte der Beweisaufnahme als bloßes „Randgeschehen“ als unbeachtlich zu betrachten. Verschärft wird dieser Eindruck durch die umfassenden rechtlichen Würdigungen des Schöffen in seiner dienstlichen Stellungnahme, seien diese nun ohne entsprechende Offenlegung durch KI generiert oder nicht. Diese unaufgefordert erfolgten Äußerungen des Schöffen, in denen er letztlich für sich feststellte, dass die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückzuweisen sein, lassen ebenfalls befürchten, dass es dem Schöffen an der gebotenen richterlichen Distanz und Neutralität fehlt. Zudem lässt dieses Verhalten daran zweifeln, dass der Schöffe ein zutreffendes Verständnis seiner Aufgabe als Schöffe hat und dies deutlich von der Aufgabenstellung eines Berufsrichters zu unterscheiden weiß.

…“

Hausverbot im Tagungshotel für Rechtsanwältin, oder: Keine „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben

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Im „Kessel Buntes“ habe ich dann heute das AG München, Urt. v. 18.03.2025 – 172 C 17045/22. Die Entscheidung „schlummert“ schon länger in meinem Blogordner.

Entschiedden hat das AG über die Rechtmäßigkeit eines von der Beklagten gegen die Klägerin ausgesprochenen Hausverbots in ihrem (Tagungs)Hotel.

Die klagende Rechtsanwältin war öfters zu Gast in einem Münchner Hotel. Nach ihrem letzten mehrtägigen Aufenthalt im August 2021 hat die Klägerin ihre Hotelrechnung in Höhe von rund 1.300 EUR nicht bezahlt. Die Klägerin behauptete u.a., sie habe in zwei hoteleigenen Restaurants eine Ratte laufen sehen. Sie habe in jedenfalls einem Fall ein Foto gemacht und werde dieses an die Presse geben sowie im Internet veröffentlichen. Als die Klägerin im Jahr 2022 dann erneut eine Buchung in dem Hotel vornahm, erteilte ihr das Hotel ein Hausverbot für das gesamte Hotel einschließlich Restaurants. Das Hotel hat das mit der ausstehenden Zahlung und den falschen Behauptungen der Klägerin begründete , andere Personen hätten eine Ratte nicht gesehen.

Die Rechtsanwältin hat dann gegen das Hausverbot geklagte. Sie hat geltend gemacht, dass sie als Wirtschaftsanwältin darauf angewiesen sei, an Tagungen und Meetings in den Räumen des Hotels teilzunehmen. Das AG hat die Klage abgewiesen:

“ Das Hausverbot gegen die Klägerin ist zulässig und rechtswirksam.

a) Nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 29.5.2020, Az.V ZR 275/18 (NJW 2020, 3382, beck-online) bedarf es im vorliegenden Fall grundsätzlich keines sachlichen Grundes für die Erteilung eines Hausverbots durch die Beklagte; vielmehr gilt: „Nach diesen Grundsätzen bedarf die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet“ (BGH, a.a.O, Rn. 17). Die vorgenannte BGH-Rechtsprechung gilt so nicht nur für Hotels, sondern auch für Restaurants (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 903 Rn. 56, beck-online).

Private Hotel- und Restaurantaufenthalte fallen nach Auffassung des Gerichts nicht unter diese „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben“. Der Begriff der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben kann nach derzeitiger Auffassung des Gerichts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Teilnahme am Sozialleben einer speziellen Gruppe von Menschen stattfinden soll, die eine bestimmte Lokalität regelmäßig aufsuchen und sich leisten können. Mit dieser Bezugnahme auf eine (beliebig kleine) Vergleichsgruppe würde letztlich jede soziale Verhaltensweise unter diesen Begriff fallen, so dass der Rechtsbegriff gar keine Abgrenzungsfunktion mehr erfüllen würde. Indizien lässt sich für diesen Rechtsbegriff – im Sinne einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf die Regelung des § 39 SGB VII und die dort in Bezug genommenen Regelungen verweisen. Hiernach dürfte wohl der Besuch eines Luxushotels nebst angeschlossenen Restaurants – jedenfalls wenn nicht konkrete und erhebliche berufliche Belange betroffen sein sollten – nicht unter diesen Rechtsbegriff zu subsumieren sein.

Im Übrigen ergibt sich nach hiesiger Auffassung auch aus der von Klageseite in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, dass der Beklagten vorliegend ein Recht zur Ausübung ihres Hausrechts zustand: „Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Kl. — wie zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist — die Therme der Bekl. zur gesellschaftlichen Zusammenkunft nutzt und über die Jahre hinweg nahezu freundschaftliche Beziehungen zu anderen Gästen aufgebaut hat. Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, kommt es nicht auf etwaige besondere Übungen, Bedürfnisse oder Interessen des einzelnen Besuchers an, sondern darauf, für welche Art der Nutzung der Betreiber seine Einrichtung aus objektivierter Sicht willentlich geöffnet hat. Nur wenn der Private eine Einrichtung betreibt und für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, die bei objektiv-typisierender Betrachtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, erscheint die Anwendung des Grundrechts aus Art. 3 1 GG auf das Privatrechtsverhältnis zwischen dem Betreiber und seinen Kunden und die damit verbundene Einschränkung seines Hausrechts gerechtfertigt. Betreibt er hingegen eine Einrichtung, der eine solche Bedeutung objektiv nicht zukommt, kann ihm eine verfassungsrechtliche Bindung gegenüber dem einzelnen Kunden nicht dadurch erwachsen, dass die Einrichtung für dessen gesellschaftliches Leben subjektiv eine größere Bedeutung hat als ihr bei objektivtypisierender Betracht zu-kommt“ (BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 23, beck-online). Auf die von Klageseite vorgetragene Ausübung privater Begegnungen in den Räumlichkeiten der Beklagten kommt es hiernach also nicht an.

Ebensowenig kommt es nach Einschätzung des Gerichts darauf an, die Beklagte hinsichtlich ihrer Werbeversprechen beim Wort zu nehmen.

Insoweit würde nach dem BGH höchstens eine irgendwie geartete Monopolstellung einem Hausverbot entgegenstehen (BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 25, beck-online). Eine solche Monopolstellung erscheint jedoch weder im Hinblick auf die Stellung als eines von mehreren 5*-Hotels, noch im Bezug auf die Restauration oder sonstigen Leistungsangebote gegeben zu sein. Wie bereits ausgeführt, würde unter Bezugnahme auf eine beliebig kleine Bezugsgröße der Begriff der gesellschaftlichen Teilhabe verwässert und damit irrelevant gemacht werden.

Die Konsequenz eines Hausverbots, also der Umstand sich auch mit Dritten an dem Ort des Hausverbots nicht mehr treffen zu können, als Grund gegen das Hausverbot anzuführen („Was soll die Klägerin diesen Freunden denn sagen, wenn der PP. vorgeschlagen wird?“) ist ein unzulässiger Zirkelschluss und damit unerheblich.

b) In der Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Parteien sind vorliegend auch berufliche geschützte Positionen der Klägerin nicht als Grund für die (teilweise) Aufhebung des Hausverbots durchschlagend.

Die Klägerin hat entsprechende Umstände nur unsubstantiiert vorgetragen. Auch auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin keine konkreten beruflichen Erfordernisse zum Besuch der Einrichtung der Beklagten vorgetragen. Die bloß abstrakten Ausführungen, dass die pp. in ihrer beruflichen Branche besonders wichtig und dass die Teilnahme der Klägerin aus abstrakt dargestellten Gründen erforderlich sei, genügen den Anforderungen an substantiierten Vortrag nicht. Weder wird konkret vorgetragen, welche speziellen Inhalte und welches Spezialwissen (nur?) auf der genau erlangt werden kann, noch warum diese in der beruflichen Praxis der Klägerin Anwendung finden würden und wie sie hierdurch konkret ihre berufliche Tätigkeit besser ausüben und am Markt wettbewerbsfähiger bleiben kann. Es werden z. B. auch keine Indizien genannt, welche konkreten Auswirkungen die Nichtteilnahme an der  in den Jahren 2023 und 2024 konkret für die Beklagte hatte (z. B. Verlust von Mandaten gegenüber Teilnehmern der pp.), was wiederum dafür spricht, dass die Nichtteilnahme der Klägerin in diesen Jahren keine konkreten beruflichen Auswirkungen hatte.

c) Das Hausverbot ist inhaltlich auch bestimmt genug, da es sich nach seinem Wortlaut auf sämtliche Räumlichkeiten des Hotels und der Restaurants bezieht. Eines ergänzenden beschrei-benden Lageplans bedarf es zur Klarstellung nach Auffassung des Gerichts nicht.

Dass damit auch (z.B. Faschings-) Veranstaltungen Dritter in Hotelräumlichkeiten betroffen sind, ergibt sich unabhängig von der Frage, wer bei diesen Veranstaltungen Hausrechtsinhaber ist, bereits daraus, dass die Veranstaltungsräumlichkeiten nur betreten werden können, nach vorherigem Durchschreiten von Hotelräumlichkeiten. Sollten vermietete Geschäfte, Theater oder Kino auf dem Gelände des Hotels Zugangsmöglichkeiten von außen haben, sind diese nach dem Wortlaut des Hausverbots (und nach dem geäußerten Willen der Beklagten in diesem Prozess) nicht von dem Hausverbot umfasst.

Das Hausverbot ist nach dem Wortlaut zeitlich unbegrenzt. Es steht der Beklagten aber selbst-verständlich frei dies irgendwann in der Zukunft – gegebenenfalls auf freundliche Bitte der Klägerin – wieder aufzuheben.“

StGB III: Strafbarkeit des Filmens einer Polizeikontrolle, oder: Faktische Öffentlichkeit führt zur Straffreiheit

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Und als dritte Entscheidung dann noch eine amtsgerichtliche Entscheidung, nämlich das (rechtskräftige) AG München, Urt. v. 24.10.2024 – 814 Cs 274 Js 177094/23 – zum Filmen von Polizeibeamten bei einem Einsatz.

Nach den Feststellungen des AG befand sich die Angeklagte am Hauptbahnhof München . Dort wurden sie auf die „geschädigten“ Polizeibeamten PK pp. und POM pp. aufmerksam, die gerade die Zeugen pp und pp. kontrollierten. Grund der Kontrolle war die Mitteilung von zwei unbeteiligten Personen, dass die beiden Zeugen gerade versuchten, eine augenscheinlich stark betrunkene Frau, namentlich die Zeugin pp., gegen ihren Willen aus dem Bahnhof zu verbringen.

Die Angeklagte näherte sich den Beamten, richtete ihr Smartphone auf sie und begann zu filmen, sodass das Kontrollgespräch zwischen den Geschädigten und den Zeugen videografisch mit Tonspur aufgenommen wurde. Die somit aufgenommenen Worte der Geschädigten waren allein an die Zeugen gerichtet und ein Einverständnis hinsichtlich der Aufnahme lag nicht vor, was die Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

Strafantrag wegen Verstoßes gegen § 201 StGB wurde form- und fristgerecht gestellt. Das AG hat dann frei gesprochen:

„Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung war die Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Zwar sind auch dienstliche Äußerungen von Beamten von dem Schutzzweck des § 201 StGB er-fasst (vgl. LG Kassel Beschl. v. 23.9.2019 – 2 Qs 111/19, BeckRS 2019, 38252), jedoch bestand vorliegend eine sog. faktische Öffentlichkeit, sodass die Aufnahme straffrei war.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2022) ist als nichtöffentlich gesprochenes Wort im Sinne von § 201 StGB jede nicht an die Allgemeinheit gerichtete Äußerung zu verstehen, die nicht über einen durch persönliche oder sachliche Bezie-hungen abgegrenzten Personenkreis hinaus ohne Weiteres wahrnehmbar ist.

Entscheidend sind die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung. Für die Frage der Nichtöffentlichkeit ist daher vor allem – aber nicht allein – der Wille des Sprechers von Bedeutung. Daneben kommt es auch auf Zweck und Eigenart der Unterredung an. Vom Sprecher unbemerkte Zuhörer können zu einer sogenannten faktischen Öffentlichkeit führen, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden muss. So liegt der Fall hier.

Sowohl nach der Einlassung der Angeklagten als auch nach den Angaben des Zeugen pp. war die Kontrollörtlichkeit durchaus frequentiert. Aus den in Augenschein genommenen Videosequenzen ergibt sich auch, dass Passanten immer wieder stehengeblieben sind, und die Situation beobachtet haben. Auch haben sowohl die Angeklagte als auch der Zeuge bestätigt, dass teilweise lauter gesprochen wurde, sodass vorliegend mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden musste. Dies war für die Beamten auch erkennbar.

Es lag somit eine faktische Öffentlichkeit vor.“

Urteilsgründe: Handel mit Betäubungsmitteln, oder: Allein Besitz von Feinwaage u.a. reicht nicht

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Und dann als letzte Entscheidung noch etwas aus dem BtM-Bereich, und zwar das AG München, Urt. v. 10.4.2024 – 1015 Ds 373 Js 146518/23 jug. Vorgeworfen worden ist der m Angeklagten ein Verstoß gegem das BtMG/KCanG. Das AG hat ihn frei gesprochen:

„Der Angeklagte wurde von der Staatsanwaltschaft mit unveränderter zugelassener Anklageschrift vom 30.11.23 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Am 15.03.2023 gegen 18:51 Uhr bewahrte der Angeklagte in der pp-, München, 2,87 Gramm Marihuana und 2,22 Gramm Tabak-Marihuana-Gemisch zusammen mit einer Feinwaage und diversen Druckverschlusstüten wissentlich und willentlich auf. Dabei plante der Angeklagte, durch einen späteren Verkauf Gewinn zu erzielen.

Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5 % THC.

Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

Bei Tatbegehung besaß der Angeklagte die gemäß § 3 JGG erforderliche Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“

Dem Angeklagten wurde deshalb vorgeworfen, sich eines vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, Fassung vor dem 01.04.24 bzw. §§ 1 Nr. 8, 2 I Nr. 1, 34 I Nr. 1, 2 u. 12 KCanG, ab dem 01.04.24 strafbar gemacht zu haben.

Dem gegenüber hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte hatte in seinem Zimmer die unter Nr. 1 angegebenen Mengen an Marihuana und Tabak-Marihuana-Gemisch sowie die Druckverschlusstüten und die Feinwaage. Der Angeklagte hat angegeben, die Druckverschlusstüten hätten sich dort befunden, weil er wisse, dass beim Transport von Marihuana der Geruch verräterisch sei. Deshalb würde er, wenn er Marihuana in der Hosen- oder Jackentasche mitnehme, dieses in Druckverschlusstüten verpacken.

Diese seien nicht einzeln zu erwerben deswegen habe sich eine solche Menge dort befunden. Weiter hat er angegeben, dass er die Feinwaage in seinem Besitz gehabt habe, weil er zum Teil geringere Mengen habe abwiegen wollen. Diese beiden Angaben sind nicht zu widerlegen. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte eine Feinwaage und diverse Druck-verschlusstüten bei sich zuhause aufbewahrt, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass er auch mit Marihuana Handel getrieben habe.

Der Angeklagte konnte daher nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit des vorsätzlichen unerlaubten Handelns mit Cannabis in Form von Marihuana nach dem Konsumcannabisgesetz überführt werden. Er war daher freizusprechen. Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen.“

Datenlöschung aus dem Hinweis-/Informationssystem, oder: Löschung, wenn unrechtmäßig verarbeitet

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Und dann als zweite Entscheidung heute das AG München, Urt. v. 26.07.2023 – 322 C 3109/23 (2). Es geht noch einmal um die Löschung von Daten aus dem Hinweis- und Informationssystem (HIS).

Der Kläger erlitt mit seinem Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer pp., welches bei der Beklagten versichert ist, am 28.03.2022 einen Schaden. Die Beklagte bearbeitete und regulierte diesen Schaden als eintrittspflichte Versicherung unter der Schadensnummer A08 aufgrund eines vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlags. Die kalkulierten Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer betrugen 3.351,93 EUR. Anschließend gab die Beklagte folgende Informationen an die Firma Informa HIS GmbH weiter, welche folgende Einmeldung in das HIS-Verzeichnis vornahm:

Fiktive Abrechnung vom 28.03.2022
Meldende Stelle: Sparte: Kraftfahrt
Referenznummer der meldenden Stelle:

Die Beklagte nahm trotz Aufforderung des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten keine Löschung des Eintrags vor bzw. veranlasste keine derartige Löschung.

Der Kläger behauptet, die Eintragungen im HIS Verzeichnis seien falsch, da das klägerische Fahrzeug repariert worden sei und insofern keine fiktive Abrechnung des Schadens vorliege. Überdies bestünde aufgrund der durchgeführten Reparatur kein Bedürfnis für eine Speicherung.

Das AG hat die Klage abgewiesen:

„Fehlender Anspruch auf Löschung

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus Artikel 17 Abs. 1d) DSGVO, darauf hinzuwirken, dass der streitgegenständliche Eintrag im HIS gelöscht wird.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Zwar handelt es sich bei den gemeldeten Daten wohl um personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung, da über eine einfache Abfrage zu der FIN ein Zusammenhang mit dem Kläger als Person hergestellt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt jedoch keine unrichtige Eintragung im HIS-Verzeichnis und damit keine unrechtmäßige Verarbeitung der Daten vor. Denn das Gericht sieht es als ausreichend nachgewiesen an, dass der streitgegenständliche Schaden am Klägerfahrzeug von der Beklagten aufgrund einer fiktiven Abrechnung reguliert wurde. Der Kläger hat unstreitig bei der Beklagten einen Kostenvoranschlag eingereicht. Anhand dieses Kostenvoranschlags hat die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2022 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.05.2023) den Schaden reguliert und dem Kläger die ermittelten Reparaturkosten netto erstattet. Auch wenn der Kläger anschließend sein Fahrzeug tatsächlich repariert haben sollte, ändert dies an der zunächst vorgenommenen fiktiven Abrechnung durch die Beklagte nichts. Es wurde auch nicht vorgetragen, dass der Kläger nachträglich seine Abrechnungsmodalität umgestellt hätte und nunmehr anhand konkret angefallener Reparaturkosten abgerechnet hätte.

Darüber hinaus war die Verarbeitung der Daten über die fiktive Abrechnung im HIS rechtmäßig, da ein berechtigtes Interesse der Versicherung gegeben ist.

Seitens der Versicherungswirtschaft besteht ein Interesse daran, Versicherungsmissbrauch bei der mehrfach Abrechnung im Falle fiktive Schadensberechnung zu verhindern. Durch die Speicherung der Daten kann die Aufdeckung missbräuchlichen Verhaltens durch eine wiederholte Geltendmachung desselben Schadens an einem Fahrzeug, erleichtert werden. Dabei kann es dahinstehen, ob die Betreibergesellschaft ein eigenes berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, da es genügt, Belange Dritter wahrzunehmen. Denn bei diesen Fällen besteht die Möglichkeit eines Missbrauchs dadurch, dass ein Fahrzeug, dass fiktiv abgerechnet wurde, zum Schrottpreis von einem Dritten übernommen, von diesem erneut in einem Unfall verwickelt und dann der Schaden erneut abgerechnet wird.

Die Speicherung der Daten des Versicherten sind auch zur Wahrung der Vermeidung von Straf-taten bzw. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit – zu der eben auch Individualrechtsgüter gehören – erforderlich, da keine milderen gleich effektiven Mittel als zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus ist die Eintragung auch deshalb gerechtfertigt, um die Höhe eines bei einem weiteren Verkehrsunfall entstandenen Schadens zutreffend zu beurteilen und die Abrechnung eines zu hohen Schadensersatzanspruchs zu Lasten der Versichertengemeinschaft verhindern zu können. Dabei können auch andere Personen außerhalb der Versichertengemeinschaft von einer solchen Meldung profitieren, da sich auch ein Geschädigter als Eigentümer des Fahrzeugs über einen Vorschaden aus der Vorbesitzzeit informieren und gegebenenfalls Informationen zu dem Vorschaden erhalten kann.

Demgegenüber ist die Beeinträchtigung des Klägers durch Speicherung der Daten im Rahmen einer Gesamtgüterabwägung als geringfügig einzustufen.

a) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Löschung der gemeldeten Daten aus Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO.

Gern. Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Zwecke notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden sind. Dies ist namentlich dort der Fall, wo ein der Datenerhebung bzw. -speicherung zu Grunde liegendes Prüfverfahren hinsichtlich der aufgenommenen Daten endgültig abgeschlossen worden ist (EuGH, NJW 2018, 767).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an einer Speicherung, während schutzwürdigen Belange des Klägers nicht beeinträchtigt werden.

Zwar ist die Klägerseite der Auffassung, es läge eine schutzwürdige Beeinträchtigung der Belange des Klägers vor, da das Klägerfahrzeug mittlerweile repariert worden sei.

Allerdings trägt die Klägerseite nicht vor, dass das Klägerfahrzeug entsprechend dem vorgelegtem Kostenvoranschlag sach- und fachgerecht repariert worden sei. Auch wird nicht dargelegt, welche konkreten Schäden vorhanden waren und welche Reparaturmaßnahmen mit welchen Ersatzteilen und welchen Arbeitsschritten durchgeführt wurden. Trotz eines entsprechenden Vortrags der Beklagtenseite und eines Hinweises des Gerichts hat die Klägerseite lediglich Lichtbilder eines instandgesetzten Klägerfahrzeugs vorgelegt. Ein weiterer Vortrag erfolgte nicht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage ist nicht veranlasst, weil ein solches Gutachten mangels weiterer Angaben des Klägers auf eine reine Ausforschung hinausliefe.

Darüber hinaus ist selbst im Falle einer sach- und fachgerechten Reparatur bei einer Güterabwägung nach Art. 6 der DSGVO ein fortbestehendes Interesse der Versicherung an der Meldung bzw. den entsprechenden Daten zu bejahen.

Denn auch bei einer fachgerechten und umfassenden Reparatur bleibt der Umstand erhalten, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einen nicht unerheblichen Schaden erlitten hatte, was im Verkaufsfall eine aufklärungspflichtige Information darstellt und in der Regel zu einem dauerhaft verbleibenden Minderwert des Fahrzeugs führt, insbesondere wenn keine konkreten Nachweise über eine Reparatur vorliegen. Um eine solche Bewertung vornehmen zu können, bleibt ein Interesse an der Speicherung der Daten in HIS vorhanden, unabhängig von der Qualität der durchgeführten Reparatur (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2023, 40 C 226/22).

Insofern ist die Einmeldung auch deshalb gerechtfertigt, um die Höhe eines bei einem weiteren Verkehrsunfall entstandenen Schadens zutreffend beurteilen und die Abrechnung eines zu hohen Schadensersatzanspruchs zu Lasten der Versichertengemeinschaft verhindern zu können. Es geht also nicht nur um Fälle einer gezielten Täuschung, sondern es sind auch Konstellationen denkbar, bei denen der Anspruchssteller selber keine Kenntnis von einem Vorschaden hat oder den Umfang des Schadens bzw. die Qualität der durchgeführten Reparaturmaßnahmen selber nicht richtig beurteilt – auch in diesen Fällen muss zugunsten der Versichertengemeinschaft eine Prüfung ermöglicht werden, ob und in welchem Umfang ein neuer Schaden eingetreten ist und welche Reparaturkosten zu seiner Beseitigung erforderlich sind. Auch die Höhe eines Wiederbeschaffungswertes wird dadurch beeinflusst.

Soweit das LG Schweinfurt in seiner Entscheidung vom 12.04.2021, Az. 23 O 809/20 einen Löschungsanspruch bejaht, ist diese Entscheidung nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Denn entgegen dem der Entscheidung des LG Schweinfurt zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Kläger im vorliegenden Fall keine Reparaturbestätigung vorgelegt. Auch kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht allein darauf an, dass eine doppelte Abrechnung vermieden wird, sondern dass ein selbst reparierter Vorschaden sich möglicherweise auf die Bemessung weiterer Schäden und insbesondere des Wiederbeschaffungswertes auswirken kann. Dieses Interesse besteht weiter fort.“