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Der dürstende Hund im Pkw, oder: Tierquälerei

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Schon etwas älter ist das AG München, Urt. v. 29.11.2017 – 1115 OWi 236 Js 193231/17, aber es passt dann jetzt ganz gut in die Jahreszeit. Denn die warmen Tage kommen (hoffentlich) und Wärme/Hitze spielt in dem Urteil eine Rolle. Es geht nämlich um eine Betroffene, die vom AG schuldig gesprochen worden ist, fahrlässig einem Hund erhebliche Leiden zugefügt zu haben. Das ist/war eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 2, 18 Abs. 1 TierschutzG – kurz: Tierquälerei.

Das AG hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 13.09.2016 zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr parkte die Betroffene ihr Fahrzeug amtliches Kennzeichen M-xxx in Hof, an der Ecke Jaspisstein/Ottostraße. Obwohl das Fahrzeug der prallen Sonne ausgesetzt war, ließ sie ihren Hund, eine Rottweiler/Doggenmischung in der prallen Sonne bei Außentemperaturen laut Wetterwarte Hof von 25 Grad Celsius zurück. Lediglich die hintere Scheibe der Beifahrerseite war einen Spalt, maximal 5 cm geöffnet. Alle anderen Fenster waren verschlossen. Wasser stand dem Hund nicht zur Verfügung. Er hatte bereits blutunterlaufene Augen, Schaum vor dem Mund und hyperventilierte. Die starke Erhitzung im Fahrzeug erzeugte eine andauernde Wärmeempfindung des Hundes. Dadurch entstand bei diesem die Motivation, einen kühleren, schattigen Ort aufzusuchen. Da der Hund den Pkw nicht verlassen konnte, blieb das Hitzeempfinden bestehen. Der Hund erlebte seine Unfähigkeit, die Situation im Rahmen seiner Möglichkeiten zu bewältigen. Beim Hecheln des Hundes ging über den Atmungstrakt dem Körper vermehrt Wasser verloren, eine Austrocknung war die Folge.“

Die Betroffene hatte das anders dargestellt: „.………., sie habe den Hund bei offenem Autofenster maximal 20 Minuten im Auto gelassen. Außerdem habe sich eine Wasserschale im Auto befunden. Dabei habe sie das Auto circa alle 10 Minuten kontrolliert und beim zweiten Nachsehen sei bereits die Polizei vor Ort gewesen, die den Hund unter Augen des Sohnes gewaltsam mitgenommen habe. Ferner seien blutunterlaufene Augen bei der Rasse des Hundes ganz normal, ebenso das Hecheln, wenn es warm ist. „

Das AG hat das aufgrund von Zeugenaussagen als widerlegt angesehen und die Betroffene zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt. Zur Fahrlässigkeit führt es aus:

„Die Betroffene hätte die Gefahr für den Hund durchaus erkennen können. In der Presse wird häufig über solche Fälle, sei es im Auto zurückgelassene Kleinkinder oder Tiere mit den entsprechenden Gefahren berichtet. Sie hätte auch ohne weiteres durch Öffnen der Fenster und Bereitstellen einer Wasserschale, das Leiden des Hundes verhindern können.“

Bestellung von BtM via Internet, oder: Auch AG München stellt ein

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Ich hatte ja schon zweimal über Verfahrenseinstellung wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das BtMG berichtet, wenn die entsprechende Bestellung vom Beschuldigten über das Internet getätigt worden sein soll (vgl. dazu den AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 – 16 Ds 139/17  und dazu Kauf von Kokain im Darknet, oder: Das kann man im Zweifel nicht nachweisen und den AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16 und dazu Handel mit Amphetamin und MDMA aus den Niederlanden, oder: Wer hat bestellt?). Im Nachgang zu dem letzten Posting hat mir der Kollege Grasl aus München dann den AG München, Beschl. v. 17.03.2017 – 1112 Ds 362 Js 230003/15 – übersandt. In dem Verfahren wurde dem Angeschuldigten zur Last gelegt, über das Internet unter der Adresse „ www. Shiny-Flakes-com“ bei einem anderweitig Verfolgten 100 Ecstasy-Ta­bletten bestellt zu haben, um diese dann gewinnbringend zu verkaufen. Das AG hat eingestellt:

„Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.

Nach Auffassung des Gerichts reichen die derzeitigen Beweise nicht aus, einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne einer Verurteilungswahrscheinlichkeit zu begründen.

Aussagen des anderweitig Verfolgten pp.  gibt es nicht. Die Auswertung der Datei „Bestellun­gen.xlsx“ ergaben 13780 Einzelbestellungen vom 31.12.13 bis 24.2.15. Laut den Ermittlungen wurde die genannte Datei „ händig „ (vgl. BI. 41 d.A.) geführt, sodass „ Fehler, wie beispielsweise bei der (farblichen) Formatierung von Feldern .. nicht gänzlich“ ausgeschlossen werden kön­nen ( vgl. Ermittlungsbericht S. 2 = BI. 41 d.A.). Auch kann nicht aus der Tatsache, dass öfters bestellt wurde von der Zufriedenheit des Kunden in Bezug auf die vorherigen Bestellungen aus­gegangen werden; hier soll der Angeschuldigte am 20.09.2014 eine weitere Bestellung aufgegeben haben (BI. 33) , die offenbar nicht „weiter verfolgt“ wurden.

Aufgrund der Ermittlungen sind auch keine Nachweise über ein „Bitcoin“- Zahlung erfolgreich ge­wesen.

Eine Durchsuchung beim Angeschuldigten führte am 25.02.16 nicht zur Auffindung von Drogen. Verschlusstütchen und eine Feinwaage konnten aufgefunden werden, offenbar aber ohne irgend­welche Anhaftungen.

Auch enthält die Strafliste in Bezug auf den Angeschuldigten keine Eintragung.

Hinsichtlich des weiteren Verdachts des Handeltreibens mit Amphetamin wurde das Verfahren gern. § 154 StPO eingestellt. Bezüglich des anderweitig Verfolgten pp. soll es sich nicht um ein Handeltreiben mit Ecstasy gehandelt haben.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Angeschuldigte in einem Wohnblock mit über 200 Wohnungen wohnt; gem. dem von der Verteidigung vorgelegtem Lichtbild der „Briefka­stenanlage“ ist zu ersehen, dass in die Briefkästen durch den Schlitz gefasst und theoretisch Post entnommen werden kann.

Die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung war daher aus tatsächlichen Gründen abzuleh­nen und das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Es kann letztendlich nicht ausgeschlossen wer­den, dass eine andere unbekannte Person die Bestellung aufgebeben haben könnte.

(Akten)Einsicht a la AG München: einen Anspruch auf „Vorabprüfung“ lehnt das Gericht … kategorisch ab

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Gerade übersandt bekommen habe ich den AG München, Beschl. v. 30.05.2016 – 922 OWi 187/16. Das ist in m.E. mal wieder so eine  AG-Entscheidung, bei der ich nur den Kopf schütteln kann (gelinde ausgedrückt). Es geht um die Frage der (Akten)Einsicht des Verteidigers/Betroffenen im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Der Verteidiger hatte u.a. wohl Beiziehung/Herausgabe von Schulungsnachweisen, Lebensakten, Messdateien usw. beantragt. Das AG lehnt ab:

„Die Unterlagen sind nicht Aktenbestandteil, so dass sie allenfalls im Rahmen einer erweiterten Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Das Gericht vertritt jedoch die Auffassung, dass nicht alles, was im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme zur Verkehrsüberwachung eine Rolle spielt, Aktenbestandteil ist. Dies gilt selbstverständlich nicht für Videos und Messfotos, wohl aber für Schulungsnachweise, „Lebensakten“, Messdateien etc.

Sollten sich im Rahmen der Beweisaufnahme Zweifel ergeben, so bleibt die Beiziehung und ggf. die Einschaltung eines Sachverständigen vorbehalten. Einen grundsätzlichen Anspruch quasi auf „Vorabprüfung“ lehnt das Gericht jedenfalls solange kategorisch ab, bis das zuständige OLG entscheiden würde, dass ein derartiger Anspruch besteht. Im Übrigen gibt es auch keinen Anspruch auf Einschaltung eines vorgerichtlichen Gutachtens, da nicht bei der Akte befindliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssten.“

Nicht nur eine – in meinen Augen – doch recht „patzige“ Diktion des Amtsrichters. M.E. auch ein mehr als unvollständiger Beschluss, da sich das AG mit keinem Wort mit entgegenstehender Rechtsprechung anderer AG – ich erinnere u.a. an AG Weißenfels, AG Kassel, AG Landstuhl, AG Neunkrichen – und auch von OLG – so OLG Jena, OLG Naumburg usw. auseinandersetzt, sondern einen neuen Ablehungsgrund kreiert: Es gibt keine Entscheidung des OLG München zu der Frage 🙂 . Vielleicht wäre es ja dann doch mal notwendig gewesen, sich selbst eine Meinung zu bilden.

Der Kollege hatte in seiner Übersendungsmail angemerkt: „HV-Termin ist nächsten Monat; ich werde berichten„. Im Hinblick darauf habe ich mir dann doch lieber die „Blogfreigabe geholt. Und die hat der Kollege erteilt mit der Anmerkung: „…….Sie dürfen gerne bloggen – ich weiss ja eh, was in der Hauptverhandlung herauskommen wird – bleibt dann nur abzuwarten, was das OLG daraus macht…“.

Und dann noch: Das AG hat seine „Entscheidung“ abgeschlossen mit dem Satz: „Zusatz: Diese Entscheidung ist nach dem Gesetz nicht beschwerdefähig.“ Ob das so richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Das wäre m.E. nur dann der Fall, wenn es sich um einen Antrag uf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gehandelt hat, was aber wohl nicht der Fall ist. Vielmehr hat der Verteidiger wohl im gerichtlichen Verfahren einen Antrag an das AG gestellt, der abgelehnt worden ist. Und da besteht m.E. die Möglichkeit der Beschwerde nach § 304 StPO, wobei ich allerdings nicht verkenne, dass die h.M. in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung das unter Hinweis auf § 305 StPO verneint. Das ist m.E. wegen des betroffenen Rechtsgutes – Rechtliches Gehör – aber falsch.

„Affe, verpiss dich…. geh zu deiner IS zurück….“

© rcx - Fotolia.com

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Mit einer Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 € durch das AG München, Urt. v. 19.05.2015 – 844 Ds 111 Js 132270/15  endete eine verbale Auseinandersetzung in München für einen der Kontrahenten. Die Feststellungen des Urteils sind wegen der Anonymisierung nicht so ganz ergiebig, etwas mehr Sachverhalt ergibt sich aus der PM des AG München. Da heißt es:

Der Verurteilte hatte am 09.02.2015 eine Auseinandersetzung mit einem 33-jährigen Münchner türkischer Abstammung. Bei diesem Streit beleidigte er den Zeugen auf der Ehrengutstraße in München mit den Worten ?“Affe, verpiss dich, das kannst du bei deiner IS machen, geh zu deiner IS zurück, man sieht dir an, dass du von einem Volk abstammst, das von Affen abstammt?.“

Der Verurteilte hatte vor dem AG angegeben, dass der Geschädigte ihn als Depp und Arschloch beschimpft habe. Der Geschädigte habe gesagt, er sei Münchner und er, der Verurteilte, selbst habe daraufhin lediglich gesagt, ?ja so schaust du aus, wie die IS im Fernsehen?. Das AG ist dem nicht gefolgt, es hat den drei dazu gehörten Zeugen nicht geglaubt. Aus der Beweiswürdigung:

„Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklageschrift niedergelegt ist.

Hierfür spricht auch, dass er derartige Äußerungen dem Angeklagten auch nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gemacht hat, beileibe nicht wesensfremd sind.

Bei der Befragung zum Sachverhalt der Verurteilung bezüglich BZR Ziffer 2 hat der Angeklagte wörtlich formuliert, es habe sich um einen Vorfall gehandelt, bei dem die Polizei gekommen sei. Bei den eingesetzten Polizeibeamten sei auch irgend so ein Neger dabei gewesen, also ein dunkler Mann, die Polizeibeamten hätten sich nicht ordnungsgemäß um den damaligen Sachverhalt gekümmert.“

Das Urteil ist rechtskräftig. Wir werden also nichts mehr aus München zu der Frage hören, ob tatsächlich (schon) der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt ist/war. Geprüft habe ich das jetzt aber nicht.

„Scheckheftgepflegt“, oder: Ich passe demnächst besser auf.

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Na, das ist mir auch noch nicht passiert. Da frage ich beim AG München nach dem AG München, Urt. v. 23.10.2015 – 191 C 8106/15 -, weil ich nicht nur zur PM bloggen will. Das Urteil kommt dann von meinen neuen Freunden vom AG München auch blitzschnell im Volltext (vgl. „Positiv erschüttert“, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München). Und dann: Dann suche ich es jetzt auf meinem PC und finde es nicht wieder. Die Mail ist aus München ist gelöscht, das Urteil weg. Also muss dann heute doch die PM zu dem Urteil reichen; noch mal zu fragen, ist mir zu peinlich 🙂 . In der Entscheidung ging es um den Begriff „scheckheftgepflegt“ bei einem Gebrauchtwagenkauf. Dazu führt das AG aus – so zumindest die PM:

„Die 55-jährige Klägerin aus München kaufte von dem 32-jährigen Beklagten aus München am 08.11.2014 einen gebrauchten VW Polo zum Preis von 1950 Euro. Der Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor auf einer Internetplattform angeboten. Das Inserat wies zur Beschreibung des Fahrzeugs unter anderem die Leistung des Fahrzeugs mit 55 kW und die Eigenschaft ?scheckheftgepflegt? aus. Die beiden Parteien benutzten einen vorgedruckten Kaufvertrag für den privaten Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen. Darin findet sich der Hinweis, dass das Fahrzeug ?unter Ausschluss der Sachmängelhaftung? verkauft wird.

Am 13.01.2015 ließ die Klägerin das Fahrzeug in einer Werkstatt untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass die Motorleistung nur 44 kW betrug und, das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt ist und zudem weitere Mängel aufweist. Die Klägerin trat darauf von dem Vertrag zurück. Sie verlangt von dem Beklagten gegen Rückgabe des Fahrzeugs die von ihr bezahlten Euro 1950 zurück.

Der Beklagte weigerte sich, den Vertrag rückgängig zu machen. Deshalb erhob die Klägerin Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Sie könne die Rückabwicklung verlangen, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise und damit mangelhaft ist. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liege hinsichtlich der Eigenschaft ?scheckheftgepflegt? und der Motorleistung vor.

Unter Beschaffenheit falle jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand. Vereinbart werde die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie sie im Vertrag festgelegt ist.

Die Scheckheftpflege eines Fahrzeuges stelle eine Beschaffenheit dar, da sie ein wertbildender Faktor des Fahrzeugs sei. Die Angebotsbeschreibung im Internet habe nicht lediglich werbenden Charakter. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass im Kaufvertragsformular eine nähere Beschreibung des Fahrzeuges hinsichtlich Ausstattung und Zustand des Fahrzeugs nicht mehr im Detail erfolgt sei. Die Scheckheftpflege als Beschaffenheit des Fahrzeuges sei auch nicht bloß eine einseitige Erwartung der Klägerin gewesen, da der beklagte Verkäufer ohne Anlass darauf im Internetangebot hingewiesen habe und somit die Erwartung nicht einseitig von der Klägerin ausgegangen sei. Für die Klägerin sei die Angabe, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, maßgebend für den Kaufentschluss gewesen. Sie habe erwarten können, dass die vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft dokumentiert sind. Eine weitere Beschaffenheitsvereinbarung hätten die Parteien über die Motorstärke getroffen in Höhe von 55 kW. Obwohl im Kaufvertrag vom 08.11.2014 auf die Motorleistung nicht erneut eingegangen wurde, habe die Angabe im Angebot auch hier nicht nur werbenden Charakter, sondern bestimme die geschuldete Leistungspflicht des Beklagten.

Der beklagte Verkäufer kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Das Gericht führt weiter aus:
?Abgesehen davon müsste sich der Beklagte bei einem Gewährleistungsausschluss den Vorwurf der Arglist gefallen lassen und könnte sich gemäß § 444 BGB wegen der vorbezeichneten Mängel nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Verkäufer arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (?)? Davon sei hierauszugehen. Der Beklagte habe das Fahrzeug als scheckheftgepflegt angeboten, ohne den Nachweis dafür zu erbringen, obwohl er wissen musste, ob die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen durch eine autorisierte Fachwerkstatt regelmäßig durchgeführt worden sind. Dass die Klägerin nicht sofort nach dem Scheckheft gefragt hat, lasse nicht den Schluss zu, dass die Scheckheftpflege für sie keine maßgebliche Bedeutung gehabt hätte. Vielmehr durfte die Klägerin sich auf die Angaben des Beklagten in dessen Angebot verlassen; ?dass sie es nicht sofort überprüft hat, hat nicht zur Folge, dass sie sich ihrer diesbezüglichen Rechte begeben hat.?“

In Zukunft passe ich dann besser auf. Versprochen.