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Klima I: Rechtswidrige Straßenblockade durch Kleber, oder: Wenn man mehr als 3 Stunden festklebt

Und dann auf in die 51. KW, an deren Ende wir dann Weihnachten „feiern“ können. Es ist also eine ganz normale Woche, die ich heute mit noch einmal mit zwei „Klima-Entscheidungen“ beginne. Die Fragen haben in 2023 an Bedeutung zugenommen, ich habe ja zu Entscheidungen in der Frage auch einige Male berichtet. Bei den Entscheidungen gibt es zu der Thematik auf meiner Homepage eine eigene Rubrik, dort stehen inzwischen 19 Beschlüsse/Urteile, die sich mit der Problematik – meist „Straßenkleberfälle“ befassen. Heute kommen dann noch zwei dazu.

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Hier kommt zunächst das AG Flensburg, Urt. v. 06.07.2023 – 430 Cs 107 Js 4027/23. Das AG hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung hat es folgende Feststellungen zur Tat zugrunde gelegt:

Der Angeklagte beteiligte sich am 02.02.2023 an einer nicht konkret im Vorfeld angekündigten Straßenblockade-Aktion des Aktionsbündnisses „L. G.“ in F. Hierzu setzte er sich mit zwei weiteren Personen um 15:38 Uhr auf den Zebrastreifen an der Straße S. in F auf die zweispurige Fahrbahn. Zwei weitere Personen setzen sich auf die daneben verlaufende Busfahrspur. Der Angeklagte setzte sich dabei auf rechte äußere Seite der Fahrbahn aus Richtung der F Innenstadt. Er und die weiteren Teilnehmer der Blockade hatten die Absicht, den Kraftfahrzeugverkehr stadteinwärts und stadtauswärts an der Weiterfahrt zu hindern. Dabei klebten er und die zwei weiteren Personen auf der Fahrbahn jeweils eine ihrer Hände mit Sekundenkleber auf der Straße fest, um die erwarteten polizeilichen Maßnahmen zur Räumung der Blockade zu erschweren. Infolge dessen kam es zunächst bis um 16:01 Uhr zu einem vollständigen Erliegen des Fahrzeugverkehrs. Die Fahrzeuge stauten sich jedenfalls stadtauswärts bis zur Einmündung der N Straße und stadteinwärts bis zur Einmündung der N. Zahlreiche Fahrzeuginsassen mussten im Stau verharren und waren infolgedessen an einem weiteren Fortkommen gehindert. Ab 16:01 Uhr konnte der Verkehr teilweise einseitig über die durch die Polizei geräumte Busspur geführt werden. Gleichwohl kam es weiterhin zu einem erheblichen Rückstau der Fahrzeuge bis zur Kreuzung am D. H. und im Bereich der F. N. Der Angeklagte konnte erst nach 3 Stunden und 41 Minuten durch Spezialkräfte mit einem Lösemittel von der Fahrbahn entfernt werden. Die anwesenden Polizeibeamten hatten dabei mehrfach die Versammlung hörbar aufgelöst und der Versammlung einen anderen Ort – auf dem Gehweg – zugewiesen.“

Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung verweise ich auf den verlinkten Volltext, das hat man so oder ähnlich schon gelesen hat. Hier dann nur die Leitsätze, und zwar:

    1. Eine Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße ist, gemessen an den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls, eine strafbare Nötigung gem. § 240 StGB.
    2. Gegen die Verwerflichkeit der Tat nach § 240 II StGB spricht nicht, dass die Betroffenen als Kraftfahrzeugnutzende den Ausstoß von CO? verursachen und dadurch mit dem Anliegen des Klimaschutzes in Verbindung stehen.
    3. Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB kommt aufgrund des Vorrangs staatlicher Abhilfemaßnahmen nicht in Betracht.

 

Klima I: Baumhaus gegen Rodung/Hausfriedensbruch, oder: Klimaschutz und rechtfertigender Notstand

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Und dann: Heute geht es dann richtig auf in das Neue Jahr 2023. Zunächst noch mal allen Lesern und Leserinnen ein frohe, erfolgreiches Jahr, das hoffentlich weniger turbulent wird wie die vergangenen Jahre.

Ich starte in 2023 mit zwei „Klimaaktivisten-Entscheidungen“. Es ist schon interessant zu sehen, wie sich die Themen verschieben bzw., wie Themen in den Vordergrund rücken, mit denen man bislang wenig zu tun hatte. Das war 2020 – 2022 schon die Corona-Themati, dann hatten wir beA und ich denke, in der nächsten Zeit werden uns vermehrt: „Klimaaktivisten-Entscheidungen“ beschäftigen.

Ich hatte hier Anfang Dezember 2022 ja schon den AG Tiergarten, Beschl. v. 05.10.2022 – (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22) – vorgestellt (vgl. AG II: Sind Sitzblockaden der Klimaaktivisten strafbar?, oder: Keine Nötigung/kein Widerstandleisten?). Hier habe ich dann eine weitere AG-Entscheidung, die sich – recht wortreich – mit der Problematik befasst, und zwar das AG Flensburg, Urt. v. 07.11.2022 – 440 Cs 107 Js 7252/22 -, das ebenfalls frei gesprochen hat. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung ein, und zwar:

  1. Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB sind im Licht der sich sowohl aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG ergebenden als auch auf die Grundrechte des Grundgesetzes stützende und damit wechselseitig normativ verstärkten Bedeutung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum Klimaschutz auszulegen.

  2. Die mit den Folgen des Klimawandels verbundenen Risiken bilden aktuell eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB.

  3. Unter verfassungsrechtlich gebotener Berücksichtigung der hohen Wertigkeit des Klimaschutzes sind im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Handlung im Sinne des § 34 StGB sowohl hohe Anforderungen an die objektiv gleiche Eignung von Handlungsalternativen zu stellen als auch dem Täter ein begrenzter Einschätzungsspielraum bei seiner ex ante erfolgenden Beurteilung einer gleichen Eignung einzuräumen.

U-Haft III: Der Haftgrund Wiederholungsgefahr, oder: Aus der EncroChat-Überwachung folgt Netzwerk

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Und dann noch einmal EncroChat – in Verbindung mit U-Haft. Das AG Flensburg nimmt im AG Flensburg, Beschl. v. 27.05.2021 – 485 Gs 527/21 131 Js 24455/20 – zur Wiederholungsgefahr i.S. von § 112 A StPO Stellung und argumentiert dabei mit den Erkenntnissen aus EncroChat.

„Es besteht auch nach wie vor auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 Nummer 2 StPO. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass an die Annahme der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Fehlt – wie hier – eine Vorstrafe, so darf eine Wiederholungsgefahr – namentlich in den Fällen der Nr. 2 – nur bejaht werden, wenn sonstige schwerwiegende Gründe die Wiederholung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. OLG Dresden, StV 2006, 534-535). Die Wiederholungsgefahr in diesem Sinne muss durch bestimmte Tatsachen begründet werden, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr begründet ist, er werde gleichartige Taten bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Die die Gefahr begründende Tatsache ist – in der Regel – eine innere Neigung oder wenigstens Bereitschaft, Straftaten zu begehen. Auf diese innere Einstellung ist nach den Grundsätzen der Prognosemethodik aufgrund von (äußeren) Hilfstatsachen zu schließen. Diese Tatsachen umfassen die Vortaten und alle Lebensverhältnisse des Betroffenen, die die Prognose zulassen, es sei die Gefahr begründet, dass er weitere Straftaten begehen werde (vgl. OLG Dresden, aaO).

Diese Prognose ist hier zu stellen. Es wird zunächst auf die Ausführungen im Haftbefehl Bezug genommen. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, eine Vielzahl von die Rechtsordnung schwerwiegenden beeinträchtigende Straftaten begangen zu haben und dabei zum Betäubungsmittelhandel mit einer Vielzahl von Personen verflochten gewesen zu sein, die auch nicht alle ermittelt oder gar inhaftiert sind, vor allem nicht die Kuriere und Zulieferer. Die ausgewerteten EncroChat-Protokolle betreffen 16 Kontakte, die nicht alle identifiziert werden konnten. Auch wenn die EncroChat-Smartphones spätestens seit Juni 2020 als Kommunikationsmittel ausgefallen sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Handel mit Betäubungsmittel im Kilobereich ein Netzwerk erfordert, das weder „aus dem Nichts“ betreten noch ohne weiteres jeder Zeit verlassen werden kann. So betrifft bereits der allererste entschlüsselte Chat vom 27.03.2021 mit dem gesondert Verfolgten M., Nutzer der EncroChat-Kennung (E-Mail) die Preise für „Gras“ im Bereich von 50-100 kg, stellt also ersichtlich keine Kommunikation von Neueinsteigern im Rauschgiftgeschäft dar, zumal A. M. wenige Tage danach, am 2.04.2020 um 14:29 Uhr anfragt, ob er sich die Waffe des Beschuldigten ausleihen könne (SB Auswertung Chatprotokolle – Reiter vilefly S. 2). Das weist deutlich auf eine längere gemeinsame Vorgeschichte und Vertrautheit hin…..“