Klima I: Baumhaus gegen Rodung/Hausfriedensbruch, oder: Klimaschutz und rechtfertigender Notstand

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Und dann: Heute geht es dann richtig auf in das Neue Jahr 2023. Zunächst noch mal allen Lesern und Leserinnen ein frohe, erfolgreiches Jahr, das hoffentlich weniger turbulent wird wie die vergangenen Jahre.

Ich starte in 2023 mit zwei „Klimaaktivisten-Entscheidungen“. Es ist schon interessant zu sehen, wie sich die Themen verschieben bzw., wie Themen in den Vordergrund rücken, mit denen man bislang wenig zu tun hatte. Das war 2020 – 2022 schon die Corona-Themati, dann hatten wir beA und ich denke, in der nächsten Zeit werden uns vermehrt: „Klimaaktivisten-Entscheidungen“ beschäftigen.

Ich hatte hier Anfang Dezember 2022 ja schon den AG Tiergarten, Beschl. v. 05.10.2022 – (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22) – vorgestellt (vgl. AG II: Sind Sitzblockaden der Klimaaktivisten strafbar?, oder: Keine Nötigung/kein Widerstandleisten?). Hier habe ich dann eine weitere AG-Entscheidung, die sich – recht wortreich – mit der Problematik befasst, und zwar das AG Flensburg, Urt. v. 07.11.2022 – 440 Cs 107 Js 7252/22 -, das ebenfalls frei gesprochen hat. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung ein, und zwar:

  1. Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB sind im Licht der sich sowohl aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG ergebenden als auch auf die Grundrechte des Grundgesetzes stützende und damit wechselseitig normativ verstärkten Bedeutung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum Klimaschutz auszulegen.

  2. Die mit den Folgen des Klimawandels verbundenen Risiken bilden aktuell eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB.

  3. Unter verfassungsrechtlich gebotener Berücksichtigung der hohen Wertigkeit des Klimaschutzes sind im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Handlung im Sinne des § 34 StGB sowohl hohe Anforderungen an die objektiv gleiche Eignung von Handlungsalternativen zu stellen als auch dem Täter ein begrenzter Einschätzungsspielraum bei seiner ex ante erfolgenden Beurteilung einer gleichen Eignung einzuräumen.

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