OWi III: Verfahrenseinstellung nach längerer Dauer, oder: Verteidigerkosten haben „Denkzettelwirkung“

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Und dann zum (versöhnlichen) Abschluss des Tages noch eine Entscheidung des AG Rottweil. Das hat nach längerer Verfahrensdauer im AG Rottweil, Beschl. v. 14.08.2022 – 7 OWi 27 Js 14658/22 – das Verfahren gegen den Betroffenen gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt:

„Der Betroffene ist hinreichend verdächtig, am 12.03.2022 um 19:45 Uhr in Epfendorf, Bundesautobahn 81 auf Höhe der Kilometrierung 654,000, als Führer des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die dort geltende höchstzulässige Geschwindigkeit von einhundert Stundenkilometern um – nach erfolgtem Toleranzabzug – achtunddreißig Stundenkilometer überschritten zu haben. Im Falle einer Verurteilung erschiene die Schuld jedoch als gering, wobei zu berücksichtigen war, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat zwischenzeitlich eineinhalb Jahre zurücklegt und eine abschließende Entscheidung angesichts urlaubsbedingter Abwesenheit des zu vernehmenden Zeugen derzeit nicht möglich ist.

Zwar spricht der Umstand, dass der Betroffene mehrfach einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister aufweist, gegen die Annahme einer geringfügigen Schuld. Indes war auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass zwei der drei Voreintragungen bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens getilgt wären, so dass diese bei einem etwaig zu sprechenden Urteil keine Berücksichtigung fänden. Es verbliebe allein eine Voreintragung zum Nachteil des Betroffenen, die indes von einer Tat vom 03.06.2020 herrührt. Seitdem sind keine weiteren Verstöße mehr eingetragen. Das Gericht hält eine Ahndung für nicht geboten, zumal der Betroffene seine notwendigen Auslagen, die vorliegend insbesondere auch die Kosten der Verteidigung durch den zweimalig persönlich anwesenden Verteidiger des Betroffenen umfassen, zu tragen hat und diese ihrerseits angesichts der Fahrtstrecke ihrerseits eine gewisse „Denkzettelwirkung“ entfalten dürften. Das Verfahren wird daher nach § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG eingestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. den §§ 464, 467 Abs. 1, Abs. 4 StPO.

Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einstellung primär aus prozessualen Gründen erfolgt, die dem Einflussbereich des Betroffenen selbst entzogen sind, wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.“

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