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Haft II: Zur Terminsplanung und Terminsdichte, oder: Bestellung eines Sicherungsverteidigers?

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Im zweiten Posting kommt dann hier der OLG Schleswig, Beschl. v. 23.02.2026 – 1 Ws 18/26 -, in dem das OLG (noch einmal) zum Beschleunigungsgrund und dabein insbesondere zur Terminsdichte – und planung Stellung genommen hat, und zwar wie folgt:

„3. Auch ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft derzeit immer noch verhältnismäßig. Die besonderen und maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Anforderungen der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen – u.a. zu der gebotenen vorausschauenden Verfahrensplanung und Verhandlungsdichte im Hauptverfahren – entsprechen auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, weshalb von allgemeinen Ausführungen hierzu abgesehen wird.

[…]

Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass dies [Verhandlungsdichte] bei rein objektiver Betrachtung der Verhandlungsdichte zunehmend nur unzureichend gelingt und deshalb die Frage der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzuges der Untersuchungshaft seit der letzten Senatsentscheidung in dieser Sache deutlich kritischer zu beurteilen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Freiheitsrecht eines als unschuldig geltenden Angeklagten mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung immer mehr Gewicht beizumessen ist und der Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war, so dass die besonderen Belastungen des Vollzuges der Untersuchungshaft zu beachten sind (§ 72 Abs. 1 Satz 2 JGG), auch wenn er zwischenzeitlich heranwachsend ist.

Gleichwohl kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes jedenfalls derzeit noch nicht anzunehmen ist. Denn soweit mit der Beschwerdebegründung maßgeblich allein rechnerisch auf die konkrete Verhandlungsdichte abgestellt wird, greift dies zu kurz. Maßgeblich kommt es nämlich allein darauf an, ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Dabei haben in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sämtliche Belange einzufließen, maßgeblich solche, die ebenfalls der Wahrung der prozessualen und verfassungsmäßigen Rechte der Verfahrensbeteiligten dienen und die deshalb ebenfalls zu beachten sind. Außer Betracht zu bleiben haben unvorhersehbare Krankheitsausfälle und nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch Urlaubszeiten der Kammermitglieder so nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass hierdurch nennenswerte und zugleich vermeidbare Verzögerungen entstehen. Gleiches gilt auch für unvorhersehbare Umstände und geplante Urlaube in der Person anderer Verfahrensbeteiligter. Ebenfalls vermögen objektiv vorhandene Verzögerungen, die auf prozessual zulässigen Unterbrechungen beruhen, keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu begründen. Deren Wahrnehmung obliegt grundsätzlich der Verfahrenshoheit des erkennenden Gerichts, sodass es sich für den Senat als Beschwerdegericht – von Ausnahmefällen abgesehen – verbietet, die Ausübung prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten des Spruchkörpers einer eigenen Bewertung zu unterziehen und dergestalt quasi eine eigene Planung der Hauptverhandlung vorzunehmen. Es ist dem Senat deshalb auch in Ansehung des grundsätzlich umfassenden Prüfungsumfangs, der ihm als Beschwerdegericht zukommt, verwehrt, die bisherige Hauptverhandlung in ihrem konkreten Ablauf einer kleinteiligen tag- und stundengenauen Analyse und Bewertung zu unterziehen. Denn ebenso wie der dringende Tatverdacht bei laufender Hauptverhandlung aufgrund deren dynamischen Fortgangs nur einer eingeschränkten Beurteilung zugänglich ist, gilt dies auch für die Hauptverhandlung selbst. Der Senat vermag hierzu keine umfassenden und vor allem keine objektiven inhaltlichen Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb er über keine valide Beurteilungsgrundlage zu einzelnen Verhandlungstagen verfügt, deren Ablauf durch sämtliche Prozessbeteiligte (so etwa durch Art und Umfang der Ausübung von Frage- und Antragsrechten) sowie weitere Umstände gestaltet wird. Beurteilungsgrundlage kann daher allein eine Gesamtschau des Verfahrens und einzelner Verfahrensabschnitte sein, wobei die Verfahrensplanung und die Verfahrensführung primär daraufhin zu überprüfen sind, ob das erkennende Gericht unter Wahrung der Rechte der Prozessbeteiligten, die nicht jedwede Beschleunigung zulassen, und unter Wahrung seiner umfassenden Aufklärungspflicht auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens hinwirkt.

Gemessen hieran ist vorliegend zunächst im Ausgangspunkt festzustellen, dass die Kammer über hinreichende Kapazitäten verfügte, das Verfahren wesentlich straffer zu führen und dies auch beabsichtigte, so dass eine justizorganisatorisch zu verantwortende Verfahrensverzögerung aufgrund einer (nicht nur vorübergehenden) Überlastung des Spruchkörpers auszuschließen ist. Stattdessen ist es vorliegend zu einer besonders ausgeprägten Gemengelage zwischen der Verfahrensplanung der Kammer, der unzureichenden und sich zudem auch noch wechselseitig ausschließenden Verfügbarkeit der Verteidiger und dem Recht der Angeklagten, sich grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens verteidigen zu lassen, Krankheitsausfällen und Urlauben gekommen. Diese in ihren Auswirkungen so ausgeprägt eher ungewöhnliche Gemengelage hat sich auf den beschleunigten Fortgang des Verfahrens bereits ausgewirkt und könnte sich prognostisch auch noch zunehmend verfahrensverzögernd auswirken. Ob dies tatsächlich so eintreten wird, ist allerdings noch ungewiss. Denn denkbare Phasen der Verfahrensverzögerung begründen nicht stets die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit der Folge der Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Zudem können Verzögerungsphasen auch noch durch Phasen der Verfahrensbeschleunigung kompensiert werden.

Die Kammer wird daher zu prüfen haben, ob im weiteren Verlauf des Verfahrens noch eine höhere Verfahrensdichte generiert werden kann, was – worauf der Senat ausdrücklich hinweist – eine Mitwirkung sämtlicher Verfahrensbeteiligter erfordert und gebietet. Der konsensualen Terminsgestaltung und -abstimmung sind nämlich gerade in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebots Grenzen gesetzt. Hieran anknüpfend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht die Mitteilung der Verhinderung durch einen Verteidiger aufgrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ohne weitere „Nachforschung“ hinnimmt. Dies erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn absehbar ist, dass Terminsverhinderungen und -kollisionen eintreten und deshalb das Verfahren nicht so beschleunigt geführt werden kann, wie es die Kapazität des Spruchkörpers zulässt. Dies ist, was dem Senat aus einer Vielzahl von Haftsachen, mit denen er als Beschwerdegericht und aufgrund seiner Zuständigkeit nach §§ 121, 122 StPO befasst ist, in Strafverfahren – insbesondere vor den Großen Strafkammern – eher die Regel, denn eine Ausnahme. Der Umstand, dass viele Verteidiger mit einer beachtlichen Anzahl von Mandaten und Haftsachen befasst sind, ist daher bei der Verfahrensplanung – dies insbesondere bei absehbar umfangreichen Verfahren – zu berücksichtigen und es ist deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob eine Verteidigung in einer dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werdenden Verhandlungsdichte überhaupt gewährleistet ist. Ansonsten ist frühzeitig ein Sicherungsverteidiger zu bestellen, der eben dies gewährleisten kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmendem Freiheitsentzug – unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen – zunehmend zurück. Auch eine Bestellung zum Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren oder zum Sicherungsverteidiger sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn bei diesem eine hinreichende terminliche Verfügbarkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewährleistet ist. Fehlt es an dieser, etwa weil bereits umfangreiche Mandate wahrgenommen werden, die prognostisch in denselben Hauptverhandlungszeitraum fallen, wäre ggf. eine Entpflichtung und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts geboten, die bzw. der bereit und in der Lage ist, die Verteidigung in der Hauptverhandlung so wahrzunehmen, dass das Gericht den Beschleunigungsgrundsatz durch eine hinreichende Terminsdichte wahren kann. Der Senat hat daher bereits wiederholt entschieden, dass in einer Haftsache lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch durch bereits bestimmte, besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine) in Betracht kommt, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist, etwa durch die Vorlage entsprechender – und ggf. nachweislich mit dem anderen Gericht bereits zuvor abgestimmter – Terminsladungen. Damit korrespondiert das Recht, zugleich aber auch die Pflicht des erkennenden Gerichts, entsprechende „Nachforschungen“ zu betreiben, gleich welchen „Tonfalls“ etwaige Antworten sein mögen.“

U-Haft I: Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit, oder: Dem BGH reichen „noch neun Monate“

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Und dann habe ich heute einige Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 26.05.2025 – StB 23/25. In dem äußert sich der BGH noch einmal zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wurde am 14.02.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand der Vorwürfe sind neben tateinheitlich begangenen Waffendelikten der Vorwurf, der Angeklagte habe ab dem Spätsommer 2019 bis Februar 2020 als Rädelsführer eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) gegründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord oder Totschlag zu begehen, und sich rädelsführerschaftlich an dieser Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 52 Abs. 1 StGB).

In der Folgezeit hat der BGH jeweils die Fortdauer der U-Haft beschlossen. Am 30.11.2023, dem 173. Verhandlungstag, ist der Angeklagte dann wegen des im Haftbefehl angeführten Tatgeschehens zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Dagegen hat er Revision eingelegt (3 StR 100/25). Das insgesamt elf Angeklagte betreffende, 1.214 Seiten umfassende Urteil ist am 05.09.2024 auf der Geschäftsstelle des Staatsschutzsenats eingegangen. Es ist dem Verteidiger des Angeklagten am 30.09.2024 zugestellt worden, nachdem der Vorsitzende das Protokoll der Hauptverhandlung am 23.09.2024 fertiggestellt hatte. Die Verteidiger des Angeklagten haben das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Am 31.01.2025 hat der Vorsitzende die Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt verfügt. Dieser hat unter dem 03.04.2025 eine Antragsschrift verfasst und diese mit bislang 43 Stehordnern Gerichtsakten, sechs Stehordnern Verhandlungsprotokoll sowie sieben Stehordnern Haft-Sachakten an den BGH, dem sie am 29.04.2025 zugegangen sind.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte erneut Haftbeschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die hatte auch beim BGH keinen Erfolg.

„2. Die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität sind immer noch gegeben.

a) Die Würdigung sämtlicher Umstände macht es nach wie vor wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

aa) Die Straferwartung hat sich angesichts des erstinstanzlichen Urteils auf die dort ausgesprochenen sechs Jahre Freiheitsstrafe konkretisiert. Die Untersuchungshaft dauert fünf Jahre und gut drei Monate, mithin deutlich mehr als zwei Drittel der noch nicht rechtskräftigen Strafe an. Damit hat der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – nach Anrechnung erlittener Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB – mit einer Inhaftierung von weiteren annähernd neun Monaten zu rechnen.

bb) Zwar ist grundsätzlich auch eine mögliche Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu bedenken. Insoweit hat aber das Oberlandesgericht mit der Entscheidung über die Nichtabhilfe vom 29. April 2025 nach erneuter Prüfung an seinen – dem Senatsbeschluss vom 7. März 2024 (StB 14/24) zugrundeliegenden – Erwägungen vom 1. Februar 2024 festgehalten, wonach der Angeklagte mit einer Aussetzung nicht ernsthaft rechnen könne. Dem Oberlandesgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 14 mwN). Es hat eine hypothetische vorzeitige Haftentlassung nachvollziehbar als für mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit unvereinbar angesehen. Der Angeklagte sei in seiner ausländerfeindlichen, rechtsextremen sowie verfassungsfeindlichen Gesinnung nach wie vor verhaftet. Außer einem rigorosen Leugnen einer solchen Einstellung im seinerzeitigen Anhörungstermin lasse er bislang keine Anzeichen für eine kritische Auseinandersetzung hiermit erkennen. In den schriftlichen Gründen des Urteils findet diese ungünstige Legalprognose eine Stütze. Auf die Entscheidungen des Senats vom 25. August 2021 (StB 30/21, juris Rn. 15 f.), vom 20. September 2022 (StB 39/22, juris Rn. 12 ff.) und vom 7. März 2024 (StB 14/24, juris Rn. 8) wird ergänzend verwiesen.

cc) Danach verbleibt es voraussichtlich bei etwa neun weiteren Monaten Vollstreckungsdauer. Diese Zeitspanne übt bei Würdigung der hier maßgeblichen Umstände einen bedeutenden Fluchtanreiz aus; fluchthemmende Umstände stehen dem unverändert nicht entgegen. Dass der Angeklagte innerhalb Deutschlands nicht über tragkräftige familiäre oder sonstige soziale Beziehungen verfügt, hat das Oberlandesgericht in dem Erkenntnis vom 30. November 2023 schlüssig dargelegt. Bezüglich der – dort in Teilen bestätigten – Überlegungen des Angeklagten, für den Fall seiner Freilassung in das europäische oder nichteuropäische Ausland auszuwandern, wird zudem auf den Senatsbeschluss vom 7. März 2024 (StB 14/24, juris Rn. 9) Bezug genommen. Anlass für die Annahme, der Angeklagte könne sich bei Entlassung aus der Untersuchungshaft durch Aufenthalt an einem unbekannten Aufenthaltsort im Ausland dem Strafverfahren entziehen, bietet ferner sein entsprechende Andeutungen enthaltender Brief an eine Bekannte vom 20. und 21. März 2024, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. April 2024 durch Veraktung einer beglaubigten Fotokopie und Beförderung des Originals beschlagnahmt hat (§ 94 Abs. 1, § 98 Abs. 1 StPO). Die Ansicht des Angeklagten, die vorstehenden Erwägungen seien mit Blick auf sein Lebensalter und die Geringfügigkeit der rechnerisch verbleibenden Straferwartung gegenüber den „abgesessenen 5 ¼ Jahren“ „akademisch verkopft und völlig lebensfremd“, nimmt auf all dies nicht Bedacht.

b) Die zu würdigenden Umstände begründen weiterhin zugleich die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) außerdem auf den dort geregelten Haftgrund gestützt werden kann.

c) Insgesamt kann der Zweck der Untersuchungshaft, wie bereits in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen dargelegt, nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden. Eine – bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend.

3. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN). Die in der Beschwerdeschrift und der weiteren Stellungnahme genannten Einwände verfangen nicht.

a) Zwar setzt die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.

aa) Daraus folgt, dass mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 12 mwN). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – StB 2/13, juris Rn. 13 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 154 ff.; jeweils mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11, wistra 2011, 348 Rn. 14) können die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeutung sein. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 Rn. 7 ff. mwN).

Dabei verliert das Beschleunigungsgebot seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt vielmehr für das gesamte Strafverfahren. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen; sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis als gelungen erachtet worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480 f. mwN; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.).

bb) An diesen Maßstäben gemessen, ist den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots hier genügt. Das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung sind mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden; auf die vorangegangenen Senatsbeschlüsse, insbesondere vom 20. September 2022 (StB 39/22, juris Rn. 21) und vom 25. August 2021 (StB 30/21, juris Rn. 20), wird verwiesen.

(1) Anders als vom Angeklagten vertreten, weisen die auf die Urteilsverkündung vom 30. November 2023 folgende Sachbearbeitung des Landgerichts sowie das bisherige Revisionsverfahren gleichfalls keine Verzögerungen auf.

Dabei geht der Angeklagte im Ansatz zutreffend davon aus, dass auch die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO Ausdruck des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist. Das Gebot der bestmöglichen Verfahrensförderung ergreift den Prozess der Urteilserstellung. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gibt keine Regelfristen, sondern Höchstfristen vor, welche nur ausgeschöpft werden dürfen, wenn zwingende Gründe dies erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399; BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 158 f.). Soweit es danach als mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unvereinbar erachtet wird, die Urteilserstellung „von vornherein“ auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO auszurichten (vgl. BVerfG aaO Rn. 69), besteht allerdings für eine solche Vorgehensweise hier kein Anhaltspunkt. Die – zumal lediglich weitgehende – Ausschöpfung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 2 StPO rechtfertigt angesichts der maßgeblich durch die Vielzahl der Beteiligten und den Umfang der Sache bestimmten Komplexität des Verfahrensstoffs nicht bereits für sich genommen die Annahme einer verfahrensrechtlich unzulässigen Fristenplanung. Die vorgenannte Vielschichtigkeit der Verfahrensführung trägt zugleich die Fertigstellung des Protokolls der sich über 173 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung bis zum 23. September 2024 (§ 273 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06, BVerfGK 7, 421, 430).

Der sich aus § 347 StPO ergebenden Verpflichtung, die Akten so schnell wie möglich dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 138 f.), ist mit Blick auf die – hinsichtlich der einzelnen Revisionsführer teilweise differierenden – Fristläufe der § 345 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO gleichfalls genügt worden. Dabei war die Strafkammer gehalten, den Ablauf der Fristen zur Revisionsbegründung zunächst abzuwarten, um die Notwendigkeit der Abgabe dienstlicher Äußerungen auf etwa erhobene Verfahrensrügen hin prüfen zu können (vgl. Nr. 162 Abs. 2 Satz 7 RiStBV).

(2) Die verbleibende Straferwartung beträgt noch mehrere Monate. Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung liegt zwar häufig nahe, wenn die Dauer der Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe annähernd erreicht oder sogar übersteigt. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn das notwendig ist, um die noch nicht rechtskräftige Ahndung der Tat und die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern, existiert aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 21; vom 20. September 2022 – StB 39/22, juris Rn. 20; vom 20. April 2022 – StB 15/22, juris Rn. 25, und StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 211; jeweils mwN).

Zudem hat der Vorwurf der rädelsführerschaftlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung, der rädelsführerschaftlichen Beteiligung an derselben und des unerlaubten Waffenbesitzes, jeweils im konkreten Zusammenhang mit Planungen zu todbringenden Anschlägen aus rechtsextremistischen, rassistischen und verfassungsfeindlichen Motiven, eine hohe Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kommt bei der Abwägung neben dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten Legalitätsprinzip ein besonderes Gewicht zu; dieses gebietet die Aufklärung und Ahndung von Straftaten (vgl. zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 211).

b) Es trifft für sich genommen zu, dass mit Fortdauer der Untersuchungshaft die Dauer der noch zu verbüßenden Strafhaft und die Möglichkeit abnehmen, in diesem Rahmen auf einen Verurteilten im Sinne der Resozialisierung einzuwirken. Allerdings handelt es sich hierbei um einen der Untersuchungshaft immanenten Befund. Zudem besteht aufgrund der Fluchtgefahr gerade die Erwartung, der Angeklagte werde sich ansonsten dem Verfahren entziehen. Sollte er fliehen, wären Resozialisierungsbemühungen in Strafhaft ebenfalls der Boden entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 13). Ungeachtet dessen hat der Angeklagte, wie ausgeführt, eine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der eigenen hochwahrscheinlichen Straftat bisher nicht erkennen lassen. Seine Erreichbarkeit für in der Strafhaft vorgesehene Resozialisierungsbemühungen des Staates ist vor diesem Hintergrund als niedrig einzustufen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – StB 41/22, juris Rn. 21).“

Na ja, da habe ich so meine Bedenken. Straferwartung von noch rund neun Monate reicht also für die Fluchtgefahr und macht die Haft nicht unverhältnismäßig. Ich weiß nicht, was die Kollegen vom Schloßplatz dazu sagen würden.

U-Haft III: Neues zur Sechs-Monats-Haftprüfung, oder: Dieselbe Tat, zügiger Termin, unzuständiges Gericht

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann drei Entscheidungen zum Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121 ff. StPO – also Sechs-Monats-Prüfung – vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 19.10.2023 – 19.10.2023 -, in dem sich der BGH noch einmal zum Begriff „derselben Tat“ geäußert hat, und zwar wie folgt:

„Der Begriff derselben Tat im Sinne dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen. Somit löst es keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt waren. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Für den Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 – AK 14/17, juris Rn. 6 ff.; vom 7. September 2017 – AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 – AK 78/17, juris Rn. 11; vom 25. Juli 2019 – AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 7 f.; vom 14. Mai 2020 – AK 8/20, juris Rn. 5 ff.; vom 20. September 2023 – AK 54/23, juris Rn. 8).“

Zur Abrundung dann noch zwei KG-Beschlüsse zur Frage der Verfahrensverzögerung und/oder dem Beschleunigungsgrundsatz, und zwar:

1. Im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO bildet allein der zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene Haftbefehl den Prüfungsgegenstand. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist. Mit einer im Eröffnungsbeschluss getroffenen Haftfortdauerentscheidung „nach Maßgabe des Anklagesatzes“ kann ein Haftbefehl nicht in prozessual ordnungsgemäßer Weise auf die weiteren Anklagevorwürfe erweitert werden.

2. Im Gerichtsverfahren muss bei der Bearbeitung von Haftsachen der Gesichts-punkt der vorausschauenden Planung im Vordergrund stehen. Die Umstände des Falles können es nahegelegen, für eine zügige Terminierung direkte und schnelle Kommunikationswege (E-Mail, Telefon oder Fax) zu beschreiten.

Dass zunächst Anklage zur allgemeinen Strafkammer erhoben und die Sache von dort dem Schwurgericht vorgelegt wird, stellt dann keine sachwidrige Verfahrensverzögerung dar, wenn die Anklage rechtlich vertretbar bei dem sich schließlich für unzuständig haltenden Gericht erhoben worden ist. Denn es ist als Folge der Gewaltenteilung hinzunehmen, dass ein Strafgericht den angeklagten Lebenssachverhalt in Einzelfällen anders würdigt als die Staatsanwaltschaft.

Haft I: Nochmals Haftgrund der Wiederholungsgefahr, oder: Kein Mittel der Verfahrenssicherung

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Und heute dann ein Tag mit Haftentscheidungen.

Ich beginne hier mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 26.05.2023 – 1 Ws 40/23. Ergangen ist der Beschluss in einem Haftbeschwerdeverfahren gegen einen Haftbefehl u.a. wegen des Tatvorwurfes der bandenmäßigen Beitragsvorenthaltung, des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie der Steuerhinterziehung jeweils in einer Vielzahl von Fällen. Das OLG macht in der Entscheidung interessante Ausführungen zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) und auch zu den Fragen der §§ 121, 122 StPO.

Ich stelle hier wegen des Umfangs der Entscheidung nur die Leitsätze vor und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext zum Selbststudium. Die Leitsätze luten:

1. Die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten. Es sind daher aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen an den Haftgrund und die Qualität des Anlassdeliktes zu stellen.

2. Als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO kommen nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes in Betracht bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, wobei jede einzelne Tat ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen Schweregrad aufweisen muss.

3. Die Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die naheliegende Gefahr besteht, er werde noch vor rechtskräftiger Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache weitere gleichartige Taten begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens, wobei auch Indiztatsachen zu berücksichtigen sind.

4. Betrugstaten nach § 263 StGB können auch dann taugliche Anlasstaten nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO darstellen, wenn lediglich aufgrund der in der Baubranche geltenden Beitragspflicht zur Sozialkasse Bau der § 263 StGB hier nicht von dem nicht im Katalog der Anlasstaten genannten spezielleren § 266a StGB verdrängt wird.

5. Die Ruhensvorschrift des § 121 Abs. 3 StPO findet Anwendung auch auf die Frist nach § 122a StPO für den Vollzug einer auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Untersuchungshaft.

U-Haft III: Begriff „derselben Tat“, oder: „besondere Schwierigkeit“/„besonderer Umfang der Ermittlungen“

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Und als dritte U-Haft-Entscheidung dann noch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.01.2021 – 1 HEs 1/21 -, auch im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO ergangen.

Die amtlichen Leitsätze befassen sich mit dem Begriff „derselben Tat“. Insoweit hat das OLG dem Beschluss folgende Leitsätze mitgegeben:

  1. Im Rahmen des § 121 StPO ist ein von demjenigen des § 264 StPO abweichender, erweiterter Tatbegriff zugrunde zu legen.
  2. Dies hat zur Folge, dass im Falle des Erlasses eines Urteils – welches auf eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung in einem Verfahren erkennt, in welchem ein weiterer Haftbefehl vorliegt, welcher auf Taten gestützt wird, die in den ersten Haftbefehl hätten einbezogen werden können, da sie dem erweiterten Tatbegriff unterfallen – eine Prüfung der Haftfortdauer gem. § 121 StPO hinsichtlich beider Haftbefehle jedenfalls vom Erlass des Urteils an bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. zur Aufhebung des (weiteren) Haft-befehls nicht zu erfolgen hat.
  3. In die im Anschluss daran für die Vorlage maßgebende Frist gem. § 121 Abs. 2 StPO ist zumindest die Zeitspanne vom Erlass des Urteils bis zum Verfahrensabschluss bzw. der Aufhebung des Haftbefehls in diesem Verfahren auch dann nicht einzubeziehen, wenn das Parallelverfahren nicht mit einer Verurteilung endet.
  4. Die Frist bestimmt sich alleine nach der vom Zeitpunkt möglicher Einbeziehung der Taten in den Haftbefehl bis zum Erlass des Urteils verstrichenen Zeit unter Hinzuziehung der nach Verfahrensabschluss laufenden Zeitspanne.
  5. Ob darüber hinaus auch die Dauer der Hauptverhandlung selbst auf dem Hintergrund des § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO unberücksichtigt zu bleiben hat, kann vorliegend angesichts der Urteilsverkündung am ersten Hautverhandlungstag dahinstehen.

Aber das OLG macht auch Ausführungen zur „Beschleunigung“, und zwar:

„b) Die besonderen Voraussetzungen für den Vollzug von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen ebenfalls vor. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Akten erst nach Fristablauf vorgelegt worden sind und deshalb erhöhte Anforderungen an die Prüfung des wichtigen Grundes zur Fortdauer der Untersuchungshaft zu stellen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2013 – 2 BL 3/03, NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.1997 – 3 HEs 91/97, NStZ 1997, 452), rechtfertigen die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen sowie der besondere Umfang der Sache die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Der Verlängerungsgrund der „besonderen Schwierigkeit“ und des „besonderen Umfangs der Ermittlungen“ lässt sich vor allem mit der Anzahl und den Besonderheiten der aufzuklärenden Taten, dem Ausmaß der erforderlichen Ermittlungen – auch wenn sie dadurch mitbedingt sind, dass der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch macht –, der Notwendigkeit, aufgetretene Widersprüche zu klären, der zeitraubenden Auswertung einer Vielzahl von Dokumenten, der Anzahl der Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen sowie der Schwierigkeiten ausländischer Ermittlungen rechtfertigen (vgl. Schultheis, in KK-StPO8, § 121 Rn. 14 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall.

Die Strafverfolgungsorgane haben insbesondere seit der Festnahme des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, die Ermittlungen so schnell wie möglich voranzutreiben. Von den Ermittlungsbehörden zu vertretende Verfahrensverzögerungen sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft und die mit den polizeilichen Ermittlungen betraute Ermittlungsgruppe der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück, die seit dem 2. Juni 2020 über einen beachtlichen Personalbestand von 25 Beamten/-innen verfügt, – wie aus dem Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 5. Januar 2021 ersichtlich – nahezu werktäglich das Verfahren gefördert.

Der Umstand, dass die Ermittlungen in der hiesigen Sache gleichwohl bis heute nicht abgeschlossen werden konnten, ist allein dem Umfang der Ermittlungen und der Vielzahl der im Raume stehenden Straftaten der Beschuldigten, die nach Lage der Akten einen Gesamtschaden im zweistelligen Millionenbereich zu verantworten haben, geschuldet. Es sind weit mehr als 1000 Urkunden auf ihre Echtheit zu prüfen. Von insgesamt ca. 130 Datenträgern, die bislang bei den Beschuldigten sichergestellt wurden und die einen Gesamtdatenbestand von mehreren Terabyte aufweisen, sind bislang etwa 100 ausgewertet worden. Das Einlassungsverhalten der Beschuldigten trägt ebenfalls zur besonderen Schwierigkeit der Ermittlungen bei: Auch wenn der Beschuldigte die Begehung der Taten zulasten der EE GmbH, der FF GmbH und der CC GmbH eingeräumt hat, ist dies durch weitere Ermittlungen zu überprüfen, da dessen schriftliche Einlassung an zahlreichen weiteren Punkten nach Aktenlage nachweislich wahrheitswidrig ist. Ob und in welchem Umfang der Beschuldigte im Rahmen seiner Vernehmung vom 17. November 2020 die Wahrheit gesagt hat, wird zur Zeit ermittelt. Das Einlassungsverhalten des Mitbeschuldigten GG erschwert ebenfalls die Ermittlungen, indem er etwa erst unter dem 3. September 2020 den PIN-Code seines sichergestellten Mobiltelefons den Ermittlungsbehörden mitgeteilt, dessen Auslesen bis dato nicht möglich war. Seine am 18. September 2020 eingegangene Einlassung ist bereits nach Aktenlage widerlegt und ersichtlich von dem Bestreben getragen, Mitbeschuldigte zu schonen. Nach Aktenlage besteht ferner der Verdacht, dass auch die Mitbeschuldigte HH lediglich Teile ihres Tatwissens preisgegeben hat. Der Mitbeschuldigte II schweigt hingegen bis heute; auf seine Computer konnten die Ermittlungsbehörden bis dato keinen Zugriff nehmen, da sie verschlüsselt sind. Nennenswerte Aufklärungsbemühungen gehen einzig von der Mitbeschuldigten JJ aus, die allerdings nach Aktenlage eine Vielzahl an offenen Fragen schlichtweg nicht beantworten kann. Zudem tragen die derzeitige Covid-19-Pandemie und die damit einhergehenden Maßnahmen zum Zwecke des Arbeits- und Infektionsschutzes ebenfalls nicht zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Schließlich sind Rechtshilfeersuchen nach Andorra und Großbritannien, die in separaten AR-Vorgängen gestellt wurden, bis heute nicht beantwortet worden.

Von der Möglichkeit, aus Gründen des Beschleunigungsgebotes Teilanklage gegen den Beschuldigten und die weiteren Beschuldigten zu erheben, konnte kein Gebrauch gemacht werden, da keiner der – auch für sich genommenen äußerst umfangreichen – Ermittlungskomplexe aufgrund des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sachlage polizeilich ausermittelt werden konnte.“