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Versterben des Angeklagten während des Revisionsverfahrens, oder: Auslagenentscheidung

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Heute am Gebührentag zwei BGH-Entscheidungen in den Fällen der Einstellung des Verfahrens im Revisiosnverfahren  in den Fällen, in denen der Angeklagte während des Revisionsverfahrens verstorben ist, und zwar den BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 2 StR 319/19 – und den BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – 6 StR 124/20.

Kurz gefasst macht der BGH/das Revisionsgericht Folgendes: Das Verfahren wird nach § 206a StPO eingestellt. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 StPO. Danach werden die die notwendigen Auslagen des Angeklagten aber der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Rechtsmittel es Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Genauer nachzulesen hier im BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 2 StR 319/19:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 28. Oktober 2019 verstorben.

Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 110 ff.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September 2019 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14).“

 

Pflichti II: Und nochmals nachträgliche Beiordnung, oder: Wohl herrschende Meinung

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Im zweiten Posting des Tages dann noch einmal zwei Entscheidungen, die sich erneut/auch mit der Frage der nachträglichen Beiordnung befassen. M.E. liegen zu der Problematik inzwischen die meisten Entscheidungen vor, die – wenn ich es richtig sehe – alle beigeordnet haben.

So auch im LG Duisburg, Beschl. v. 05.08.2020 – 33 Qs 37/20. Da heißt es dann zu der Frage:

„Die Regelung in § 141 Abs. 1 S. 1 StPO, nach der nur dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, steht der Beiordnung nicht entgegen. Zwar hatte sich Rechtsanwalt bereits als Wahlverteidiger des ehemals Beschuldigten bestellt. Der bisherige Wahlverteidiger kann jedoch zum Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn dieser — wie hier – die Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der beantragten Bestellung als Pflichtverteidiger ankündigt (vgl. BT-Drucksache 19/13829, 36; OLG Oldenburg, Beschluss v. 20.04.2009, 1 Ws 235/09, zitiert nach juris; Krawczyk, in: BeckOK StPO, 37. Edition, § 141 Rn. 2).

Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 02.06.2020 eingestellt worden ist, steht der Beiordnung ebenfalls nicht entgegen. Zwar kommt die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers nach dem endgültigen Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr in Betracht, so dass ein entsprechender Antrag unzulässig ist. Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (vgl. Bundestag-Drucksache 19/13829 und 19/15151) muss eine rückwirkende Bestellung allerdings ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1 StPO vorlagen und die Entscheidung durch interne Vorgänge, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte, unterblieben ist. Dies ist hier der Fall. Der Beiordnungsantrag vom 07.05.2020, an den mit Schriftsätzen vorn 22.05.2020 und 04.06.2020 erinnert wurde, wurde erst mit Verfügung vom 17.06.2020 nach der Einstellung des Verfahrens an das Amtsgericht weitergeleitet.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung steht auch die Ausnahmeregelung in § 141 Abs. 3 S. 1 StPO der nachträglichen Beiordnung nicht entgegen. Danach kann in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder, die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen. Hier liegt bereits kein Fall des § 141 Abs. 2 StPO (Bestellung ohne Antrag des Beschuldigten vor), so dass die Ausnahmeregelung nicht greift. Ungeachtet dessen kann nach dem Akteninhalt nicht davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft Duisburg bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigte. Denn mit Verfügung vom 12.05.2020 wurde dem Verteidiger des ehemals Beschuldigten Akteneinsicht gewährt und um Mitteilung gebeten, ob und wann eine Einlassung erfolgen werde.“

Und ähnlich dann der AG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 Gs 2108/20

„Die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Bestellung gemäß § 141 Abs.2 Satz 3 StPO liegen nicht vor.

Rechtsanwalt pp. beantragte mit Schriftsatz vom 12.06.2020, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz am 12.06.2020, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Am 15.06.2020 wurde die Anklageschrift wegen Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB gegen den Beschuldigten gefertigt und unterzeichnet. Die Akteneinsicht wurde dem Verteidiger mit Verfügung vom 16.06.2020 gewährt. Am 18.06.2020 wurde der Strafantrag durch die Führungsaufsichtsstelle zurückgenommen, weshalb mit Verfügung vom 16.06.2020 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wurde.

Bei Antragstellung auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger war demnach durch die Staatsanwaltschaft nicht beabsichtigt, das Verfahren alsbald einzustellen und keine weiteren Untersuchungshandlungen als die Beiziehung von Urteilen und Akten vorzunehmen. Vielmehr sollte ein Strafverfahren durchgeführt werden.

Erst sechs Tage später wurde der Strafantrag aufgrund neuer sachlicher Erkenntnis zurückgenommen.“

Pflichti I: Eröffnung des Tatvorwurfs, oder: Egal, woher du den Tatverdacht erfahren hast

Heute dann gleich noch einmal ein Pflichtverteidigungstag. Heute dann aber mit zwei Entscheidungen zum Verfahrensrecht in Zusammenhang mit den §§ 140 ff. StPO.

Und die erste aus dem Bereich kommt mal wieder vom LG Magdeburg, stammt also vom Kollegen Funck aus Braunschweig. Das LG hat im LG Magdeburg, Beschl. v. 24.07.2020 – 25 Qs 65/20 – zum Begriff der Eröffnung des Tatvorwurfs“ in § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO und zur Einstellung nach § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO Stellung genommen.

Das AG hatte die Bestellung des Kollegen u.a. deshlab abgelehnt, da dem Mandanten der Tatvorwurf nicht eröffnet sei. Dazu dann das LG, das den Kollegen bestellt hat:

„In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt vor, da sich der in dieser Sache noch unverteidigte Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung am 31. März 2020 in Haft in der JVA Halle befand.

Dem Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits der Tatvorwurf i. S. v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO eröffnet. Für die Eröffnung des Tatvorwurfes genügt es, dass der Beschuldigte durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise vom Tatverdacht gegen ihn Kenntnis erlangt hat. Die Auslegung, nach welcher unter der Eröffnung des Tatvorwurfes i. S. v. § 141 Abs. 1 StPO nur die förmliche Mitteilung i. S. v. §§ 136, 163 a StPO verstanden wird, ist aus Sicht der Kammer unter Beachtung der Neuregelung der Vorschriften zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eng. Die Gesetzgebungsmaterialien nehmen ausdrücklich Bezug auf Art. 2 Abs. 1 RL (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (RL 2016/1919/EU v. 7. Juli 2020, bar. ABI. 2017 Nr. L 91 S. 40) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 RL 2013/48/EU über Rechtsbeistand in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (RL 2013/48/EU v. 22. Oktober 2013, ABI. Nr. L 294 S. 1), nach welchem gerade nicht die förmliche Mitteilung verlangt wird, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes geboten ist (BeckOK StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 141 Rn. 4). Inwieweit der Beschuldigte schon Kenntnis hat, hängt daher nicht von einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung ab, sondern davon, ob er tatsächlich Kenntnis hat bzw. hatte. Der Vermerk der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 12. März 2019 zur Sitzung vom 21. Januar 2019 lässt den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Hauptverhandlung – Az.: 13 Ls 233 Js 26233/18 (645/18) – tatsächlich bekannt geworden ist, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage angestrebt werden könnte, da er bei der Vernehmung der Zeugin pp. auf die der Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft Magdeburg gestützt wird, anwesend war. Jenes stützt im Ergebnis auch der Brief des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2020.

Der § 141 Abs. 2 S. 3 StPO ist vorliegend nicht einschlägig, da diese Norm ausdrücklich nur auf die Fälle des § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO angewendet werden kann. Vorliegend richtet sich die Bestellung jedoch nach § 141 Abs. 1 StPO. Eine entsprechende Anwendung von § 141 Abs. 2 S. 3 StPO auf § 141 Abs. 1 i. V. m. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erachtet die Kammer aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung auf § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO für nicht geboten. Aber auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift dürften deren Voraussetzungen nicht erfüllt sein, da aufgrund der bisherigen Zeitdauer und der äußerst ungewissen Zeitspanne bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Abhängigkeit des Ausganges des Wiederaufnahmeverfahrens in der Sache 333 Js 26233/18 jedenfalls nicht mehr von einer alsbald beabsichtigten Einstellung gesprochen werden kann.“

StPO III: Klassiker Fehlen des Eröffnungsbeschlusses, oder: Einstellung des Verfahrens

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Und als dritte Entscheidung dann der OLG Köln, Beschl. v. 20.03.2029 – III 1 RVs 60/20. Der vom OLG hier gerügte Fehler, der zur Aufhebung geführt hat, nämlich das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses, gehört zu den Fehlern, die man einordnen kann/muss: Kann passieren, darf es aber an sich nicht. Ist an sich ein Klassiker….

Das OLG führt dazu aus:

„Das Rechtsmittel ist in formeller Hinsicht unbedenklich. Es führt zur Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO, weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.

Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen hat das Revisionsgericht auf die zulässige Revision von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (BGH NJW 1968, 2253; KK-Kuckein, StPO, 7. Auflage 2013, § 337 Rz. 25 m. w. Nachw.). Wenn diese Prüfung ergibt, dass ein Eröffnungsbeschluss fehlt, zwingt dies zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278 [279]; BGH StV 1983, 2; BGH NStZ 1986, 276; SenE v. 24.10.2000 – Ss 329/00 – = VRS 99, 431 [433] = StraFo 2001, 200; SenE v. 21.01.2003 – Ss 456/02 – = VRS 104, 364 [365] = NStZ 2004, 281; SenE v. 14.11.2003 – Ss 435/03 -; SenE v. 11.08.2009 – 81 Ss 35/09 -; SenE v. 22.05.2012 – 111-1 RVs 79/12 -; SenE v. 29.06.2016 — III-1RVs 128/16 -; Meyer– GoßnerlSchmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 203 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). So verhält es sich hier:

Ein Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Anlageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 5. Februar 2019 – 554 js 428/18 – gegen den Revisionsführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist auch nicht durch andere Beschlüsse oder Vorgänge im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens (konkludent) ersetzt worden, denen eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 1987, 239; BGH NStZ 1988, 236; BGH NStZ-RR 2011, 150 m. w. N. recherchiert über juris; SenE vom 26.09.2003 – Ss 388/03 – = NStZ-RR 2004, 49 [50] = StV 2005, 121; SenE v. 29.06.2016 — 111- 1 RVs 128/16; SenE v. 25.09.2018 — 111-1 RVs 181/18 -; LR-StPO-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage, § 207 Rz. 54).

Die Akten enthalten insoweit zwar eine Verfügung vom 3. April 2019 (BI. 56 d.A.), mit der ein (erster) Termin zur Hauptverhandlung auf den 16. April 2019 anberaumt worden ist. Eine Termins- und Ladungsverfügung als bloße terminsvorbereitende Maßnahme reicht indes als Surrogat für die Eröffnungsentscheidung nicht aus (SenE v. 21.01.2003 – Ss 456/02 – = VRS 104, 364 [365]; SenE vom 03.11.1989 – Ss 547/89; SenE v. 19.03.2013 – 111-1 RVs 43/13; SenE v. 20.05.2014 – 111-1 RVs 72/14 -; vgl. a. OLG Hamm [09.11.99] VRS 98, 199 [201]; OLG Karlsruhe [28.05.03] VRS 105, 345 [346]). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass laut Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. August 2019 (BI. 101 d.A.) der Anklagesatz aus der Anklageschrift „mit der dem Eröffnungsbeschluss vom 03.04.2019 (BI. 56 d.A.) zugrundeliegenden rechtlichen Würdigung“ verlesen worden ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen irrtümlichen Eintrag. Unter der genannten Blattzahl befindet sich kein entsprechender Beschluss, sondern (allein) die Terminsverfügung.“

Pflichti I: Grds. Pflichtverteidiger bei Berufung der StA, oder: Aber nicht bei vorläufiger Einstellung

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Den Reigen der für heute vorgesehenen Pflichtverteidigungsentscheidung eröffne ich mit dem OLG Naumburg, Beschl. v. 23.05.2019 – 1 Ws (s) 173/19, den mir der Kollege T. Reulecke aus Wernigerode geschickt hat. Das OLG hat mit dem LG die Bestellung des Kollegen als Pflichtverteidiger abgelehnt:

Mit Urteil vom 06.08.2018 hat das Amtsgericht Aschersleben den Angeklagten vom Vorwurf der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten beantragt, dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Diesen Antrag des Angeklagten hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit der Begründung abgelehnt, dass die Sach- und Rechtslage nicht schwierig sei. Anschließend ist das Verfahren im allseitigen Einverständnis der Verfahrensbeteiligten – Angeklagter, Verteidiger und die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft – vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,– €, nach § 153 a Abs. 2 StPO, eingestellt worden.

Gegen die Ablehnung der Beiordnung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.04.2019 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung belegt.

Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Auch wenn die Entscheidung im Rahmen der Berufungshauptverhandlung getroffen wurde, so ist sie dennoch mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechtbar, weil es sich nach zutreffender Auffassung nicht um eine der Urteilsfällung im Sinne von § 305 Satz 1 StPO vorausgehende Entscheidung handelt (vgl. Meyer Goßner/Schmidt, Strafprozessordnung, 62. Aufl., § 141 Rn. 10 a). Die Beschwerde ist auch nicht im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO unzulässig. Es fehlt weiterhin an einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, weil das Verfahren derzeit gemäß § 153 a StPO lediglich vorläufig eingestellt worden ist.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Da die Voraussetzungen nach § 140 Abs. 1 StPO nicht vorliegen und auch die Schwere der Tat i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers nicht erforderlich erscheinen lässt, kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur nach Maßgabe des § 140 Abs. 2 StPO unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in Betracht.

Vorliegend gebietet jedoch weder die Schwierigkeit der Sachlage noch die Schwierigkeit der Rechtslage die Bestellung eines notwendigen Verteidigers. Zwar wird dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten eingelegt hat. Hier ist indessen ein Ausnahmefall gegeben. Zweck der Beiordnung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensabschluss gewährleistet ist. Dessen bedarf es vorliegend jedoch nicht. Der Angeklagte hat es selbst in der Hand, mit der Zahlung der Geldauflage eine endgültige Einstellung des Verfahrens zu bewirken. Eine Verurteilung droht derzeit nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verfahren nach Erfüllung der Auflage durch den Angeklagten endgültig eingestellt wird. Erst dann, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens wegen Nichterfüllung der Auflage nicht erfolgt und das Berufungsverfahren fortgesetzt wird, bestünde gegebenenfalls Anlass, eine Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2017 – 1 Ws 411/17 – zitiert nach juris, Rn. 4).

Eine „bemerkenswerte“ Argumentation.