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Nicht angenommene VB und Auslagenerstattung, oder: Es bleibt beim Mindestgegenstandswert

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Im zweiten Posting dann etwas vom BVerfG, und zwar der BVerfG, Beschl. v. 30.03.2023 – 3. März 2023 – 2 BvR 1810/22.

In dem Beschluss hat das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Strafurteil entschieden. Gerügt worden war, dass ein gestellter Adhäsionsantrag übergangen worden sei. Es ist ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot, den Justizgewährungsanspruch und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.

„Gestritten“ worden ist um die Frage der Erschöpfung des Rechtsweges, nämlich darum, ob eine Anhörungsrüge zu erheben ist/war. Das BVerfG hat die Frage bejaht, die Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung angenommen, weil über die nach seiner Ansicht erhobene Anhörungsrüge vom AG noch zu entscheiden sei. Inoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext. Dazu hier nur der Leitsatz:

1. Wird mit der Verfassungsbeschwerde – gegebenenfalls lediglich der Sache nach – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG regelmäßig abhängig ist. Etwas anderes gilt (nur), wenn das Anhörungsrügeverfahren offensichtlich aussichtslos ist.

2. Eine Anhörungsrüge ist ausnahmsweise auch statthaft, wenn das Gericht eine ausdrückliche Absehensentscheidung irrtümlich im Rahmen des Strafurteils, statt, wie vorgesehen, durch Beschluss, trifft oder den Adhäsionsantrag stillschweigend übergangen hat.

Und dann zum hier interessierenden gebührenrechtlichen Teil:

„1. Das Land Rheinland-Pfalz hat die Auslagen der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu tragen.

Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie, wie hier, nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; BVerfGK 7, 283 <302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>).

Die Auslagenerstattung wird angeordnet, da in der Sache ein Verfassungsverstoß gegeben sein dürfte und die Verfassungsbeschwerde lediglich aus prozessualen Gründen, die für die Beschwerdeführerin nur schwer antizipierbar waren, nicht zur Entscheidung angenommen werden kann. Ob eine Anhörungsrüge statthaft und als Teil des Rechtsweges anzusehen ist, ist in der vorliegenden Fallkonstellation durchaus problematisch; die Kommentarliteratur schweigt zu dieser Frage.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, da ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür nicht besteht. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 – 1 BvR 700/18 -, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).“

Grobe Fahrlässigkeit und StrEG-Entschädigung, oder: Billigkeitserwägungen?

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Heute Gebührentag – also RVG-Entscheidungen. Aber da mein Ordnet zu der Thematik leer ist, gibt es heute eine Entscheidung zum StrEG und eine kostenrechtliche.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 02.02.2022 – 2 Ws 144/21 – zum StrEG, und zwar zur Anwendung zivilrechtlicher Zurechnungsmaßstäbe im Rahmen des § 5 Abs. 2 StrEG. Dem ehemaligen Beschuldigten wurde mit dem Unterbringungsbefehl des AG eine versuchte Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4, § 22, § 23 StGB zur Last gelegt. Er soll in einem S-Bahn-Waggon mit einem Streichholz den Stoffbezug einer Sitzbank entzündet haben, der hierdurch auf einer Fläche von 3 x 5 cm in Brand geraten sein soll und dabei die Inbrandsetzung des gesamten Wagons zumindest billigend in Kauf genommen haben. Der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Beschuldigte ist am 14.03.2021 vorläufig festgenommen worden, seine einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO wurde bis zum 08.10.2021 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin vollzogen.

Im Sicherungsververfahren hat das LG mit Urteil vom 08.10.2021 von der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen und festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung für die einstweilige Unterbringung nicht bestehe. Gegen die Versagung der Entschädigung wendet sich der ehemalige Beschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die hatte Erfolg.

Das KG führt u.a. aus:

„4) Für die vom Landgericht angenommene entsprechende Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 5 Abs. 2 StrEG ist kein Raum (offen gelassen: BGH, Beschluss vom 29. November 1978 aaO). Es fehlt an der für eine analoge Anwendung vorausgesetzten Vergleichbarkeit der Interessenlage und an einer planwidrigen Regelungslücke.

a) Gemäß § 829 BGB hat – sofern der Schadensersatz nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann – eine nach §§ 827, 828 BGB nicht verantwortliche Person gleichwohl den von ihr verursachten Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Die Norm beruht auf dem schlichten Rechtsgedanken, dass der wohlhabende Täter auch dann subsidiär für die Vermögensverluste der anderen Seite einstehen soll, wenn er aufgrund fehlenden Entwicklungsstandes oder geistiger Störung für die Folgen seiner Tat nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Staudinger/Oechsler aaO § 829 Rn. 1). Der ursprünglich allgemein als „Millionärsparagraph“ bezeichnete § 829 BGB (vgl. BGH NJW 1980, 1623, 1624; BGH NJW 1958, 1630, 1632) ist als Ausfallhaftung zu verstehen, die ausnahmsweise den nicht verantwortlichen Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen Schädiger und Geschädigtem eine Schadloshaltung des Letzteren erfordern. Seinem Zweck nach ist er als Kompensation für die nach §§ 827, 828 BGB verursachten Härten und als Ausdruck der Verteilungsgerechtigkeit zu begreifen (vgl. BeckOGK/Schneider, 1.11.2021, BGB § 829 Rn. 2). Die aufgrund der identischen Interessenlage nach ganz herrschender Meinung anerkannte „spiegelbildliche Anwendung“ des § 829 BGB im Rahmen des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB (vgl. Staudinger aaO Rn. 66 mwN; BeckOGK/Schneider aaO Rn. 27 mwN) führt indes – anders als das Landgericht annimmt – nicht zu einer entsprechenden Anwendung auch im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG. Denn die Interessenlage ist nicht vergleichbar.

Während der primäre Zweck der entsprechenden Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB die Vermeidung unbilliger wirtschaftlicher Härten darstellt (vgl. Staudinger/Oechsler aaO Rn. 67), verfolgt der Entschädigungsausschluss des § 5 Abs. 2 StrEG einen anderen Zweck. Hier geht es um die Versagung einer Entschädigung an denjenigen, der sie nicht verdient, weil er durch sein eigenes Verhalten die Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat (vgl. Kunz aaO Rn. 40) und nicht um den Schutz des Staatshaushalts unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

b) Die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 5 Abs. 2 StrEG beschränkt sich damit auf Fragen der Zurechnung. Raum für außerhalb des StrEG normierte Billigkeitserwägungen besteht nicht. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass sich der Gesetzgeber der Frage von Billigkeitserwägungen im Rahmen des Entschädigungsanspruchs bewusst war. Der Rechtsausschuss hat im Gesetzgebungsverfahren „den Antrag abgelehnt, die Versagungsgründe um eine Generalklausel zu ergänzen, wonach die Entschädigung soll versagt werden können, wenn ihre Gewährung ‚angesichts der besonderen Umstände des Falles offensichtlich unbillig‘ sei. Nach Auffassung der Mehrheit würde eine solche Klausel dem Gericht einen zu weiten Ermessensspielraum einräumen, aus dem Rechtsanspruch auf Entschädigung praktisch einen Billigkeitsanspruch machen (…)“ (vgl. BT-Drucks. VI/1512 S. 3). Danach ist von einer abschließenden Regelung im StrEG auszugehen.“

Auslagenentscheidung zu Lasten des Betroffenen, oder: Hättest dich beim AG „ummelden“ müssen?

Und als dritte Entscheidung am heutigen Dienstag dann noch eine AG-Entscheidung, und zwar der AG Hanau, Beschl. v.  28.052019 – 50 OWi 2265 Js 2515/19 -, den mir ebenfalls der Kollege hein aus Bad Vilbel geschickt hat.

Das AG hat das Verfahren gegen die Betroffene wegen Verjährung eingestellt. Der Bußgeldbescheid sei am 12.12.2018 erlassen, der Betroffenen aber nicht wirksam zugestellt worden, da sie zum Zeitpunkt der Zustellung bereits an der Zustellungsänschrift in der pp., nicht  mehr amtlich gemeldet war.

Das AG hat dann aber die entstandenen Auslagen der Betroffenen selbst auferlegt:

Die Auslagen der Betroffenen waren gem. § 467 Abs. 1. StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG der Betroffenen selbst aufzuerlegen. Von der gesetzlichen Grundentscheidung, dass bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses die Auslagen, von der Staatskasse getragen werden, kann nur im Ausnahmefall des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO abgewichen werden, welcher voraussetzt, dass bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung erfolgt wäre. Eine entsprechende Feststellung kann in der Regel erst aufgrund einer vollständig bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung erfolgen, sodass für eine Auferlegung der eigenen Auslagen bei einer Einstellung nach § 206a StPO vor der Durchführung einer Hauptverhandlung häufig kein Raum ist. Ausgeschlossen ist dies indes nicht, sofern nach Aktenlage ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer gedachten Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zu einer prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 5A 1.1999, Az.: StB 1/99, OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.04.2002 — 2 Ws 16/02). Dies war hier der Fall, da nach Aktenlage mit den vorliegenden Beweismitteln ein Geschwindigkeitsverstoß im standardisierten Messverfahren gegeben war und mit einer Verurteilung zu rechnen gewesen wäre. Des Weiteren bestanden nach Aktenlage und vorläufiger Wertung keine Hinweise darauf, dass die Betroffene nicht die Fahrzeugführerin zum Zeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes war.

Entsprechende Feststellungen rechtfertigen aber noch nicht für sich genommen das Abweichen von der Regel des § 467 Abs. 1 StPO, sondern ermöglichen lediglich den Spielraum für eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 S. 2 StPO. Danach bedarf es für die Abweichung von der Regelwirkung des Abs. 1 weiterer Gründe, aufgrund derer die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Betroffenen unbillig erscheint. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn seitens des Betroffenen ein vorwerfbares prozessuales Verhalten vorliegt, welches zu dem Verfahrenshindernis führt oder dessen Erkennbarkeit verhindert (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.10.1990, Az.: 2 Ws 528/90).

Dies war hier der Fall, da die Betroffene offenbar von dem Bußgeldverfahren gegen sie Kenntnis erlangt und das Anhörungsschreiben erhalten hatte, da sich bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids. mit Schriftsatz vom 26.10.2018 ihr Verteidiger unter Nennung des Aktenzeichens des Regierungspräsidiums Kassel meldete. Da es sich nach dem eigenen Vortrag bei der Zustellanschrift um die ehemalige Ehewohnung handelt, erschien die Zustellung auch deshalb erfolgreich, da offenbar Post für die Betroffene dort noch eingeworfen werden konnte, da weder der Anhörungsbogen in Rücklauf geriet, noch der Zustellversuch laut Zustellungsurkunde erfolglos war. Nachdem die Betroffene, von dem Verfahren Kenntnis hatte, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, dafür zu sorgen, dass Zustellungen an sie getätigt werden können.“

Na, ob das so zutreffend ist? Ich habe jedenfalls Bedenken, ob der Betroffene verpflichtet ist, sich beim AG „umzumelden“. Abgesehen davon: Der Kollege teilte mit, dass die Betroffene es hier getan hat hatte. Dann ist die Entscheidung erst recht unverständlich.

Im Übrigen: Wieso „selbständiges Einzeihungesverfahren“? Das passt nicht zu den Beschlussgründen. Und: Wo ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens?