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Pflichti III: Keine Bestellung bei Sicherungshaft, oder: Nach Aufhebung keine Gebührenrückforderung!!!

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Und dann kommt zum Schluss der heutigen Berichterstattung noch der LG Hildesheim, Beschl. v. 11.08.2025 – 21 Qs 21/25 – zur Verteidigerbestellung im Bewährungsaufsichtsverfahren bei Sicherungshaft gemäß § 453c StPO.

Das AG Celle hatte dem Verurteilten, gegen den Sicherungshaftbefehl erlassen war, nach seiner Festnahme unter Bezugnahme auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO und ausschließlich für den Vorführungstermin einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Auf Antrag des  Verurteilten hat das AG Hildesheim dann unter Bezugnahme auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger für das weitere Verfahren bestellt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

„2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Verteidigerbestellung. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Eine Verteidigerbestellung hatte – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Hildesheim wie auch zuvor bereits des Amtsgerichts Braunschweig – nicht auf Grundlage des Kataloges des § 140 Abs. 1 StPO zu erfolgen. Dieser findet im Vollstreckungsverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung. Im Vollstreckungsverfahren erfolgt eine Verteidigerbestellung in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO.

a) Der Sicherungshaftbefehl stellt eine Entscheidung der Strafvollstreckung dar. Für diese enthalten – mit Ausnahme der Bestimmungen in § 463 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 StPO – weder die §§ 449 ff. StPO generell, noch § 453c StPO selbst Regelungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Vielmehr ist für das Vollstreckungsverfahren anerkannt, dass eine Verteidigerbestellung allein auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen hat (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22 m.w.N.; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 140 Rn. 34 m.w.N.), wohingegen der Katalog des § 140 Abs. 1 StPO keine Anwendung findet (KG, Beschluss vom 14. September 2005 – 5 Ws 399/05 m.w.N.; a.A. AG Aschersleben, Beschluss vom 19. April 2010 – 6 VRJs 23/10; Satzger/Schluckebier/ Werner, StPO, 6. Aufl. 2025, § 140 Rn. 25). Grund hierfür ist, dass es für eine entsprechende Anwendung des Kataloges in § 140 Abs. 1 StPO im Vollstreckungsverfahren an einer vergleichbaren Interessenlage wie derjenigen im Erkenntnisverfahren fehlt. Das Strafvollstreckungsverfahren erfordert die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße als das Erkenntnisverfahren (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 – 2 BvR 613/02; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – StB 71/24; OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2011 – 2 Ws 242/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 1 Ws 130/19; KG, a.a.O.).

Dass die §§ 140 ff. StPO unmittelbar nur für das Erkenntnisverfahren gelten, ergibt sich dabei bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften über die Verteidigerbestellung. Gemäß § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung mit Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Im Vollstreckungsverfahren gilt die ursprüngliche Bestellung nicht fort (vgl. KK-StPO/Willnow, a.a.O., § 140 Rn. 5).

Hielte man § 140 Abs. 1 StPO für (entsprechend) anwendbar, wäre mit jeder Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel ein Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren zu bestellen. Dass dies nicht den gesetzgeberischen Motiven entspricht, wird insbesondere an den Bestimmungen § 463 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 StPO erkennbar. Diese enthalten eigenständige Regelungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese wären nicht erforderlich, hielte der Gesetzgeber § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO im Vollstreckungsverfahren für anwendbar. Die ausdrückliche Pflicht zur Verteidigerbestellung in den in § 463 StPO geregelten Fällen zeigt auch, dass der Gesetzgeber eine Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren im Übrigen lediglich ausnahmsweise und in eng umgrenzten Fallgruppen beabsichtigt hat (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – StB 71/24). Hinsichtlich Entscheidungen über Strafrestaussetzungen gemäß § 57 StGB – in diesen Fällen ist der Verurteilte regelmäßig inhaftiert – findet einer Verteidigerbestellung auch lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO statt (vgl. BGH, a.a.O.).

b) Soweit § 453c Abs. 2 StPO die §§ 115, 115a StPO für entsprechend anwendbar erklärt, folgt hieraus nichts anderes, insbesondere keine (entsprechende) Anwendung der § 140 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 StPO.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, denn einen Verweis auf Vorschriften zur Verteidigerbestellung enthält § 453c StPO nicht. Auch die Entstehungsgeschichte der § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO gebieten keine entsprechende Anwendung der Vorschriften. Die Aufnahme von § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO in den Katalog der Bestellungsgründe des § 140 Abs.1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) diente insbesondere der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie). Die Richtlinie beansprucht aber lediglich Geltung für Verdächtige und Beschuldigte in Ermittlungs- oder Erkenntnisverfahren sowie in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, nicht jedoch für das nationale Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22). Dementsprechend hat auch der deutsche Reformgesetzgeber anerkannt, dass die aufgrund der PKH-Richtlinie veranlassten Änderungen für das Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren gelten und die Möglichkeit unberührt bleibe, dem rechtskräftig Verurteilten einen Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren wie nach bisheriger Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen (BT-Drs. 19/13829 S. 44).

Soweit schließlich das Amtsgericht zuletzt in der Verfügung vom 13. Juni 2025 unter Bezugnahme auf eine Literaturstimme (BeckOK-StPO/Krawczyk, StPO § 140 Rn. 11) seine Anwendung von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO verteidigt, verkennt es mit der Anwendung der Vorschrift im Vollstreckungsverfahren den Sinngehalt der zitierten Fundstelle. Denn nach der dort vertretenen Auffassung wäre nach dieser Vorschrift in Ermittlungs- oder Erkenntnisverfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellten, wenn sich ein Beschuldigter ggf. in anderer Sache in Anstaltsunterbringung gleich welcher Art und damit auch in Fällen der Sicherungshaft gemäß § 453c StPO befindet. Dementsprechend weist auch diese Literaturstimme an anderer Stelle daraufhin, dass die Verteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren nur in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen hat (BeckOK-StPO/Krawczyk, a.a.O., Rn. 51).

c) Die Voraussetzungen einer Verteidigerbestellung in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO liegen nicht vor.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt danach ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten. Hinweise für das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben sich nicht ergeben. Auch Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten waren nicht ersichtlich.

Die Umstände, die im Vorführungstermin am 3. März 2025 zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls und im Anschluss zu einem Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung durch das Amtsgericht geführt haben, waren nicht derart schwierig, dass der Verurteilte sich hierzu nur mithilfe eines Verteidigers hätte erklären können. Schwierige Rechtsfragen waren nicht erkennbar.

3. Mit Blick auf die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, trotz Kenntnis der angefochtenen Entscheidung seit dem 27. Februar 2025 mit dem Einlegen ihres Rechtsmittels bis zur förmlichen Zustellung zuzuwarten, merkt die Kammer an, dass eine Rechtsmitteleinlegung bereits mit Erlass des Beschlusses und damit schon vor Zustellung und Inlaufsetzung der Rechtsmittelfrist zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1973 – 2 StR 497/72; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 1985 – 1 Ws 335/85; Schmitt/Köhler, a.a.O., vor § 296 Rn. 4). Die hier erfolgte Auszahlung und nunmehr erforderliche Rückforderung der Pflichtverteidigervergütung wäre bei zeitnaher Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen.“

Der Satz: „Die hier erfolgte Auszahlung und nunmehr erforderliche Rückforderung ….“ ist übrigens falsch. Ich empfehle dem LG einen Blick in die dazu vorliegende zutreffende Rechtsprechung, und zwar: OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.07.2023 – Ws 133/23; LG Braunschweig, Beschl. v. 17.07.2025 – 4 Qs 178/25. Mich erstaunen 🙂 solche Dinge immer. Überlegt man sich denn nicht, was man schreibt und/oder denkt man nicht an die Auswirkungen. Der Ärger ist doch vorprogammiert.

Pflichti III: Entscheidungen von der „Resterampe“, oder: Abfall ?, Haftentlassung, Rückwirkung, Wahlanwalt

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Und dann hier im dritten Posting der „Rest“, also „Resterampe“, und zwar einige Entscheidungen zur Rückwirkung, zu den Bestellungsgründen und zu Bestellung. Auch hier gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

Von einer schwierigen Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist auszugehen, wenn in einem Strafverfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Autowracks Abfall im Sinne von § 326 StGB darstellen.

Sowohl die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO als auch nach § 143 Abs. 2 S. 2 StPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeschuldigte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird.

1. Die rückwirkende Bestellung eines notwendigen Verteidigers kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines notwendigen Verteidigers zum Zeitpunkt eines rechtzeitig hierauf gerichteten Antrages gegeben waren und die Bestellung allein aufgrund justizinterner Gründe unterblieben ist.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, mithin ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss.

3. Die Ausnahmeregelung nach § 141 Abs. 2 S. 3 StPO, wonach in den Fällen des § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen, greift nicht, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nicht von Amts nach den genannten Bestimmungen, sondern aufgrund des Antrages des vormaligen Beschuldigten veranlasst ist.

Hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, dem bisher noch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, sein Mandat niedergelegt und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt, ist einem Bestellungsantrag zu entsprechen, da der Beschuldigte mit der Niederlegung des Wahlmandats unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ist.

 

Erstinstanzliche Verteidigung gegen Einziehung, oder: Welche Kosten-/Auslagenentscheidung?

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Nach dem BayObLG, Beschl. v. 27.10.2023 -204 StRR 394/23, den ich heute Vormittag vorgestellt habe (vgl. hier: Erfolgreiches Rechtsmittel gegen Einziehung, oder: Welche Kosten-/Auslagenentscheidung?), nun zwei weitere Entscheidungen zu Kosten-/Auslagenfragen bei der Einziehung.

Es handelt sich um zwei LG-Entscheidungen, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle und im Übrigen auf das „Selbstleseverfahren“ verweise. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Zunächst der LG Hildesheim, Beschl. v. 13.12.2023 – 21 Qs 4/23 – zur Frage der Auslagenerstattung für den Einziehungsbeteiligten nach Erlöschen des Einziehungsanspruches vor Verfahrensabschluss. Dazu der Leitsatz:

Die notwendigen Auslagen eines Einziehungsbeteiligen sind regelmäßig nicht aus Billigkeitsgründen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn von einer Einziehungsentscheidung gegen diesen abgesehen wird, nachdem der aus der Tat erwachsene Wertersatzanspruch des Verletzten infolge von diesem veranlasster Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Anordnung der Einziehungsbeteiligung, aber vor Abschluss des Verfahrens erloschen ist.

Und dann der LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23 -, der sich sowohl zur Frage des Gegenstandswertes bei der Einziehung äußert – Stichwort: Gegenstandswert bei unterschiedlichen Werten in der Anklage und dem (Einziehungs)Antrag der Staatsanwaltschaft – und dann auch zur Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO in erstinstanzlichen Verfahren. Hier die beiden Leitsätze:

1. Entscheidend für die Berechnung des Gegenstandswertes für die Nr. 4142 VV RVG ist nicht, in welcher Höhe die Staatsanwaltschaft am Ende der Beweisaufnahme eine Einziehung für gerechtfertigt hält, sondern vielmehr, welcher Betrag durch die Anklageerhebung zum Verfahrensgegenstand gemacht wird.
2. § 465 Abs. 2 StPO ist auch in erstinstanzlichen Verfahren anwendbar.

Einziehung III: Kein Abzug von Aufwendungen, oder: Was ist bei leichtfertiger Geldwäsche erlangt?

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Und dann habe ich noch das LG Hildesheim, Urt. v. 12.10.2023 – 25 NBs 5/23.

Das hat in etwa folgenden Sachverhalt:

Das AG hatte die Angeklagte wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt, die Einziehung des Werts des Erlangten in Höhe von 15.184,25 EUR angeordnet und sie vom Vorwurf der – ebenfalls leichtfertigen – Geldwäsche in zwei weiteren Fällen freigesprochen. Auf die Berufungen der Angeklagten, die vollständigen Freispruch erstrebt hat, und der Staatsanwaltschaft hat das LG die Angeklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche in vier Fällen verurteilt und die Einziehung des Werts des Erlangten in Höhe von 17.324,25 EUR angeordnet.

Das LG ist von folgenden Feststellungen ausgegangen: Im März 2022 las die Angeklagte in der Zeitung eine Annonce einer pp. GmbH aus Stuttgart, die eine Tätigkeit als „Transfermanagerin im Homeoffice“ anbot. In der Annahme, dass es sich um ein seriöses Arbeitsangebot handele, kontaktierte die Angeklagte die pp. GmbH. Die Angeklagte wurde sodann als Transfermanagerin auf 20-Stunden-Basis mit einem Stundenlohn von 18,75 € und 2% Provision pro getätigter Transaktion, die jeweils in dem „Umtausch“ von auf einem vorgeblichen Treuhandkonto eingehenden Überweisungen in Kryptowährungen bestehen sollte, eingestellt. Sie eröffnete auf Weisung eines Teammanagers P auf ihren Namen ein vorgebliches Treuhandkonto bei der Deutschen Kreditbank, welches für die Transaktionen dienen sollte, ferner ein Konto bei der Kryptowährungsbörse Bitpanda, über das dann die eigentlichen Transaktionen von Euro in die Kryptowährung Bitcoin erfolgen sollten. Sodann führte die Angeklagte die vier Transaktionen durch, wobei sie sich aufgrund des ihr in Aussicht gestellten, aber nie erhaltenen guten Verdienstes, der sich zunehmend aufdrängenden Einsicht verstellte, dass sie sich so an der Weiterleitung betrügerisch erlangter Geldbeträge beteiligte:

Am 22.3.2022 ging auf dem vorgenannten DKB-Konto eine Gutschrift über 1.940 EUR von P. mit dem Verwendungszweck „Privat“ ein. Die Angeklagte überwies diesen Geldbetrag am gleichen Tage auf ihr Konto bei der Bitpanda GmbH. Dort erfolgte der Umtausch in Bitcoin zum Zugriff durch den vorgeblichen P. oder anderen Verantwortlichen der PB Capital GmbH.

Weiter erhielt die Angeklagte am 28.3.2022 eine Gutschrift in Höhe von 5.584 EUR einer gesondert verfolgten B. mit dem Verwendungszweck „Auftrag“ auf das e Konto bei der DKB Bank überwiesen. Die Angeklagte überwies zunächst 200 EUR als Auslagenersatz auf ihr Privatkonto weiter. Die übrigen, auf dem DKB Konto der Angeklagten verbliebenen, 5.384 EUR wurden aufgrund eines Überweisungsrückrufes an B. zurück überwiesen. Die Angeklagte hatte aber bereits einen Bitcoinkauf bei der Bitpanda GmbH durchgeführt, weswegen sie inzwischen von dieser Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Sodann sperrte wegen eines dort entstandenen Geldwäscheverdachts die DKB-Bank das Konto.

Der vorgebliche Herr P. bat die Angeklagte, kurzfristig ihr Privatkonto zur Verfügung zu stellen, u.a. weil nunmehr Echtzeitüberweisungen erfolgen sollten, die die DKB nicht anbiete. Ferner sollte sie ein Konto bei der Kryptowährungsbörse Kraken eröffnen.

Die Angeklagte erhielt ebenfalls am 28.3.2022 eine Überweisung vom Konto des F. in Höhe von 6.752,13 EUR auf ihr Sparkassenkonto. F. war dazu gebracht worden, Transaktionsnummern (TAN) seines Volksbankkontos einem vorgeblichen Bankmitarbeiter mitzuteilen. So wurde die Überweisung von seinem Konto mit dem Verwendungszweck „Rechnung Mercedes“ ausgelöst. Die Angeklagte überwies einen Geldbetrag in Höhe von 6.752 EUR von ihrem auf ihr Konto bei der Kryptowährungsbörse Kraken (Payward Limited) weiter. Es erfolgte ebenfalls eine Umwandlung in einer Krypotwährung mit Zugriff durch den vorgeblichen P. oder andere Verantwortliche der PB Capital GmbH

Am gleichen Tag überwies die Angeklagte noch weitere 8.432 EUR auf ihr Kraken-Konto und transferierte es in eine Kryptowährung, wobei das Geld aus einer Gutschrift in Höhe von 8432,12 EUR vom Konto des Y. stammte und welches aus einem vorangegangenen Betrug/Computerbetrug herrührte, was die Angeklagte ebenfalls nicht wusste.

Das LG ist in allen vier Fällen von einer leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 StGB) ausgegangen und hat die Angeklagte, gegen die inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, insoweit verurteilt.

Zur Einziehung führt es aus:

„3. Die den Konten der Angeklagten überwiesenen und von ihr an P. oder andere Verantwortliche der PB Capital GmbH weitergeleiteten Geldbeträge sind von ihr im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt worden. Es ist daher die Einziehung des Werts des Erlangten in Höhe von insgesamt 17.324,25 € (Fall II.a 1.940 €, II.b. 200 €, II.c. 6.752,13 €, Fall II.d 8.432,12 € anzuordnen (§ 73c StGB).

Aufgrund der weitgehenden Rückbuchung des im Fall II.b erlangten Betrages ist nach Maßgabe des § 73e StGB in diesem Fall die Einziehung nur noch in Höhe der von der Angeklagten auf ihr Privatkonto überwiesenen 200 € anzuordnen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen steht der Anordnung der Einziehung nicht entgegen.

Obschon die Angeklagte nicht vorsätzlich handelte, kommt ein Abzug ihrer Aufwendungen – die bis auf die von ihr auf ihr Privatkonto überwiesenen 200 € den erlangten Beträgen entsprächen – nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB nicht in Betracht. Zwar ist anerkannt, dass bei einem bloß fahrlässig handelnden Täter dieser Abzug vorzunehmen ist (vgl. Urteil der hiesigen Strafkammer 11 – 4. gr. Wirtschaftsstrafkammer v. 27. Oktober 2017, 22 KLs 14 Js 10671/14 unter D.II.1; zit. n. juris; best. durch Urteil d. BGH v. 23. Juli 2019, 1 StR 107/18; BGHSt 64, 161ff.; Fischer, a. a. O., Rn. 6 zu § 73d m. w. N.).

Dies kann aber nach Auffassung der Kammer aus rechtssystematischen Gründen nicht für den leichtfertig handelnden Täter gelten. Selbst ein nicht Tatbeteiligter Dritter ist ohne Abzugsmöglichkeit der Einziehung des Erlangten ausgesetzt, wenn er dessen kriminelle Herkunft hätte erkennen müssen, also sie leichtfertig verkannt hat (vgl. § 73b Abs. 1 S. 2 StGB, s. a. LK-Lohse, 13. Aufl. 2020, Rn. 15 zu § 73d m. w. N.; Fischer a. a. O.; a. A. Rübenstahl in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar StGB, 3. Aufl. 2020, Rn. 17). Dieselbe Wertung folgt auch aus dem Vergleich mit dem zivilrechtlichen Kondiktionenrecht (§§ 812ff. BGB), dem die strafrechtliche Einziehung nachempfunden ist. § 817 S. 2 BGB schließt die Rückforderung einer vorsätzlich oder leichtfertig gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten erbrachten Leistung aus (vgl. BGH, Urteil v. 23. Februar 2005, VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 m. w. N.; Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, Rn. 17 zu § 817).“

Zur Sache: Man ist immer wieder erstaunt, wie leichtgläubig doch mancher ist, wenn es um das „Geld verdienen“. Dass das, was man der Angeklagten hier angetragen hat, nicht koscher sein konnte, lag m.E. auf der Hand. Teures Lehrgeld

Der auswärtige Verteidiger in Bußgeldverfahren, oder: Reisekosten für auswärtige Verteidiger?

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Die zweite Entscheidung, der LG Hildesheim, Beschl. v. 12.12.2022 – 22 Qs 18/22 – nimmt Stellung zur Auslagenerstattung für den auswärtigen Rechtsanwalt in Bußgeldsachen. Die Frage macht gerade in Bußgeldsachen häufig Schwierigkeiten.

Der Betroffene hatte im Bußgeldverfahren einen auswärtigen Verteidiger beauftragt. Dieser hat, nachdem der Betroffene frei gesprochen worden ist und das AG der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt hat, die Erstattung seiner Reisekosten (224,28 EUR Fahrtkosten und 50 EUR Abwesenheitsgeld nebst anteiliger Umsatzsteuer) beantragt. Das AG hat diese festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Staatskasse hatte Erfolg:

„Das so verstandene Rechtsmittel der Landeskasse hat im vollen Umfang Erfolg. Die Reisekosten des Verteidigers (224,28 € Fahrtkosten und 50 € Abwesenheitsgeld nebst anteiliger Umsatzsteuer) sind keine aufgrund des Urteils des Bußgeldrichters vom 9. August 2021 aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen.

Aus der Bezugnahme in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2. ZPO ergibt sich, dass Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nach VV RVG Nr. 7003 ff. „nur insoweit“ zu erstatten sind, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464a Rn. 12).

1. Selbst auf Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts hätten die Kosten des auswärtigen Verteidigers daher nicht in voller Höhe festgesetzt werden dürfen, sondern – wie der Verteidiger selbst im Schriftsatz vom 29. August 2022 ausgeführt hat – nur in Höhe der Reisekosten eines Rechtsanwalts mit der höchstmöglichen Entfernung im Amtsgerichtsbezirk (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2018 I ZB 62/17, MDR 2018, 1022), was hier zu festsetzbaren Reisekosten von etwa 63,60 € nebst Umsatzsteuer geführt hätte (33,60 € Reisekosten für jeweils etwa 40km Hin- und Rückweg zzgl. 30 € Abwesenheitsgeld).

2. Nach der Rechtsprechung der Kammer lässt sich diese zivilgerichtliche Rechtsprechung (n. d. v. g. Beschl. v. 9. Mai 2018, zuletzt etwa Beschl. v. 14.09.2021, VIII ZB 85/20 MDR 2021, 1486ff.) aber nicht auf Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen. Sie betrifft ganz andere Verfahrenssituationen, nämlich Zivilprozesse mit Anwaltszwang.

a) Im Strafverfahren ist hingegen § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO seit jeher differenziert ausgelegt worden. So ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts – unabhängig von (Amts-)Gerichtsbezirken – grundsätzlich nur dann bejaht worden, wenn das Verfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, weshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist und ein solcher Spezialist am Sitz des Prozessgerichts nicht ansässig ist (vgl. LG Koblenz NStZ 2003, 619; OLG Köln NJW 1992, 586; OLG Jena StV 2001, 242; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 12, s. a. Kotz: Aus der Rechtsprechung zu den Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen in Strafsachen 2010/2011, NStZ-RR 2012, 265, 266f.). Ferner kommt bei einem schweren Schuldvorwurf dem besonderen Vertrauensverhältnis regelmäßig eine größere Bedeutung als die Ortsnähe zu. Wenn der auswärtige Verteidiger gemäß §§ 141, 142 StPO als Pflichtverteidiger hätte bestellt werden können, dürfen seine als Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen dahinter nicht zurückbleiben (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 12.10.2017 ,1 Ws 140/17, BeckRS 2017, 129463; OLG Nürnberg ZfS 2011, 226).

Hingegen hätte die unreflektierte Anwendung der vorgenannten zivilistischen Rechtsprechung ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens hingegen auch die Konsequenz, dass in Fällen notwendiger Verteidigung die Fahrtkosten eines auswärtigen Wahlverteidigers, der zum Verteidiger hätte bestellt werden können, nur bis zur Höhe der im (Amts-)Gerichtsbezirk maximal anfallenden Reisekosten erstattungsfähig wären und wohl auch nicht auf die Schwierigkeit oder Entlegenheit des Rechtsgebiets abgestellt werden könnte (vgl. Beschl. der Kammer v. 30. August 2022, 22 Qs 9/22).

b) Im Ordnungswidrigkeitenverfahren treten die vorgenannten Konstellationen nur ganz selten auf. Im Verfahren kann sich der Betroffene selbst vertreten und die Sachverhalte sind regelmäßig – wie hier bei dem Vorwurf eines überschaubaren Verkehrsverstoßes – einfach gelagert.

Wie die die Landeskasse vertretende Bezirksrevisorin zutreffend ausgeführt hat, ist es dann dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, einen Rechtsanwalt am Gerichtssitz zu mandatieren, für dessen Terminswahrnehmung keine Reisekosten anfallen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 14.05.2007, 22 Qs 6/07; vom 15.04.2010, 22 Qs 4/10; vom 15.01.2013, 22 Qs 8/13; vom 26.11.2014, 22 Qs 14/14, vom 12.03.2015, 22 Qs 1/15, vom 25.08.2017, 22 Qs 11/17 und v. 30. August 2022, 22 Qs 9/22).

c) In den vorgenannten Entscheidungen hat die Kammer hingegen dem Betroffenen regelmäßig Reisekosten in Höhe der nicht umsatzsteuerbelasteten Kosten einer fiktiven Informationsfahrt des Betroffenen zu einem Rechtsanwalt am Gerichtssitz zuerkannt.

Dies kommt im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht. Eine persönliche Besprechung in der Kanzlei des mandatierten Rechtsanwalts hat es nicht gegeben, sodass auch nicht fiktiv für den Fall der Mandatierung eines Rechtsanwalts am Gerichtsort davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene diesen zum Zwecke der Information bzw. persönlichen Beratung aufgesucht hat und in entsprechender Höhe in jedem Falle Reisekosten entstanden wären.

Vielmehr sind – dem einfachen und überschaubaren Sachverhalt entsprechend – schriftliche beziehungsweise telefonische Besprechungen erfolgt. Diese hätten – wie die Bezirksrevisorin ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – in gleicher Weise bei Mandatierung eines Rechtsanwalts am Gerichtsort erfolgen können (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, Rn. 173 zu VV RVG Nr. 7003), sodass insgesamt keine Reisekosten zu den notwendigen Auslagen gehören.“

Anzumerken ist: Leider kann man, da die Entscheidung nun überhaupt keine konkreten Umstände aus dem Verfahren mitteilt, nicht abschließend beurteilen, ob die Entscheidung zutreffend ist oder nicht. Es spricht allerdings einiges dafür, dass hier in der Tat die Zuziehung eines auswärtigen Verteidigers nicht erforderlich gewesen sein dürfte. Das LG spricht von einem „einfachen und überschaubaren“ Sachverhalt, der offenbar eine persönliche Beratung und Besprechung nicht erfordert hat. Wenn aber, was offenbar der Fall war, die telefonische Beratung ausgereicht hat, dann dürfte auch die Zuziehung eines Verteidigers, der vor Ort war, ausgereicht haben  (zu allem eingehend auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 1366 ff. m.w.N. ).

Aber: Das ist nur der erste Schritt. Denn: Liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht vor, wovon das LG ausgeht, führt das lediglich dazu, dass nur die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts angefallen sind, nicht erstattungsfähig sind. Der Angeklagte bzw. auch der Betroffene ist in jedem Fall berechtigt, einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen mit der Folge, dass dessen Reisekosten ohne eine Notwendigkeitsprüfung zu erstatten sind. Das hat das LG hier m.E. falsch gesehen. ich verweise nur auf § 137 StPO.

Aber trotzdem: Vorsicht bei der Wahl des Verteidigers.