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Einziehunng III: Wert des Erlangten beim Mietbetrug, oder: Geschuldete Miete ja, Kaution nein.

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Und als dritte Entscheidung zur Problematik „Einziehung“ dann hier noch der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.01.2023 – 1 OLG 2 Ss 37/22 – zur Bestimmung des Wertes des Erlangten beim Mietbetrug (§ 73c StGB).

Der Angeklagte ist vom AG u.a. wegen Betrugs verurteilt worden. Zudem wurde eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen die Berufung des Angeklagten, die nur geringen Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Gemäß § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für diese etwas erlangt hat. Erlangt hat der Angeklagte durch den Betrug die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung. Deren Gegenwert stellt gemäß § 535 Abs. 1 und 2 BGB die Mietzahlung dar. Soweit sich der Angeklagte eigene Aufwendung dadurch erspart hat, dass er in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 den geschuldeten Mietzins in Höhe von 1.000 € überhaupt nicht, im Mai 2020 nur in Höhe von 600 € und im August 2020 in Höhe von 800 € gezahlt hat, hat er durch die Tat etwas erlangt. Insoweit ist der Wert dieser Taterträge gemäß §§ 73, 73c StGB einzuziehen.

b) Die Einziehung eines darüber hinausgehenden Betrages in Höhe von 937,42 € wird von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Urteils nicht gedeckt. Die Kaution, die der Angeklagte ebenfalls nur zu einem Bruchteil gezahlt hatte, stellt keinen finanziellen Gegenwert für die Nutzung der Wohnung dar. Sie dient allein der Sicherung künftiger Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung (Hau/Poseck/Zehelein in BeckOK BGB, 64. Ed., § 535 Rn. 181). Zwar kann ein Vermieter auf Zahlung der Kaution klagen, solange ein Sicherungsbedürfnis besteht (Hau/Poseck/Wiederhold in BeckOK BGB 64. Ed., § 551 Rn. 37). Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist sie aber grundsätzlich zurückzuzahlen. Dem Angeklagten ist daher durch die Tat kein Vermögenswert in Höhe des nicht gezahlten Kautionsbetrages zugeflossen.

2. Darüber hinaus war die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten anzuordnen.

Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine gesondert verfolgte Ehefrau die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung gemeinsam erlangt. Soweit die Strafkammer nicht aufzuklären vermochte, ob die Ehefrau von Anfang an in der Absicht handelte, sich in Höhe ersparter Mietzahlungen zu bereichern, konnte sie die Entscheidung über die Gesamtschuldnerschaft nicht durch den Zusatz „ggf.“ im Tenor offen lassen. Es ist vielmehr eine eindeutige Aufnahme einer gesamtschuldnerischen Haftung in den Tenor erforderlich, weil der Staat durch die Anordnung der Wertersatzeinziehung nicht nur einen Zahlungsanspruch erwirbt, sondern diesen gemäß § 459g Abs. 2 StPO vollstrecken kann (BGH, Beschlüsse vom 23.11.2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vom 12.03.2018 – 4 StR 57/18, juris Rn. 3).

3. Der Senat ändert den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. Durch die Reduzierung des Einziehungsbetrags ist jede Beschwer des Angeklagten ausgeschlossen. Auch die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung beschwert den Angeklagten nicht. Sie begründet zudem weder einen Anspruch des Fiskus gegen die gesondert Verfolgte noch begünstigt sie diese oder den Angeklagten. Die Kennzeichnung als Gesamtschuld hat vornehmlich Warnfunktion für die staatlichen Vollstreckungsbehörden, Einziehungsbeträge nicht mehrfach zu vollstrecken. Sofern tatsächlich keine Ansprüche gegen andere Personen bestehen sollten, geht die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung ins Leere (BGH, Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20, juris Rn. 142; BGH, Beschluss vom 23.11.2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383). Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Beschlussformel bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 06.09.2022 – 3 StR 241/22, juris Rn. 4; vom 07.06.2022 – 4 StR 31/22, juris Rn. 3; jeweils mwN).“

Einziehung II: Versuchte Steuerhinterziehung, oder: Auch dabei ist „etwas“ erlangt

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Die zweite Einziehungsentscheidung kommt mit dem OLG Celle, Urt. v. 14.06.2019 – 2 Ss 52/19 – vom OLG Celle. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen vollendeter und versuchter Einkommensteuerhinterziehung. In den Fällen der vollendeten Einkommensteuerhintreziehung war die Einziehung angeordnet worden. Im fall der versuchten Einkommensteuerhinterziehung hatte das AG hingegen die Voraussetzungen für eine Wertersatzeinziehung verneint. Bei dieser Tat habe es am Eintritt des Taterfolges gefehlt, weshalb der Angeklagte keine der Einziehung unterliegenden Taterträge i.S. von § 73 Abs. 1 StGB habe erlangen können. Allein die Nichtabgabe einer Steuererklärung trotz Ablaufs der Abgabefrist führe bei dem Täter einer versuchten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO noch nicht zu einem Vermögensvorteil. Ein der Einziehung unterliegender Vermögensvorteil in Form einer Steuerersparnis falle erst dann an, wenn der Steueranspruch des Staatsfiskus in Folge der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt und deren Bekanntgabe gegenüber dem Täter gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO fällig geworden sei. Erst mit der Steuerfestsetzung werde festgestellt, ob der Täter überhaupt eine Steuer schulde.

Das hat das OLG anders gesehen:

„… Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts lagen auch bei dieser Tat die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB vor.

a) Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der Einzie-hung von Taterträgen für die abgeurteilten Taten des Angeklagten gemäß der Übergangsvor-schrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtli-chen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) neu gefassten Vorschriften des Strafgesetzbuches beurteilt (vgl. hierzu BGH aaO).

b) Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter (oder ein Dritter) „durch“ oder „für“ eine rechtswidrige Tat erlangt hat, der Einziehung. „Durch“ die Tat etwas erlangt ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter (oder ein Dritter) aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der fakti-schen Verfügungsgewalt des Täters (oder des Dritten) unterliegt (vgl. BGH aaO).
Die Einziehung kommt nicht nur bei vollendeten Straftaten in Betracht, sondern auch bei Ver-suchstaten. Denn auch die Begehung einer vom Gesetz unter Strafe gestellten Versuchstat ist eine rechtwidrige Straftat i.S. von §§ 73 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, aus der i.S. von § 73 Abs. 1 StGB „etwas erlangt“ sein kann. Voraussetzung für eine Einziehung ist hierbei, dass dem Täter (oder einem Dritten) aus der „nur“ versuchten Straftat ein Vermögensvorteil zuge-flossen ist (vgl. BGH wistra 2010, 477).

c) Die Bestimmung des „erlangten Etwas“ i.S. von § 73 Abs. 1 StGB bemisst sich nach dem im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Straftat bei dem Täter (oder einem Dritten) tat-sächlich eingetretenen Vermögenszufluss. Ausgehend von dem vom Gesetzgeber mit der Re-form der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verfolgten Ziel, wonach sich Straftaten „nicht lohnen dürfen“ und vorhandene Lücken in der Abschöpfung von durch Straftaten erlangtem Vermögen geschlossen werden sollten (vgl. BT-DRs 18/9525, S. 2 f., 45, 48), sind dabei sämt-liche wirtschaftlich messbaren Vorteile, die sich als strafrechtlich missbilligte Bereicherung im Vermögen des Täters manifestieren, zu berücksichtigen (vgl. Köhler, Die Reform der straf-rechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2017, 497, 503 f). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch ersparte Aufwendungen, wozu u.a. auch die bei der Steuerhinterziehung regelmäßig durch die Nichterfüllung fälliger Steueransprüche ersparten Steuerzahlungen zählen (vgl. BGH wistra 2018, 471; siehe auch BGH NStZ 2017, 361 zu § 73 StGB aF).

d) Bei der Einkommensteuerhinterziehung besteht das vom Steuerpflichtigen „erlangte Etwas“ in den ersparten Einkommensteuern. Auch hier setzt die Anordnung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht den Eintritt des für die Tatvollendung relevanten Erfolges voraus. Vielmehr reicht es aus, dass der Täter unmittelbar zur Tatbegehung i.S. von § 22 StGB angesetzt, mit-hin eine versuchte Steuerhinterziehung nach §§ 370 Abs. 2 AO, 22 StGB begangen hat.
Der Versuch der Einkommensteuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO beginnt, wenn der Täter bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist keine Steuer-erklärung einreicht, um hierdurch eine Steuerfestsetzung zu verhindern oder eine zu niedrige Steuerfestsetzung zu bewirken (vgl. BGH wistra 2013, 430; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 02.2019, § 370 AO Rd. 146 mwN). Bereits mit dem Beginn des Versuchsstadi-ums erlangt der Täter einen der Einziehung unterliegenden Vermögensvorteil im Hinblick auf die angefallene Steuerersparnis. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steht dem die unter-bliebene Steuerfestsetzung durch das Finanzamt nicht entgegen. Dies ergibt sich aus folgen-den Erwägungen: Die Ansprüche des Staatsfiskus aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen nicht erst mit der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt im Besteuerungsverfahren, sondern gemäß § 38 AO bereits mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes, an den das Gesetz die steuerliche Leistungspflicht knüpft. Die Einkommensteuer im Besonderen entsteht gemäß §§ 25 Abs. 1, 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, also mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige den Einkommensteuerungstatbestand verwirklicht hat. Die Steuerfestsetzung gemäß § 155 Abs. 1 AO ist für die Entstehung des Steueran-spruchs ohne Bedeutung. Sie hat nur deklaratorische Wirkung und ist lediglich Voraussetzung für die Fälligkeit des Steueranspruchs (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 02.2019, § 38 AO Rd. 3 und 10f. mwN). Der entstandene Steueranspruch des Staatsfiskus korrespondiert mit der entsprechenden Steuerschuld des Steuerpflichtigen. Deren Nichterfül-lung bewirkt bei ihm einen Vermögenszufluss in Form ersparter Steueraufwendungen. Dieser geldwerte Vorteil tritt indes nicht erst dann ein, wenn das Finanzamt die Steuern in einem Steuerbescheid festsetzt und fällig stellt, sondern bereits mit der Entstehung der Steuer.

Der dem Täter einer versuchten Einkommensteuerhinterziehung durch die Steuerersparnis zugeflossene Vermögensvorteil stellt zudem ein „erlangtes Etwas“ i.S. von § 73 Abs. 1 StGB dar und unterliegt daher der Einziehung (vgl. Pinkenburg/Schubert, Einziehung des Wertes des Erlangten bei versuchter Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen? in Wistra 2018, S. 458 ff., siehe auch OLG Schleswig, Beschl. v. 08.01.2002, Az. 1 Ws 407/01, zu § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 73 Abs. 1 StGB Alt. 1 enthaltenen Formulierung, wonach der Täter (oder der Dritte) den Vermögensvorteil „durch“ eine rechtswidrige Tat erlangt haben muss. Dass die Einkommenssteuer unmittelbar kraft Gesetzes sowie bereits mit dem Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums ent-standen und folglich der durch die Nichterfüllung der Steuerschuld beim Täter bewirkte Ver-mögenszufluss nicht erst durch das Unterlassen der fristgemäßen Abgabe der Steuererklä-rung, mithin durch die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO ein-getreten ist, ist ohne Belang. Bei der Auslegung der Formulierung „durch“ in § 73 Abs. 1 StGB nF kann insoweit auf die von der Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. und dem dortigen Wortlaut „aus der Tat erwachsen“ entwickelten Grundsätze abgestellt werden. Da-nach sind nicht nur solche Vermögensvorteile erfasst, deren Entstehung an die Verwirklichung des Straftatbestandes selbst anknüpft, vielmehr ist ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Vermögensvorteil ausreichend (vgl. BGH NJW 2001, 693). Diese Ausle-gung gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch für die in § 73 Abs. 1 StGB nF verwendete Formulierung „durch“ eine rechtswidrige Tat. Demnach ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangen des (abzuschöpfenden) Vermögens-wertes ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. BT-DRs 18/11640, S. 78; Pinken-burg/Schubert, aaO). Bei einer versuchten Einkommensteuerhinterziehung durch Unterlassen der fristgemäßen Abgabe der Einkommensteuererklärung ist der notwendige Kausalzusam-menhang zwischen der Straftat und dem zugeflossenen geldwerten Vorteil des Täters (oder des Dritten) in Form ersparter Steueraufwendungen gegeben. Denn die Nichtabgabe der (voll-ständigen und richtigen) Steuererklärung stellt die Grundlage für die Aufrechterhaltung der Bereicherung des Täters hinsichtlich der Steuerersparnis dar. Würde man wegen des zeitlich bereits vor Versuchsbeginns eingetretenen Vermögenszuwachses den Kausalzusammenhang verneinen, müsste man dies auch bei der vollendeten Einkommensteuerhinterziehung tun, was unzweifelhaft der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Einziehungstatbestände widersprechen würde. Abzustellen ist daher auf den Vermögensvorteil durch die erlangte Steuerersparnis, der nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung und damit nach dem Beginn des Versuchsstadiums der Einkommensteuerhinterziehung erst rechtswidrig wird.

Der vorstehenden Gesetzesauslegung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF nur auf das „unmittelbar“ durch die Tat erlangte Etwas erstreckt und lediglich mittelbar durch die Verwertung der erlangten Tatbeute eingetretene Vermögenszuwächse (z.B. ein Verkaufserlös) nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF eingezogen werden können (vgl. BGH StV 2019, 17), nicht entgegen. Denn die infolge der strafbewehrten Nichterfüllung der Einkommensteuer-pflicht eingetretene Steuerersparnis begründet einen durch die Straftat der (versuchten) Ein-kommensteuerhinterziehung eingetretenen unmittelbaren Vermögenszuwachs und nicht nur einen bloßen mittelbaren Vermögensteil.

e) Die vorstehenden Grundsätze ergeben für den vorliegenden Fall folgendes: Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe trotz Ablaufs der Abgabefrist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungs-zeitraum 2015 pflichtwidrig unterlassen. Zu einer Tatvollendung ist es mangels Eintritt des nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderlichen tatbestandlichen Erfolges aufgrund der zuvor erfol-gen Einleitung und Bekanntgabe des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht ge-kommen. Das Amtsgericht ist insoweit zutreffend von einer versuchten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO ausgegangen.

Die vom Amtsgericht im in Rede stehenden Fall 3 der Urteilsgründe festgestellte Einkom-menssteuerersparnis i.H. von 5.528 € bewirkte einen der Einziehung unterliegenden Vermö-gensvorteil des Angeklagten in gleicher Höhe. Dieser geldwerte Vorteil kann aufgrund seiner Beschaffenheit nicht gegenständlich eingezogen werden. Es ist deshalb gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz in gleicher Höhe anzuordnen. Da in §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen zwingend vorgesehen ist, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und die Einziehungsanordnung selbst treffen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2019, 22). Eine Zu-rückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedurfte es nicht. Denn die vom Amtsgericht rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Höhe der vom Angeklagten im Fall 3 der Urteils-gründe geschuldeten Einkommensteuer ermöglichen dem Senat die Bestimmung der Höhe des von ihm erlangten Vermögensvorteils und somit des bei dieser Tat der Einziehung unter-liegenden Wertersatzbetrages. Ergänzende Feststellungen zu etwaigen zwischenzeitlich vom Angeklagten geleisteten Nachzahlungen sind insoweit entbehrlich. Sollten entsprechende Zah-lungen erfolgt sein, wird dies im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 4 StPO zu be-rücksichtigen sein….“