Einziehung I: Beiseite geschafft/verheimlicht, oder: Wert des Erlangten

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Und dann setze ich den Reigen fort, heute mit StGB-Entscheidungen zur Einziehung.

Ich beginne mit dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten BGH, Beschl. v. 14.06.2023 – 1 StR 327/22  – zum Wert des Erlangten.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen vorsätzlichen Bankrotts verurteilt und die Einziehung einer Grundschuld und eines hinterlegten Geldbetrags angeordnet. Der Angeklagte war Vorstandsmitglied und Hauptaktionär der E-AG. Zu­dem war er einziger Kommanditist und Alleingesellschafter-Ge­schäftsführer der Komplementär-GmbH der Mö. GmbH & Co. KG, die Eigentümerin eines gleichnamigen Landguts war. Die E-Gruppe hatte ab 2007 Liquiditätsprobleme. In der Folgezeit ließ der Angeklagte über Strohleute und Scheinfirmen eine Grundschuld über 2,5 Mio EUR an Grundstücken der Mö. bestellen und ein abstraktes Schuldversprechen in gleicher Höhe ab­geben. Später wurde die Grundschuld (einschließlich der Rechte aus dem abstrakten Schuldversprechen) in Höhe des noch bestehenden Betrags von zwei Millionen Euro an die ebenfalls vom Angeklagten beherrschte Einziehungsbeteiligte zu 1. abgetreten, die die Abtretung annahm. Im Insolvenzverfahren verschwieg er die Grundschuld und die genannten Umstände. Nach Einleitung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wurden die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung beschlagnahmt. Später wurde hinsichtlich eines Teils der betroffenen Grundstücke mit Zustimmung der StA die Grundschuld gelöscht, nachdem im Gegenzug die Einziehungsbeteiligte zu 1. einen Geldbetrag in Höhe von 385.128,48 Euro hinterlegt hatte. Die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten zu 1. wurden verworfen.

Der BGH gibt seiner Entscheidung folgende Leitsätze:

  1. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile sind Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB.

  1. Gegenstände, die der Täter oder ein Einziehungsbeteiligter als Wertersatzhinterlegt hat, um die Freigabe eines beschlagnahmten Rechts zu bewirken, unterliegen, ungeachtet dessen, dass insoweit § 111d Abs. 2 Satz 2 StPO keine (analoge) Anwendung findet, der Einziehung, sofern das später erkennende Gericht dieVoraussetzungen der Einziehung des beschlagnahmten Rechts feststellt.

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