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„Erfolgreiches“ SV-Gutachten im Bußgeldverfahren, oder: Erstattung aus der Staatskasse

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Ein (kleiner) Lichtblick in der Diskussion um die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren und einem darauf beruhenden Sachverständigengutachten ist der AG Senftenberg, Beschl. v. 23.02.2017 – 50 OWi 1092/15, den mir der Kollege C. Pahlke aus Dresden übersandt hat. Der Kollege hatte in dem Bußgeldverfahren wegen einer Geschindigkeitsüberschreitung für den Betroffenen ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Gutachten hatte dann zur Einstellung des Verfahrens geführt. Die Kostend es Gutachtens sind im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht worden. Und das AG sagt: Sie sind zu erstatten:

„Der nicht verurteilte Beschuldigte hat gemäß § 464 a Abs. 2 StPO nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen, wenn diese im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig waren. Grundsätzlich sind Kosten für ein Gutachten, welches vom Beschuldigten in Auftrag gegeben wurde, nicht als notwendige Auslagen gemäß § 464 a Abs. 2 StPO zu erstatten. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht und die Ermittlungsbehörden grundsätzlich zur Sachaufklärung verpflichtet sind.

In Ausnahmefällen kann jedoch die Erstattung der Gutachterkosten erfolgen,

  1. wenn das Gutachten zur Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig war ( OLG Koblenz Rechtspfleger 1978, 148)
  2. sich die Prozesslage des Beschuldigten andernfalls alsbald verschlechtert hätte ( OLG Düsseldorf NStZ 1997, 511)‘
  3. c.) der Beschuldigte damit rechnen musste, dass ein solches Gutachten keinesfalls erhoben wird (OLG Hamm NStZ 1989, 588)
  4. entsprechende Beweisanträge in der Vorinstanz abgelehnt wurden ( LG Braunschweig StraFo 2011, 377)
  5. bei komplizierten technischen Sachverhalten, wenn das Privatgutachten das Verfahren gefördert hat ( OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353)

Erforderlich ist weiterhin die Notwendigkeit des Gutachtens zur zweckentsprechenden Prozessführung. Sie ist zu bejahen, wenn sich die Partei aufgrund fehlenden Sachkenntnisse oder wegen eines besonderen Schwierigkeitsgrades zu sachgerechtem Vortrag nicht in der Lage sieht und daher befürchten muss, ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast nicht genügen, einen gebotenen Beweis nicht antreten oder Angriffe des Gegners nicht abwehren zu können. (BGHZ 153, 235 (238 f.), NJW 2003, 1398 (1399 f.) ; OLG Hamm NJW-RR 1996, 830 (831).

Auch der Gesichtspunkt der Waffen- und Chancengleichheit kann die Einholung eines Privatgutachtens notwendig erscheinen lassen.

Im vorliegenden Verfahren wurde durch die Anwaltskanzlei pp. ein Privatgutachten in Auftrag gegeben. Durch diese Kanzlei wurde dann mit Datum vom 22.09.2016 die Kostenerstattung beantragt.

Dem Bezirksrevisor wurde rechtliches Gehör gegeben, dieser verneint die Kostenerstattung des in Auftrag gegebenen Privatgutachtens.

In diesem Fall wurde dem Beschuldigten aufgrund Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld in Höhe von 120,- Euro mit Datum vom 21.09.2015 in Rechnung gestellt. Die Messung wurde mittels eines standardisierten Messverfahrens vorgenommen. Der hier mit der Entscheidung betraute Richter konnte und musste auf die Richtigkeit des Messverfahrens vertrauen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war somit nicht erforderlich. Zweifel an der Richtigkeit der Messung waren nicht gegeben, da es sich wie gesagt um ein standardisiertes Messverfahren handelt und der Richter sofort und ohne Gutachten entscheiden kann. Auch ein Beweisantrag durch den Beschuldigten hätte keine andere Vorgehensweise durch den Richter bewirkt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter wäre der Beschuldigte verurteilt worden mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hätte.

Erst durch das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Privatgutachten wurde die Richtigkeit der Messung angezweifelt und daraufhin vom Gericht die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung und Entscheidungsfindung in Auftrag gegeben. Dieses vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten bestätigte dann auch die Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Messung. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass der Beschuldigte ohne sein in Auftrag gegebenes Gutachten zweifellos zur Zahlung des Bußgeldes verurteilt worden wäre und somit einen Nachteil erlitten hätte. Ohne dieses Privatgutachten hätte sich die Prozesslage für den Beschuldigten verschlechtert, insbesondere durch Kenntnis der Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten durch. das Gericht nicht in Auftrag gegeben worden wäre. Das Privatgutachten war für den Freispruch des Beschuldigten ursächlich. Es sind somit die Ausnahmefälle hinsichtlich der Erstattung des Gutachtens eingetreten. Die Kosten sind daher als notwendige Auslagen einzuschätzen und damit zu erstatten.

Mal schauen, ob die Staatskasse das „schluckt“. Im Zweifel nicht.

8 km/Stunde weniger schnell, die können entscheidend sein

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Machen wir heute mal OWi-Recht/Verkehrsrecht und schieben dem Posting Munition im Kampf gegen PoliscanSpeed, oder: Das OLG Frankfurt hat keine Ahnung…. gleich noch ein verkehrsrechtliches Posting nach, und zwar mit dem AG Senftenberg, Urt. v. 05.012.2015 – 50 b OWi 1511 Js-OWi 566/14 (89/14. Es behandelt das Messverfahren ProVida 2000 Modular. Der Betroffene soll so schnell gefahren sein, dass ihm zunächst mal ein Fahrverbot von zwei Monaten droht. Dann gelingt es dem Verteidiger aber die vorwerfbare Geschwindigkeit von 184 km/h auf „nur“ 176 km/h zu reduzieren. Und damit ist dann nur noch ein Monat Fahrverbot „im Topf“ und das kann der Verteidiger dem Gericht abkaufen.

Zur Reduzierung der vorwerfbaren Geschwindigkeit:

„Das Gericht ist außerdem davon überzeugt, dass die vorwerfbare Geschwindigkeit nicht 184 km/h, sondern nur 176 km/h beträgt. Das Gericht hat ein mündliches Gutachten des für Geschwindigkeitsmessverfahren öffentlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ppp. aus Riesa über die Richtigkeit der Messung eingeholt, weil der Verteidiger zuvor ein Privatgutachten des für Verkehrsunfälle öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. W. aus Berlin eingereicht hatte, wonach der PKW des Betroffenen am Ende der Messung zu weit entfernt gewesen und deshalb ein weiterer Sicherheitsabschlag erforderlich sei, weshalb die vorwerfbare Geschwindigkeit nur 180 km/ betrage. Der Sachverständige ppp. hatte vor der Hauptverhandlung die Einsicht in die Gerichtsakte genommen und alle mit dieser Messung in Zusammenhang stehenden Dateien ausgewertet. Er hat dann ausgeführt, die Messung sei mittels des Gerätes ProVida 2000 Modular durchgeführt worden. Das Videomesssystem erfasse jedoch nur die Geschwindigkeit des Messfahrzeuges. Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges werde durch Auswertung der Einzelbilder aus dem Messvideo bestimmt, wobei konkret die Abstandsänderung des gemessenen Fahrzeuges zum Messfahrzeug bestimmt werde. Es handele sich um das Vidista-Auswerteverfahren. Die Auswertung des Videobandes und des Kalibrierungsvideos habe erbracht, dass der Messbedienstete die Messung ordnungsgemäß durch geführt habe. Allerdings sei das gemessene Fahrzeug am Ende der Messung zu weit weg gewesen, so dass es statt des vorgeschriebenen Mindestmaßes von 10 % der Bildschirmgröße nur noch ein Maß von 6,1 % aufgewiesen habe. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf die Frage, wie in einem solchen Fall verfahren werden solle, erklärt, die Grenze des Messverfahrens werde dort anzutreffen sein, wo Objekte vermessen würden, die sich über geringere Abmessungen als 10 % der Bildschirmgröße erstrecken würden. Dementsprechend sei diese Messung außerhalb des vorschriebenen Messverfahrens erfolgt. Es sei jedoch hier möglich gewesen, die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs anhand der dokumentierten Geschwindigkeit des Messfahrzeuges zu bestimmen, weil der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen kurzzeitig gleich geblieben sei. Ausgehend von der Geschwindigkeit des Messfahrzeuges sei die vorwerfbare Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges auf 176 km/h (nach dem größtmöglichen Toleranzabzug) zu bestimmen. Das Gericht hat das Gutachten unter Berücksichtigung aller Umstände für richtig erachtet, weil es anschaulich und nachvollziehbar ist, zudem im Ergebnis im Wesentlichen mit dem Ergebnis des Privatgutachtens übereinstimmt.“

8 km/Stunde weniger schnell, können also entscheidend sein.

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Gibt es dafür gesonderte Gebühren?

Viele Beschlüsse über die Akteneinsicht enthalten, wenn die Anträge auf gerichtliche Entscheidung oder die Beschwerden erfolgreich waren, auch Kostenentscheidungen zu Gunsten der Betroffenen, indem den jeweiligen Landeskassen auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt werden (vgl. z.B. hier: Akteneinsicht a la AG Rastatt – kein Urheberrecht des Herstellers). Mit einer solchen günstigen Kostengrundentscheidung im Rücken stellt sich dann natürlich für den Verteidiger die Frage, was kann ich da für meinen Mandanten eigentlich abrechnen/geltend machen?

Nun, um die Antwort vorweg zu nehmen – und sie wird auch nicht wirklich erfreuen: Nicht viel, denn m.E. sind die Tätigkeiten des Verteidigers durch die jeweilige Verfahrensgebühr, die für den Verfahrensabschnitt, in dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung – Verfahren vor der Bußgeldbehörde – bzw. die Beschwerde – gerichtliches Verfahren – gestellt waren – entsteht, abgegolten. Es gelten da die allgemeinen Regeln (vgl. dazu hier meinen Beitrag zur Abrechnung von formlosen Rechtsbehelfen pp. aus StRR 2012, 172). Das Ganze läuft über die Differenztheorie. Da gibt es, wenn überhaupt, nicht viel an Gebühren.

A.A. wohl das AG Senftenberg im AG Senftenberg, Beschl. v. 31.01.2013 – 59 OWi 390/12. Das AG geht von einer eigenen Angelegenheit aus und gewährt dann eine eigene Verfahrensgebühr für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Ist m.E. leider falsch. Tut mir leid, liebe Verteidiger, so kann man es nicht machen: Denn es handelt sich aber bei diesem (Zwischen)Verfahren nicht um eine gesonderte Angelegenheit i.S. des § 15 RVG, sondern eben um ein Zwischen-/Nebenverfahren innerhalb des Bußgeldverfahrens, das zu der dem Rechtsanwalt als Verteidiger übertragenen Angelegenheit „Verteidigung im Bußgeldverfahren“ gehört. Würde man das anders sehen, müssten alle Zwischenverfahren im Bußgeld- aber auch im Strafverfahren als eigene Angelegenheiten behandelt werden. Das ist aber gerade nicht der Fall und wird für den vergleichbaren Fall der Beschwerde insoweit im RVG ausdrücklich anders geregelt, als im Strafverfahren eben – anders als im Zivilverfahren in der Nr. 3500 VV RVG – eine besondere Beschwerdegebühr nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2012, 12). Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom AG im o.a. angeführten Zitaten aus Gerold/Schmidt/Burhoff. Dort steht zu der vom AG gelösten Frage nichts. Und etwas anderes folgt schon gar nicht daraus, dass – nach Auffassung des AG – sich aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG ergibt, dass eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Die Frage hat mit der Frage, ob es sich bei dem Verfahren, in dem der Antrag beschieden wird um eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit handelt nichts zu tun.

Also: Es bleibt nur die Differenztheorie :-(. Ich hoffe, dass nun nicht alle Verteidiger über mich herfallen :-). Und daran hat sich durch die RVG-Reform nichts geändert.

Akteneinsicht III: Richter angefressen und er schreibts der Verwaltungsbehörde auch

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Nach „Akteneinsicht I“ und „Akteneinsicht II“ hier dann Akteneinsicht III, und das ist mal ein „schöner“ Beschluss, dem ich Folgendes vorausschicke: Normalerweise lösche ich ja die Namen der Richter der Entscheidungen, die ich hier einstelle. Aber der Kollege des AG Senftenberg wird es mir hoffentlich nachsehen, dass ich es beim AG Senftenberg, Beschl. v, 05.09.2012 – 59 OWi 254/12 – nicht getan habe.

Ich glaube schon, wenn man den Beschluss liest, in dem der Kollege RiAG Freundlich gar nicht freundlich zur Verwaltungsbehörde ist, die mal wieder keine Akteneinsicht gewährt hat. Nein, er ist ziemlich genervt und angefressen über deren Verhalten. Oder wie soll man sonst seinen Beschluss verstehen, in dem es heißt:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 1 OWiG zulässig und auch begründet.

Das erkennende Gericht hat mehrfach entschieden, dass das Akteneinsichtsrecht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 StPO sich auch auf die Bedienungsanleitung bezieht, und zwar unabhängig davon, ob diese Bestandteil der einzelnen Akte ist (vgl. Beschluss vom 10.07.2012- Az.: 59 OWi 192/12). Auch ist bei gewisser räumlicher Entfernung zwischen Behörde und Kanzleisitz des Verteidigers die Anleitung zu übermitteln.

 Die Verwaltungsbehörde gefällt sich indessen darin, diesen einfachen Befund zu ignorieren und in unzutreffender Weise auf ein Urheberrecht zu verweisen.“