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OWi II: Berufung auf die „Medikamentenklausel“, oder: Persönlicher Arztkontakt nicht unbedingt erforderlich

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Und dann geht es weiter mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26. Das OLG nimmt Stellung zu einer Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StGB) bzw. zu den mit der ärztlichen Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zusammenhängenden Fragen.

Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene am 09.05.2025 von einem Parkplatz kommend nach links auf eine Straße und übersah dabei den Geschädigten in seinem PKW, welcher von dieser Straße kommend nach links in die neben der Parkplatzeinfahrt befindliche Zufahrt zu einer Waschanlage abbiegen wollte. Hierdurch kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Im Tatzeitpunkt wies der Betroffene eine Konzentration von 11 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum auf.

Der Betroffene hat sich darauf berufen, dass er über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis verfüge. Durch das Privatrezept des Arztes Dr. med. C D aus E vom 30.03.2025 sei ihm wegen Schlafstörungen, Reaktion auf schwere Belastungen, Neurasthenie und abnorme Gewichtsabnahme die Einnahme von Cannabisblüten mit der Dosierung täglich bis zu 1,50 g (10 x 0,15g) mit dem Verdampfer für 60 Tage verordnet worden.

Diese Verschreibung hat das Amtsgericht für nicht hinreichend im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG erachtet, weil es keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem verschreibenden Arzt gegeben habe.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte nach Übertragung auf den Senat Erfolg:

„1. Nach der sogenannten Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG handelt ein Fahrzeugführer, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat, ausnahmsweise nicht ordnungswidrig im Sinne von § 24a Abs. 1a) StVG, wenn dies auf der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

a) Welche Anforderungen hierbei an die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu stellen sind, wird nicht durch § 24a Abs. 4 StVG und – jedenfalls bislang – auch nicht durch § 3 MedCanG – näher konkretisiert. Der vom Amtsgericht zitierte Regierungsentwurf vom 08.10.2025 zur Änderung von § 3 MedCanG, welcher den persönlichen Kontakt zwischen Patient und verschreibendem Arzt vorsieht, ist bislang nicht verabschiedet worden. Die erstgenannte Norm ist daher (nicht nur aus diesem Grund) in der kriminalpolitischen Diskussion fast einhellig auf Kritik gestoßen (vgl. Hentschel, in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 22 m.w.N., König, NJW-Sonderbeilage 2025, 77 Rn. 21; König, DAR 2019, 362 (369) („unverantwortlich“); Krumm, in: Beck´scherOK, Stand: 15.03.2026, § 24a StVG Rn. 16, beck-online; s. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris: „Bedenken nachvollziehbar“). Insbesondere wird die Gefahr gesehen, dass sich zugelassene Ärzte finden, die das Ausstellen pauschaler Bescheinigungen über das Internet ohne echte Anamnese zum Geschäftsmodell entwickeln (Niehaus in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., (Stand: 19.12.2025), § 24a StVG Rn. 52_1).

b) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht daher davon ausgegangen, dass die Norm wegen des dargestellten Missbrauchpotenzials restriktiv auszulegen ist und eine Verschreibung nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen darf (unter Verweis auf: AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 24. September 2025 – 726b OWi 58/25 -, Rn. 13, juris). Ob dieser restriktive Auslegungsansatz es hingegen auch gebietet, für die ordnungsgemäße Verschreibung von medizinischem Cannabis im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten zu verlangen, wird unterschiedlich beantwortet. Während das Amtsgericht im zu entscheidenden Fall dies, dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek folgend (Urteil vom 24. September 2025 – 726b OWi 58/25 -, Rn. 13, juris), bejaht hat, hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris) in einem Fall, in welchem ein persönlicher Kontakt allerdings bestanden hatte, darauf hingewiesen, dass der behandelnde Arzt die Letztverantwortung für die Indikationsstellung und Verschreibung trage und die Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB) nicht festgestellt sei. In der Literatur wird das Aufstellen einer solchen formalen Hürde abgelehnt (Krumm, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 24a StVG Rn. 16, beck-online; Niehaus in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 24a StVG Rn. 52_1).

c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

aa) Die ärztliche Verschreibung eines Medikaments setzt allgemein voraus, dass dessen Einnahme medizinisch indiziert und nach anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft für das konkrete Leiden geeignet ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 2015 – 8 LC 123/14 -, Rn. 38, juris); zudem ist das bestwirksame Medikament zu wählen, Kostenerwägungen treten zurück (OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1995 – 3 U 229/94 -, juris). Für eine Fernbehandlung besteht kein abweichender Behandlungsstandard (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 630a BGB (Stand: 01.03.2026), Rn. 283). Auch in der Telemedizin richtet sich der einzuhaltende Standard nach dem Krankheitsbild des Patienten und nicht nach den technischen Hilfsmitteln, derer sich der Behandelnde bedient (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, a.a.O., § 630a BGB Rn. 283).

bb) Auf welchem Wege die Behandlung und damit auch die Befunderhebung zu erfolgen hat, wird standesrechtlich durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern konkretisiert. Das danach jahrzehntelang bestehende, strikte (standesrechtliche) Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung ist durch den Beschluss des 121. Deutschen Ärztetages im Mai 2018 gelockert worden (Katzenmeyer, NJW 2019, 1769). § 7 Abs. 4 S. 3 Musterberufsordnung Deutscher Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) sieht seit dieser Zeit eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall als erlaubt an, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Diese Musterberufsordnung ist durch die einzelnen Landesärztekammern weitgehend übernommen worden. Die vorliegend zuständige Landesärztekammer Bayern hat indes in ihrer Berufsordnung § 7 BO-Ä Bayern dahingehend gefasst, dass eine Beratung nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchzuführen sei, sondern auch im Falle telemedizinischer Verfahren eine unmittelbare Behandlung des Patienten zu gewährleisten sei.

Sollte der hier verschreibende Arzt, welcher in Bayern ansässig ist, die Verabreichung von Cannabis ohne persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen verschrieben haben, die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen werden von der Rechtsbeschwerde angegriffen, hätte er gegen die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen verstoßen.

Allein dieser Umstand stellt allerdings nicht in Frage, dass die Verschreibung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist und diese deshalb als nicht hinreichend im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG zu erachten wäre. Anderenfalls müssten ärztliche Online-Verschreibungen in anderen Bundesländern, welche die Regelung der Musterberufsordnung unverändert übernommen haben, als nicht kunstgerecht angesehen werden, obgleich die betreffenden Berufsordnungen diese im Einzelfall zulassen.

cc) Verantwortlich für die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen und damit für die Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung ist, wie das Oberlandesgericht Oldenburg zutreffend ausgeführt hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 -, Rn. 8, juris), nicht der Patient, sondern der Arzt. Zwar wird insbesondere bei Fällen der Telemedizin, die über online-Plattformen angeboten werden, und bei denen das Rezept auf Grund eines vom „Patienten“ (Konsumenten) ausgefüllten Fragebogens ausgestellt wird, von einer ordnungsgemäßen Untersuchung keine Rede sein können (Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, 7. Aufl. 2025, § 3 MedCanG Rn. 18, beck-online). Es überspannt jedoch die an einen Patienten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn diesem zugemutet wird, die Ordnungsgemäßheit der ärztlichen Verschreibung zu überprüfen. Dieser wird sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StGB zu berufen.

d) Im Ergebnis ist das Amtsgericht daher vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 StVG bereits deshalb nicht gewahrt sind, weil die Verschreibung von Cannabis ohne einen persönlichen Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patienten zustande gekommen ist. Es kommt daher nicht darauf an, was von der Rechtsbeschwerde ebenfalls gerügt wird, ob die Feststellung des fehlenden persönlichen Kontakts zwischen Arzt und dem Betroffenen rechtsfehlerfrei getroffen wurden.“

Die beiden erwähnten widerstreitenden Entscheidungen hatte ich übrigens beide auch hier im Blog vorgestellt.

Und: Die „Segelanweisung“ des OLG sollte dem Verteidiger allerdings zu denken geben:

„2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte sich im Zuge der erneuten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Überprüfung, ob der Betroffene das verordnete Cannabis bestimmungsgemäß eingenommen hat, (weitere) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser im Tatzeitpunkt fahruntüchtig iSv § 316 StGB gewesen ist, wird das Verfahren gem. § 81 OWiG in das Strafverfahren überzuleiten zu sein (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1980 – 5 StR 686/79 -, BGHSt 29, 305-309, Rn. 9). In Bezug auf eine mögliche Verkehrstüchtigkeit des Betroffenen wird hierbei insbesondere auch zu würdigen sein, dass dieser trotz der klaren Verkehrslage und der weiteren günstigen Verkehrsbedingungen (Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, trockene Fahrbahn) den zum Unfall führenden Vorfahrtsverstoß begangen hat. Durch die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG wird die Verfolgung der Tat als Straftat nicht gesperrt.“

Nun ja, kann man so sehen, muss man aber nicht so sehen. Das Ganze erscheint mir ein wenig (oder mehr) blauäugig, wenn das OLG auf die Verantwortlichkeit des Arztes und nicht des Patienten abstellt. Denn der wird schon wissen, warum er als im Ruhrgebiet ansässiger Patient einen Arzt in Bayern konsultiert. Aber: Ich denke, dass die Frage letztlich nicht in Hamm oder Oldenburg abschließend entschieden werden wird, sondern in Karlsruhe. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass alle OLG das so sehen. Das bedeutet, dass es irgendwann zu einer Vorlage an den BGH kommen wird.

OWi II: Berufung auf die sog. Medikamentenklausel, oder: „Zoom-Rezept“/“Cannabis-Ausweis“ reichen nicht

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Im zweiten Posting berichte ich über AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.09.2025 – 726b OWi 58/25.

Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene am 08.04.2025 um 02:40 ein Fahrzeug mit einer Konzentration von mindestens 12 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blut geführt hat. Der Betroffene hatte eingeräumt, am Abend vor dem Tatzeitpunkt gegen 23:00 Uhr Cannabis in Form eines Joints konsumiert zu haben. Der Betroffene hat sich weiter darauf berufen, über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis zu verfügen. Hierzu hat er den Ausdruck eines Privatrezepts der Ärztin B. aus L. vom 09.04.2025 sowie Fotos eines „Cannabis-Ausweises“ des Arztes M. aus B. vor, die in Augenschein genommen wurden, vorgelegt. Im „Cannabis-Ausweis“ heißt es: „Der/Die Ausweisinhaber/in erhält wegen seiner/ihrer Erkrankung eine ärztlich verordnete Behandlung mit einem Cannabis-basierten Medikament […]; Bakerstreet: 0,25-0,3g pro Mal abends; Bedrocan: bis 0,5g 2 Mal täglich tagsüber“. Der Betroffene hat angegeben, keinen persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt gehabt zu haben. Er habe lediglich Kontakt mittels Internet-Chat und via Videotelefonat (Zoom) gehabt.

Das AG ist der Berufung auf die sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG nicht gefolgt:

„2. Die „Medikamentenklausel“ des § 24a Abs. 4 StVG, die auch die fahrlässige Begehungsweise der Tat ausschließt (OLG Zweibrücken, NStZ 2024, 371, Ls.), steht der Verurteilung des Betroffenen nicht entgegen.

a) Gemäß § 24a Abs. 4 StVG ist Abs. 1a nicht anzuwenden, wenn die betreffende Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Wegen des mit dem Ausnahmetatbestand einhergehenden Missbrauchspotenzials (vgl. OLG Oldenburg DAR 2023 584, 585; König, NJW-Sonderbeil. 2025, 77, 81; ders., DAR 2019, 362, 369; Maatz, BA 2018, Sup I – 30 ff.; Hentschel/König/König, § 24a StVG Rn. 22) sind seine Voraussetzungen im Einzelfall restriktiv auszulegen und sorgfältig zu prüfen.

Zunächst erfordert § 24a Abs. 4 StVG die bestimmungsgemäße Einnahme der betreffenden Substanz. Bestimmungsgemäß ist die Einnahme, wenn sie sich im Rahmen der verschriebenen Dosieranleitung hält und die Grenze zum Missbrauch nicht überschreitet (OLG Bamberg DAR 2019, 390, 391; KG BeckRS 2016, 2821 Rn. 8; Hentschel/König/König, § 24a StVG Rn. 22c). Der Inhalt des hierfür maßgeblichen Cannabinoidausweises des Betroffenen ist – sofern keine zulässige Bezugnahme erfolgt – im Wortlaut in den Urteilsgründen wiederzugeben (OLG Koblenz BeckRS 2022, 8932 Ls. 1).

Weiter erfordert § 24a Abs. 4 StVG das Vorliegen einer Verschreibung. Der Begriff in § 24a Abs. 4 StVG nimmt erkennbaren Bezug auf § 3 MedCanG, nach dessen Abs. 1 Satz 3 sich der notwendige Inhalt einer Verschreibung nach den §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) richtet (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, § 3 MedCanG Rn. 2). Der notwendige Inhalt einer Verschreibung gemäß § 2 Abs. 1 AMVV umfasst neben Angaben zur Person des Verschreibenden (Nr. 1) und der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist (Nr. 3) das Datum der Ausfertigung (Nr. 2), ihre Gültigkeitsdauer (Nr. 8) sowie die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels (Nr. 6). Keiner weiteren Begründung bedarf der Umstand, dass das Datum der Verschreibung zeitlich vor der potenziell nach § 24a Abs. 1a StVG ordnungswidrigen Tat liegen und die Verschreibung zu diesem Zeitpunkt noch gültig sein muss.

Die Verschreibung muss zur Behandlung eines konkreten Krankheitsfalls erfolgt sein, § 24a Abs. 4 StVG (Hentschel/König/König, § 24a StVG Rn. 22b). Das Tatbestandsmerkmal verdeutlicht, dass eine Verschreibung im Sinne der Vorschrift keinesfalls pauschal oder generalklauselartig erfolgen darf. Vorausgesetzt wird vielmehr eine sorgfältige Anamnese, die in der Regel das persönliche Erscheinen des Betroffenen vor dem verschreibenden Arzt erfordert (siehe auch OLG Oldenburg DAR 2023, 584, 585 mit Verweis auf BGHSt 6, 90). Für eine solche Auslegung spricht auch die am 08.10.2025 von der Bundesregierung beschlossene Klarstellung in § 3 MedCanG-E, wonach die Verschreibung von medizinischem Cannabis den persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten erfordert und dieser persönliche Kontakt zur Fortdauer der Verschreibung wenigstens jährlich erfolgen muss (vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/MedCanG_Kabinett.pdf, S. 3)

b) Die Verschreibung der Ärztin B. vermag unabhängig davon, ob sie den Anforderungen der §§ 24a Abs. 4 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG, § 2 Abs. 1 AMVV genügt, bereits deshalb den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG nicht zu erfüllen, da sie auf den 09.04.2025 – einen Tag nach der hier in Frage stehenden Tat – datiert.

c) Geht man davon aus, dass ein Joint etwa 0,2-0,4g Cannabis enthält, hielt sich der Betroffene durch den Konsum eines Joints um 23:00 Uhr im Rahmen der im „Cannabis-Ausweis“ vorgeschriebenen Dosieranleitung („0,25-0,3g abends“), sodass eine bestimmungsgemäße Einnahme im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG vorliegt.

Allerdings handelt es sich beim in Augenschein genommenen „Cannabis-Ausweis“ schon nicht um eine Verschreibung im Sinne des § 24a Abs. 4 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG i.V.m. § 2 Abs. 1 AMVV. Das Dokument lässt weder ein Ausfertigungsdatum (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AMVV) noch eine Gültigkeitsdauer (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AMVV) erkennen. Es enthält ferner keine Gesamtmenge verschriebenen Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 AMVV), die gemeinsam mit den Dosierungshinweisen Aufschluss über die notwendige Dauer der Behandlung geben könnte. Weder für die Cannabis ausgebende Stelle noch für das überprüfende Gericht sind Anhaltspunkte ersichtlich, ob der „Cannabis-Ausweis“ schon bzw. noch gültig ist, über welchen Zeitraum eine Therapie erfolgt und ob eine regelmäßige Evaluation des Therapiefortschritts und der weiteren Erforderlichkeit des medizinischen Cannabiskonsums stattfindet. Höchstens handelt es sich bei dem „Cannabis-Ausweis“ um einen sog. Patientenausweis, der für sich allein genommen den Anforderungen des § 24a Abs. 4 StVG nicht zu genügen vermag (vgl. zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Verschreibung und Patientenausweis auch BayVGH SVR 2019, 272, 273).

Auch fehlt es bei dem „Cannabis-Ausweis“ an der gemäß § 24a Abs. 4 StVG erforderlichen Bezugnahme auf einen konkreten Krankheitsfall. Dies folgt einerseits erneut aus der fehlenden zeitlichen Eingrenzung, die die Feststellung einer Bezugnahme auf einen konkreten Krankheitsfall des Betroffenen unmöglich macht. Ferner vermag der unter III. wiedergegebene bloße Verweis auf eine „Erkrankung“, wobei dem konkreten Krankheitsbild des Betroffenen nicht einmal im Hinblick auf dessen Geschlecht, geschweige denn in sonst individualisierter Weise Rechnung getragen wird, den Anforderungen des § 24a Abs. 4 StVG an die Konkretheit des Krankheitsbilds nicht zu genügen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass es sich beim „Cannabis-Ausweis“ des Arztes M. gerade um eine solche generalklauselartig-pauschale ärztliche Erlaubnis („Freifahrtschein“) handelt, denen der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Tatbestandsmerkmals des konkreten Krankheitsfalls in § 24a Abs. 4 StVG vorbeugen wollte.

Zuletzt fehlt es an dem zur Diagnose eines konkreten, mittels Cannabis therapierbaren Krankheitsfalls regelmäßig erforderlichen persönlichen Kontakt des Betroffenen zum verschreibenden Arzt. Der Betroffene hatte Kontakt zum verschreibenden Arzt lediglich via Internet-Chat und Videotelefonat (Zoom). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum ein möglicher konkreter Krankheitsfall des Betroffenen im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG ausnahmsweise ohne persönliche körperliche Untersuchung durch den verschreibenden Arzt diagnostiziert werden konnte.“