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Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Begriff der Alkoholabhängigkeit

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 21.7.2026 – 11 CS 26.391 – zum Begriff der Alkoholabhängigkeit im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis wegen „Alkoholabhängigkeit“ entzogen. IM Verfahren gem § 80 Abs. 5 VwGo wird jetzt darum gestritten, ob zu Recht. Der BayVGH sagt ja:

„1. Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), vor Erlass des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, weil krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 15; B.v. 6.12.2020 – 11 CS 20.1581 – juris Rn. 11). Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ohne dass diese hinreichend sicher feststeht, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber an (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV).

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht, sondern setzt ihn voraus und knüpft dabei an das medizinische Verständnis an, wie es sich aus der ICD-10 ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2020 a.a.O. Rn 12; OVG NW, B.v. 28.5.2026 – 16 B 30/26 – juris Rn. 9). Hierbei sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl S. 198) als Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen. Diese verweisen in Abschnitt 3.13.2 (S. 76) auf folgende diagnostische Leitlinien nach ICD 10 (vgl. hierzu auch DGVP/DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 5. Auflage 2026, S. 107 ff.): „Die sichere Diagnose «Abhängigkeit» sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren: 1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. 2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. 3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. 4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tode führen würden). 5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. 6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.“

Das Landratsamt ist von Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen feststehender Alkoholabhängigkeit (§ 11 Abs. 7 i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV) ausgegangen und hat sich dabei auf das zur Feststellung von Dienstunfallfolgen erstellte, vom Antragsteller nach Aufforderung vorgelegte und damit grundsätzlich verwertbare forensisch-psychiatrische Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 22. Mai 2025 gestützt. Dem hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (BA S. 13 ff. mit ausführlicher Begründung).

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 13. März 2026 beschränken sich auf die Behauptung, der Antragsteller sei alkoholabstinent und habe eine weitere Haaranalyse veranlasst, deren Ergebnis noch ausstehe. Die ihn behandelnden Ärzte hätten niemals eine Auffälligkeit hinsichtlich erhöhten Alkoholkonsums festgestellt. Dies werde durch hierzu erhobene aktuelle Blutuntersuchungen mit Werten im Norm- bzw. Referenzbereich bestätigt. Mit dem Gutachten des Max-Planck-Instituts, das insbesondere aufgrund des Ergebnisses einer Haaranalyse vom 11. Dezember 2024 mit erhöhten Werten (290 pg/mg) des Alkoholabbauprodukts Ethylglucuronid (EtG) zu dem Ergebnis gekommen ist, die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit liege nahe bzw. es sei von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (S. 29), setzen sich weder die Beschwerdebegründung noch die dieser beigefügten ärztlichen Atteste auseinander.

Wie im Erörterungstermin am 8. Mai 2026 angesprochen hat der Senat zwar Zweifel, ob eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers aufgrund des Gutachtens vom 22. Mai 2025 mit hinreichender Gewissheit i.S.v. § 11 Abs. 7 FeV feststeht oder ob „nur“ ein Anfangsverdacht vorliegt mit der Folge, dass der Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens aufgefordert werden müsste. Auch wenn der EtG-Wert als sehr zuverlässiger Marker für Alkoholkonsum gilt, ein (hier weit überschrittener) Wert von mehr als 30 pg/mg für übermäßigen Alkoholkonsum spricht (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Auflage 2018, S. 293; DGVP/DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, S. 375, 415) und ein festgestellter Wert von 290 pg/mg damit für den Nachweis einer Toleranz ausreichen dürfte, gibt es die ICD-10 nicht her, allein daraus auf eine Alkoholabhängigkeit zu schließen. Eine darauf beruhende externe Diagnose kann daher in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres übernommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2021 – 11 CS 21.1631 – juris Rn. 30 f.). Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die vom Gutachter bejahten drei Kriterien des ausgeprägten Verlangens (Craving), der Toleranzentwicklung und des Konsums trotz bereits eingetretener Schädigung hier gleichzeitig innerhalb des letzten Jahres, wie nach den derzeit geltenden Begutachtungsleitlinien erforderlich, vorgelegen haben und ob allein aus erhöhten Laborwerten in den Jahren 2012 und 2021 auf eine bereits eingetretene körperliche Schädigung geschlossen werden kann, über die sich der Antragsteller, wie nach den Begutachtungsleitlinien ebenfalls erforderlich, im Klaren gewesen sein muss.

Da jedoch diese im Nachgang zum Erörterungstermin (und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist) zwischen den Beteiligten unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen umfassend und kontrovers diskutierten Fragen in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort angesprochen wurden, sieht sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 3. Juni und 10. Juli 2026 gehindert, dem im Beschwerdeverfahren nachzugehen. Die Klärung muss daher dem beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem zu prüfen sein wird, ob die Annahme feststehender Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gerechtfertigt war oder nicht.“

Entziehung der FE: Nachweis von Alkoholabhängigkeit, oder: Diagnose der Suchterkrankung durch Fachklinik

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Im zweiten Posting dann der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2026 – 16 B 30/26.

Gestritten wird um vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG hat den entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt. Das VG hat ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.09.2024 offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner habe aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ausgehen dürfen, ohne noch ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 7 FeV einholen zu müssen.

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers hatte beim OVG keinen Erfolg:

„….

Ausgehend davon ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung deutlich gemacht, dass er aufgrund des von alkoholbeeinflussten Kraftfahrern ausgehenden erhöhten Risikos für die Verkehrssicherheit die sofortige Vollziehung anordnet. Dass er dabei auch die Formulierung verwendet hat, das bisherige Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr lasse befürchten, dass er in der nächsten Zeit erneut ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung führen werde, obwohl nicht aktenkundig ist, dass der Antragsteller dies jemals getan hätte, ist angesichts des rein formellen Charakters der Begründungspflicht nicht entscheidend.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe bei Erlass der Ordnungsverfügung von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ausgehen dürfen, nicht durchgreifend in Frage.

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Sie wird nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a zur FeV), unter Bezugnahme auf die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) anhand sechs diagnostischer Kriterien festgestellt. Hiernach müssen von diesen Kriterien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben, um eine Alkoholabhängigkeit zu bejahen. Zu diesen Kriterien zählen neben einem starken oder zwanghaften Konsumwunsch (Nr. 1) eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Konsummenge (Nr. 2), ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums (Nr. 3), der Nachweis einer Toleranz (Nr. 4), eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen und Interessen (Nr. 5) und ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen (Nr. 6).

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 11 CS 21.1336 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 16 B 351/17 -, juris, Rn. 5 ff.

Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass in keiner der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen dokumentiert ist, dass diese Diagnosekriterien bei ihm zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt erfüllt waren. Gleichwohl ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 4. September 2024 alkoholabhängig i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV war. Dies ergibt sich maßgeblich und entscheidungstragend aus dem Bericht des Klinikums Z., Klinik für Suchtmedizin und Psychotherapie, vom 18. April 2024. Danach befand sich der Antragsteller vom 2. bis zum 19. April 2024 dort in stationärer Behandlung. Unter der Rubrik „Diagnose“ ist in diesem Bericht u. a. „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)“ aufgeführt. Außerdem heißt es darin, mit dem Antragsteller sei ein Kontakt zum ambulanten Suchthilfesystem besprochen und im Weiteren dringend empfohlen worden.

Die Bezeichnung der Diagnose entspricht derjenigen nach ICD-10.

Vgl. zu F10.2: https://gesund.bund.de/icd-code-suche/f10-2.

Auch wenn sich der Bericht vom 18. April 2024 nicht zu den Diagnosekriterien für eine Alkoholabhängigkeit verhält, ist anzunehmen, dass Diagnosen zu Suchterkrankungen, die von Ärzten einer auf solche Erkrankungen spezialisierten Fachklinik gestellt werden, hinreichend gesichert sind sowie auf den dafür anerkannten wissenschaftlichen Kriterien und einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie der Antragsteller – sich während eines ausreichend langen Zeitraums in dieser Klinik befand (hier: etwa zweieinhalb Wochen). Eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein hinreichend aussagekräftiges Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen Ernährungsgewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind.

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 – 11 CS 21.1336 -, juris, Rn. 12, und vom 10. Juli 2017 – 11 CS 17.1057 -, juris, Rn. 12 f.

Mit Blick auf die Aussagekraft des Berichtes des Klinikums Z. vom 18. April 2024 steht der Annahme einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nicht entgegen, dass auch den weiteren ärztlichen Stellungnahmen, auf die der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung eingeht, die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht zu entnehmen sind.

….“

Entziehung der FE: Langjährige Alkoholabhängigkeit, oder: Kein Rückfall, sondern Ausrutscher

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Und heute dann wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 27.04.2026 – 11 CS 26.481. Dort war dem Antragsteller wegen einer Alkoholabhängigkeit die Beibringung eines Gutachtens aufgegeben worden. Als er das nicht beigebracht hat, hat man die Fahrerlaubnis entzogen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller – ohne Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des (nach Aktenlage noch nicht verbeschiedenen) Widerspruchs wiederherzustellen wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl I Nr. 30), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik kann die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens anordnen.

Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. War die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, setzt deren Wiedererlangung in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit entsprechender Nachsorge und eine nachgewiesene dauerhafte Abstinenz voraus (vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2022 [Vkbl S. 198]), deren Stabilität gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu belegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2025 – 11 CS 25.1296 – juris Rn. 15). Die Notwendigkeit einer stabilen Abstinenz beruht darauf, dass die Alkoholabhängigkeit medizinisch nach überwiegender fachlicher Auffassung eine chronische, grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung ist, die nicht allein durch Zeitablauf und Einhaltung von Abstinenz entfällt oder als geheilt bzw. überwunden gelten kann. Vielmehr besteht eine Alkoholabhängigkeitserkrankung auch bei Symptomfreiheit (Alkoholabstinenz) weiter (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 5. Auflage 2026, S. 108; BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 17 m.w.N.).

Dauerhafte Abstinenz ist somit, wenn die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen war, nicht nur eine der Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung, sondern auch für deren Beibehaltung (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 15). Folglich entfällt die Kraftfahreignung im Regelfall, wenn ein „trockener“ Alkoholiker nach positiver Begutachtung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut Alkohol konsumiert. Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich ein vereinzelter Konsum noch mit der Erwartung einer langfristig abstinenten Lebensweise vereinbaren lässt. Die Beurteilungskriterien (a.a.O. S. 121 ff.) unterscheiden insoweit zwischen einem „lapse“ oder „slip“ als einmaligem Ausrutscher in der Phase der Veränderung nach Beginn der Abstinenz, der zeitlich eng begrenzt war, aufgearbeitet wurde und damit dem Veränderungsprozess zuzurechnen ist, und dem „relapse“ mit Konsumverhalten auf dem alten Trinkniveau nach einer Phase zeitweilig stabiler Abstinenz als Rückfall in früheres Suchtverhalten. Letzterer bedarf in der Regel einer erneuten suchttherapeutischen Maßnahme, bevor wieder eine stabile Abstinenz erreicht werden kann, wobei an den Beleg der Stabilität keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als nach der ursprünglichen Therapie (Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 121; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 18, 23 m.w.N.).

Zwar kann die Fahrerlaubnisbehörde in eindeutig gelagerten Fällen, etwa wenn bei mehrfach diagnostizierter Alkoholabhängigkeit mit mehreren Rückfällen kurz nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben, ohne nochmalige Begutachtung von erneutem Verlust der Fahreignung ausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2026 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Gleiches gilt im Falle einer erneuten Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – ZfS 26, 237, 238 ff. = juris Rn. 24 ff.). Von solchen Ausnahmefällen abgesehen obliegt jedoch die Feststellung, ob ein Rückfall als „lapse“ bzw. „slip“ oder als „relapse“ anzusehen ist, dem Gutachter im Rahmen einer behördlich gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Vorliegend kann die Fahrerlaubnisbehörde auch unter Berücksichtigung der behaupteten mehrjährigen Abstinenz und der vorgelegten Laborwerte aus jüngster Vergangenheit keinesfalls aus eigener Anschauung ohne erneute Begutachtung von einem „lapse“ im Sinne eines einmaligen und für die Fahreignung unschädlichen Ausrutschers ausgehen. Der polizeilichen Mitteilung zufolge wurde der Antragsteller am 28. Juli 2024 erheblich alkoholisiert mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,42 (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 2,84 ‰) und einer blutenden Kopfverletzung nach mehreren Stürzen angetroffen. In seinem Haus fanden sich dem Polizeibericht zufolge eine „Unmenge von leeren Wodkaflaschen und auch viele weitere Flaschen verschiedenster hochprozentiger Alkoholika“. Das legt einen Rückfall in alte Trinkgewohnheiten mit dem Verlust der Fahreignung nahe, der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt. Da der Antragsteller der Anordnung nicht Folge geleistet und das Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde daraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 FeV.“

Neues zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach StVG, oder: Pedelec, Entzugsbehandlung, Schlafapnoe

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Und im „Kessel-Buntes“ heute dann verwaltungsrechtliche Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht.

Hier kommen zunächst einige Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, und zwar:

Die Fahrerlaubnisbehörde hat anzuordnen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit die einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Dies gilt nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und auch für ein Pedelec, weil dieses einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt ist.

Ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, das auch ohne Behandlung keine übermäßige Tagesmüdigkeit zur Folge hat, begründet keinen Eignungsmangel nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV und kann keine Kontrollauflage rechtfertigen.

1. Es entspricht gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung, dass Betroffene mit Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügen.

2. Neben stationären Therapien kommen auch ambulante Maßnahmen von 24 Wochen, ganztägige ambulante Maßnahmen in Tageskliniken an Werktagen über einen Zeitraum von acht bis sechzehn Wochen und stationär-ambulante Kombinationstherapien in Betracht als Entzugsbehandlung in Betracht, nicht aber die stationäre Entgiftung und Nachsorgekontakte, die sporadisch stattfinden und der Rückfallprophylaxe dienen.