Schlagwort-Archiv: VG Stuttgart

Missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis, oder: Auswirkung der Anhebung des THC-Grenzwertes

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Im zweiten Posting stelle ich hier zwei Entscheidungen vor, die beide Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis in Zusammenhang mit Cannabis betreffen.

Im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2026 – 13 S 2184/25 – geht es noch einmal um die Frage der missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis und einer darauf gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung passt ganz gut zu dem vor einigen Tagen vorgestellten OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26 -, der sich mit Frage, ob für eine zu beachtende ärztliche Verordnung des Medizinal-Cannabis ein ärztlicher Kontakt erforderlich ist. Der VGH befasst sich mit ähnlichen Fragen. Seine Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Von einer missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ist auszugehen, wenn eine eindeutige, d. h. hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis durch einen Arzt fehlt.

2. Ein Eignungsmangel liegt auch vor, wenn das Medizinal-Cannabis in zu hoher Dosis eingenommen wird oder der Betroffene sich von verschiedenen Ärzten verschiedene psychoaktiv wirkende Arzneimittel verordnen lässt, ohne dass die Ärzte hierüber informiert sind.

Bei der zweiten Entscheidung, die mit Cannabis zu tun hat, handelt es sich um den VG Stuttgart, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 K 4570/26 – der sich noch einmal mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die Anhebung des THC-Grenzwertes auf die Verwertbarkeit alter – vor der Anhebung ergangener Verurteilungen – auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat. Oder anders ausgedrückt: Kann man die jetzt noch verwerten. Das VG sagt sein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auch hier auf den Volltext und stelle nur den Leitsatz zu der Entscheidung ein, der lautet:

1. Zur Frage der Auslegung des Begriffs „Zuwiderhandlung“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV und zu den Auswirkungen der Anhebung des THC-Grenzwerts.

2. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.

Bei der Gelegenheit ist zu der ersten Entscheidung anzumerken: Derzeit anhängig ist das Gesetzgebungsverfahren für ein „Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (hier der: Gesetzesentwurf BT-Drucks. 21/3061).

Das Verfahren hat Ende 2025 begonnen mit der ersten Durchgang im Bundesrat am 21.11.2025 und der ersten Lesung im Bundestag am 18.12.2025. Seitdem ist, ich weiß nicht warum, nichts mehr passiert. Dieses Gesetz würde regeln, dass die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen darf. Der persönliche Kontakt soll etwa in der Arztpraxis oder auch im Rahmen eines Hausbesuches möglich.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, oder: Ausweisung/Abschiebung des Rasers zulässig

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Ich stelle heute zum Abschluss der Woche mal wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor bzw. solche, die mit Verkehrsrecht zu tun haben.

Letzteres ist bei der ersten Entscheidung des Tages der Fall. Es handelt sich um das VG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2026 – 2 K 1349/25 -, in dem das VG die Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis, der wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt worden war, bestätigt hat. Es hat etwas gedauert, bis das VG die schriftlichen Gründe der Entscheidung abgesetzt und veröffentlicht hat. Das ist nun endlich passiert, so dass ich berichten kann.

Das Urteil ist aber mit 21 Seiten so umfangreich, dass eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, hier den Rahmen sprengen würde. Daher stelle ich nur die PM des VG Stuttgart vom 07.04.2026 ein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. In der PM heißt es:

„Ein in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger ist zu Recht ausgewiesen worden, nachdem er wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt worden war. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Der 23-jährige Kläger verursachte im Februar 2023 auf der Wollhausstraße in der Heilbronner Innenstadt eine schwere Kollision mit einem mit vier Personen besetzten Fahrzeug. Zum Zeitpunkt des Aufpralls wies das Fahrzeug des Klägers eine Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf. Er hatte trotz der von ihm erkannten erheblichen Risiken für andere Verkehrsteilnehmer rücksichtslos beschleunigt. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs, ein Familienvater, verstarb noch an der Unfallstelle. Die übrigen Insassen, die Ehefrau und zwei Kinder, erlitten schwere Verletzungen. Im Oktober 2025 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger, der seit seiner Geburt ununterbrochen in Deutschland lebt, aus dem Bundesgebiet aus. Es drohte ihm zudem die Abschiebung in die Türkei an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet für acht Jahre nach seiner Abschiebung fest. Dagegen erhob der Kläger im November 2025 Klage.

Wesentliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausweisung sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Deutschland überwiegt. Der Kläger verfügt zwar über ein besonders schwerwiegendes Interesse daran, in Deutschland zu bleiben, weil er sein ganzes Leben hier verbracht hat und bis zur Ausweisung über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Der Kläger zeigt nunmehr auch Reue und verhält sich im Strafvollzug einsichtig. Dort hat er auch seine Ausbildung abgeschlossen. Dem Interesse des Klägers steht aber ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenüber, das in der Gesamtschau überwiegt. Der Kläger ist bereits zuvor wiederholt durch erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen. Von ihm geht nach wie vor eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr aus, weil er die Gründe für seine radikale Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr, die zum Tod und zu schweren Verletzungen seiner Opfer geführt hat, nicht bewältigt hat. Der Schutz von Leben und Gesundheit gehört zu den zentralen Grundinteressen einer Gesellschaft, weshalb seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet im öffentlichen Interesse geboten ist. Auch die Abschiebungsandrohung und das gegen den Kläger verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig, sodass der Kläger im Falle einer Abschiebung für einen Zeitraum von acht Jahren nicht wieder nach Deutschland oder in die Europäische Union einreisen darf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.“

Wenn der 12-jährige die 11-jährige zum Oralsex auffordert, ist das kein Spaß (mehr)

© Alex White - Fotolia.com

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Der VG Stuttgart, Beschl. v. 03.05.2016 – 12 K 2336/16 – ist vor einiger Zeit schon in einigen anderen Blogs gelaufen. Ich komme heute auf die Entscheidung mit dem Volltext zurück. Es geht um den Schulausschluss eines 12-jährigen, der die 6. Klasse einer Realschule besucht. Der hatte sich im März 2016 in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes auf dem Nachhauseweg einer 11-jährige Schülerin, die die 5. Klasse derselben Schule wie der Schüler besucht, genähert. Der Schüler zog – so die Aktenlage – die Hose und auch die Unterhose herunter und forderte das Mädchen auf, „ihm einen zu blasen“. Die Schülerin vertraute sich ihrer Sportlehrerin an, ihre Eltern haben bei der Polizei Anzeige gegen den Antragsteller erstattet.

Aus einem Strafverfahren wird nicht viel werden, der Schüler ist 12 Jahre alt (!!!), aber: Er ist von der Schule ausgeschlossen worden. Dagegen die Klage und das Eilverfahren. Das VG hat dem Schüler aber u.a. nicht geglaubt, dass das Ganze nur lustig gemeint gewesen sei:

„Zwar hat der Antragsteller wiederholt bestritten, auch sein Geschlechtsteil entblößt zu haben. Weiter hat er angegeben, er habe sich bei dem Vorfall auf der anderen Straßenseite befunden und habe auch die Hose sofort mit den Worten „war nur Spaß“ wieder hochgezogen. Nach Aktenlage sind diese Angaben jedoch widerlegt. So hat insbesondere der den Antragsteller an diesem Tag begleitende Freund angegeben, der Antragsteller sei zu der Schülerin gegangen und habe sie gefragt „ob sie ihm einen blasen kann“. Er habe dabei seine Hose und Unterhose ausgezogen. Auch aus der wiedergegebenen Befragung des Freundes sowie der Schülerin durch die Schulleiterin wird ersichtlich, dass sich der Antragsteller jedenfalls in deutlich geringerem Abstand zu der Geschädigten befunden haben muss.

Das Fehlverhalten des Antragsstellers weist zunächst den nach § 90 Abs. 1 SchG erforderlichen Schulbezug auf. Maßgeblich bei Verhalten außerhalb des Schulgeländes ist dabei, ob das Fehlverhalten konkret störend in den Schulbetrieb hineinwirkt und so den pädagogischen Auftrag der Schule berührt (vgl. Ebert (Hrsg.), Schulrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2013, § 90 SchG RdNr. 8). Dies ist vorliegend der Fall. Das Fehlverhalten fand in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes im Anschluss an den Unterricht statt. Geschädigte des Fehlverhaltens war eine Schülerin derselben Schule. Allein der Umstand, dass diese weiterhin mit dem Antragsteller dieselbe Schule besuchen muss, stellt eine konkrete negative Auswirkung auf den Schulbetrieb dar. So wurde auch vom der Antragsgegner dargelegt, dass Freunde des Antragstellers die Geschädigte auf den Vorfall angesprochen hätten bzw. der Vorfall auch in den jeweiligen Klassen Gesprächsthema gewesen sei.

Die Schilderung des Fehlverhaltens durch die Beteiligten ergibt in jedem Falle, dass der Antragsteller die Schülerin in nicht unerheblichem Maße sexuell belästigt und beleidigt und so das Recht auf deren sexuelle Selbstbestimmung und deren Ehrgefühl verletzt hat. Dies wiegt insoweit schwer, als der Antragsteller nicht nur verbal die Geschädigte zum Oralsex aufgefordert hat, sondern dabei auch die Hose und Unterhose herunter gezogen hat. Für eine sexuelle Belästigung ist dabei nicht erforderlich, dass auch noch eine Bedrohung hinzutritt. Doch ist – wie dargelegt – als lebensnah anzunehmen, dass durch das Herantreten des Antragstellers, eines älteren Schülers, die Geschädigte eingeschüchtert gewesen sein dürfte. Es spielt dabei insoweit keine Rolle, ob der Antragsteller dieses Verhalten selbst als „Spaß“ angesehen hat (vgl. VG Freiburg, Urt. 28.01.2016 – 2 K 2180 – juris RdNr. 22). Obwohl der Antragsteller in seinem jungen Alter möglicherweise nicht die gesamte Tragweite seines Verhaltens überblickt hat, kann dies nicht als alterstypisches (vor-)pubertäres Verhalten angesehen werden. Denn es muss auch dem Antragsteller klar gewesen sein, dass ein solches Verhalten die Grenze zum „Spaß“ bei weitem überschreitet…..“

Das „Reichskraftfahrzeugkennzeichen“ –

entnommen wikidmedia.org Urheber User:B1mbo and User:Madden

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Man kennt den „Reichsbürger“, man kennt den „Reichsführerschein“, nun gibt es offenbar auch das „Reichskraftfahrzeugkennzeichen“. Das war für mich so lange neu/unbekannt, bis ich auf das VG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2015 – 8 K 4792/14 – gestoßen bin. Da ging es um eine Betriebsuntersagung für einen Pkw. Die Klägerin hatte beide Kennzeichentafeln ihres Pkw mit einem Aufkleber beklebt, und zwar hatte sie über das (blaue) Europazeichen eine „Reichsflagge“ – Farbenfolge schwarz, weiß, rot mit einem Großbuchstaben „D“ im weißen – mittleren – Feld  – geklebt. Der Betrieb ist ihr dann unter Hinweis auf § 10 FZV untersagt worden. Dagegen dann die Klage, die beim VG keinen Erfolg hatte.

Die Leitsätze aus dem doch recht umfangreichen Urteil:

„Die obligatorische Einführung des Euro-Kennzeichens zum 01.11.2000 durch die 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Verwendung des Euro-Kennzeichens ist in den Fällen, in denen ein Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden, zwingend vorgeschrieben. Der Zustand eines Kraftfahrzeugs, bei dem das Euro-Feld des Kennzeichenschildes mit einem Aufkleber in den Farben der „Reichsflagge“ (Farbenfolge schwarz, weiß, rot) mit einem Großbuchstaben „D“ im weißen – mittleren – Feld überklebt ist, ist deshalb nicht vorschriftsgemäß im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung. Es darf auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.“

Der Tanz der Lehrerin auf der Bierbank – Dienstunfall!!!

entnommen wikimedia.org User Michael.chlistalla on de.wikipedia

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User Michael.chlistalla on de.wikipedia

Ich lese ja immer wieder gern, was so alles als Dienstunfall und damit als zu dienstlichen Aufgaben gehörig angesehen wird. Darum also habe ich mit Interesse die LTO-Nachricht zum VG Stuttgart, Urt. v. 31.01.2014 – 1 K 173/13 – gelesen. Da ging es nicht um den Tanz einer Lehrerin auf dem Vulkan,  sondern um den Tanz auf einer Bierbank. Dazu heißt es in der PM, die ich hier gefunden habe, u.a.:

„Das VG Stuttgart hat den Sturz einer Lehrerin im Bierzelt von der Festzeltbank bei dem Besuch eines Volksfestes, der offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt war, als Dienstunfall anerkannt mit der Folge, dass ihr für die aus dem Sturz resultierenden Verletzungen Unfallfürsorge zu gewähren ist.

Die Lehrerin nahm als eine von zwei Begleiterinnen im Mai 2012 an einer Klassenfahrt nach München teil. Als ein Programmpunkt der Klassenfahrt war der Besuch des Frühlingsfestes in Kleingruppen vorgesehen. Am 03.05.2012 gegen 21 Uhr besuchte die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin und mehreren Schülerinnen und Schülern zum Ausklang dieses Programmpunkts ein Bierzelt. Um 22 Uhr kippte die Bank, auf der die Lehrerin und zwei Schülerinnen standen, um. Dadurch stürzte die Lehrerin zu Boden und zog sich eine Rückenverletzung zu, weshalb sie in ein Krankenhaus gebracht werden musste und bis zum 10.06.2012 dienstunfähig war.

Das Regierungspräsidium Stuttgart als Schulbehörde lehnte den Antrag der Lehrerin auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab, weil dem Besuch eines Bierzelts zum Tagesausklang der natürliche Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben einer Lehrkraft fehle und somit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Die Lehrerin klagte daraufhin gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretenen Land Baden-Württemberg.

Das VG Stuttgart hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land zur Anerkennung eines Dienstunfalls verpflichtet.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Unfall sich „in Ausübung des Dienstes“ ereignet, da der Besuch des Frühlingsfestes und auch der Besuch des Bierzelts für die Lehrerin Teil ihrer Dienstaufgaben gewesen sei. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzelts sei ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an der sie als verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich verpflichtet gewesen sei, daran teilzunehmen. Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände berge, sei es auch geboten gewesen, dass die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin die Schülergruppe im Bierzelt beaufsichtigt habe. Dies auch deshalb, um das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu überwachen, was den Lehrerinnen auch gut gelungen sei. Zudem sei der Besuch des Bierzelts als Tagesausklang mit geselligem Beisammensein gedacht gewesen, bei dem es der pädagogische Gesamtauftrag einer Lehrerin gebiete, sich dem nicht zu entziehen, sondern bei den Schülern zu sein.

Auch das Steigen auf die Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Es sei derzeit durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten werde, kollektiv auf die Bänke stiegen und dort zur Musik tanzten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hätten, auf die Bänke zu steigen. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken gestanden habe, habe die Lehrerin praktisch nicht anders gekonnt, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen.“

Also: Gruppenzwang 🙂