Schlagwort-Archive: Schulausschluss

Wenn der 12-jährige die 11-jährige zum Oralsex auffordert, ist das kein Spaß (mehr)

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

Der VG Stuttgart, Beschl. v. 03.05.2016 – 12 K 2336/16 – ist vor einiger Zeit schon in einigen anderen Blogs gelaufen. Ich komme heute auf die Entscheidung mit dem Volltext zurück. Es geht um den Schulausschluss eines 12-jährigen, der die 6. Klasse einer Realschule besucht. Der hatte sich im März 2016 in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes auf dem Nachhauseweg einer 11-jährige Schülerin, die die 5. Klasse derselben Schule wie der Schüler besucht, genähert. Der Schüler zog – so die Aktenlage – die Hose und auch die Unterhose herunter und forderte das Mädchen auf, „ihm einen zu blasen“. Die Schülerin vertraute sich ihrer Sportlehrerin an, ihre Eltern haben bei der Polizei Anzeige gegen den Antragsteller erstattet.

Aus einem Strafverfahren wird nicht viel werden, der Schüler ist 12 Jahre alt (!!!), aber: Er ist von der Schule ausgeschlossen worden. Dagegen die Klage und das Eilverfahren. Das VG hat dem Schüler aber u.a. nicht geglaubt, dass das Ganze nur lustig gemeint gewesen sei:

„Zwar hat der Antragsteller wiederholt bestritten, auch sein Geschlechtsteil entblößt zu haben. Weiter hat er angegeben, er habe sich bei dem Vorfall auf der anderen Straßenseite befunden und habe auch die Hose sofort mit den Worten „war nur Spaß“ wieder hochgezogen. Nach Aktenlage sind diese Angaben jedoch widerlegt. So hat insbesondere der den Antragsteller an diesem Tag begleitende Freund angegeben, der Antragsteller sei zu der Schülerin gegangen und habe sie gefragt „ob sie ihm einen blasen kann“. Er habe dabei seine Hose und Unterhose ausgezogen. Auch aus der wiedergegebenen Befragung des Freundes sowie der Schülerin durch die Schulleiterin wird ersichtlich, dass sich der Antragsteller jedenfalls in deutlich geringerem Abstand zu der Geschädigten befunden haben muss.

Das Fehlverhalten des Antragsstellers weist zunächst den nach § 90 Abs. 1 SchG erforderlichen Schulbezug auf. Maßgeblich bei Verhalten außerhalb des Schulgeländes ist dabei, ob das Fehlverhalten konkret störend in den Schulbetrieb hineinwirkt und so den pädagogischen Auftrag der Schule berührt (vgl. Ebert (Hrsg.), Schulrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2013, § 90 SchG RdNr. 8). Dies ist vorliegend der Fall. Das Fehlverhalten fand in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes im Anschluss an den Unterricht statt. Geschädigte des Fehlverhaltens war eine Schülerin derselben Schule. Allein der Umstand, dass diese weiterhin mit dem Antragsteller dieselbe Schule besuchen muss, stellt eine konkrete negative Auswirkung auf den Schulbetrieb dar. So wurde auch vom der Antragsgegner dargelegt, dass Freunde des Antragstellers die Geschädigte auf den Vorfall angesprochen hätten bzw. der Vorfall auch in den jeweiligen Klassen Gesprächsthema gewesen sei.

Die Schilderung des Fehlverhaltens durch die Beteiligten ergibt in jedem Falle, dass der Antragsteller die Schülerin in nicht unerheblichem Maße sexuell belästigt und beleidigt und so das Recht auf deren sexuelle Selbstbestimmung und deren Ehrgefühl verletzt hat. Dies wiegt insoweit schwer, als der Antragsteller nicht nur verbal die Geschädigte zum Oralsex aufgefordert hat, sondern dabei auch die Hose und Unterhose herunter gezogen hat. Für eine sexuelle Belästigung ist dabei nicht erforderlich, dass auch noch eine Bedrohung hinzutritt. Doch ist – wie dargelegt – als lebensnah anzunehmen, dass durch das Herantreten des Antragstellers, eines älteren Schülers, die Geschädigte eingeschüchtert gewesen sein dürfte. Es spielt dabei insoweit keine Rolle, ob der Antragsteller dieses Verhalten selbst als „Spaß“ angesehen hat (vgl. VG Freiburg, Urt. 28.01.2016 – 2 K 2180 – juris RdNr. 22). Obwohl der Antragsteller in seinem jungen Alter möglicherweise nicht die gesamte Tragweite seines Verhaltens überblickt hat, kann dies nicht als alterstypisches (vor-)pubertäres Verhalten angesehen werden. Denn es muss auch dem Antragsteller klar gewesen sein, dass ein solches Verhalten die Grenze zum „Spaß“ bei weitem überschreitet…..“

Handel mit „Scheinjoints“ – runter von der Schule

© K.-U. Häßler – Fotolia.com

Das OVG Koblenz berichtet gestern (20.08.2013) mit seiner PM 31/2103 über einen OVG Koblenz, Beschl. v. 14.08.2013 – 2 A 10251/13.OVG, der die Frage behandelt, ob der Erwerb von „Legal Highs“ und vorgetäuschter Handel illegaler Drogen in der Schule einen Schulausschluss rechtfeertigen. Das OVG sagt ja: Ein Schüler kann danach nicht nur dann von der Schule ausgeschlossen werden, wenn er in der Schule illegale Drogen verkauft, sondern bereits dann, wenn er einen dahingehenden Anschein bewusst erweckt oder wenn er mit sogenannten „Legal Highs“ handelt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Aus der PM:

„In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger in der Schule von einem Mitschüler selbstgedrehte Zigaretten, deren Aussehen von Mitschülern als „Joints“ beschrieben wurde, und zeigte sie anderen Schülern. Auf die Nachfrage eines Mitschülers nach Haschisch oder Marihuana gab er an, er könne ihm möglicherweise etwas besorgen. Die Schule sah es daraufhin als erwiesen an, dass der Kläger mit Drogen gehandelt habe, und schloss ihn vom weiteren Schulbesuch aus. Hiergegen klagte der Schüler und trug vor, es habe sich lediglich um „Scheinjoints“ gehandelt, die nur sogenannte „Legal Highs“ enthalten hätten. Er habe sie aus pubertärer Neugier und Imponiergehabe ausprobiert.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, nachdem die Vernehmung von Mitschülern und Lehrern keinen Nachweis erbringen konnte, dass es sich tatsächlich um illegale Drogen handelte. Den hiergegen gerichteten Antrag der Schule auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Das Gericht führte jedoch aus, auch der Handel mit „Legal Highs“ begründe eine ernstliche Gefahr für die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler. „Legal Highs“ würden zu Rauschzwecken als (vermeintlich) legale Alternative illegaler Drogen konsumiert. Sie seien bewusst darauf angelegt, vergleichbare Wirkungen zu erzielen sowie die Restriktionen des Betäubungsmittelrechts zu umgehen. Eine solche Flucht in psychoaktive Substanzen am Rande der Legalität widerspreche der staatlichen Erziehung zu einem bewussten und eigenverantwortlichen Leben. Derartige Stoffe förderten zudem die Bereitschaft, auch einmal „echte“ Drogen auszuprobieren. Ihr Konsum berge darüber hinaus erhebliche gesundheitliche Risiken. Der Missbrauch von Drogen werde des Weiteren auch dann propagiert und gefährde den schulischen Erziehungsauftrag, wenn ein Schüler die Verfügbarkeit von Drogen bewusst vorspiegele. Insbesondere werde hierdurch die Aufgabe der Schulen, ein drogenfreies Umfeld zu gewährleisten, erheblich erschwert. Seien Schüler nicht geständig oder würden nicht „auf frischer Tat ertappt“, könnten die Schulen zudem regelmäßig nicht nachweisen, dass Schüler tatsächlich mit illegalen Drogen handelten. Dürften Schüler darauf vertrauen, sich notfalls in die (Schutz-)Behauptung von „Scheindrogen“ zu flüchten, erwecke dies den Anschein, Drogen könnten gefahrlos im schulischen Umfeld lanciert oder zur Steigerung des Ansehens verwendet werden.

Beide Verhaltensweisen könnten daher, so das Oberverwaltungsgericht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen Schulausschluss rechtfertigen. Insoweit komme der Gesamtkonferenz der Schule, die über den Ausschluss entscheide, ein Ermessensspielraum zu. Vorliegend habe die Konferenz ihre Entscheidung bislang ausschließlich mit einem nachweisbaren Handel des Klägers mit illegalen Drogen, nicht jedoch mit einem dahingehenden Anschein oder mit dem Erwerb von „Legal Highs“ begründet. Das Verwaltungsgericht habe den Schulausschluss daher zu Recht aufgehoben.“